Daten
Kommune
Bedburg
Größe
211 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
25.02.16, 18:03
Aktualisiert
25.02.16, 18:03
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-31/2016
Rechnungsprüfungsamt
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
10.03.2016
Betreff:
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich den Änderungsvorschlägen zur
Rechnungsprüfungsordnung an und empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die in der
Anlage beigefügte Rechnungsprüfungsordnung zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat mit Wirkung zum 01.09.2007 eine Rechnungsprüfungsordnung
erlassen.
Auf Grund der veränderten Aufbauorganisation der Verwaltung sowie einer Ergänzung in der 6.
Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement sind einige Anpassungen in der
Rechnungsprüfungsordnung erforderlich geworden.
Diese sehen wie folgt aus:
§ 6 Abs. 1
Aus „Fachbereiche und das Ratsbüro“ wird „Fachdienste“ sowie einer redaktionellen Änderung.
Alte Fassung
Dazu gehört, dass alle städtischen
Fachbereiche und das Ratsbüro den Zutritt
zu allen Diensträumen, die Einsichtnahme,
Aushändigung und Einsendung von Akten,
Schriftstücken und sonstigen Unterlagen
sowie den Zugang zu Einrichtungen der
Informationstechnologie zu gewähren bzw.
durchführen haben, soweit gesetzliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Neue Fassung
Dazu gehört, dass alle städtischen
Fachdienste den Zutritt zu allen
Diensträumen sowie den Zugang zu
Einrichtungen der Informationstechnologie zu
gewähren, die Einsichtnahme von Akten,
Schriftstücken und sonstigen Unterlagen zu
dulden und deren Übersendung zu
gewährleisten haben, soweit gesetzliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 6 Abs. 3
Durch die Umbenennung der Ausschüsse ist eine Änderung notwendig.
Alte Fassung
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist
verpflichtet an den Sitzungen des
Rechnungsprüfungsausschusses und
berechtigt, an den Sitzungen des Rates, des
Hauptausschusses und des Ausschusses für
Personal, Organisation und
Finanzmanagement teilzunehmen bzw. durch
einen/eine Stellvertreter/in vertreten zu
lassen. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen
aller übrigen Ausschüsse teilzunehmen oder
sich vertreten zu lassen.
Neue Fassung
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist
verpflichtet an den Sitzungen des
Rechnungsprüfungsausschusses und
berechtigt, an den Sitzungen des Rates und
seiner Ausschüsse teilzunehmen bzw. sich
durch einen/eine Stellvertreter/in vertreten zu
lassen.
§ 8 Abs. 3
Aus „Fachbereiche I und III“ wird „Fachdienste 5 und 6“.
Alte Fassung
Eine Ausnahme hiervon bilden die von den
technischen Mitarbeitern der Fachbereiche I
und III durchzuführenden sachlichen und
rechnerischen Feststellungen, die ebenfalls in
grünfarbigen Schriftzeichen dokumentiert
werden.
Beschlussvorlage WP9-31/2016
Neue Fassung
Eine Ausnahme hiervon bilden die von den
technischen Mitarbeitern der Fachdienste 5
und 6 durchzuführenden sachlichen und
rechnerischen Feststellungen, die ebenfalls in
grünfarbigen Schriftzeichen dokumentiert
werden.
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
§ 8 Abs. 4
Aus „Fachbereiche und des Ratsbüros“ wird „Fachdienste“.
Alte Fassung
Die Leitungen der Fachbereiche und des
Ratsbüros sind über den Prüfauftrag zu
unterrichten, soweit es der Prüfungszweck
zulässt.
Neue Fassung
Die Leitungen der Fachdienste sind über den
Prüfauftrag zu unterrichten, soweit es der
Prüfungszweck zulässt.
§ 8 Abs. 5
Aus „Fachbereich Finanzen, Personal und Organisation“ wird „Fachdienste 1 und 2“ und aus
„diesen Fachbereich“ wird „diese Organisationseinheiten“.
Alte Fassung
Soweit personelle, organisatorische oder
wirtschaftliche Gesichtspunkte berührt
werden, die für den Fachbereich Finanzen,
Personal und Organisation von Bedeutung
sein können, unterrichtet das
Rechnungsprüfungsamt auch diesen
Fachbereich.
Neue Fassung
Soweit personelle, organisatorische oder
wirtschaftliche Gesichtspunkte berührt
werden, die für die Fachdienste 1 und 2 von
Bedeutung sein können, unterrichtet das
Rechnungsprüfungsamt auch diese
Organisationseinheiten.
