Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,6 MB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 43
Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“
6. Änderung
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
Begründung
Stand: 08. April 2016
Entwurf
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Am Tower 14
54634 Bitburg / Flugplatz
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06561/9449-02
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
ENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 2
2
Verfahrensverlauf ................................................................................................. 3
2.1
2.2
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption ................................................................ 4
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
4
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ................................. 9
Regionalplan ...................................................................................................... 10
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) ............................................ 11
Berücksichtigung der Umweltbelange .............................................................. 12
5.1
5.2
5.3
6
Lage und Geltungsbereich ................................................................................... 4
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption..................................................... 7
Topographie ......................................................................................................... 8
Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 8
Freiraumkonzept .................................................................................................. 8
Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 8
Besitz- und Eigentumsverhältnisse ...................................................................... 9
Planungsalternativen............................................................................................ 9
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen......................................... 9
4.1
4.2
4.3
5
Durchführung im beschleunigten Verfahren ......................................................... 3
Verfahrensverlauf ................................................................................................. 4
Umweltvorgaben ................................................................................................ 12
Natur und Landschaft ......................................................................................... 12
Besonderer Artenschutz ..................................................................................... 14
Begründung der Planfestsetzungen / Planinhalte ........................................... 16
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO) .......................... 16
Immissionsschutz ............................................................................................... 19
Altlasten ............................................................................................................. 20
Baugrund ........................................................................................................... 21
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW .............................................. 21
Hinweise und Empfehlungen.............................................................................. 22
7
Abwägung / Auswirkungen der Planung .......................................................... 22
8
Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplanes ...................... 23
9
Flächenbilanz und Kostenschätzung ................................................................ 23
9.1
9.2
1
Flächenbilanz ..................................................................................................... 23
Kostenschätzung ............................................................................................... 23
Anlass und Ziele der Planung
Die Stadt Bedburg hat die Aufstellung des Bebauungsplans 'Nr. 43, 6. Änderung, Adolf-SilverbergStraße' beschlossen, um der bestehenden Baulandnachfrage zu begegnen und das Gelände des
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
ENTWURF
Unternehmens Mockel & Gronotte einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Das
Speditionsunternehmen hat sich auf einen anderen Standort in der Stadt Bedburg verlagert. Das
bisherige Betriebsgelände an der Adolf-Silverberg-Straße steht deshalb für eine Umnutzung zur
Verfügung. Ziel ist die Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur, die eine verträgliche
Verbindung der unterschiedlichen angrenzenden Nutzungen (Wohnen, Gewerbe und Einzelhandel)
ermöglicht. Zu diesem Zweck wurden auch die bestehenden Wohngebäude entlang der AdolfSilverberg-Straße mit in den Geltungsbereich aufgenommen, um auch für diesen Bereich eine den
Grundsätzen des Baugesetzbuches genügende nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten zu können. Im Plangebiet sollen neben Wohngebäuden unter anderem
Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt werden. Es soll zudem die Möglichkeiten
eröffnet werden, die Nahversorgungssituation zu verbessern.
2
Verfahrensverlauf
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt.
2.1
Durchführung im beschleunigten Verfahren
Am 01. Januar 2007 ist das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte in Kraft getreten. Seitdem bestehen für die Städte und Gemeinden
weitere planungsrechtliche Möglichkeiten zur Aufstellung von Bebauungsplänen. Mit dem so
genannten beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
können verbindliche Bauleitpläne unter bestimmten Bedingungen vereinfacht und beschleunigt in
Kraft gesetzt werden.
Diese sind z.B. Bebauungspläne zur Wiedernutzbarmachung von Brachen, zur Nachverdichtung
und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung.
Es handelt sich vorliegend um eine innerörtliche Erweiterung bzw. Nachverdichtung wobei die durch
den Bebauungsplan innerhalb des festgelegten Geltungsbereiches ermöglichte Überbauung (die
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO bzw. die Größe der Grundfläche
insgesamt) weniger als 20.000 m² beträgt.
Ebenso wie im vereinfachten (nach § 13 BauGB) kann im beschleunigten Verfahren von einer
Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der
Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Ferner ist § 4c BauGB nicht anzuwenden.
Es wird mit der vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-SilverbergStraße“ kein
Vorhaben
begründet,
das eine
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
oder nach Landesrecht hervorruft.
Daneben werden keine Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter
(FFH / Vogelschutz) ausgelöst, so dass auch diese Voraussetzungen zur Durchführung des
beschleunigten Verfahrens erfüllt sind und die Aufstellung des Bebauungsplans nach den
Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB erfolgen kann.1
Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Bebauungsplanaufstellung zu erwarten sind,
gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Bei der Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
1 Siehe dazu Abschnitt 5 ‚Berücksichtigung der Umweltbelange‘
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
2.2
ENTWURF
Verfahrensverlauf
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Stadt Bedburg hat am __.__.____ die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.43,
Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossen. Die Aufstellung der 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr.43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ wurde am __.__.____ gemäß
§ 13a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 sowie
Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 3 Satz 1 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am __.__.____beschlossen, den Entwurf der 6.
Änderung des Bebauungsplanes Nr.43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ mit der Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die betroffene Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten
in einer parallel durchgeführten Beteiligung in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Die von der Planung berührten Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und
Nachbargemeinden sind mit Schreiben vom __.__.____ gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.
Prüfung der Stellungnahmen und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB
Über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung am __.__.____ im Rat
der Stadt Bedburg beraten. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden.
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, ist gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am __.__.____ als Satzung beschlossen worden.
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption
3.1
Lage und Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich als Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 im Südwesten des
Innenstadtbereiches von Bedburg zwischen den Stadteilen Kirdorf, Blerichen, Lipp und dem
Stadtzentrum.2
Im Zusammenhang des Siedlungsgefüges der Kernstadt gelegen, wird der zu überplanende Bereich
im Westen, Süden und Osten von der Adolf-Silverberg-Straße gefasst. Im Norden grenzt das
Plangebiet direkt an die Albert-Einstein-Straße sowie an die Wohnbebauung der Marie-CurieStraße.3
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Gesamtfläche von 19.070 m² und umfasst in der
Stadt Bedburg folgende Flurstücke:
Gemarkung Bedburg:
Flur 1, Flurstück-Nr. 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1387, 1398, 1401,
1402, 1576, 1619 tlw., 1638, 1639, 1640, 1741 tlw., 2075 u. 2097
2 Siehe Abb. 1
3 Vgl. Abb. 1 und Abb. 2
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Abb. 1:
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Topografische Karte mit Lage des Plangebietes
(Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW; eigene Darstellung,
ohne Maßstab)
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Abb. 2:
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Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Katasteramt Rhein-Erft-Kreis © 2014; eigene Darstellung, ohne Maßstab)
Die exakte Abgrenzung des Gebietes ist der Plandarstellung des Bebauungsplanes zu entnehmen.
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Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
3.2
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Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption
Der Geltungsbereich beinhaltet neben dem Grundstück des ehemaligen Speditionsunternehmens
Mockel & Gronotte auch weitere, entlang der Adolf-Silverberg-Straße gelegene Grundstücke und
umfasst eine Fläche von ca. 1,9 ha.
Die Nutzung des Speditions-Grundstücks wurde auf einen anderen Standort verlagert. Die
Lagerflächen sowie die 2 Lagerhallen mit integrierter Büronutzung, die sich bisweilen noch auf dem
Gelände befanden, sind zwischenzeitlich abgerissen worden.
Auf dem Grundstück im südlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein kleinflächiger
Nahversorger/Lebensmitteldiscounter4 mit zugehöriger Stellplatzfläche. Die Bestandsgebäude
entlang der Adolf-Silverberg-Straße werden aktuell als Wohngebäude genutzt.
Nördlich des Plangebietes schließt ein überwiegend von Wohnnutzung geprägtes Mischgebiet an.
Westlich und südlich des Plangebietes befinden sich gewerblich genutzte Flächen inklusive größerer
Einzelhandelsbetriebe5. Im Osten befinden sich die Adolf-Silverberg-Straße und die Bahntrasse der
Erft-Bahn, die zwischen Düsseldorf Hauptbahnhof und Köln Messe/Deutz verkehrt.
Abb. 3:
Derzeitige Nutzung und Bebauung im Plangebiet
(Quelle: Fotos ISU, Stand: Februar 2016)
Zukünftig sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwei Mischgebiete (MI) gemäß
§ 6 BauNVO festgesetzt werden. Wesentliches Ziel der Planung ist es dabei, den baulichen Bestand
entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur rechtlich zu sichern und unter Berücksichtigung
der bestehenden Baulandnachfrage eine diesbezügliche städtebauliche Entwicklung für das
Plangebiet zu ermöglichen. Neben der Deckung des Wohnbauflächenbedarfs soll damit
insbesondere die Mischung aus Wohnen, Versorgen und Arbeiten erhalten und weiter gestärkt
werden.
4 Netto Marken-Discount mit ≤ 800 m² Verkaufsfläche
5 U.a. Baumärkte
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Aufgrund der Innenstadtlage soll sich die Bebauung des Plangebietes dabei hinsichtlich der Art und
dem Maß der baulichen Nutzung an der Umgebungsbebauung und insbesondere in den Randzonen
des Geltungsbereiches an den angrenzenden Typologien und Strukturen orientieren.
3.3
Topographie
Das Gelände des Plangebietes befindet sich auf einer mittleren Höhe von ca. 63,00 m über Normal
Null und weist keine erkennbaren Höhenunterschiede auf.
3.4
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über die Adolf-Silverberg-Straße an die L 213 angebunden und damit für den
Motorisierten Individualverkehr (MIV) aus allen Richtungen hervorragend erreichbar.
Während die Bereiche des südlichen MI16 und das MI2 unmittelbar über bestehende Straßen
erschlossen sind, ist der Bereich des nördlichen MI1 über die festgesetzte private Verkehrsflächen7
an das bestehende Straßennetz anzubinden. Die festgesetzten Verkehrsflächen ermöglichen den
angemessenen Ausbau der innergebietlichen Straßenverkehrsflächen als verkehrsberuhigte
Bereiche mit 'weicher' Trennung der Verkehrsarten sowie die Verlegung aller notwendigen Ver- und
Entsorgungsleitungen im öffentlichen Bereich.
Die innere Erschließung des Plangebietes8 erfolgt über die als private Verkehrsfläche festgesetzte
Privatstraße.
Fußwegenetz
Die fußläufige Anbindung wird durch ein gut ausgebautes Fußwegenetz gesichert. Aus Richtung
Osten kann das Plangebiet durch eine Unterführung der Bahntrasse im Bereich des alten Bahnhofs
erreicht werden. Der Fußweg entlang der Adolf-Silverberg-Straße ist für den Radverkehr
freigegeben, so dass auch eine sichere Erreichbarkeit für Radfahrer gegeben ist.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Anbindung des Standorts an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kann durch die
unmittelbare Nähe zum Bahnhof und zum Busbahnhof (Unterführung im Bereich des alten
Bahnhofs) als sehr gut bezeichnet werden.
3.5
Freiraumkonzept
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb einer bereits gewachsenen Bebauungs- und
Freiraumstruktur im Innenstadtbereich von Bedburg bildet die gärtnerische Anlage nicht bebauter
Grundstücksflächen den konzeptionellen Rahmen hinsichtlich der Gestaltung des Freiraums.
Im Rahmen der Textfestsetzungen wurden hierzu im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
entsprechende grünordnerische Maßnahmen definiert.
3.6
Ver- und Entsorgung
3.6.1
Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung
Sowohl die Belange der Versorgung mit Wasser gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB, als auch der
sachgerechte Umgang mit Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB werden in der vorliegenden
Planung berücksichtigt.
6 Grundstück des kleinflächigen Nahversorgers/Lebensmitteldiscounters (Netto Marken-Discount)
7 Privatstraße
8 Insbesondere für den nördlichen Teilbereich des MI1
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Die Ver- und Entsorgung innerhalb des Plangebietes wird durch den Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz der Stadt Bedburg sichergestellt.
3.6.2
Energieversorgung, Telekommunikation
Die Belange der Versorgung mit Energie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB werden berücksichtigt.
Das Plangebiet ist bereits an das örtliche Energie- und Telekommunikationsnetz angeschlossen.
Ergänzend kann bei Bedarf das Energie- und Telekommunikationsnetz über die innerhalb des
Plangebietes zu errichtende Privatstraße noch ausgebaut werden.
3.6.3
Abfallentsorgung
Entsprechend dem sachgerechten Umgang mit Abfällen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist das
Plangebiet an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Die Dimensionierung und Konzeption
der Privatstraße9 gewährleistet die Abfallentsorgung auch innerhalb des Plangebietes.
3.7
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich größtenteils im Privateigentum. Eine geringe
Anzahl von Grundstücken ist im Eigentum der Stadt Bedburg.
3.8
Planungsalternativen
Entsprechend der Planungsabsicht der Stadt Bedburg, der bestehenden Baulandnachfrage zu
begegnen und das Gelände des ehemaligen Unternehmens Mockel & Gronotte einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, haben sich im vorliegenden Fall keine
Planungsalternativen ergeben.
4
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen
4.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Im Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird der Stadt Bedburg
die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Somit hat die Stadt Versorgungsfunktionen für die
Gemeinde selber und für das Umland wahrzunehmen, indem sie entsprechende zentrale
Einrichtungen und Angebote bereitstellt. Der geltende Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) ist seit 1995 in Kraft. Außerdem gelten der LEP IV 'Schutz vor Fluglärm' und
der im Juli 2013 in Kraft getretene LEP Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“.
Zurzeit liegt ein Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan vor, der den seit 1995 gültigen
Landesentwicklungsplan NRW, den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und das am
31.12.2011 bereits ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm ersetzen soll. Das Verfahren zur
Aufstellung des neuen LEP NRW ist noch nicht abgeschlossen. Grundsätze und Ziele des Entwurfs
lauten u.a. wie folgt:
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend
weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
9 Mit Wendeanlage - befahrbar für dreiachsige Müllfahrzeuge
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6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt
gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen
durch eine umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen,
Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des
Verkehrsaufkommens beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und
durch ein gestuftes städtisches Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll
auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder
sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Die Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes werden mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes beachtet.
4.2
Regionalplan
Gemäß des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, liegt das
Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). In diesen Bereichen sollen
Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen
und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in einer Weise zusammengefasst
werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand, untereinander
erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in der
Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie
der sozialen und medizinischen Betreuung,
gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener
Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender
Gewerbebetriebe,
wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Ergänzend dazu wird festgelegt, dass Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden
dürfen.10
Allgemein dürfen Siedlungsbereiche nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit keine anderen
Belange entgegenstehen, an die vorhandene Bebauung anzuschließen. Im Sinne des Grundsatzes
'Innenentwicklung vor Außenentwicklung' hat darüber hinaus die erneute Nutzung ehemals bebauter
Bereiche und die Schließung von Baulücken Vorrang vor der Inanspruchnahme des Freiraums.11
10 Vgl. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Textliche Darstellung
11 Ebd.
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4.3
ENTWURF
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, d.h., der FNP beinhaltet als übergeordnete
Planungsebene die planerischen Vorgaben, die durch den Bebauungsplan konkretisiert werden.
Der derzeit wirksame FNP der Stadt Bedburg aus dem Jahr 201412 stellt das Plangebiet des
Bebauungsplanes als ‚Gewerbliche Baufläche (G)‘ dar.13
Da der vorliegende Bebauungsplan von den Vorgaben des aktuell rechtsverbindlichen FNP
abweicht - im Plangebiet werden Mischgebiete (Mi) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt - beabsichtigt
die Stadt Bedburg in einer Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB den FNP anzupassen.
Abb. 4:
Lages des Plangebietes im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
(Quelle: aktueller Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, eigene Darstellung, ohne Maßstab)
12 Bearbeitungsstand des Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg: 18. Dezember 2014
13 Vgl. Abb. 4
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Berücksichtigung der Umweltbelange
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, sind hier
die Regelungen des § 13 Abs. 2 & 3 Satz 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Somit wird
entsprechend § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Umweltprüfung durchgeführt.
Auch ohne Erfordernis einer förmlichen Umweltprüfung bzw. eines Umweltberichts sind etwaige
planungsrelevante Umweltbelange dennoch gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes umfassend zu berücksichtigen und darzulegen, insbesondere ob erhebliche
Auswirkungen auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes ausgeschlossen werden können. Hierzu
erfolgt eine überschlägige Vorprüfung folgender planungsrelevanter Umweltkriterien:
5.1
Umweltvorgaben
NATURA 2000 - Schutzgebiete sind nicht berührt.
Auch folgende etwaige Schutzgebiete und -objekte sind örtlich nicht erfasst: Nationalpark,
Naturpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile,
Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmale.14
Ebenso sind keine Biotope vorhanden, die dem Pauschalschutz gemäß § 30 BNatSchG unterliegen.
Dies gilt auch für schutzwürdige Biotopkatasterflächen.15 Der Landschaftsplan trifft keine Aussagen
zum Plangebiet.
5.2
Natur und Landschaft
Am 9. Februar 2016 wurde eine örtliche Begehung zur naturschutzfachlichen Einschätzung sowie
der überschlägigen Bewertung von Flora und Fauna durchgeführt.
Das Plangebiet ist im Süden und Osten bereits bebaut. Im Süden besteht ein kleinflächiger
Nahversorger/Lebensmitteldiscounter mit versiegelter Parkplatzfläche sowie randlichen
Grünflächen. Diesem schließt sich nördlich eine vollversiegelte Fläche in brachliegendem Zustand
an. Der zentrale Bereich ist eine Brachfläche mit geringem Bewuchs der Krautschicht. Im Osten des
Plangebietes befinden sich Bestandsgebäude die aktuell als Wohngebäude genutzt werden.16
Zusammenfassung der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz
Zusammenfassend hängt die örtliche Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz vor allem von den
vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen ab. Hinsichtlich der Bedeutung der örtlichen Vegetation für
den Arten- und Biotopschutz ist hierbei vor allem entscheidend, welchen tatsächlichen
Natürlichkeitsgrad17 die einzelnen Biotop- und Nutzungstypen aufweisen.18
Tierökologische Zusammenhänge sind dagegen meist komplexer, so dass diesbezüglich
menschlich stärker beeinflusste oder durch den Menschen erst entstandene Biotop- und
Nutzungstypen auch eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz haben können.
14 Vgl. TIM-Online NRW, abgerufen am 04. April 2016
15 Ebd.
16 Vgl. u.a. Abb. 5
17 Einstufung der menschlichen Beeinflussung
18 Eine hohe Vegetationsnaturnähe bedingt in der Regel einen ebenso hohen Wert für den Arten- und Biotopschutz.
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Auf Grundlage der Bestandsaufnahme19 ergeben sich folgende überschlägige örtliche Wertigkeiten
für den Arten und Biotopschutz:
Wertigkeit
sehr hohe
hohe
mittlere
geringe
sehr gering / wertlos
Flächentyp
-
-
Grünflächen
Brachflächen
versiegelte /
überbaute Flächen
Tab. 1:
Übersicht der Wertigkeiten für den Arten- und Biotopschutz im Plangebiet
(Quelle: eigene Darstellung)
Es besteht somit eine überschlägig naturschutzfachlich lokal unterdurchschnittliche bzw.
ortstypische Wertigkeit des Plangebietes für Natur und Landschaft.
Klima
Die grundsätzliche Wertigkeit bezüglich der bioklimatischen / klimaökologischen Funktion der
Plangebietsfreiflächen ist unterdurchschnittlich, vor allem im Zusammenhang mit der umgebenden,
dichten Bestandsbebauung mit dort möglichen stadtklimatischen Belastungsmerkmalen.
Boden
Das zusammenfassende Hauptkriterium zur Bewertung des Bodenpotentials und Einstufung der
Bedeutung ökologischer Bodenfunktionen (z.B. Lebensraum- und Regulationsfunktionen; Abbau-,
Ausgleichs- und Aufbaumedium; bodenbiologische Bedeutung) ist der jeweilige tatsächliche
Natürlichkeitsgrad von Böden (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan) unter Berücksichtigung
anthropogener Überprägung, Vorbelastung oder gar Degradierung.
Böden sehr hoher oder hoher Wertigkeit sind im Plangebiet nicht existent. Von nur noch mäßiger
Bedeutung sind dagegen die nutzungsbedingt veränderten Böden der Brachflächen.
Schließlich weisen die Böden der bereits vorhandenen Siedlungsbereiche eine geringe Wertigkeit
für den Bodenschutz auf; die gänzlich versiegelten Teilflächen in den Siedlungsbereichen sind sogar
derzeit völlig wertlos.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist zum Plangebiet nicht anzuwenden20; der
Gesetzgeber stuft die zu erwartenden faktischen Eingriffe in Natur und Landschaft als zulässig und
damit unerheblich ein.
Wasser
Es befinden sich keine oberirdischen Gewässer innerhalb des Plangebietes sowie dem nähren
Umfeld.
Umweltauswirkungen / - maßnahmen außerhalb des Naturschutzes
Relevante Immissionsschutzbelange, insbesondere aufgrund etwaiger Lärmauswirkungen, sind im
Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Siedlungsflächen sowie angrenzenden
Verkehrsflächen und der beabsichtigten städtebaulichen Neuordnung gegeben und wurden bei der
vorliegenden Planung entsprechend berücksichtigt.21
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind ausgeschlossen.
19 Örtlichen Begehung am 9. Februar 2016
20 Planungsrechtlicher Innenbereich
21 Siehe. Abschnitt 6.2 ‚Immissionsschutz‘
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Es sind keine bauleitplanerischen Maßnahmen bezüglich erneuerbarer Energien vorgesehen.
Zur Berücksichtigung von Beeinträchtigungen durch Altlasten wurden entsprechende
Untersuchungen durchgeführt.22 Demnach liegen gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen vor.23 Im
Fall von Erdarbeiten kann anfallender Bodenaushub nicht als Hinterfüllungsmaterial verwendet
werden. Es wird der Klasse Z2 der TR Boden zugeordnet und kann einer dafür zugelassenen Anlage
zur Verwertung angedient werden.
5.3
Besonderer Artenschutz
Zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange ist eine Artenschutzprüfung Stufe I24
durchgeführt worden. Demnach sind gemäß erfolgter ASP vor allem aus folgenden Gründen keine
planungsrelevanten artenschutzrechtlichen Tatbestände25 aufgrund der Bebauungsplanung zu
erwarten:
Vielen im Quadranten des Messtischblattes vorkommenden planungsrelevanten Tierarten/
- gruppen sind im Plangebiet wahrscheinlich keine faktischen Lebensraummöglichkeiten/
Lebensstätten zuzuordnen, insbesondere Amphibien und Reptilien.
Für Vogelarten der Wald(rand-)bereiche, der Gewässer-, Grünland-, und Ackerstandorte kann das
Vorhandensein von Habitaten ausgeschlossen werden. Aber auch den Siedlungsarten sind
aufgrund der Biotop- und Nutzungszustandes keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zuzuordnen.
Eine Beeinträchtigung essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und
Wanderkorridore ist schließlich ebenfalls nicht zu konstatieren.
Eine Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe II oder Stufe III ist nicht erforderlich.
Landespflegerische Zielvorstellungen / Maßnahmen
Folgende Zielvorstellungen bezüglich vermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft sind örtlich
planungsrelevant:
Durchgrünung zum Zweck des Klimaschutzes sowie der landschaftlichen Einbindung
Zusammenfassung
Erhebliche bauleitplanerische Auswirkungen auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind
derzeit nicht zu erwarten, insbesondere da keine maßgeblichen Schutzgebiete und -objekte
betroffen sind, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden ist, voraussichtlich
keine planungsrelevanten artenschutzrechtlichen Tatbestände zu erwarten sind, Maßnahmen zur
Bewahrung der Durchgrünung sowie Eingrenzung der Bodenversiegelung getroffen werden, als
auch keine Immissionsschutzkonflikte prognostiziert werden.
22 Vgl. Bodenuntersuchungen auf den Flurstücken 1640 und 387 an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg, Dr. Spoerer & Dr. Hausmann
Beratungsgesellschaft mbH, Elsdorf, 24. November 2015
23 Siehe Abschnitt 6.3 ‚Altlasten‘
24 Vgl. Artenschutzprüfung (ASP), ISU, Bitburg, 31. März 2016
25 Insbesondere Verbotstatbestände
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Abb. 5:
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Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Katasteramt Rhein-Erft-Kreis © 2014; eigene Darstellung, ohne Maßstab)
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6
Begründung der Planfestsetzungen / Planinhalte
6.1
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO)
6.1.1
Art der baulichen Nutzung
ENTWURF
Als Art der baulichen Nutzung werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ‚Mischgebiete‘
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Die festgesetzten Mischgebiete werden dabei aufgrund einer von der Regelungssystematik der
BauNVO abweichenden Zulässigkeit von Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO in die
Mischgebiete MI 1 und MI 2 untergliedert.
Festsetzungen für die Mischgebiete MI 1 und MI 2
Die Festsetzung von Mischgebietsnutzungen wird zum einen durch die tatsächlich vorhandene
Nutzungsstruktur des Gebäudebestandes in den entsprechenden Teilbereichen des Plangebiets
begründet, zum anderen in der Planungsabsicht der Stadt Bedburg, auch zukünftig neben der
Wohnnutzung die Möglichkeit zu schaffen, mit hoher Flexibilität ein breites Spektrum
mischgebietstypischer Nutzungen im Geltungsbereich anzusiedeln. Darüber hinaus begründen die
in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes vorhandenen heterogenen Nutzungen eine solche
Ausweisung und trägt dazu bei, dass sich die geplante Nutzungsmischung verträglich in die
bestehenden Strukturen einfügt.
In den Mischgebieten MI 1 und MI 2 werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugunsten des
Nachbarschaftsschutzes
aufgrund
ihrer
Störintensität
und
des
zu
erwartenden
Verkehrsaufkommens
sowie
aufgrund
der
für
derartige
Vorhaben
ungünstigen
Standortbedingungen26 im Plangebiet als nicht zulässige Nutzungen festgesetzt.
In den Teilbereichen der Mischgebiete MI 1 und MI 2 sind Vergnügungsstätten aufgrund ihrer
Störintensität und des zu erwartende Verkehrsaufkommens nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Unter den Begriff der Vergnügungsstätten fallen regelmäßig: Nachtlokale jeder Art, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen, Diskotheken, Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros
und Swingerclubs.27
Vergnügungsstätten verursachen auch aufgrund ihres zum Teil überörtlichen Einzugsbereiches vor
allem in den Nachtstunden verstärkte Lärmemissionen, was zu Konflikten mit der Wohnbevölkerung
führen würde. Zudem wären die mit solchen Nutzungen in der Regel verbundenen Werbeanlagen
und Schaufenstergestaltungen ein wesentlicher Störfaktor für die angestrebte städtebauliche
Entwicklung des Teilbereiches der Ortsgemeinde. Die Ertragskraft von Vergnügungsstätten kann zu
einer ungünstigen Entwicklung des Mietpreisniveaus in der Umgebung und damit zu einer
Verdrängung von mischgebietstypischen Nutzungen führen (sogenannter „Trading-down-Effekt“).
Zur Sicherung des bestehenden Gebietscharakters und zur Verhinderung von Fehlentwicklungen ist
für das Mischgebiet MI 2 die unter § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauNVO allgemein zulässigen
Einzelhandelsbetriebe,
Schankund
Speisewirtschaften
sowie
Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. Mit der
Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit obliegt die Einzelfallentscheidung der zuständigen
Baugenehmigungsbehörde.
26 U.a. ausreichenden Flächengrößen und -eignungen
27 Vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 12. Auflage, Rd. Nr. 22.2
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Durch die genannten Festsetzungen wird eine städtebauliche Entwicklung eingeleitet, die eine mit
den umgebenden Nutzungen verträgliche Nutzungskonzeption darstellt. Trotz der vorgenommenen
Modifikationen hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner Nutzungen bleibt die gemäß
Zweckbestimmung eines Mischgebietes nach § 6 Abs. 1 BauNVO notwendige Mischung aus
Wohnen und gewerblicher Nutzung gewährleistet. Der vorhandene Gebäudebestand wird hierbei
berücksichtigt.
6.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Über das Maß der baulichen Nutzung wird die städtebauliche Entwicklung eines Gebietes
entscheidend geprägt. So bestimmen Höhe, Dichte und Art der Bebauung das äußere
Erscheinungsbild und haben daneben auch Auswirkungen auf den Flächenverbrauch. Die
Nutzungsschablone der Planzeichnung enthält entsprechend festgelegte Werte über das Maß der
baulichen Nutzung und gilt für die zusammenhängend dargestellte überbaubare Fläche der
festgesetzten Mischgebiete MI 1 und MI 2.
Die dabei getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ermöglichen eine
ökonomisch sinnvolle Ausnutzung der Baugrundstücke bei gleichzeitiger Beschränkung der
Baukörper auf ein orts- und landschaftsgemäßes Grunderscheinungsbild.
Grundflächenzahl (GRZ) und Grundfläche (GR)
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter überbaute Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche zulässig ist. Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebliche Zahl ist die in
der Planurkunde zu den Mischgebieten MI 1 und MI 2 festgesetzte Baufläche.
Für die Mischgebiete MI 1 und MI 2 wird im Bebauungsplan die Grundflächenzahl (GRZ) 0,6
festgesetzt, die sich damit an der höchstzulässigen Grenze des § 17 BauNVO für Mischgebiete
orientiert.
Die Stadt Bedburg strebt im Plangebiet eine innenstadttypische Bauweise an, die sich an der im
Plangebiet selbst und in der Umgebung vorhandenen Bebauung orientiert und dementsprechend in
das Gesamtbild der Stadt harmonisch einfügt.
Zahl der Vollgeschosse
In Anlehnung an das umgebungstypische Erscheinungsbild der Bebauung, einer energie- und
flächensparenden Bauweise sowie zur Ermöglichung einer guten Ausnutzbarkeit der Grundstücke
werden für den Bereich des Bebauungsplanes für das Mischgebiet MI 1 maximal zwei und für das
Mischgebiet MI 2 maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.
Vollgeschosse
Als Vollgeschosse gelten dabei die Geschosse, die gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO nach
landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. In
Nordrhein-Westfalen gelten somit als Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW:28
Geschosse über der Geländeoberfläche, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m
über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss
(Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel
der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr
als drei Viertel seiner Grundfläche hat.
28 Vgl. Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
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Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber
liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Höhe der baulichen Anlagen
Ergänzt werden die Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Grundfläche und zur Zahl der
Vollgeschosse um die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen im Plangebiet.
Unter Berücksichtigung des im Geltungsbereich vorhandenen Gebäudebestandes und des
gegenwärtigen Umgebungscharakters sowie zur Wahrung des Stadtbildes erfolgt eine Begrenzung
der Höhenentwicklung durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe im
Mischgebiet MI 1 von GH ≤ 11,00 m sowie im Mischgebiet MI 2 von GH ≤ 13,00 m.
Die Gebäudehöhe (GH) wird als das Maß zwischen der Straßenoberfläche der angrenzenden
erschließenden Verkehrsfläche, gemessen im rechten Winkel zur Straßenachse ab Gebäudemitte
(Fassade), bis zur Oberkante der höchsten Stelle der Dachhaut (Dachfirst) - ausschließlich evtl.
notwendiger technischer Aufbauten - definiert.
6.1.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Zur Sicherung des Bestandes und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgelegt.
Darüber hinaus ist für die Errichtung von Terrassenüberdachungen und eingeschossigen
Wintergärten eine Überschreitung der rückwertigen Baugrenze um 4,00 m ausnahmsweise zulässig,
um damit auf der Erdgeschossebene die Wohnqualität steigern zu können. Diese Festsetzung ist
notwendig, da ohne diese die Gebäudeteile nur innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen
werden könnten oder die festgesetzten Baugrenzen nur geringfügig überscheiten dürften.
6.1.4
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen
Überdachte Stellplätze29 sind von ihrer gestalterischen Wirkung mit Gebäuden vergleichbar und
werden aus Gründen des Nachbarschutzes zugunsten des Boden- und Freiraumschutzes sowie
hinsichtlich der Schaffung eines städtebaulich sinnvollen Ordnungsprinzips ausschließlich auf die
überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt. Um zusätzliche Abstellmöglichkeiten für PKW zu
schaffen, sind überdachte Stellplätze und Garagen mit der Vorderkante ihrer Zufahrtsseite in einem
Mindestabstand von 5,00 m zur Verkehrsfläche zu errichten.
Sonstige Stellplätze sind darüber hinaus jedoch auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig. Aus Sicherheitsgründen sind überdachte Stellplätze und Garagen mit
ihrer Vorderkante der Zufahrtsseite gegenüber der Verkehrsfläche um mindestens 3,00 m
zurückzusetzen.
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO, die dem
Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen
und die seiner Eigenart nicht widersprechen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern gestalterische Festsetzungen
nicht entgegenstehen.
Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig.
29 Carports, Garagen u.Ä.
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6.1.5
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Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die Verkehrsflächen sind per Eintrag in die Planzeichnung nach den örtlichen Erfordernissen und
den zu erwartenden Verkehrsmengen festgesetzt. Die Gestaltung der Verkehrsflächen selbst ist
jedoch nicht Inhalt des Bebauungsplans.
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird als Fuß- und Radweg festgesetzt und dient
u.a. als Teilabschnitt der fuß- und radläufigen Wegebeziehung zwischen dem Bahnhaltepunkt
Bedburg (Erft) und dem Schulzentrum der Stadt Bedburg.
Die private Verkehrsfläche wird als Privatstraße festgesetzt und dient der inneren Erschließung des
Plangebietes.
6.1.6
Günordnerische Festsetzungen
Die für den Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen sind insbesondere zur
Durchgrünung des Plangebiets und zur Reduzierung des Versiegelungsgrades erfolgt.
Zur Vermeidung von Florenverfälschungen wird die Verwendung von 'standortheimischen' Pflanzen
regionaler Herkunft empfohlen.
Die Begrünung des Plangebiets soll neben der ökologischen Aufwertung30 im Wesentlichen die
Einbindung in das bestehende Landschafts- und Stadtbild gewährleisten und verbessern.
Zudem erfolgten in Hinblick auf den lokalen Wasserhaushalt Festsetzungen zur Reduzierung des
Versiegelungsgrades im Plangebiet. Befestigte Flächen sollen demnach insbesondere in
wasserdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.
6.2
Immissionsschutz
Im Februar 2004 wurden für das Plangebiet schalltechnische
Maximalbetrachtung
der
Straßenverkehrsgeräusche
von
der
31
durchgeführt.
Modellrechnungen zur
Adolf-Silverberg-Straße
Der maßgebliche schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete beträgt gemäß DIN 18005
"Schallschutz im Städtebau" tags/nachts 60/45 dB (A). Zum Schutz der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm werden in der 'Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV' Immissionsgrenzwerte im Mischgebiet von tags / nachts 64/54 dB (A)
genannt.
Strassenverkehrsgeräusche von der Adolf-Silverberg-Straße
Zur Berechnung der Straßenverkehrsgeräusche wurde eine Maximalabschätzung der
Geräuschimmissionen mit einem DTV von 10.000 Kfz/24 h für die Adolf-Silverberg-Straße
durchgeführt. Hierbei wurden gemäß RLS-90 die Tag-Nacht-Verteilung und die Lkw-Anteile für
Gemeindeverbindungsstraßen sowie eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
angenommen. Aus den dabei ermittelten Straßenverkehrsgeräuschen ergibt sich, dass im östlichen
Teil des Plangebietes zum Schutz gegen Außenlärm ‚passive Schallschutzmaßnahmen‘ gemäß DIN
4109 – Schallschutz im Hochbau – vorzusehen sind.
