Daten
Kommune
Bedburg
Größe
128 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
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Bebauungsplan Nr. 32, 4. Änderung
-Teilgebiet Lipper Berg- Bedburg Lipp
im beschleunigten Verfahren
Begründung
(Stand: 31.03.2016)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
Begründung
Der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 -Lipper Berg- wird gemäß § 9
Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I. S. 1722), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 32
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Stellplätze und Garagen
Erschließung
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Sonstige Hinweise
6.
Kosten
7.
Städtebauliche Kennwerte
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Das Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp liegt
zentral im Bedburger Ortsteil Lipp und hat eine Größe von ca. 590 m².
Es besteht aus den Flurstücken 452 und 467, Flur 8, Gemarkung Lipp.
Der Geltungsbereich wird im Süden von der Straße ‚Lipper Berg‘, im
Nordosten von der Wegeverbindung zwischen Lipper Berg und Ziegeleistraße (Flurstück 466) und im Westen von der östlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes am Lipper Berg 22 begrenzt. Die Verkehrsflächen
sind nicht Bestandteil des Plangebietes. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32/Lipp ist
der Planzeichnung zu entnehmen.
Im südlichen Teil des Plangebietes befindet sich heute auf dem Flurstück 452 eine Trafostation, die nicht mehr genutzt wird und von Rasenflächen und Gehölzen umgeben ist. Östlich der ehemaligen Trafostation
wurde als Ersatz eine weitere in geringerer Größe errichtet. Der nördliche und östliche Teil des Plangebietes (Flurstück 467) stellt sich heute
als Grünlandfläche mit ebenfalls üppigen Gehölzbeständen dar. Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein großkroniger Laubbaum.
Das Gelände fällt Richtung Norden um etwa 2,0 m ab.
Das Umfeld des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp ist durch Wohnbebauung geprägt. In der näheren
Umgebung des Plangebietes befinden sich überwiegend traufständige,
ein- bis zweigeschossige Doppel- und Einzelhäuser mit Satteldächern
und vereinzelt Walmdächern.
Die unmittelbar westlich an den Geltungsbereich angrenzende Bebauung entlang der Straße Lipper Berg wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp als Allgemeines Wohngebiet
in straßenparalleler traufständiger offener Bauweise realisiert. Aufgrund
der topographischen Situation wirken die Gebäude zur Straße Lipper
Berg eingeschossig. Ein zweites Vollgeschoss konnte aufgrund der
Hangsituation jeweils im Untergeschoss realisiert werden.
Entlang des nordöstlich angrenzenden Weges wurde die Bebauung der
Straße Lipper Berg in zweigeschossiger ebenfalls offener Bauweise fortgesetzt. Der Weg wurde seinerzeit aufgrund des starken Gefälles diagonal zu den Höhenlinien und damit im spitzen Winkel auf die Straße Lipper Berg geführt, um die Begehbarkeit ohne Stufen zu gewährleisten.
Die angrenzenden Gebäude Lipper Berg 20 – 20b stehen jeweils gestaffelt zum Weg, wobei der geringste Abstand ca. 6,0 m beträgt.
Das Plangebiet ist über die Straße Lipper Berg an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Unmittelbar östlich des Geltungsbereiches im
Kreuzungsbereich von Lipper Berg und dem Fußweg befindet sich die
Bushaltestelle ‚Lipp Schulpfad‘. Die Haltestelle wird an Schultagen vormittags bis nachmittags von der Buslinie 987 als Verbindung zwischen
‚Bedburg Schulzentrum‘ und ‚Bedburg Rath‘ bedient. In etwa 300 m Luftlinie zum Plangebiet ist zudem die Bushaltestelle ‚Polizeiposten Lipp‘ erreichbar, die von der Buslinie 975 als Verbindung zwischen ‚Kaster Rathaus‘ und ‚Horrem BF‘ angefahren wird. Diese Linie verkehrt auch an
Wochenenden und werktags von früh morgens bis nachts.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
1.2
Begründung
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32/Lipp als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg stellt den Geltungsbereich als Wohnbauflächen mit der überlagerten Darstellung ‚Umspannwerk‘ dar. Zudem liegt die Fläche innerhalb der Darstellung als
Siedlungsschwerpunkt.
1.3
Bebauungsplan Nr. 32/Lipp
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp wurde
der Geltungsbereich der 4. Änderung als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ und im Böschungsbereich
als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage‘ festgesetzt.
Als Ersatz für die Trafostation wurde im Osten des Plangebietes außerhalb der festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen eine neue Trafostation in geringerer Größe errichtet.
Die westlich und nördlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen
wurden im Rahmen der 1. Änderung als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Die an das Plangebiet angrenzende Wegeverbindung zwischen
Lipper Berg und Ziegeleistraße wurde als öffentliche Verkehrsfläche ohne spezielle Zweckbestimmung deklariert.
