Daten
Kommune
Bedburg
Größe
147 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9218/2015
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
05.04.2016
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen
der Feuerwehr
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Satzung über die Erhebung der Kosten und
Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Hilfsorganisationen, allen Fachebenen der
Feuerwehren in NRW und weiteren Beteiligten hat die mehr als zweijährige Novellierung
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) im Dezember 2015
ihren Abschluss gefunden. In der Sitzung des Landtages vom 16.12.15 wurde das neue
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
angenommen und verabschiedet. Das BHKG löst damit das FSHG ab und ist mit Wirkung
vom 01.01.2016 in Kraft getreten.
Neben umfassenden Änderungen der rechtlichen Grundlagen ist ein wesentlicher
Schwerpunkt der Neuregelungen eine Anpassung der Regelungen zur Abrechenbarkeit
von Einsätzen der Feuerwehr. Um rechtssicher Kosten und Gebühren geltend machen zu
können ist daher eine Anpassung der aktuellen Satzung zwingend geboten.
Aufgrund der vielfältigen Änderungen und Anpassungen wurde der Entwurf der Satzung
über die Erhebung der Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der
Feuerwehr vollständig neu gefasst und ist als Anlage 1 beigefügt.
Hierbei wurde ein Muster der Stadt Anröchte verwandt. Eine Muster-Satzung des Städteund Gemeindebundes lag bisher noch nicht vor.
Die bisherige Satzung der Stadt Bedburg über die Festlegung von Mindest- und
Höchstsätzen beim Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung soll hierbei mit in die neue Satzung aufgenommen werden.
Eine Synopse sowie Auflistung der vorgenommen Änderungen ist als Anlage 2 beigefügt.
Durch die Änderung in der Rechtsgrundlage entstehen u.a. neue Tatbestände zur
Abrechenbarkeit von Feuerwehreinsätzen. Vor allem der neu aufgenommene Tatbestand
der groben Fahrlässigkeit ermöglicht eine Abrechnung von Feuerwehreinsätzen, welche
bisher nicht abrechenbar gewesen sind.
Ein Beispiel wäre hier z.B. folgender Tatbestand:
Trotz eindeutiger Hinweise auf eine Waldbrandgefahr greift ein Grillfeuer auf eine
Wiese über. Der Verursacher ruft nicht die Feuerwehr sondern versucht selbst zu
löschen. Dieser schafft das aber nicht und das Feuer breitet sich auf den Wald aus.
Bisher war ein solcher Einsatz nicht kostenpflichtig abzurechnen. Mit der nun eindeutigen
Formulierung des Tatbestandes der groben Fahrlässigkeit, welche allerdings in der Regel
erst durch z.B. die Staatsanwaltschaft festzustellen ist, können die Kosten für diese Art
Einsätze in Zukunft geltend gemacht werden.
Weiterhin wurde die Möglichkeit zur Kostenersatzpflicht bei Einsätzen in Industrie- und
Gewerbebetrieben in der Form der Inrechnungstellung von Sonderlösch- und
Sondereinsatzmitteln ermöglicht.
In der Vergangenheit wurde durch Rechtsprechung in diversen Urteilen zum FSHG der
Anteil der Vorhaltekosten sehr stark eingeschränkt. Die Rechtsprechung durch das
Oberverwaltungsgericht Münster [Vorhaltekosten sind nicht auf Einsatz- sondern auf
Jahresstunden umzulegen] ist im § 52 (4) BHKG nun aber nicht mehr enthalten, sondern
wieder eine Ermittlung der Vorhaltekosten auf Grundlage der Einsatzstunden (nach
Beschlussvorlage WP9-218/2015
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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betriebswirtschaftlichen Grundlagen) formuliert. Dies führt zu einem deutlich höheren Satz
in der Abrechenbarkeit von Mannschaft, Fahrzeug und Gerätschaften der Feuerwehr als
das bisher der Fall gewesen ist.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die Satzung rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft
zu setzen. Hiermit wird die Grundlage zur Abrechenbarkeit von Feuerwehr-Einsätzen
geschaffen, welche derzeit zumindest aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage nicht
gesichert vorhanden ist.
Eine rückwirkende Anpassung der Satzung wird von Seiten der Verwaltung unkritisch
gesehen, da sich für den möglichen Kostenschuldner im Grundsatz nichts ändert und er
insofern auch über keinen Vertrauensschutz verfügen kann. Diese Rechtsauffassung
wurde im Rahmen einer entsprechenden Fortbildung auch bestätigt.
Die oben ausgeführten erweiterten Tatbestände nach BHKG werden verwaltungsseits
allerdings erst nach Bekanntgabe der Satzung geltend gemacht, um Rechtsstreitigkeiten
zu vermeiden.
Die Anlage Kostentarif (Fahrzeug-, Geräte- und Personalkosten) konnte auf Grund der
kurzen Zeit noch nicht neu gerechnet werden. Diese wird schnellstmöglich durch den
zuständigen Fachdienst neugefasst und zur Abstimmung vorbereitet.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
- Erhöhung der Einnahmen
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
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Garbe
Leiter der Feuerwehr
Gömpel
Stv. Fachdienstleiterin
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Bürgermeister
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