Daten
Kommune
Bedburg
Größe
106 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A) – Abwägungsliste –
Bebauungsplan Nr. 31 / Kaster, 1. vereinfachte Änderung – südliches Teilgebiet an der Straße „Auf dem Wall“ in der Ortslage Kaster
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-8)
Lfd. Stellungnahme
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
von, vom
1.
2.
Westnetz GmbH,
Dortmund
Thyssengas
GmbH, Dortmund, 02.02.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
110 kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz
GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland
AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Abt. DRW-S-LK,
Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, aus Ihrem
Verteiler zu entfernen und Ihre Anfragen künftig an
die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstr. 1521, 44139 Dortmund, zu richten.
Mit Ihrer Nachricht vom 28.01.2016 teilen Sie uns die
o. g. Maßnahme/n mit:
Entfällt.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Bedburg ...
B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Relevante Versorgungsanbieter wurden beteiligt.
Entfällt.
B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Entfällt.
B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Entfällt.
B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Durch die o. g. Maßnahme werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
3.
4.
Stadt Grevenbroich, Grevenbroich,
09.02.2016,
Westnetz GmbH,
Bergheim,
17.02.2016
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
Gegen o. g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen seitens der Stadt Grevenbroich keine Bedenken.
In Ihrem Schreiben vom 28.01.1016 bitten Sie uns
um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen
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wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Unsere Versorgungsanlagen sind bis auf vorhandene
Hausanschlüsse nicht betroffen.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in
obig genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu
diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei.
5.
Erftverband,
Bergheim,
17.02.2016
Gegen die o. g. Aufstellung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn folgende Hinweise und
Anregungen bei der Detailplanung berücksichtigt
werden:
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich der Baumaßnahme im oberen Grundwasserstockwerk durch
den Braunkohlentagebau abgesenkt. Vor Beginn der
Sümpfungsmaßnahmen wurden flurnahe Grundwasserstände gemessen.
Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen
durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen. Einen Sonderfall stellt
die Erftaue zwischen Kerpen und Bedburg dar. Aufgrund der intensiven Nutzung dieses Gebietes liegt
ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die
ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nicht mehr
zuzulassen. Es ist vorgesehen, dass der Erftverband
zukünftig durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen
den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Gründungstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau begrenzt. Diese Maßnahmen werden frühestens gegen Ende diesen Jahrhunderts erforderlich
werden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
konkreten Planungen vorliegen.
Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen empfehlen wir, von natürlichen
Grundwasserflurabständen auszugehen und geeig-
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Das Plangebiet ist bereits bebaut und daher auch
das Thema Entwässerung hinreichend sichergestellt.
Eine sachgerechte Entwässerung in die vorhandene
Kanalisation ist gewährleistet.
Die Schmutzwasserentsorgung und die Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgen über die
Kanalisation im Mischsystem in der Straße „Auf dem
Wall“.
B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
6.
Bezirksregierung
Arnsberg, Dortmund, 19.02.2016
nete Abdichtungsmaßnahmen nach den Vorschriften
der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“, und hier
insbesondere die Blätter 4 – 6 „Abdichtungen gegen
Bodenfeuchtigkeit“, Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser“ und „Abdichtungen gegen von
außen drückendes Wasser“ vorzusehen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass gem. § 51a
LWG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken
Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet
versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen
bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich
hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von
Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung
vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern,
Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben
nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und
Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die
Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.
a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur
Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Braunkohle verliehenem Bergwerksfeld
„Dr. Grämer“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes
ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in Köln.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im
Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen.
Der Vorhabenbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
Az.: 61.42.63 – 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5,
09, 07 Kölner Scholle.
Daher sollte bereits bei den Planungen folgendes
berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen,
diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Über mögliche zukünftige, bertriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
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Eine entsprechende Anfrage wurde gestellt (vgl. Lfd.
Nr. 5)
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen,
auch die o. g. RWE Power AG als Eigentümerin des
bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht
bereits erfolgt ist.
Die RWE Power AG wurde beteiligt (vgl. Lfd. Nr. 8)
Im Übrigen werden bereits Hinweise zu den Baugrundverhältnissen sowie den Grundwasserständen
geführt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur
Verfügung.
7.
Rhein-Erft-Kreis,
Bergheim,
23.02.2016
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden
Belange werden folgende Anregungen und Bedenken geäußert:
B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Naturschutz- und Landschaftspflege:
Ansprechpartnerin: Frau Fitzek, Tel. 02271/834213
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen zur o. g. Bauleitplanung keine Bedenken.
Artenschutz:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass bei Abriss und Sanierung bestehender
baulicher Anlagen bzw. bei Umbruch von Brachflächen oder Rodung von Gehölzen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 39 (1) und § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind.
Vor Abriss bzw. Umbruch oder Rodung ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen.
Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o. g. §§ BNatSchG tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten erforderlich.
Wasserwirtschaft:
Ansprechpartnerin:
02271/834729
Frau
Schröder,
Tel.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine
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Belange des Artenschutzes werden im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geprüft und somit berücksichtigt.
Bedenken.
Das anfallende Niederschlagswasser soll nicht mehr,
wie im § 51 a Landeswassergesetz NRW vorgesehen, vor Ort versichert werden. Sie planen das anfallende Niederschlagswasser über den vorhandenen
Mischwasserkanal abzuleiten. Ich weise darauf hin,
dass bei diesem Vorgehen der Grundwasserschutz
keine Berücksichtigung im Sinne einer Grundwasseranreicherung findet.
In der vorliegenden Planung wird keinerlei Versuch
unternommen, Niederschlagswasser im Mischwasserkanal zu vermeiden oder zu minimieren. Auch
Festlegungen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers fehlen ganz. Hohe Regenwassermengen
führen zur Verdünnung des Schmutzwassers und so
zu einer schlechteren Reinigungsleistung der Kläranlage sowie vermehrt zu Abschlägen (Entlastungen)
aus dem Mischwassersystem in die Gewässer und
dort zu Stoßbelastungen. Hier gilt es zu beachten,
dass nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
an allen Gewässern ein Verschlechterungsverbot gilt.
Die Einhaltung dieser Richtlinie wäre also in jedem
Fall zu prüfen.
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den
Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen
steigt der Grundwasserspiegel voraussichtlich wieder
an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwasserstandes auf das natürliche
Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN
18195 „Bauwerksabdichtungen“ sind zu beachten.
Bodenschutz:
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel. 02271/834715
Schädliche Bodenverunreinigungen sind mir für das
Plangebiet nicht bekannt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
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Das Plangebiet ist bereits überwiegend bebaut und
daher auch das Thema Entwässerung hinreichend
sichergestellt. Nach entsprechender Prüfung erfolgen die Schmutzwasserentsorgung und die Entwässerung des Niederschlagswassers über die Kanalisation der Straße „Auf dem Wall“.
Bereits frühzeitig wurde durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Bedburg als auch im Landesentwicklungsplan (LEP)
durch Ausweisung als ASB bzw. „Siedlungsschwerpunkt“ eine entsprechende Bebauung im Rahmen
des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt.
Eine darüberhinausgehende zusätzliche Flächenversiegelung und damit verbundene erhebliche Belastungen sind somit nicht zu erwarten. Einen negativen
Einfluss oder gar Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch unter Würdigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (C-461/13) vom 01.07.2015, sind
nicht zu befürchten.
8.
RWE Power AG,
Köln, 28.01.2016
Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet
in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche
Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humöse Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Der oberste Grundwasserspiegel wird nach Beendigung der Sümpfungen wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen, sofern nicht Gegenmaßnahmen zur künstlichen Niedrighaltung des
Grundwasserspiegels zukünftig getroffen werden.
Somit halten wir Abdichtungsmaßnahmen für grundsätzlich sinnvoll.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen
folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich.
Baugrundverhältnisse:
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei
der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem
Anhang, den Normblättern DIN 1054 „Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Er-
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B die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Das Plangebiet ist bereits überwiegend bebaut. Ein
entsprechender Hinweis zum Thema „Grundwasserabsenkungen / Bodenbewegungen“ wird bereits geführt und ist ausreichend.
gänzende Regelungen“ der DIN 18 196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft,
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel stand nahe der
Geländeoberfläche an und ist vorübergehend durch
künstliche oder natürliche Einflüsse abgesenkt worden. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungen durch den Braunkohlenbergbau wird der oberste
Grundwasserspiegel wieder seinen ursprünglichen
flurnahen Zustand erreichen.
Einen Sonderfall stellt die Erftaue zwischen Kerpen
und Bedburg dar. Aufgrund der intensiven Nutzung
dieses Gebietes liegt ein planungspolitischer Konsens darüber vor, die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse nicht mehr zuzulassen. Es ist vorgesehen, dass der Erftverband zukünftig durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen den Grundwasserwiederanstieg auf ein für die normale Bebauung (Wohnhaus mit normaler Gründungstiefe für ein Kellergeschoss) verträgliches Niveau begrenzt. Diese Maßnahmen werden frühestens gegen Ende dieses
Jahrhunderts erforderlich werden. Detaillierte Informationen zu den vorgesehenen Grundwasserhaltungsmaßnahmen können beim Erftverband nachgefragt werden.
Unabhängig von den zukünftigen Grundwasserhaltungsmaßnahmen ist von natürlichen Grundwasserflurabständen auszugehen. Hier sind die Vorschriften
der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und
zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse
kann der Erftverband in Bergheim geben.
(www.erftverband.de)
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