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Beschlussvorlage (Anlage 3: Antwort des Kämmerers vom 23.02.2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
65 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Beschlussvorlage (Anlage 3: Antwort des Kämmerers vom 23.02.2016) Beschlussvorlage (Anlage 3: Antwort des Kämmerers vom 23.02.2016)

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Inhalt der Datei

Sehr geehrter Herr __, Ihre Fragen aus u. a. E-Mail beantworte ich wie folgt: Zu Punkt 1): Der Rettungsdienst ist grundsätzlich Aufgabe des Rhein-Erft-Kreises. Zur Wahrnehmung der Aufgabe hat der Kreis mit der Stadt Bergheim (nicht mit der Stadt Bedburg!) eine öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen. Aus der Vereinbarung geht keinerlei Zahlungsverpflichtung der Stadt Bedburg hervor. Wäre dem so, hätten der Kreis und die Stadt Bergheim letztlich quasi einen Vertrag zulasten Dritter geschlossen. Das ist selbstverständlich nicht der Fall und so wiederhole ich mich Ihnen gegenüber mit der Aussage, dass Sie weder im Haushalt der Stadt Bedburg, noch in der Buchführung, noch im Jahresabschluss, noch auf städtischen Konten irgendwelche Zahlungen finden werden, die seitens der Stadt geleistet werden, um konkret den Rettungsdienst oder die notärztliche Versorgung sicherzustellen. Der Kreis ist Träger der Aufgabe und hat die Finanzierung sicherzustellen. Die Städte im RheinErft-Kreis sind an der Finanzierung des Kreises über die Kreisumlage beteiligt. Das Wesen der Kreisumlage schließt aus, dass eine Zuordnung der Zahlung auf einzelne Aufgaben des Kreises möglich ist (s. hierzu auch Beantwortung der Frage 3). Zu Punkt 2): Bei den öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten handelt es sich überwiegend um Verwaltungsgebühren aus dem Bereich des Bürgerbüros (Gebühren für Personalausweise und Reisepässe etc.) sowie um Sondernutzungsgebühren (Gebühren für die Nutzung von öffentlichem Raum auf Straßen und Plätzen (z. B. Aufstellung von Abfallcontainern). Es handelt sich um eine Einnahmeposition (Ertrag) der Stadt und nicht um Ausgaben (Aufwand). Zu Punkt 3): Nein. § 56 Absatz 1 der Kreisordnung NRW lautet wie folgt: „Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).“ Die allgemeine Kreisumlage wird somit im Rahmen des sogenannten Gesamtdeckungsprinzips vom Kreis erhoben wird. Sie wird zur allgemeinen Deckung der Aufwendungen des Kreises benutzt. Dies bedeutet: a) Die Berechnung der Höhe der Kreisumlage erfolgt nicht etwa im Wege der Zusammenstellung der Aufwendungen des Kreises für einzelne von ihm wahrgenommene Aufgaben. b) Es ist nicht möglich, die allgemeine Kreisumlage danach zu differenzieren, für welche Aufgaben des Kreises diese Verwendung findet. Weitere Informationen können Sie über nachstehenden Link einsehen: www.haushaltssteuerung.de/lexikon-kreisumlage.html Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben, und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende! Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: Herbert Baum Stadtkämmerer ---------------------------------------------------------------------------- Stadt Bedburg brun780 / Dokument4 - Büro des Verwaltungsvorstandes Am Rathaus 1, D-50181 Bedburg Telefon: (02272) 402 420 Telefax: (02272) 402 129 E-Mail: h.baum@bedburg.de Internet: http://www.bedburg.de ---------------------------------------------------------------------------Diese Mail ist ausschließlich für den genannten Empfänger (-in) bestimmt. Sie enthält streng vertrauliche Informationen. Jede Verbreitung des Inhalts, auch teilweise, ist untersagt. Falls Sie diese Mail versehentlich erhielten, informieren Sie bitte unverzüglich den Absender und löschen Sie diese Mail endgültig von jedem Rechner, auch von Ihrem Mailserver. This mail contains strictly confidential information and is intended only for the person to which it is addressed. Any dissemination, even partly, is prohibited. If you receive this mail in error, please contact the sender and delete this mail finally from your computer, including your mailserver. brun780 / Dokument4