Der am stärksten durch Straßenverkehrsgeräusche belastete Bereich ist die Gebäudezeile
unmittelbar entlang der Adolf-Silverberg-Straße. Hier werden die Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV am Tag und in der Nacht überschritten. Für diese Gebäudezeile wird eine geräuscharme
Grundrissgestaltung empfohlen. Dies bedeutet, dass schutzbedürftige Räume, insbesondere Wohn-
30 Durch Verringerung der Bodenversiegelung, Staubbindung, Verbesserung des Kleinklimas, etc.
31 Vgl. Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan "Adolf-Silverberg-Straße" der Stadt Bedburg; Bericht Nr. i04-02-6; isu GmbH,
Ramstein-Miesenbach, 6. Februar 2004
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und Schlafräume, mit den Fenstern möglichst zur ruhigeren Westseite hin ausgerichtet werden
sollten.
Die um 4 dB (A) niedrigeren schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm werden auch in
der westlich davon liegenden zweiten Baureihe noch überschritten. Insofern sind auch hier
Vorkehrungen gegen Straßenverkehrsgeräusche notwendig. Hier kommen passive Maßnahmen,
wie z. B. Schallschutzfenster, in Betracht. Da die Schallschutzfenster nur in geschlossenem Zustand
wirksam sind, wird für zum Schlafen genutzte Räume in direkter Zuordnung zur Adolf-SilverbergStraße empfohlen, schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen.
Entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens sind im Bebauungsplan parallel zur Adolf-SilverbergStraße die Lärmpegelbereiche III, IV und V festgesetzt. Im Plangebiet sind für die Außenbauteile
von Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen die bewerteten resultierenden Schalldämmmaße
(R'w,res) des jeweiligen Lärmpegelbereiches gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 - Schallschutz im
Hochbau - einzuhalten.
Dabei ist festzustellen, dass lediglich für schutzbedürftige Wohnräume im Bereich der überbaubaren
Flächen, die in die Lärmpegelbereiche (LPB) IV und V fallen, sowie für Büroräume im
Lärmpegelbereich V mit einem erhöhten Aufwand für Schallschutz gegen Außenlärm zu rechnen ist.
Da die Anforderungen, die im Lärmpegelbereich III an die Luftschalldämmung der Außenbauteile zu
stellen sind ohnehin durch die heutzutage aufgrund der Vorgaben der Wärmeschutzverordnung
verwendeten Materialien und Bauteile bereits eingehalten werden, ist in dem Bereich des LPB III
nicht von gegenüber der gängigen Praxis erhöhten Anforderungen auszugehen.
Die Regelung, dass für die jeweils von der Adolf-Silverberg-Straße abgewandten Gebäudeseiten
innerhalb der LPB III, IV und V lediglich der jeweils niedrigere Lärmpegelbereich maßgebend ist,
ergibt sich aus den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung und wird im o.g.
Fachgutachten durch entsprechende Kartendarstellungen deutlich.32
Im März 2016 wurde vom Gutachter anhand aktueller DTV-Daten33 die Gültigkeit der
schalltechnischen Modellrechnungen aus dem Jahr 2004 überprüft und bestätigt.
6.3
Altlasten
Teile des Plangebietes34 wurden im November 2015 vom Büro Dr. Spoerer & Dr. Hausmann im
Rahmen einer Erkundung des Untergrundaufbaus im Hinblick auf gesunde Wohn- und
Arbeitsbedingungen35,
abfalltechnische
Zuordnungen
von
Aushubmaterial
sowie
baugrundtechnische Belange überprüft.
Zudem wurden im Hause der Stadt Bedburg sowie des Rhein-Erft-Kreises vorhandene Unterlagen
eingesehen und ausgewertet, die sich explizit auf das zu überplanende Areal beschränken. Die
Ergebnisse der Bodenuntersuchungen stellen sich wie folgt dar:36
Bewertung und Empfehlung
Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass auf dem zu überplanenden Areal flächig verbreitet
Auffüllungen vorliegen, die bis zu Tiefen zwischen 0,8 – 1,5 m unter GOK hinabreichen. Gesunde
Wohn- und Arbeitsbedingungen liegen vor, wie der Vergleich der untersuchten, oberflächennahen
32 Vgl. Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan "Adolf-Silverberg-Straße" der Stadt Bedburg; Bericht Nr. i04-02-6; isu GmbH,
Ramstein-Miesenbach, 6. Februar 2004
33 Von der Stadt Bedburg im Zeitraum vom 12. bis 19. Februar 2016 durchgeführte Verkehrszählung an der Adolf-Silverberg-Straße
34 Die Flurstücke Nr.1640 und Nr.1387
35 BBodschV
36 Vgl. Bodenuntersuchungen auf den Flurstücken 1640 und 1387 an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg, Dr. Spoerer & Dr.
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Mischproben der Auffüllungen mit den Prüfwerten der BBodSchV zeigt. Eine Gefährdung für
Menschen ist nicht zu besorgen. Das Areal ist daher für eine angestrebte höherwertige Nutzung37
geeignet.
Da für die Untersuchungen die oberflächennah angetroffenen Auffüllungsböden herangezogen
wurden, also eine Art „Worst-Case“-Betrachtung vorgenommen wird, und diese die Anforderungen
an gesundes Wohnen und Arbeiten erfüllen, sind keine Nutzungseinschränkungen gegeben.
Abfalltechnisch ist im Falle von Erdarbeiten, die mit Aushub von Auffüllungsmaterial einhergehen,
anfallendes Aushubmaterial in die Klasse Z2 der TR Boden (2004) einzustufen. Ein Wiedereinbau
vor Ort ist damit nicht möglich, etwa als Hinterfüllungsmaterial von Kanalgräben oder dgl. Damit ist
mit einem erhöhten finanziellen Aufwand für die Entsorgung anfallenden Erdaushubs zu rechnen.
Zusammenfassung
Die in der Vergangenheit auf dem Areal und dessen Umfeld durchgeführten Untersuchungen 38
zeigten geringe Auffälligkeiten an Mineralölkohlenwasserstoffen und vereinzelt an Schwermetallen.
