Daten
Kommune
Bedburg
Größe
209 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-79/2016
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
26.04.2016
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 32 / Lipp, 4. vereinfachte Änderung - Teilgebiet Lipper Berg
hier:
a) Vorberatung über die Planungskonzeption und den Planentwurf
b) Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Stadtentwicklungsausschuss billigt den Planentwurf mit der zugrunde liegenden
Planungskonzeption zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 / Lipp.
b) Ferner wird der Beschluss zur Offenlage für den Bebauungsplan Nr. 32 / Lipp, 4.
vereinfachte Änderung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), gefasst.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Sachstand zu Sitzung am 05.05.2015:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 / Lipp vor.
Hintergrund ist die Absicht auf dem Grundstück östlich des Gebäudes am Lipper Berg 22
ein zusätzliches Wohnhaus zu errichten. Bisher ist das Flurstück 452 als Fläche für die
Energieversorgung sowie das Flurstück 467 als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Hintergrund der Bemühungen ist, dass die in der Karte noch verzeichnete Trafostation
mittlerweile nicht mehr in Betrieb ist und durch eine wesentlich kleinere Anlage in der
östlichen Ecke des Flurstücks 467 ersetzt wurde. Daher kann die außer Betrieb
genommene Trafostation zurückgebaut und Platz für eine zusätzliche Bebauung
geschaffen werden. Diese zusätzliche Bebauung stellt eine sinnvolle Maßnahme einer
moderaten Nachverdichtung des Innenbereichs dar. Das Grundstück 452 ist mittlerweile
von der RWE Power an privat verkauft worden. Das Flurstück 467 befindet sich noch in
städtischem Eigentum.
Um die zusätzliche Bebauung zu ermöglichen, wäre eine kleinteilige Änderung des
Bebauungsplans in einer vereinfachten Änderung möglich. Alternativ bestünde jedoch
auch die Möglichkeit, den Bebauungsplan insgesamt aufzuheben und die zusätzliche
Wohnbebauung danach auf der Basis des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu
ermöglichen (siehe hierzu auch die Ausführungen zum TOP „Antrag der SPD-Fraktion auf
Aufstellung einer einheitlichen Gestaltungssatzung WP9-75/2015).
Da das Baugebiet Ziegeleistraße / Am Ringofen jedoch anders als die Baugebiete der
Umsiedlungsorte in Kaster / Königshoven nicht über so große Grundstücke verfügen, ist
das Nachverdichtungspotenzial hier sehr gering. Auch enthält der Bebauungsplan keine
gestalterischen Festsetzungen, die aus heutiger Sicht als problematisch angesehen
werden. Daher kann eine städtebauliche Steuerung hier über eine einzelne punktuelle
Bebauungsplanänderung erfolgen.
Es ist daher zu entscheiden, ob für den Bebauungsplan ein Änderungsverfahren oder eine
Aufhebung des Gesamtbebauungsplans erfolgen soll. Auch für ein Aufhebungsverfahren
ist ein formelles Planverfahren inkl. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich.
In der Sitzung kann bei Bedarf die Planzeichnung des derzeit geltenden Bebauungsplans
vorgestellt werden, eine Versendung per Mail oder Papierform ist aufgrund der Größe
leider nicht möglich.
Aktueller Sachstand zur Sitzung am 26.04.2016:
In der Sitzung am 05.05.2015 wurde mehrheitlich durch den Stadtentwicklungsausschuss
der Aufstellungsbeschluss zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 /
Lipp gefasst. Zwischenzeitlich wurden Angebote von verschiedenen Planungsbüros zur
Erstellung der für das Verfahren erforderlichen Unterlagen angefordert und eine
Nachbarbefragung durchgeführt. Zwei Nachbarn monieren den Wegfall der Grünfläche
und die ohnehin schon schwierige Parkplatzsituation. Zwei Nachbarn sind mit der Planung
einverstanden und vier weitere Nachbarn erheben keinen Widerspruch. Da die Grünfläche
bisher keine Aufenthaltsfunktion übernimmt, ist eine Bebauung im Sinne einer
bedarfsgerechten und angemessenen Nachverdichtung sinnvoll. Eine Verschärfung der
schwierigen Parkplatzsituation wird durch Stellplatznachweis auf dem privaten Grundstück
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vermieden.
Beschlussvorlage WP9-79/2016
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Die zugrunde liegende Planungskonzeption sieht die Ausweisung eines allgemeinen
Wohngebietes (WA) und eine zweigeschossige Bauweise mit einer maximalen Firsthöhe
von 7 Meter, eine an die Umgebung angepasste Firstrichtung sowie eine Dachneigung
von 30 - 45 Grad mit Walm- oder Satteldach vor. Auf diese Weise kann aufgrund der
besonderen Topographie und Hanglage eine Bebauung realisiert werden, die sich
harmonisch in die Umgebung einfügt und zu keiner unzumutbaren Verschattung der
tiefergelegenen, nordöstlichen Grundstücke führt. Mit einer maximalen Firsthöhe von 7
Meter kann beispielsweise ein typisches Gebäude in Bungalowform errichtet werden.
Zudem wird die Zahl der Wohnungen auf maximal 2 je Wohngebäude festgesetzt (eine
Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude), um den Anliegerverkehr im verträglichen
Maße zu halten und der Parkplatzsituation im näheren Umfeld gerecht zu werden. Diese
Planungsideen stoßen beim Vorhabenträger auf Zustimmung, so dass nunmehr nach
Erarbeitung der benötigten Planunterlagen das Verfahren fortgeführt werden kann.
Daher soll nun die Planungskonzeption durch den Stadtentwicklungsausschuss gebilligt
und der Beschluss zur Offenlage gefasst werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja Die Planungskosten i.H.v. etwa 2500 Euro werden laut Beschluss auf den Kaufpreis
des städtischen Grundstücks angerechnet.
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 05.04.2016
----------------------------------Meyer
----------------------------------Köster
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-79/2016
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