Daten
Kommune
Bedburg
Größe
65 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sehr geehrter Herr __,
Ihre Fragen aus u. a. E-Mail beantworte ich wie folgt:
Zu Punkt 1):
Der Rettungsdienst ist grundsätzlich Aufgabe des Rhein-Erft-Kreises. Zur Wahrnehmung der
Aufgabe hat der Kreis mit der Stadt Bergheim (nicht mit der Stadt Bedburg!) eine öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen. Aus der Vereinbarung geht keinerlei Zahlungsverpflichtung der Stadt Bedburg hervor. Wäre dem so, hätten der Kreis und die Stadt Bergheim
letztlich quasi einen Vertrag zulasten Dritter geschlossen. Das ist selbstverständlich nicht der
Fall und so wiederhole ich mich Ihnen gegenüber mit der Aussage, dass Sie weder im Haushalt der Stadt Bedburg, noch in der Buchführung, noch im Jahresabschluss, noch auf städtischen Konten irgendwelche Zahlungen finden werden, die seitens der Stadt geleistet werden, um konkret den Rettungsdienst oder die notärztliche Versorgung sicherzustellen. Der
Kreis ist Träger der Aufgabe und hat die Finanzierung sicherzustellen. Die Städte im RheinErft-Kreis sind an der Finanzierung des Kreises über die Kreisumlage beteiligt. Das Wesen
der Kreisumlage schließt aus, dass eine Zuordnung der Zahlung auf einzelne Aufgaben des
Kreises möglich ist (s. hierzu auch Beantwortung der Frage 3).
Zu Punkt 2):
Bei den öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten handelt es sich überwiegend um Verwaltungsgebühren aus dem Bereich des Bürgerbüros (Gebühren für Personalausweise und
Reisepässe etc.) sowie um Sondernutzungsgebühren (Gebühren für die Nutzung von öffentlichem Raum auf Straßen und Plätzen (z. B. Aufstellung von Abfallcontainern). Es handelt
sich um eine Einnahmeposition (Ertrag) der Stadt und nicht um Ausgaben (Aufwand).
Zu Punkt 3):
Nein. § 56 Absatz 1 der Kreisordnung NRW lautet wie folgt:
„Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken,
ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).“
Die allgemeine Kreisumlage wird somit im Rahmen des sogenannten Gesamtdeckungsprinzips vom Kreis erhoben wird. Sie wird zur allgemeinen Deckung der Aufwendungen des
Kreises benutzt. Dies bedeutet:
a) Die Berechnung der Höhe der Kreisumlage erfolgt nicht etwa im Wege der Zusammenstellung der Aufwendungen des Kreises für einzelne von ihm wahrgenommene
Aufgaben.
b) Es ist nicht möglich, die allgemeine Kreisumlage danach zu differenzieren, für welche
Aufgaben des Kreises diese Verwendung findet.
Weitere Informationen können Sie über nachstehenden Link einsehen:
www.haushaltssteuerung.de/lexikon-kreisumlage.html
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben, und wünsche Ihnen ein schönes
Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
Herbert Baum
Stadtkämmerer
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Stadt Bedburg
brun780 / Dokument4
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