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Beschlussvorlage (Anlage 2: Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 26.01.2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
54 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
24.02.16, 17:33
Aktualisiert
24.02.16, 17:33
Beschlussvorlage (Anlage 2:  Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 26.01.2016)

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Inhalt der Datei

Der Hauptgeschäftsführer Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief 30/2016 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: 13.0.16-002/003 wel/Da Ansprechpartner: Beigeordneter Andreas Wohland Hauptreferentin Anne Wellmann Durchwahl 0211•4587-223-226 26. Januar 2016 _ Anregungen der Republikaner NRW zum Verbot von Burka und Nikab Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar erneut an alle Städte und Gemeinden in NRW einen Antrag nach § 24 GO gestellt, diesmal auf Erlass eines Verbotes von Burka und Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen. Der Antrag ist aus unserer Sicht ebenso unzulässig wie der Antrag der Republikaner NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán. Es handelt sich zwar um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO , weil sich das Verbot von Burka und Nikab auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume bezieht. Der Antrag ist aber unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem/der BürgermeisterIn kein eigenes formelles Vorprüfungsrecht einräumt. Der Rat bzw. zuständige Ausschuss kann die Eingabe der Republikaner dann als unzulässig zurückweisen, ohne sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen zu müssen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unseren Schnellbrief Nr. 218 vom 29. September 2015. Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass die Geschäftsstelle des StGB NRW gegenüber dem Ministerium für Inneres und Kommunales bereits angeregt hat, § 24 GO NRW in die anstehende GO-Novellierung miteinzubeziehen, um den Umgang mit rechtmissbräuchlichen Petitionen in den Städten und Gemeinden besser handhaben zu können. Denkbar wäre eine Beschränkung des Petitionsrechts auf Einwohner der Gemeinde und/oder die Einführung eines formellen Prüfungsrechtes für Hauptverwaltungsbeamte mit der Folge, dass der Rat bzw. Beschwerdeausschuss sich nur noch mit zulässigen Petitionen befassen müsste. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernd Jürgen Schneider Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune .