Daten
Kommune
Bedburg
Größe
128 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu WP9-218/2015
Satzung der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Kosten und Gebühren
in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr
vom 05.04.2016
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs.
2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und dem Katastrophenschutz - BHKG - vom 17. Dezember 2015 (GV NW S. 886), in seiner
Sitzung am 05.04.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsatz
(1) Die Stadt Bedburg unterhält zur für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und dem Katastrophenschutz (BHKG). Einsätze in diesem
Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des
§ 27 Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung
nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auf freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht
nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Bedburg und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird der Einsatz von entstandenen Kosten verlangt:
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- oder
Sondereinsatzmittel,
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3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5.
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei
der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, bei denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen entstehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,
7.
von der Eigentümerin oder Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldanlage außer in
Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
8.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9.
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grundlos fahrlässiger Unkenntnis die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatznach Satz 1 nicht
möglich ist.
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§3
Entgelte
1. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.
2. Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
3. Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie
gewährt werden sollen, entscheidet der Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Bedburg auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr bei freiwilligen Leistungen besteht auch
dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil
der Anlass für den Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder die Alarmierung
bzw. der Auftrag widerrufen worden ist.
5. Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei einer freiwilligen Leistung der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat
der Entgeltpflichtige Schadensersatz zu leisten
§4
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-,
Geräte- und Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen zusammensetzen,
werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
§5
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5
BHKG aufgrund der Einsatzzeit.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung einer 15-minütigen Rüstzeit. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.
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Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und / oder Geräte
erforderlich machen (erhöhte Rüstzeit), wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt
der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
(4) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied
aller Dienstgrade ein Stundensatz berechnet, dessen Höhe in der Anlage Kostentarif festgelegt ist.
(5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von ungünstigen Zeiten, ist auf diesen
Stundensatz ein Zuschlag von 50 v. H. zu zahlen.
Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen
Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen und an den
übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
(6) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen (30 min vor Beginn
der Veranstaltung bis zu deren Ende) wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied
aller Dienstgrade ein Stundensatz von 10,00 EURO berechnet.
§6
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und
Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Gerätehaus entfernt sind, berechnet. Die
Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus.
(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt
der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
(3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und Aufwendungen für
die Inanspruchnahme der in den Feuerwehrfahrzeugen befindlichen Geräte,
außer bei Ölsperren, enthalten.
(4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach
dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
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§7
Sachkosten
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den
Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis
zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet.
§8
Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden die tatsächlich angefallenen Kosten erhoben.
§9
Kosten- und Entgeldschuldner
(1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gem. § 52 Abs. 2
BHKG richtet sich nach § 2 Nr. 1 bis 9 dieser Satzung. Wird der Einsatz von
mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm
hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 10
Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbstständige Angehörige der
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg
(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Bedburg haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch
die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgänge und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Bedburg entsteht. Verdienst, der außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des
Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 8,00 € je Stunde festgesetzt,
es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
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(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. In
keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 € je Stunde
überschreiten.
(3) Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.
Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
§ 11
Zahlungsfälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am ersten Tag
nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der
Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr i.d.F. vom 24.06.2008, zuletzt geändert am 20.09.2012 sowie die Satzung der Stadt Bedburg über die Festlegung von
Mindest- und Höchstsätzen beim Ersatz von Verdiensausfall nach dem Gesetz
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung i.d.F. vom 10.02.1998, zuletzt geändert am 26.06.2001 außer Kraft.
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Anlage Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
bei Einsätzen der Feuerwehr
Fahrzeugart
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF)
Löschgruppenfahrzeug/Tanklöschfahrzeug (LF/TLF)
Mannschaftstransportfahrzeug/Einsatzleitwagen (MTF/ELW)
Rüstwagen (RW)
Drehleiter (DL)
Gerätewagen Messtechnik (GW Mess)
Einsatzfahrzeug Leiter der Feuerwehr
je Stunde
9€
12 €
13 €
12 €
12 €
7€
8€
Bei Einsätzen durch Fehlalarm werden diese mit den jeweils eingesetzten Fahrzeugen sowie dem eingesetzten Personal nach o.g. Stundensätzen abgerechnet.
Personalkosten
6€
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung vom 05.04.2016 der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
50181 Bedburg, den 05.04.2016
Solbach
Bürgermeister