Im näheren Umfeld des Plangebietes wurden eine maximale Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8 und eine maximale
Zweigeschossigkeit als Maß der baulichen Nutzung sowie eine offene
Bauweise festgesetzt. Überwiegend wurden zusammenhängende überbaubare Flächen ausgewiesen, um eine größtmögliche Flexibilität in der
Grundstücksgestaltung zu ermöglichen. Allerdings wurde diese durch
die textlichen Festsetzungen insofern eingeschränkt, dass alle Bauten
zur Straßenseite parallel zur vorhandenen Baugrenze zu errichten sind.
1.4
Planverfahren
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn unter anderem die zulässige
Grundfläche von insgesamt 20.000 m² unterschritten wird. Da die Plangebietsgröße insgesamt deutlich geringer ist als die zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO, wird das vorgenannte Kriterium eingehalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Bebauungsplan aufgrund
seiner Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
liegt.
Derartige Bebauungspläne können nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine
Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung
und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz zielt auf Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB darstellen, auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene
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Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
Begründung
Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung
zugeführt werden sollen.
Somit erfüllt der Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 32/Lipp neben der Unterschreitung der zulässigen Grundfläche von
20.000 m² weitere Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Es gelten
die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3
Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2a
BauGB kann demnach verzichtet werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entfällt. Ausgenommen davon sind eventuell notwendige
artenschutzrechtliche Prüfungen.
Im Zuge des bisherigen Bebauungsplanverfahrens haben sich keine
Anhaltspunkte ergeben, dass durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit
von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Auch liegt keine Beeinträchtigung von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor. Somit besteht kein Anlass, das Bebauungsplanänderungsverfahren nicht gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp soll die Bebaubarkeit des Änderungsbereiches mit Wohnbauten ermöglicht werden. Die Erschließung soll über die Straße Lipper Berg erfolgen.
Die Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, zur Bauweise und die
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sollen sich an den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp in den angrenzenden Bereichen orientieren.
Die Ausweisung zusätzlicher Flächen für Wohnzwecke entspricht dem
städtebaulichen Ziel, durch Nachverdichtung innerstädtische Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit die Inanspruchnahme von Flächen, die heute dem Landschaftsraum zuzuordnen sind, zu minimieren.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Fläche des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und entspricht damit der vorherrschenden Nutzung der näheren Umgebung.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen
werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet
gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen würden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Für das Allgemeine Wohngebiet werden gemäß dem Ziel, ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, die Grundflächenzahl
mit maximal 0,4 und die Geschossflächenzahl mit maximal 0,8 festge5
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Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
Begründung
setzt. Diese Werte entsprechen den Festsetzungen der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp für die unmittelbar angrenzende Bebauung. Die gemäß § 19 (4) BauNVO mögliche Überschreitung der maximal
überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen
und Nebenanlagen wird nicht eingeschränkt.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse entspricht mit maximal zwei
zulässigen Vollgeschossen ebenfalls der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp. Gegenüber der 1. Änderung wird zusätzlich die Firsthöhe festgesetzt, um Gebäudehöhen zu vermeiden, die sich nicht in den
Bestand einfügen. Zudem soll somit eine unzumutbare Verschattung der
tiefer gelegenen, nordöstlichen Grundstücke vermieden werden. Die
Höhenfestsetzung bezieht sich auf die Oberkante der unmittelbar vor
dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche mittig an
der Grundstücksgrenze.
Die Höhenfestsetzung bzw. die Zahl der Vollgeschosse berücksichtigt
das abfallende Gelände Richtung Norden. So besteht die Möglichkeit,
entsprechend der westlich angrenzenden Bebauung das Untergeschoss
bei Bedarf als Vollgeschoss auszubauen.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Auf die in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp getroffene
Festsetzung einer offenen Bauweise wird verzichtet. Die der Umgebung
entsprechende aufgelockerte Bauweise wird durch die Beschränkung
auf Einzel- und Doppelhäuser geregelt.
Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen festgesetzt und im Abstand von 3,0 m parallel zur westlichen Grenze des Flurstückes 452 angeordnet. Die südliche Baugrenze wird in etwa in Verlängerung der
westlich angrenzenden Bebauung festgesetzt. Der Abstand zur Straße
Lipper Berg verringert sich deswegen von Westen nach Osten von 3,0
auf ca. 2,0 m. Das zusammenhängende Baufenster bietet Platz für maximal ein Doppelhaus. Um eine ausreichende Flexibilität in der Grundrissgestaltung zu ermöglichen, wird das Baufenster entsprechend der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp mit einer Tiefe von
17,5 m in der größten Ausdehnung normiert. Durch den dreieckigen
Grundstückszuschnitt misst die Tiefe des Baufensters in der geringsten
Ausdehnung etwa 7,4 m. Der östliche Bereich des Plangebietes wird von
Bebauung freigehalten, da der Einmündungsbereich vom Weg in die
Straße Lipper Berg ausreichend einzusehen bleiben muss und die Verschattung der nordöstlich tiefer gelegenen Grundstücke minimiert werden soll.
3.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung des Einfügens in den Bestand wird die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt. Durch diese
Festsetzung soll gleichzeitig ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein
daraus resultierender erhöhter Stell- und Parkplatzbedarf vermieden
werden.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
3.5
Begründung
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken innerhalb des Plangebietes. Die Lage von
überdachten Stellplätzen und Garagen wird auf das Baufenster und die
westliche Abstandfläche beschränkt. Damit soll vermieden werden, dass
in Sichtachse des östlichen Abschnittes der Straße Lipper Berg eine Garage realisiert werden kann. Zusätzlich wird dadurch die Einsehbarkeit
aus dem nordöstlich gelegenen Weg in die Straße Lipper Berg gewährleistet.
Die Tiefe der Garagen- und der Carportzufahrten muss ab der Straßenbegrenzungslinie mindestens 5,0 m betragen. Dieser Abstand ermöglicht
das Warten vor der zu öffnenden Garage auf privater Fläche oder auch
das Abstellen eines weiteren Pkw und gewährleistet einen reibungslosen
Verkehrsfluss auf der Straße Lipper Berg.
3.6
Erschließung
Der Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp ist über
die Straße Lipper Berg an das örtliche Straßennetz angebunden.
Gemäß § 51a Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken,
die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, vor Ort zu versickern
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Da das Grundstück bereits baulich genutzt wurde, kann das anfallende
Niederschlagswasser den vorhandenen Kanälen zugeführt werden.
3.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Um die notwendige Erreichbarkeit der Trafostation im Osten des Plangebietes planungsrechtlich zu sichern, wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt.
3.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die verträgliche Einbindung in die stadträumliche Struktur soll über die
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sichergestellt und durch
bauordnungsrechtliche Festsetzungen ergänzt werden. Dabei dienen die
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen insbesondere dem Ziel, Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Die Homogenität soll dabei vorrangig über die weithin sichtbare Dachform und Dachgestalt hergestellt werden. Damit sich die neue Bebauung
in den umgebenden Bestand einfügt, werden als mögliche Dachformen
nur Sattel- und Walmdächer zugelassen. Die Dachneigung, Firstrichtung
und Farbgebung des Daches wird entsprechend der Bebauung in der
näheren Umgebung festgesetzt. Die möglichen Dachaufbauten werden
begrenzt.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen sind Grundstückseinfriedungen zur Straße Lipper Berg aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen vorzunehmen. Entlang der Wegeverbindung
kann zur Aufnahme des Geländeunterschiedes eine Böschungsmauer
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Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
Begründung
errichtet werden. Die Höhe dieser Böschungsmauer wird auf maximal
1,0 m beschränkt, um erhebliche Geländebewegungen zu vermeiden
und um eine optische Einengung des Wegeverlaufes zu verhindern.
4.
Umweltbelange
4.1
Boden- und Wasserschutz
Infolge von Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des BraunkohleTagebaus liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand
langfristig unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden.
Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp wird eine Versiegelung von Teilbereichen der Flurstücke 452 und 467 ermöglicht.
Derzeit sind innerhalb des Plangebietes die Flächen der Trafostationen
zuzüglich der Erschließungsflächen versiegelt. Aufgrund der geringen
Grundstücksgröße ist mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes ein
unerheblicher Eingriff in das Schutzgut Boden verbunden.
4.2
Artenschutz
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes, der allseitig umgebenden Bebauung und der isolierten Lage ohne Vernetzung mit anderen
Biotopstrukturen ist trotz Verlustes des großkronigen Laubbaumes nicht
davon auszugehen, dass durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 32/Lipp gesetzlich geschützte Arten beeinträchtigt werden. Für eventuelle Bewohner des Laubbaumes fehlen die notwendigen Habitatstrukturen.
4.3
Ausgleichsmaßnahmen
Aufgrund des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB werden
durch die Bebauungsplanänderung keine Eingriffe in den Naturhauhalt
vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind. Eingriffe die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten gemäß § 13a (2)
Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
5.
Sonstige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen archäologische Funde nicht ausgeschlossen und die Bestimmungen des Denkmalschutzes NW, insbesondere die Anzeigenpflicht zu
beachten sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen sind.
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen’ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW, Juni 2006
befindet sich das Plangebiet in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklas8
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
Begründung
se S. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
6.
Kosten
Aufgrund der bereits bestehenden Verkehrsflächen entstehen aus der
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp keine Folgekosten für
die Stadt Bedburg.
7.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
●
Allgemeines Wohngebiet
davon überbaubare Flächen
591 m²
591 m²
276 m²
100,0 %
100,0 %
46,7 %
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