Daten
Kommune
Bedburg
Größe
140 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
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Anlage 2 zu WP9-218/2015
Synapse
Neu
§ 1 Grundsatz
bisher
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Bedburg unterhält zur für den Brandschutz und die Hilfeleistung
(1) Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie
eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandzur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notstänschutz, die Hilfeleistung und dem Katastrophenschutz (BHKG). Einsätze in
den, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes
verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über
bestimmt.
den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe
des § 27 Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verdes § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter
pflichtung nicht genügt oder genügen kann.
dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auf freiwillige Hilfeleistungen
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistunerbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen
gen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistunbesteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuergen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuwehr.
erwehr.
§ 2 Kostenersatz
§ 2 Kostentragung
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. [jetzt § 1 Abs. 1]
Stadt Bedburg und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird
der Einsatz von entstandenen Kosten verlangt:
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der
entstandenen Kosten verlangt:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- oder
Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen
in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
1.
2.
3.
4.
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs.
1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen
entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gesonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei
fahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entder Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenstänstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
den, bei denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zu6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
standes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliBrandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz
che Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichFolge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Austige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tielösung war,
re und Sachen entstehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen ent7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandstanden ist,
meldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prü6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Befung weitergeleitet hat,
sitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
8. von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefähr9. von einer Behörde oder Einrichtung, die zur Schadensverhütung und
denden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach
Brände handelt,
den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist.
7. von der Eigentümerin oder Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach
Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsLage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindligemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
chen Interesses gerechtfertigt ist.
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grundlos fahrlässiger Unkenntnis die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger
der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatznach Satz 1 nicht möglich ist.
§ 3 Entgelte
§ 7Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr
1. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.
2. Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit
abhängig gemacht werden.
3. Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob
sie gewährt werden sollen, entscheidet der Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Bedburg auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr bei freiwilligen Leistungen besteht
auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht
kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder
die Alarmierung bzw. der Auftrag widerrufen worden ist.
5. Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei einer freiwilligen Leistung der
Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet
werden, hat der Entgeltpflichtige Schadensersatz zu leisten.
(1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben.
(2) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig
gemacht werden.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr besteht auch dann, wenn es zur
Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass
für den Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder die Alarmierung bzw.
der Auftrag widerrufen worden ist.
§ 4 Berechnungsgrundlage
§ 3 Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahr- Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten,
zeug-, Geräte- und Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen zusam- Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen.
mensetzen, werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen be- Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet
rechnet.
§ 5 Personalkosten
§ 4 Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und (1) Die Personalkosten Berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit
Abs. 5 BHKG aufgrund der Einsatzzeit.
dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der
Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung einer 15-minütigen Rüstzeit.
Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.
unter Berücksichtigung einer 15-minütigen Rüstzeit. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und / oder
Fahrzeuge und / oder Geräte erforderlich machen (erhöhte Rüstzeit), wird
Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit
die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
hinzugerechnet.
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr
gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene (2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller
Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
Dienstgrade in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ein Stundenlohn von
6,00 € berechnet. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird,
(4) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 wird je eingesetztem Feuerwehrmitist auf diesen Stundenlohn ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Dienst zu
glied aller Dienstgrade ein Stundensatz berechnet, dessen Höhe in der Anlage Kostentarif festgelegt ist.
ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern
(5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von ungünstigen Zeiten, ist auf dieund Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezemsen Stundensatz ein Zuschlag von 50 v. H. zu zahlen.
ber jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen und an
Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen
Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor
den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31.
Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen (3) Bemessungsgrundlage ist die Dauer des Einsatzes (Einsatzzeit) sowie die
Anzahl der in Anspruch genommenen Mannschaft. Die Kosten sind je beund an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
gonnene 15 Minuten voll zu entrichten
(6) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen (30 min vor
Beginn der Veranstaltung bis zu deren Ende) wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 10,00 EURO berechnet.
§ 6 Fahrzeug- und Gerätekosten
§ 5 Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- (1) Die Vorhaltekosten werden anteilig der Jahresstunden, die restlichen Kosund Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte
ten anteilig der tatsächlichen Einsatzzeiten berechnet. Die Einsatzzeit beaufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Gerätehaus entfernt sind, berechginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feunet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes für Fahrzeuge bekehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus.
stimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Sat(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr
zung ist. Als Gerätekosten werden je Einsatz pro Stunde 16 € berechnet.
gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene
(2) Bemessungsgrundlage ist die Dauer des Einsatzes (Einsatzzeit) sowie die
Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
(3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und AufwendunArt und Anzahl der in Anspruch genommenen Fahrzeuge. Die Kosten sind
gen für die Inanspruchnahme der in den Feuerwehrfahrzeugen befindlije begonnene 15 Minuten voll zu entrichten.
chen Geräte, außer bei Ölsperren, enthalten.
