Daten
Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
26.04.16, 18:01
Aktualisiert
26.04.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9-90/2016
Fachdienst 4 - Schule, Bildung und
Jugend
Sitzungsteil
Az.: 40 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Schul- und Bildungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
10.05.2016
Betreff:
Bedarfsprüfung für die mögliche Einführung einer Gesamtschule in Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Schul- und Bildungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt
eine Elternbefragung an den Bedburger Grundschulen dahingehend durchführen zu
lassen, ob ein Bedarf für eine Gesamtschule in Bedburg besteht.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 05.04.2016 wurde beschlossen, die Möglichkeit
der Einführung einer Gesamtschule zu prüfen.
Die Neuerrichtung einer Schule ist möglich, wenn ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Hierzu
ist darzulegen, dass die gemäß § 82 SchulG NRW erforderlichen Schülerzahl für die
Mindestgröße dieser Schulform erreicht wird und für mindestens fünf Jahre `gesichert´ ist. Eine
Schule kann nur dann errichtet werden, wenn die Mindestgröße im Eingangsjahrgang durch
Kinder aus dem eigenen Stadtgebiet erreicht wird. Sollen SuS aus anderen Städten berücksichtigt
werden, sind entsprechende Beschulungsvereinbarungen mit diesen Städten zu treffen.
Die Gesamtschule muss bis Klasse 10 mind. vier Parallelklassen pro Jahrgang a 25 SuS haben.
Daraus ergibt sich, dass mind. 100 SuS im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen. Für die
gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 SuS im
ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich.
Gemäß § 80 Abs. 3 SchulG NRW muss bei einer Neuerrichtung auch gewährleistet sein, dass
andere Schulformen (Hauptschule/Realschule), soweit ein entsprechendes schulisches Angebot
bereits besteht und weiterhin ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, auch künftig in zumutbarer Weise
erreichbar sind.
In der Regel wird das Bedürfnis für die neue Schule durch eine Elternbefragung zu ermitteln sein.
Vor dem Hintergrund der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 SchulG NRW müssen die Eltern bei der
Befragung die Möglichkeit haben, anzugeben welche andere Schulformen neben der neu zu
errichtenden Schulform sie gegebenenfalls wünschen. Dies gilt insbesondere sofern eine Schule
der anderen Schulform auf dem Gebiet des Schulträgers existiert und im Zuge der geplanten
Neuerrichtung aufgelöst werden soll. Eine formelle Elternbefragung sollte stets die Eltern der
Grundschuljahrgänge 3 und 4 umfassen.
Alternativ käme möglicherweise neben einer eigenständigen Gesamtschule in Bedburg auch eine
Dependance-Lösung/Kooperation mit der Stadt Elsdorf in Betracht. Gesamtschulen können in
begründeten Ausnahmefällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden.
Hinsichtlich einer horizontalen oder vertikalen Aufteilung der Jahrgänge/Klassen gilt § 83 Abs. 5
SchulG:
Eine Gesamtschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen
Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale
Gliederung). Sie kann ausnahmsweise mit mindestens sechs Parallelklassen pro Jahrgang einen
Teilstandort mit zwei oder drei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische
Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird (vertikale Gliederung).
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen in einem ersten Schritt die Eltern der SuS in den
Grundschulen (Jahrgänge 3 und 4 in zeitlichem Bezug zur möglichen Einführung einer
Gesamtschule) zu befragen und anhand dieses Ergebnisses die weiteren möglichen Schritte zu
erörtern. [Beispiel: bei Einführung der Gesamtschule zum Schuljahr 2017/ 18 sind vor den
Sommerferien die Jahrgänge 2 und 3 zu befragen. Die jetzige Klasse 4 hätte ja nicht die
Gelegenheit tatsächlich diese `neue´ Schule zu wählen.]
Ein möglicher Fragebogen wird zeitnah nachgereicht.
Beschlussvorlage WP9-90/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Keller
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-90/2016
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