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Beschlussvorlage (Bedarfsprüfung für die mögliche Einführung einer Gesamtschule in Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
130 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
26.04.16, 18:01
Aktualisiert
26.04.16, 18:01
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-90/2016 Fachdienst 4 - Schule, Bildung und Jugend Sitzungsteil Az.: 40 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Schul- und Bildungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 10.05.2016 Betreff: Bedarfsprüfung für die mögliche Einführung einer Gesamtschule in Bedburg Beschlussvorschlag: Der Schul- und Bildungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt eine Elternbefragung an den Bedburger Grundschulen dahingehend durchführen zu lassen, ob ein Bedarf für eine Gesamtschule in Bedburg besteht. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 05.04.2016 wurde beschlossen, die Möglichkeit der Einführung einer Gesamtschule zu prüfen. Die Neuerrichtung einer Schule ist möglich, wenn ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Hierzu ist darzulegen, dass die gemäß § 82 SchulG NRW erforderlichen Schülerzahl für die Mindestgröße dieser Schulform erreicht wird und für mindestens fünf Jahre `gesichert´ ist. Eine Schule kann nur dann errichtet werden, wenn die Mindestgröße im Eingangsjahrgang durch Kinder aus dem eigenen Stadtgebiet erreicht wird. Sollen SuS aus anderen Städten berücksichtigt werden, sind entsprechende Beschulungsvereinbarungen mit diesen Städten zu treffen. Die Gesamtschule muss bis Klasse 10 mind. vier Parallelklassen pro Jahrgang a 25 SuS haben. Daraus ergibt sich, dass mind. 100 SuS im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen. Für die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 SuS im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich. Gemäß § 80 Abs. 3 SchulG NRW muss bei einer Neuerrichtung auch gewährleistet sein, dass andere Schulformen (Hauptschule/Realschule), soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht und weiterhin ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. In der Regel wird das Bedürfnis für die neue Schule durch eine Elternbefragung zu ermitteln sein. Vor dem Hintergrund der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 SchulG NRW müssen die Eltern bei der Befragung die Möglichkeit haben, anzugeben welche andere Schulformen neben der neu zu errichtenden Schulform sie gegebenenfalls wünschen. Dies gilt insbesondere sofern eine Schule der anderen Schulform auf dem Gebiet des Schulträgers existiert und im Zuge der geplanten Neuerrichtung aufgelöst werden soll. Eine formelle Elternbefragung sollte stets die Eltern der Grundschuljahrgänge 3 und 4 umfassen. Alternativ käme möglicherweise neben einer eigenständigen Gesamtschule in Bedburg auch eine Dependance-Lösung/Kooperation mit der Stadt Elsdorf in Betracht. Gesamtschulen können in begründeten Ausnahmefällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Hinsichtlich einer horizontalen oder vertikalen Aufteilung der Jahrgänge/Klassen gilt § 83 Abs. 5 SchulG: Eine Gesamtschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Gliederung). Sie kann ausnahmsweise mit mindestens sechs Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei oder drei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird (vertikale Gliederung). Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen in einem ersten Schritt die Eltern der SuS in den Grundschulen (Jahrgänge 3 und 4 in zeitlichem Bezug zur möglichen Einführung einer Gesamtschule) zu befragen und anhand dieses Ergebnisses die weiteren möglichen Schritte zu erörtern. [Beispiel: bei Einführung der Gesamtschule zum Schuljahr 2017/ 18 sind vor den Sommerferien die Jahrgänge 2 und 3 zu befragen. Die jetzige Klasse 4 hätte ja nicht die Gelegenheit tatsächlich diese `neue´ Schule zu wählen.] Ein möglicher Fragebogen wird zeitnah nachgereicht. Beschlussvorlage WP9-90/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Keller ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-90/2016 Seite 3