(4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach
dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 7 Sachkosten
§ 6 Sachkosten
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe
den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag beTagespreis zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet.
rechnet. Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, werden in Höhe
der tatsächlichen Kosten berechnet.
§ 8 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
§ 8 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1
private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die
private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheiBeauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch
det der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung beauf Beauftragung besteht nicht.
steht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen (2) Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Gebühren erhowerden die tatsächlich angefallenen Kosten erhoben.
ben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Kosten- und Entgeltschuldner
§ 9 Kostenschuldner
(1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gem. § 52 Abs. 2 Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort
BHKG richtet sich nach § 2 Nr. 1 bis 9 dieser Satzung. Wird der Einsatz genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als
von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Meh- Gesamtschuldner.
rere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen ist zur Zahlung
verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung
ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 10 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr für die in § 7 und § 8 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbstständige Angehörige § 1 Satzung der Stadt Bedburg über die Festlegung von Mindest- und
der Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg
Höchstsätzen beim Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuer- (1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen
wehr Bedburg haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen
durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgänge und sonstigen
durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgänge und sonstigen
Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Bedburg entsteht. Verdienst,
Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Bedburg entsteht. Verdienst,
der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können,
der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können,
bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitbleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 8,00
teln. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 8,00
€ je Stunde festgesetzt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen
€ je Stunde festgesetzt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen
Nachteile entstanden sind.
Nachteile entstanden sind.
(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpau- (2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die
haft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe
des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert
des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert
wird. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 €
wird. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 €
je Stunde überschreiten.
je Stunde überschreiten.
(3) Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen (3) Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechArbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
nen ist.
§ 11 Zahlungsfälligkeit
§ 11 Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflich- (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der
tigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenkostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Beersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt
kanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid
bestimmt ist.
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgese- (2) Die Gebühr nach § 7 und § 8 entsteht mit Beendigung der gebührenhen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des
re oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 12 Haftung
§ 12 Haftung
Für Schäden, die bei Leistungen nach § 1 Abs. 2 entstehen, haftet die Stadt
Bedburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden Dritter hat
der Kosten- bzw. Gebührenschuldner in Sinner dieser Satzung die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der
Feuerwehr vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursacht worden sind
Für Schäden, die bei Leistungen nach § 1 Abs. 2 entstehen, haftet die Stadt
Bedburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden Dritter hat
der Kosten- bzw. Gebührenschuldner in Sinner dieser Satzung die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der
Feuerwehr vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursacht worden sind
§ 13 Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am ersten Tag a.
nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren b.
in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr i.d.F. vom 24.06.2008, zuletzt geändert am 20.09.2012 sowie die Satzung der Stadt Bedburg über die
Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen beim Ersatz von Verdienstausfall
nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung i.d.F. vom
10.02.1998, zuletzt geändert am 26.06.2001 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung
15.11.2005 außer Kraft.
i.
d.
F.
vom
Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr
Anlage Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr
Fahrzeugart je Stunde
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF)
Löschgruppenfahrzeug/Tanklöschfahrzeug (LF/TLF)
Mannschaftstransportfahrzeug/Einsatzleitwagen (MTF/ELW)
Rüstwagen (RW)
Drehleiter (DL)
Gerätewagen Messtechnik (GW Mess)
Einsatzfahrzeug Leiter der Feuerwehr
Diese Satzung tritt am ersten Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
9€
12 €
13 €
12 €
12 €
7€
8€
Fahrzeugart
je Stunde
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF)
Löschgruppenfahrzeug/Tanklöschfahrzeug (LF/TLF)
Manschaftstransportfahrzeug/Einsatzleitwagen (MTF/ELW)
Rüstwagen (RW)
Drehleiter (DL)
Gerätewagen Messtechnik (GW Mess)
Einsatzfahrzeug Leiter der Feuerwehr
9€
12 €
13 €
12 €
12 €
7€
8€
Bei Einsätzen durch Fehlalarm werden diese mit den jeweils eingesetzten
Bei Einsätzen durch Fehlalarm werden diese mit den jeweils eingesetzten
Fahrzeugen sowie dem eingesetzten Personal nach o.g. Stundensätzen abge- Fahrzeugen sowie dem eingesetzten Personal nach o.g. Stundensätzen abgerechnet.
rechnet.