§ 9 Abs. 2
Auf Seite 1346 der 6. Handreichung zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement wird
ausgeführt, dass der Rat als „Auftraggeber“ der Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes
anzusehen ist. Hieraus ist abzuleiten, dass allen Ratsmitgliedern die Prüfungsergebnisse
mitzuteilen sind.
Aus diesem Grunde hat bereits im Jahr 2014 der Rechnungsprüfungsausschuss beschlossen,
dass allen Ratsmitgliedern die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes in elektronischer Form
zuzusenden sind.
Die Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises hat mit Verfügung vom 09.03.2015 mitgeteilt, dass
es zur Information des Rates im Sinne der Vorgaben der 6. Handreichung einer förmlichen
Behandlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung des Rates bedarf.
Nach Ansicht der Kommunalaufsicht genügt die bisher praktizierte Vorgehensweise nicht, da
hierdurch nur eine Kenntnisnahme der Prüfberichte durch die Ratsmitglieder erfolgt. Eine
Befassung, sprich Beratung und Entscheidung über die aus der Prüfung abzuleitenden örtlichen
Umsetzungsmaßnahmen sowie über den Umgang mit dem Prüfbericht ist dem Rat selbst dann
nicht möglich. Dies wäre nur über die Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes für
eine Ratssitzung zu erreichen.
Aus diesem Grunde entfällt der komplette alte Absatz 2 und die Absätze 2 – 5 werden neu
eingeführt.
Alte Fassung
1.
Das Rechnungsprüfungsamt erstellt über jede
durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht.
Führt eine Prüfung zu keinen
Beanstandungen und liegen keine
bedeutenden Prüfungsfeststellungen vor,
kann das Ergebnis der Prüfung in einem
Prüfvermerk festgehalten werden.
2.
Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte
Beschlussvorlage WP9-31/2016
Neue Fassung
1.
Das Rechnungsprüfungsamt erstellt über jede
durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht.
Führt eine Prüfung zu keinen
Beanstandungen und liegen keine
bedeutenden Prüfungsfeststellungen vor,
kann das Ergebnis der Prüfung in einem
Prüfvermerk festgehalten werden.
2.
Das Rechnungsprüfungsamt legt den
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
über die Prüfung des Jahresabschlusses und
des Gesamtabschlusses sowie Berichte bzw.
Vermerke der Prüfungen, die es im Auftrag
des Rates durchgeführt hat, dem
Rechnungsprüfungsausschuss und dem
Bürgermeister vor. Die Vorsitzenden der
Ratsfraktionen erhalten ebenfalls eine
Berichtsausfertigung. Für nicht
fraktionsgebundene Ratsmitglieder besteht
die Möglichkeit der Einsichtnahme in den
Bericht beim Rechnungsprüfungsamt.
Berichte und Vermerke über Prüfungen nach
Prüfplan und Prüfungen, die es im Auftrag
des Rechnungsprüfungsausschusses oder
des Bürgermeisters durchgeführt hat, legt das
Rechnungsprüfungsamt dem
Rechnungsprüfungsausschuss und dem
Bürgermeister vor.
Prüfberichte und –vermerke sind vertraulich
zu behandeln. Eine Weitergabe des Inhaltes
an Dritte, die weder dem Rat noch der
Stadtverwaltung
angehören,
ist
nicht
gestattet.
Seite: 4
Mitgliedern des
Rechnungsprüfungsausschusses und dem
Verwaltungsvorstand jeweils ein von der
Leitung unterschriebenes Berichtsexemplar
vor.
3.
Den Mitgliedern des Rates werden die
Prüfberichte bzw. –vermerke in elektronischer
Form übersandt.
Auf Anforderung eines Ratsmitgliedes ist das
Rechnungsprüfungsamt verpflichtet, ein
unterschriebenes Berichtsexemplar
auszuhändigen.
4.
Alle Prüfberichte dienen der Information der
Ratsmitglieder und sind nach Behandlung im
Rechnungsprüfungsausschuss durch den Rat
zu beschließen.
5.
Prüfberichte und -vermerke sind vertraulich
zu behandeln. Eine Weitergabe des Inhaltes
an Dritte, die weder dem Rat noch der
Stadtverwaltung angehören, ist nicht
gestattet.
Eine neue Fassung der Rechnungsprüfungsordnung ist im SD-Net und dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Thißen
----------------------------------Solbach
Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-31/2016
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