Daten
Kommune
Bedburg
Größe
675 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
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Bebauungsplan Nr. 10 / Lipp
1. vereinfachte Änderung
Stadt Bedburg
(Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 20. Januar 2016
Inhaltsverzeichnis
1.
VORBEMERKUNGEN ......................................................................................... 3
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes ..........................................................................................................3
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren ..........................................................3
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .......................... 4
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ...........................4
2.2
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches............................................................4
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG ................................. 4
3.1
Planungsrechtliche Situation .........................................................................................4
4.
PLANUNGS- UND ERSCHLIEßUNGSKONZEPT ................................................ 5
5.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN ............................................................ 5
5.1
Änderung der Planzeichnung ........................................................................................5
5.2
Textliche Festsetzungen ................................................................................................6
6.
STELLPLÄTZE UND GARAGEN ......................................................................... 6
7.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN ..................................... 6
7.1
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung .............................................................................................................6
7.2
Umweltschutz, Natur und Landschaftspflege ................................................................7
7.3
Verkehr / Erschließung ..................................................................................................8
7.4
Ver- und Entsorgung......................................................................................................8
7.5
Immissionen ...................................................................................................................8
7.6
Kampfmittelbeseitigung .................................................................................................8
7.7
Grundwasserabsenkungen / Bodenbewegungen .........................................................8
7.8
Sonstige Planungsbelange ............................................................................................8
7.9
Bodendenkmalschutz ....................................................................................................9
8.
UMWELTPRÜFUNG ............................................................................................ 9
9.
FLÄCHENBILANZ ................................................................................................ 9
10.
MAßNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG ................. 9
11. ERGEBNIS DER ABWÄGUNGIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII.10
.
Meyer10.1 Lipp Begründung Offenlage.doc
2
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der 1.Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Für den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 in Bedburg-Lipp zwischen
K 37 und Karlstraße soll, den Zielen der Innenentwicklung entsprechend, die überbaubare Grundstücksfläche erweitert werden.
Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 erforderlich, der in diesem Bereich eine zwingende Zweigeschossigkeit vorsieht. Aufgrund
von geänderten städtebaulichen Rahmenbedingungen soll nun entgegen der bisherigen zwingenden Zweigeschossigkeit eine maximale Zweigeschossigkeit vorgesehen
werden.
Darüber hinaus ist zur besseren Ausnutzung der Grundstücksfläche und der vorhandenen Erschließung eine zweireihige Bebauung vorgesehen.
Die nunmehr beabsichtigte lockere und kleinteilige Bebauung durch Einzel- und Doppelhäuser in der ersten Reihe und durch eine Bebauung in offener Bauweise (Einzel-,
Doppelhäuser, Hausgruppen) in der zweiten Reihe fügt sich nach stadtgestalterischen
Gesichtspunkten gut in die Umgebungsbebauung ein. So entsteht ein verträglicher
Übergang zwischen der Bebauung und dem anschließenden Landschaftsraum.
Ziel dieser Änderung des Bebauungsplanes ist daher neben
•
der Anpassung an die geänderten Wohnbedürfnisse sowie Verbesserung der
städtebaulichen Situation durch die maximale Zweigeschossigkeit auch die
•
effektivere Ausnutzung vorhandener Flächen und Infrastrukturen.
Die Änderung des Bebauungsplanes schafft die Voraussetzungen für eine geordnete
städtebauliche Entwicklung und ein verträgliches Einfügen in die umgebende Bebauung.
Gem. § 13 BauGB kann die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Voraussetzungen (keine Vorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, keine Beeinträchtigung für Schutzgüter) sind hier gegeben. Es kann von einer frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden. Der betroffenen
Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bzw. eine Auslegung durchgeführt werden. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB
kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden.
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren
Die Erstellung der Bebauungsplanänderung stützt sich auf die aktuelle Bau- und Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung
zum Bebauungsplan zu entnehmen.
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2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung
Das Bebauungsplangebiet Nr. 10 / Lipp liegt in der Gemarkung Lipp, Flur 2, am westlichen Stadtrand von Bedburg. Im süd-östlichen Teilbereich ist bereits die vorhandene
Baufläche sowie die Parzelle 1094 jeweils mit einem Einzelhaus bebaut. Die restlichen
Flächen im Plangebiet werden noch landwirtschaftlich oder als Privatgärten genutzt
bzw. liegen derzeit brach.
Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke 184, 185, 878, 879, 880, 881, 971, 1093,
1094 und 1095.
Der Änderungsbereich wird begrenzt:
im Norden durch die K37 (Lindenstraße),
im Osten durch den St.-Ursula-Weg,
im Süden durch die Karlstraße,
im Westen durch das Flurstück 89/62, das landwirtschaftlich genutzt wird.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2.2
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches
Der zu überplanende Änderungsbereich wird derzeit noch als landwirtschaftliche Fläche / Gartenland genutzt.
Nordöstlich und östlich des Plangebietes befindet sich ein Wohngebiet in offener Bauweise mit Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern.
Im Süden befindet sich ein Schulzentrum mit Gemeinschaftshaupt- und Realschule
sowie Gymnasium.
Die Bereiche westlich und nordwestlich des Plangebietes werden landwirtschaftlich
genutzt.
In Plangebietsnähe sind keine störenden gewerblichen Nutzungen vorhanden. In ca.
600 m Entfernung befindet sich die A 61, die jedoch durch ihre Tieflage abgeschottet
ist.
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3.1
Planungsrechtliche Situation
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist der Bereich als
Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 10 / Lipp ist am 12.10.1974 in Kraft getreten. Er setzt für den
Änderungsbereich allgemeines Wohngebiet mit einer zwingenden Zweigeschossigkeit
fest.
Mit der Rechtskraft der 1. Bebauungsplanänderung treten die Regelungen des Ursprungsbebauungsplanes in den Überdeckungsbereichen zurück.
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4.
PLANUNGS- UND ERSCHLIEßUNGSKONZEPT
Planungsidee ist eine Ergänzung der bestehenden Bebauung durch Wohngebäude in
offener Bauweise. In der ersten Reihe sind Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen, in
der zweiten können neben diesen auch Hausgruppen innerhalb der gegebenen Baugrenzen errichtet werden.
Die Erschließung erfolgt durch den bestehenden St.-Ursula-Weg für die Bebauung in
der ersten Reihe. Für die Erschließung der zweiten Reihe ist sowohl ein 5,0 m breiter
Privatweg vom St.-Ursula-Weg mittig des Grundstücks ausgehend vorgesehen, als
auch eine Erschließung von der angrenzenden Karlstraße möglich.
5.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
5.1
Änderung der Planzeichnung
Art der baulichen Nutzung
Nach wie vor bleibt die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für das Plangebiet bestehen. Lediglich der Zulassungskatalog wird in den textlichen Festsetzungen angepasst. Der Ausschluss der normalerweise ausnahmsweise zulässigen Nutzungen durch die textlichen Festsetzungen erfolgt auf der Grundlage der bereits vorhandenen kleinteiligen Nutzungsstruktur, die
durch eine Ansiedlung der nun ausgeschlossenen Nutzungsarten in eine unverträgliche Unruhe im städtebaulichen Zusammenhang gebracht worden wäre.
Maß der baulichen Nutzung
Zur Realisierung des Planvorhabens und um den geänderten Wohnansprüchen und
Bauformen gerecht zu werden, sind die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten zulässigen Vollgeschosse von zwingend zweigeschossig in maximal zwei Vollgeschosse
zu ändern. Diese Festsetzung führt zu einer höheren Flexibilität und lässt dem Bauherrn einen größeren Spielraum bei der Gestaltung seines Baukörpers.
Die Erweiterung bezüglich der Zulässigkeit der Vollgeschosse ist begründet in der Lage des Änderungsbereiches am Rande der bestehenden Wohnsiedlung. Durch die Änderung der Geschossigkeit wird ein verträglicher Übergang zwischen Bebauung und
Landschaft geschaffen und das Bauvorhaben harmonisch in die Umgebung eingefügt.
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Ziel der dem Bebauungsplanentwurf zugrunde liegenden Konzeption ist die Ergänzung
der bestehenden Wohnbebauung. Geplant ist die Anordnung der Gebäude entlang der
bestehenden Erschließung in einer offenen Bauweise.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der vorliegenden Bebauungsplanänderung durch Baugrenzen definiert. Zur höchstmöglichen Ausnutzung der Grundstücke
werden die überbaubaren Grundstücksflächen im Osten entlang des St.-Ursula-Weges
sowie im Süden zur Karlstraße erweitert.
