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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
147 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr ) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr ) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr )

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9218/2015 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 05.04.2016 Betreff: Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Satzung über die Erhebung der Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Hilfsorganisationen, allen Fachebenen der Feuerwehren in NRW und weiteren Beteiligten hat die mehr als zweijährige Novellierung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) im Dezember 2015 ihren Abschluss gefunden. In der Sitzung des Landtages vom 16.12.15 wurde das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) angenommen und verabschiedet. Das BHKG löst damit das FSHG ab und ist mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft getreten. Neben umfassenden Änderungen der rechtlichen Grundlagen ist ein wesentlicher Schwerpunkt der Neuregelungen eine Anpassung der Regelungen zur Abrechenbarkeit von Einsätzen der Feuerwehr. Um rechtssicher Kosten und Gebühren geltend machen zu können ist daher eine Anpassung der aktuellen Satzung zwingend geboten. Aufgrund der vielfältigen Änderungen und Anpassungen wurde der Entwurf der Satzung über die Erhebung der Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr vollständig neu gefasst und ist als Anlage 1 beigefügt. Hierbei wurde ein Muster der Stadt Anröchte verwandt. Eine Muster-Satzung des Städteund Gemeindebundes lag bisher noch nicht vor. Die bisherige Satzung der Stadt Bedburg über die Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen beim Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung soll hierbei mit in die neue Satzung aufgenommen werden. Eine Synopse sowie Auflistung der vorgenommen Änderungen ist als Anlage 2 beigefügt. Durch die Änderung in der Rechtsgrundlage entstehen u.a. neue Tatbestände zur Abrechenbarkeit von Feuerwehreinsätzen. Vor allem der neu aufgenommene Tatbestand der groben Fahrlässigkeit ermöglicht eine Abrechnung von Feuerwehreinsätzen, welche bisher nicht abrechenbar gewesen sind. Ein Beispiel wäre hier z.B. folgender Tatbestand: Trotz eindeutiger Hinweise auf eine Waldbrandgefahr greift ein Grillfeuer auf eine Wiese über. Der Verursacher ruft nicht die Feuerwehr sondern versucht selbst zu löschen. Dieser schafft das aber nicht und das Feuer breitet sich auf den Wald aus. Bisher war ein solcher Einsatz nicht kostenpflichtig abzurechnen. Mit der nun eindeutigen Formulierung des Tatbestandes der groben Fahrlässigkeit, welche allerdings in der Regel erst durch z.B. die Staatsanwaltschaft festzustellen ist, können die Kosten für diese Art Einsätze in Zukunft geltend gemacht werden. Weiterhin wurde die Möglichkeit zur Kostenersatzpflicht bei Einsätzen in Industrie- und Gewerbebetrieben in der Form der Inrechnungstellung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln ermöglicht. In der Vergangenheit wurde durch Rechtsprechung in diversen Urteilen zum FSHG der Anteil der Vorhaltekosten sehr stark eingeschränkt. Die Rechtsprechung durch das Oberverwaltungsgericht Münster [Vorhaltekosten sind nicht auf Einsatz- sondern auf Jahresstunden umzulegen] ist im § 52 (4) BHKG nun aber nicht mehr enthalten, sondern wieder eine Ermittlung der Vorhaltekosten auf Grundlage der Einsatzstunden (nach Beschlussvorlage WP9-218/2015 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 betriebswirtschaftlichen Grundlagen) formuliert. Dies führt zu einem deutlich höheren Satz in der Abrechenbarkeit von Mannschaft, Fahrzeug und Gerätschaften der Feuerwehr als das bisher der Fall gewesen ist. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die Satzung rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft zu setzen. Hiermit wird die Grundlage zur Abrechenbarkeit von Feuerwehr-Einsätzen geschaffen, welche derzeit zumindest aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage nicht gesichert vorhanden ist. Eine rückwirkende Anpassung der Satzung wird von Seiten der Verwaltung unkritisch gesehen, da sich für den möglichen Kostenschuldner im Grundsatz nichts ändert und er insofern auch über keinen Vertrauensschutz verfügen kann. Diese Rechtsauffassung wurde im Rahmen einer entsprechenden Fortbildung auch bestätigt. Die oben ausgeführten erweiterten Tatbestände nach BHKG werden verwaltungsseits allerdings erst nach Bekanntgabe der Satzung geltend gemacht, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Anlage Kostentarif (Fahrzeug-, Geräte- und Personalkosten) konnte auf Grund der kurzen Zeit noch nicht neu gerechnet werden. Diese wird schnellstmöglich durch den zuständigen Fachdienst neugefasst und zur Abstimmung vorbereitet. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja  - Erhöhung der Einnahmen Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------- ----------------------------------- Garbe Leiter der Feuerwehr Gömpel Stv. Fachdienstleiterin Beschlussvorlage WP9-218/2015 ----------------------------------Solbach Bürgermeister Seite 3