Diese Bereiche wurden gezielt mit in die Untersuchungen aufgenommen. Weder geruchliche noch
farbliche Veränderungen des Bohrgutes, die z.B. auf das Vorhandensein von
Mineralölkohlenasserstoffen hindeuten, wurden festgestellt. Nach Aussage des Eigentümers sind
im Nachgang zu den 2004 vorgenommenen Untersuchungen die aufstehenden Gebäude entfernt
und erkannte Belastungsherde durch Bodenaushub saniert worden.
Hierzu liegen allerdings keine Nachweise oder Berichte vor. Einem Bericht der Mull & Partner
Ingenieurgesellschaft von Mai 2004 „Baureifmachung eines Teilgeländes der ehemaligen
Rheinischen Linoleumwerke Adolf-Silverberg-Straße 20 in Bedburg - eingrenzende
Untersuchungen“
sind
Fotos
beigelegt.
Diese
Fotos
zeigen,
dass
auf
dem
untersuchungsgegenständlichen Areal39 im Jahre 2004 noch Gebäude vorhanden waren. Der
Bericht enthält allerdings keine Aussagen zu Abbruch- und Rückbaumaßnahmen sowie zu
Beseitigung erkannter MKW-Belastungsareale.
6.4
Baugrund
Gemäß der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104, besteht im gesamten
Geltungsbereich humoses Bodenmaterial. Humose Böden sind besonders empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten
auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass diese Böden selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Der gesamte Geltungsbereich wird daher als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung
gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
sind.
6.5
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW
Die gestalterischen Vorgaben gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) wurden insbesondere getroffen, um einerseits eine rechtsverbindliche Bestandsicherung zu
gewährleisten und andererseits für künftige Vorhaben im Plangebiet in positiver Weise auf die
Gestaltung der baulichen Anlagen und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Einfluss zu
nehmen und eine stadt- und landschaftsbildverträgliche Integration in die vorhandene Struktur
positiv zu unterstützen. Gleichzeitig soll den zukünftigen Bauherren jedoch auch die Möglichkeit
eingeräumt werden, alternative bzw. experimentelle Bauweisen zu verwirklichen.
37 Hier: Wohnzwecke
38 Zuletzt durch den Eigentümer 2004
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Werbeanlagen
Da Werbeanlagen auf einen möglichst öffentlichkeitswirksamen Auftritt abzielen, können diese
aufgrund ihrer Größe, Anzahl, visuellen Erscheinung und Positionierung negative Auswirkungen auf
das Stadtbild verursachen. Deswegen sind Regelungen zur Positionierung an der Stätte der
Leistung und am Baukörper zur Größe, zu Lichtwerbung und zu Aufschüttungen für Werbeanlagen
getroffen worden.
Durch eine Begrenzung der Werbeanlagen auf ein Höchstmaß wird erreicht, dass der Charakter des
Gebietes auf der einen Seite zwar betont, auf der anderen Seite eine Überfrachtung des
Innenstadtbildes durch Werbeanlagen auch dann vermieden wird, wenn im Plangebiet mehrere
zulässige Nutzungen mit Werbeanlagen40 betrieben werden.
6.5.2
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Um den stadtbildprägenden Charakter des Teilbereiches zu gewährleisten und visuelle
Beeinträchtigungen im Straßenraum zu vermeiden, sind nicht überbaute Grundstücksflächen, sofern
sie nicht als Betriebsfläche oder Stellplatz genutzt werden, landschaftsgärtnerisch zu gestalten.
6.5.3
Müllbehälter
Zur Wahrung eines einheitlichen Straßenraumes, der Vermeidung von visuelle Störwirkungen im
Erscheinungsbild des gesamten Plangebietes sowie mit dem Ziel einer landschaftsgärtnerischen
Gestaltung der Vorgartenbereiche, wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt, dass
Mülltonnen/ Mülltonnenplätze und Abfallplätze mit einem festen Sichtschutz und zusätzlicher
Bepflanzung zu umgeben sind.
6.6
Hinweise und Empfehlungen
Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen,
Richtlinien, Merkblätter u.Ä., die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie
wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen
Festsetzungscharakter. Dennoch sind sie im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
7
Abwägung / Auswirkungen der Planung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer
Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträger bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die Stadt ihr
städtebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen
und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans wurden alle bekannten und zugänglichen
Grundlageninformationen zusammengetragen, geprüft und bewertet, um den Plan möglichst
umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können. Alle sich ergebenden Belange, die
bei der Aufstellung des Bebauungsplanes relevant waren, wurden ermittelt und gegeneinander und
untereinander gewichtet und abgewogen. Der Bebauungsplan ist damit das Ergebnis einer
gerechten Interessensabwägung.
Die Auswirkungen der Planung sind nach dem Ergebnis der Abwägung geringfügig und rufen keine
wesentlichen Beeinträchtigungen für die schutzwürdige Umgebung und auf die zu
berücksichtigenden Umweltbelange hervor.
40 Z.B Handwerksbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, etc.
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung
8
ENTWURF
Planverwirklichung und Durchführung des Bebauungsplanes
Die Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg sind unmittelbar entwicklungsfähig. Die Entwicklungen
im Plangebiet sind abhängig vom Interesse der jeweiligen privaten Eigentümer.
9
Flächenbilanz und Kostenschätzung
9.1
Flächenbilanz
Bezeichnung
Größe in m²
Geltungsbereich
Baugebiet
Verkehrsflächen
Öffentliche
Grünflächen
Anteil in %
19.070
100,0
Mischgebiet MI 1
Davon überbaubar
14.628
6.293
76,7
33,0
Mischgebiet MI 2
Davon überbaubar
2.618
1.779
13,7
9,3
Straßenverkehrsfläche
494
2,6
Zweckbestimmung Fuß- u. Radweg
140
0,7
Privatstraße
906
4,8
Zweckbestimmung
Straßenbegleitgrün
284
1,5
Tab. 2:
Bilanz zur Flächennutzung nach den Festsetzungen
(Quelle: eigene Darstellung)
9.2
Kostenschätzung
Der Stadt Bedburg entstehen zunächst Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes.
Die entstehenden Erschließungskosten werden durch private Investoren getragen.
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