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5.2
Textliche Festsetzungen
Mit Rechtskraft der 1. vereinfachten Änderung werden die textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanens Nr. 10 / Lipp aus dem Jahr 1974 aufgehoben. Sie werden
durch die folgenden Festsetzungen ersetzt:
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung bleibt Allgemeines Wohngebiet (WA) wie im Ursprungsplan bereits festgesetzt.
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden demnach die im WA-Gebiet ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO (Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da diese mit der Struktur
eines kleingliedrigen, aufgelockerten hochwertigen Wohngebietes nicht vereinbar sind
und eine nicht gewollte Verstärkung des Verkehrs mit sich brächten. Darüber hinaus
sind für diese Nutzungen geeignetere Standorte im Stadtgebiet vorhanden.
Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird die Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude
auf 2 begrenzt. Verbunden mit der Festsetzung der offenen Bauweise sichert diese
Festsetzung den Charakter des Wohngebietes als offen und kleinstrukturiert und verhindert hiermit einen dem unmittelbaren Umfeld nicht entsprechenden Maßstabssprung, wie er durch eine Errichtung von Mehrfamilienhäusern entstehen würde.
Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NRW
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW ergänzen die oben
begründeten Festsetzungen nach § 9 BauGB, um ein homogenes Erscheinungsbild
des Baugebietes sowie eine Anpassung an die umgebende Bebauung zu gewährleisten. So wird eine städtebauliche, optische Ordnung gesichert. Dies gilt für:
Dachneigungen, die für Hauptbaukörper auf die umgebungstypischen Formen
und Neigungen (28° bis 32°) beschränkt sind und die Zielsetzung des Bebauungsplanes gewährleisten
6.
STELLPLÄTZE UND GARAGEN
Für die Zulässigkeit von Nutzungen gelten die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, die in § 12 Abs. 1 BauNVO auch Aussagen zu Stellplätzen und Garagen trifft:
Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig.
7.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
7.1
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
Die heutigen Ansprüche an Wohnbebauung und die daraus resultierende Nachfrage
belegen einen Bedarf an Wohnformen, die sich aufgrund ihrer Dimensionierung harmonisch in die Umgebung und Landschaft einfügen. Eine Bebauungsplanänderung ist
hier also insbesondere auch aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, um einen verträglichen
Übergang zwischen der bestehenden Wohnbebauung nordöstlich und östlich des
Planbereichs und des südlich gelegenen Schulzentrums sowie der angrenzenden
freien Landschaft zu gewährleisten.
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7.2
Umweltschutz, Natur und Landschaftspflege
Eingriffe in Natur und Landschaft
Ein Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet, da bereits eine bauliche Inanspruchnahme nach altem Bebauungsplan möglich war: Gem. § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Durch die bauliche Entwicklung dieser Fläche auf einer bereits bebaubaren und ökologisch wenig hochwertigen Fläche wird gleichzeitig der sonstige Freiraum durch
Nichtinanspruchnahme alternativer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller
Standorte geschont.
Die geplante Bebauungsplanänderung des BP Nr. 10 / Lipp führt bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sogar zu einer Verbesserung. Das Vorhaben fügt sich in die benachbarte vorhandene Bebauung ein und schafft einen verträglichen Übergang zur Landschaft.
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Die zusätzliche Bebauung der heutigen Ackerfläche führt zu einer Beeinträchtigung
des Lebensraumes für Tiere (Vögel, Kleinsäuger) und Pflanzen. Aufgrund einer bereits
vor der Bebauungsplanänderung zulässigen Versiegelung und der entstehenden
Grünstrukturen im Bereich des Plangebietes (Gärten und Freiräume) sind diese Auswirkungen jedoch als vertretbar einzustufen.
Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes
durch Mehrversiegelung verbunden, denen aber in diesem Bereich zugunsten der
Schonung von ökologisch wertvollen Flächen im Außenbereich der Vorrang eingeräumt werden kann.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt, Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet.
Eine sachgerechte Entwässerung des Grundstücks in die vorhandene Kanalisation ist
gewährleistet.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von
der Planung nicht betroffen.
Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
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7.3
Verkehr / Erschließung
Das Plangebiet ist von zwei Seiten an das örtliche Verkehrsnetz angeschlossen: Im
Norden an die K37 (Lindenstraße), im Osten an den St.-Ursula-Weg und im Süden an
die Karlstraße. Diese Erschließungen sind zur Aufnahme des (wenigen) Verkehrs ausreichend dimensioniert. In der zweiten Baureihe erfolgt die Erschließung über einen
überwiegend 4,0 m breiten Privatweg vom St.-Ursula-Weg aus. Die benötigten Stellplatzflächen können auf den Grundstücken errichtet werden.
7.4
Ver- und Entsorgung
Die Schmutzwasserentsorgung und die Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgen über die Kanalisation im Mischsystem im Sankt-Ursula-Weg sowie der Karlstraße.
7.5
Immissionen
Westlich vom Planbereich gelegen, befindet sich die Autobahn A 61. Aufgrund des Abstandes (ca. 600 m) und der Tieflage der Autobahn sind jedoch keine wesentlichen
Beeinträchtigungen zu erwarten.
7.6
Kampfmittelbeseitigung
Auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von Blindgängern wird hingewiesen. Generell
sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem
Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
7.7
Grundwasserabsenkungen / Bodenbewegungen
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Grundwasserwiederanstieg zu rechnen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch
bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
7.8
Sonstige Planungsbelange
Klimaschutz und Klimaanpassung
Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen
Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu
fördern.
Das Plangebiet ist bereits durch das überwiegend bebaute Umfeld geprägt. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 / Lipp führt zur Inanspruchnahme einer Fläche, die
bisher bereits zum Teil bebaut war und zum geschlossenen Siedlungszusammenhang
gehört. Die in diesem Verfahren vorbereitete Nutzung und Entwicklung dient also einer
Reduzierung der künftigen zusätzlichen Flächeninanspruchnahme und damit einer
nachhaltigen, klimaschonenden und zukunftsorientierten Entwicklung. Schon vorhanMeyer10.1 Lipp Begründung Offenlage.doc
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dene Nutzungen / Infrastrukturen werden auch in Zukunft gestärkt bzw. erhalten bleiben und eine künftige ressourcenschonende Siedlungsstruktur wird begünstigt.
Bei Neubaumaßnahmen sollten die Energieeffizienz berücksichtigt und der Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen Erzeugung von Wärme und Strom im Baugebiet
geprüft werden. Möglich ist hier z.B. aufgrund der überwiegend geplanten Südausrichtung der Bebauung die Nutzung von Solar- und Photovoltaikanlagen. So werden besondere Anforderungen an die Energieversorgung, an die Gestaltung und an die städtebauliche Einbindung der Maßnahme berücksichtigt, sodass ein nachhaltiges und klimaschonendes Quartier entsteht.
7.9
Bodendenkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde - hierzu gehören auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit - ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 /
9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte handelt, es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um
ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege auf den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
8.
UMWELTPRÜFUNG
Gem. § 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen
9.
FLÄCHENBILANZ
Gesamtfläche Änderungsbereich:
ca. 4.420 qm
Allgemeines Wohngebiet:
ca. 4.420 qm
davon:
überbaubare Flächen gem. § 23 BauNVO:
10.
ca. 2.405 qm
MAßNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG
Die Maßnahme berührt nicht den Haushalt der Stadt Bedburg. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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11.
ERGEBNIS DER ABWÄGUNG
Die eingegangen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wurden tabellarisch in einer Abwägungsliste zusammengestellt. Auf dieser Grundlage wurde die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollzogen
und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abgewogen.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der Öffentlichkeit keine Anregungen oder
Bedenken geäußert wurden.
Träger öffentlicher Belange und Behörden äußerten überwiegend keine Bedenken,
zum Teil wurden Hinweise zur Berücksichtigung gegeben. So wurden z.B. Anregungen
zu versickerungsfördernden Maßnahmen auf den Grundstücken gegeben. Jedoch ist
das Plangebiet bereits überwiegend bebaut und daher auch das Thema Entwässerung
hinreichend sichergestellt. Nach entsprechender Prüfung erfolgen die Schmutzwasserentsorgung und die Entwässerung des Niederschlagswassers über die Kanalisation im
Mischsystem in Sankt-Ursula-Weg sowie der Karlstraße.
Insgesamt betrachtet, führen die Stellungnahmen aber zu keiner Änderung der Planung und das Verfahren planmäßig fortgesetzt werden.
Bedburg und Aachen, 20.01.2016
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