Daten
Kommune
Bedburg
Größe
198 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Stichworte
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Drucksache: WP9-11/2015
3. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
10.02.2015
Haupt- und Finanzausschuss
03.03.2015
Rat der Stadt Bedburg
24.03.2015
Rat der Stadt Bedburg
05.04.2016
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung - Gewerbegebiet an der Wiesenstraße Hier: Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß §§ 14
und 17 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Verlängerung der am 10.03.2015 in Kraft
getretenen Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp, 2. Änderung
- Gewerbegebiet an der Wiesenstraße - um ein Jahr gemäß §§ 14 und 17 Abs. 1 BauGB.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 17.09.2013 den Aufstellungsbeschluss
zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp – Gewerbegebiet an der Wiesenstraße –
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.09.2013 öffentlich bekannt gemacht. In seiner
Sitzung am 02.12.2014 hat der Stadtentwicklungsausschuss zu diesem Bebauungsplan die
frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Diese Beteiligung
wurde in der Zeit vom 17.12.2014 bis einschließlich 29.01.2015 durchgeführt.
Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplans soll in dem Geltungsbereich u.a. die Art der
baulichen Nutzung als Gewerbegebiet auf die aktuelle Fassung der BauNVO umgestellt werden.
Gleichzeitig soll die Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten beschränkt
werden. Hintergrund ist im Wesentlichen die Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Bedburg, die Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung (LEP NRW) und
damit verbunden die Sicherung der Funktion der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche
Bedburg-Zentrum und Kaster-Zentrum.
Da zu befürchten steht, dass die Ziele des Bebauungsplans durch einzelne Bauanträge, die auf
der Basis des bestehenden Plans genehmigt werden müssten, nicht mehr umgesetzt werden
können, soll zur Sicherung der Planung umgehend eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
gefasst werden. Hierdurch werden solche Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB unzulässig, die
geeignet sind, die Durchführung der Planung unmöglich zu machen oder wesentlich zu
erschweren. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre können Vorhaben bereits auf der
Grundlage des bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB für maximal ein
Jahr zurückgestellt werden. Über bereits zurückgestellte Bauanträge, die ebenso von der
Veränderungssperre betroffen sind, wurde in der letzten Ausschusssitzung am 02.12.2014
mündlich nichtöffentlich berichtet.
Die Veränderungssperre gilt für zwei Jahre ab Inkrafttreten. Sie tritt vorher automatisch außer
Kraft, wenn die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 / Lipp in Kraft tritt. Vorhaben, die der
Zielsetzung des Plans nicht entgegenstehen, können ausnahmsweise gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1
BauGB zugelassen werden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.02.2015 einstimmig den Erlass der
Veränderungssperre empfohlen. Da die Veränderungssperre aufgrund bestehender Fristen noch
vor der nächsten Ratssitzung am 24.03.2015 in Kraft treten sollte, wurde die beigefügte Satzung
im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW durch den Haupt- und Finanzausschuss
am 03.03.2015 einstimmig beschlossen. Diese Dringlichkeitsentscheidung ist gemäß § 60 Abs. 1
GO NRW in der darauffolgenden Ratssitzung am 24.03.2015 genehmigt worden.
Aktueller Sachstand am 05.04.2016:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 01.12.2015 den Beschluss zur
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 /
Lipp, 2 Änderung - Gewerbegebiet an der Wiesenstraße - gefasst. Die öffentliche Auslegung
findet vom 16.03.2016 bis einschließlich 20.04.2016 statt. Im Anschluss erfolgt die Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen. Unter normalen Bedingungen könnte der Rat am 05.07.2016
den Satzungsbeschluss fassen und die Bekanntmachung am 12.07.2016 stattfinden. Somit würde
theoretisch die Zweijahresfrist der Veränderungssperre, die am 31.07.2016 ausläuft, ausreichen,
da der Bebauungsplan bis zu diesem Datum in Kraft getreten ist. Allerdings regelt § 17 Abs. 1
BauGB, dass auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist und zudem nach
einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Zeiträume einer „faktischen Zurückstellung“
anzurechnen sind. Von einer „faktischen Zurückstellung“ ist zu sprechen, wenn die
Bauaufsichtsbehörde einen an sich bescheidungsfähigen Bauantrag verzögerlich bearbeitet und
dadurch ein Zeitverlust entstanden ist. Dieser Zeitraum ist auf eine nachträglich ausgesprochene
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Zurückstellung anzurechnen. Da nicht mit abschließender Sicherheit davon ausgegangen werden
kann, dass ein Verwaltungsgericht faktische Zurückstellungszeiträume ablehnt, sollte zur
Vermeidung unnötiger Risiken aus Rechtssicherheitsgründen die Veränderungssperre verlängert
werden. In dieser Angelegenheit wurde beratend eine juristische Fachkanzlei hinzugezogen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 15.03.2016
---------------------------------Dirk Meyer
---------------------------------Rainer Köster
Sachbearbeiter
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Fachdienstleiter FD 5
--------------------------------Sascha Solbach
Bürgermeister
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