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Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Beschwerde gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem 01.01.2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
214 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
24.02.16, 17:33
Aktualisiert
24.02.16, 17:33
Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Beschwerde gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem 01.01.2016) Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Beschwerde gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem 01.01.2016) Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Beschwerde gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem 01.01.2016) Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-28/2016 Fachdienst 2 - Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 08.03.2016 Betreff: Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Beschwerde gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem 01.01.2016 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg weist die Beschwerde des Bürgers zurück. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Ein Bürger der Stadt Bedburg ist mit der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B nicht einverstanden und der Ansicht, dass die Ratsmitglieder stärker auf die Belange der Bürger und auch Gewerbetreibenden Rücksicht nehmen müssen. Auf die Anlage zur Sitzungsvorlage wird verwiesen. Seit dem Haushaltsjahr 2013 ist die Stadt Bedburg verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) zu erstellen. In diesem wurde bereits 2013 festgelegt, dass spätestens im Jahr 2022 die Erträge die Aufwendungen decken, also der Haushaltsausgleich erreicht wird. Hierzu legte der Rat der Stadt Bedburg bereits im HSK 2013/2014 wie auch im fortgeschriebenen HSK 2015 als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen fest, dass der Hebesatz der Grundsteuer B wie nachstehend aufgeführt erhöht wird: 2013: 2014: 2015: 2016: 2017: 475 v.H. 550 v.H. 550 v.H. 590 v.H. 590 v.H. 2018: 2019: 2020: 2021: 2022: 630 v.H. 630 v.H. 670 v.H. 670 v.H. 710 v.H. Das vorgenannte HSK enthält allerdings auch folgendes:  „Die Belastungen aus Steuern für die Einwohner Bedburgs bzw. für ortsansässige Betriebe sind grundsätzlich so gering wie möglich zu halten.“  „Die Hebesätze sind nach Verlassen des HSK insoweit anzupassen, dass der strukturelle Haushaltsausgleich dauerhaft gewährleistet ist, sofern sonstige Teilzielvorgaben (z. B. Abbau von Kassenkrediten) in diesem HSK dem nicht entgegenstehen.“ Mit der Hebesatzsatzung, die am 15.12.2015 vom Rat der Stadt Bedburg für das Jahr 2016 beschlossen wurde, erfolgte die Umsetzung der im HSK 2015 festgelegten Konsolidierungsmaßnahme. Trotz dieser Grundsteuererhöhung weist der Entwurf der Haushaltssatzung 2016 einen Fehlbedarf in Höhe von 13,3 Mio. € aus. Unter der Voraussetzung, dass o. g. Grundsteuererhöhungen vorgenommen werden, konnte im Planjahr 2022 ein Überschuss in Höhe von rd. 430 T€ im Entwurf des HSK 2016 ausgewiesen werden. Die Gemeinde hat bei der Festsetzung des Hebesatzes einen weitgehenden Ermessensspielraum, der sich aus der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit der Gemeinden ergibt. Aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist eine Grenze der Hebesätze nach oben nur dann überschritten, wenn ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel erkennbar ist. Nach verfassungsrechtlichen Vorgaben darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungsfähigkeit keine „erdrosselnde“ Wirkung haben. Ein sachlich nicht vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel liegt in der Stadt Bedburg nicht vor. Auch hat die Höhe des Hebesatzes der Grundsteuer B keine erdrosselnde Wirkung. Beschlussvorlage WP9-28/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Erst mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, 17 K 706/15, vom 29.09.2015 wurde eine anderenorts erhobene Anfechtungsklage wegen Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Jahr 2015 von 460 v. H. auf 790 v. H. als unbegründet zurückgewiesen. Materiell-rechtlich hält sich nach Auffassung des Gerichts die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Rahmen des gerichtlich ohnehin nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Ermessens der Beklagten. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Ermessensspielraum. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes beschränkt sich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Sie umfasst demgegenüber keine Überprüfung des Hebesatzbeschlusses nach Art ermessengeleiteter Verwaltungsakte. Entsprechend § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz kann der Beschluss über eine Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres gefasst werden. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, eine Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer B nicht vorzunehmen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Solbach Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-28/2016 Seite 3 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP9-28/2016 Sitzungsvorlage Seite: 4 Seite 4