Personalkosten
6€
Erläuterungen / Hinweise zu den Anpassungen/Veränderungen
Präambel:
Anpassung an die neue Rechtsgrundlage des BHKG
§ 1Grundsatz
(1) Anpassung an BHKG
(2) Anpassung an BHKG
(3) Keine Änderung
§ 2 Kostenersatz
(1) und (2) allgemein verfasst
1. Neuaufnahme von grober Fahrlässigkeit
2. Neuaufnahme Kostenersatz von Sachmittelersatz bei Industrie und Gewerbe
3. (vorher 2) Anpassung des zuständigen Paragraphen
4. (vorher 3) Neuaufnahme Anhänger
5. (vorher 4) umfassendere Beschreibung
6. (vorher 5) gleich
7. (vorher 6) gleich
8. (vorher 7) gleich
9. (vorher 8) umfassender beschrieben und Neuaufnahme grundlos Fahrlässig
Neu Auslagerersatz bei Heranziehung Dritter
(3) wurde in § 11 abgebildet
§ 3 Entgelte komplett neugefasst
§ 4 Berechnungsgrundlage bisher § 3 –Veränderung der Verweise
§ 5 Personalkosten bisher § 4 neue Gliederung
(1) Neu Anpassung Rechtsgrundlage
(2) (vorher 1) bleibt
(3) (vorher 3) neu Formuliert
(4) (vorher 2) neu Formuliert mit dem Verweis der Personalpauschale auf die Anlage Kostentarif um eine Veränderung zu erleichtern wenn der Satz sich ändert.
(vorher 2) getrennt und Ansatz gehoben. Begründet in der Tatsache, dass der Stundensatz bei Leistungen von Zuschlägen in Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit variieren,
Beispiel großes Unternehmen vor Ort:
1.2 Sonntagsarbeit 50 %
Feiertagsarbeit 150 %
Arbeit am Heiligabend von 12 bis 18 Uhr 75 %
von 18 bis 24 Uhr 150 %
Arbeit am Silvestertag von 12 bis 18 Uhr 50 %
von 18 bis 24 Uhr 100 %
Beim Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- und Vorfesttagsarbeit wird nur der jeweils höchste
Zuschlag gezahlt.
1.3 Nachtarbeit 25 %
Die Verwaltung empfiehlt den Satz auf einen höheren Wert anzupassen. Der Wert von 50% ist hierbei angemessen.
(5) (vorher z. Teil § 1(3)) Neufassung mit Ansatz der zu erstattenden Kosten, welche bisher in der Satzung nicht erfasst wurden. Der Ansatz ist aus bisherigen Umsetzungen bereits festgelegt worden
und auch vergleichbar mit vielen anderen Kommunen.
§ 6 Fahrzeug- und Gerätekosten bisher § 5
(1) Anpassung an neue Rechtsgrundlage mit der Veränderung der ansatzfähigen Kosten von der bisherigen Version der Orientierung an den Jahresstunden auf die neue Version auf Einsatzstunden.
Hierdurch entsteht eine Erhöhung der ansatzfähigen Kosten, eine Steigerung der Kostentarife mit
den hiermit verbundenen Mehreinnahmen ist die Konsequenz.
(2) Anpassung der Formulierung
(3) Neu – Einrechnung der Gerätschaften auf die Fahrzeugvorhaltekosten bis auf eine Ausnahme da die
Gerätschaften immer auf den Fahrzeugen verlastet sind und damit in den Einsatz kommen.
(4) Neu – Hinweis auf Kostentarif
§ 7 Sachkosten bisher § 6 Keine Veränderung
§ 8 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
Erweiterung auf private Unternehmer sonst nur redaktionelle Anpassung
§ 9 Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Anpassung an BHKG
(2) Neuaufnahme zu Verbesserung
§ 10 Ersatz von Verdienstausfall 8.
bisher § 1 der Satzung der Stadt Bedburg über die Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen beim Ersatz
von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
Keine Veränderungen
§ 11 Zahlungsfälligkeit
(1) Gleicher Inhalt
(2) Neugefasst
§ 12 Haftung – gleicher Inhalt
§ 13 Inkrafttreten - gleicher Inhalt