Daten
Kommune
Bedburg
Größe
88 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 32, 4. Änderung
-Teilgebiet Lipper Berg- Bedburg Lipp
im beschleunigten Verfahren
Textliche Festsetzungen
(Stand: 31.03.2016)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 32/Lipp, 4. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 32,
4. ÄNDERUNG, BEDBURG-LIPP
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind die gemäß § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Firsthöhen gemäß Planzeichnung bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzung ist die Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden
endausgebauten Verkehrsfläche, über die das Grundstück erschlossen
wird, mittig an der Grundstücksgrenze.
2.2
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
3.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind maximal 2 Wohnungen
je Wohngebäude zulässig.
Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
4.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
4.1
Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche sowie in deren gedachter Verlängerung bis zur westlichen
Grundstücksgrenze zulässig.
4.2
Überdachte Stellplätze und Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite
mindestens 5,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
5.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauO NRW)
5.1
Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel- oder Walmdächer
mit einer Dachneigung von 30 – 45° zugelassen.
5.2
Die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und
Dacheinschnitte darf zwei Drittel der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
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Textliche Festsetzungen
5.3
Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun‘ bis ‚schwarz‘ oder ‚grau‘ bis ‚schwarz‘ zulässig. Andere Farbtöne
können als Ausnahme zugelassen werden. Glasierte Dacheindeckungen
sind generell unzulässig.
5.4
Solar- und Fotovoltaikanlagen sind zulässig, sofern sie in die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung integriert werden. Eine zusätzliche
Aufständerung ist nicht zulässig.
5.5
Grundstückseinfriedungen, die an die südlich gelegene öffentliche Verkehrsfläche grenzen, sind ausschließlich aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen.
5.6. Entlang der nordöstlichen Verkehrsfläche (Flurstück 466) ist eine Böschungsmauer in einer Höhe von max. 1,0 m über dem Niveau der Wegefläche zulässig.
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW - insbesondere
die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/
9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung
Köln zu benachrichtigen.
3.
Niederschlagswasser
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen
gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
4.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S
gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NRW’, Juni 2006.
Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
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5.
Textliche Festsetzungen
Grundwasserabsenkung
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195
‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
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