Daten
Kommune
Bedburg
Größe
83 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
26.04.16, 18:01
Aktualisiert
26.04.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen
1 Beschlüsse
Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach § 81 (3)
Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1
des § 81 oder der §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht oder wenn dem
Schulträger die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft fehlt.
•
Die Zügigkeit der Schule muss im Beschluss festgelegt werden.
•
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
2 Bedürfnis (§ 78 SchulG)
Die Gemeinden, die nach § 78 (1) SchulG Schulträger sind, sind gem. § 78 (4)
SchulG verpflichtet, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein
Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82 SchulG) gewährleistet ist.
Dieses Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser Schulform in zumutbarer
Entfernung wahrgenommen werden kann.
•
Eine Schule kann nur dann als pflichtige Schule errichtet werden, wenn die
Mindestgröße im Eingangsjahrgang durch Kinder aus diesem Gebiet erreicht
wird.
•
Eine freiwillige Errichtung (unter Berücksichtigung ortsfremder Schüler) ist nur
bei einem gemeindeübergreifenden Bedürfnis zulässig. Dies muss im Wege
der kommunalen Zusammenarbeit gem. § 80 Abs. 4 SchulG festgestellt
werden.
Diese
Zusammenarbeit
kann
Beschulungsvereinbarung dokumentiert werden.
-1-
u.a.
im
Wege
einer
Hinweis: Bei einer freiwilligen Errichtung legt die Kommunalaufsicht strengere Maßstäbe an die Haushaltsverträglichkeit der Maßnahme an. Kommunen im Nothaushalt
dürfen in aller Regel keine freiwilligen Leistungen erbringen. Es empfiehlt sich daher,
hier rechtzeitige Gespräche mit der zuständigen Kommunalaufsicht zu führen.
Bei der Feststellung des Bedürfnisses ist in jedem Fall die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen (§ 78 (5) SchulG), (siehe
auch Runderlass des MSW vom 06.05.1997 (GABl. NW. I S. 142, BASS 10-02 Nr.
9).
Eine formelle Elternbefragung sollte stets die Eltern der Grundschuljahrgänge 3 und
4 umfassen. Eine proportionale Hochrechnung des Abfrageergebnisses auf eine
fiktive volle Wahlbeteiligung ist möglich, muss zu Beginn der Befragung aber
ausdrücklich angekündigt werden.
Bei bestehenden Gesamtschulen reicht ggf. auch der Hinweis auf einen mehrjährigen ausreichend großen Anmeldeüberhang aus. Dieser muss allerdings auch prognostisch anhand der künftigen Schülerzahlenentwicklung auch weiterhin bestehen.
3 Schulentwicklungsplanung (§ 80 SchulG)
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gem. § 81 (3) SchulG ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Können die Voraussetzungen für die Errichtung von Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen
Schulentwicklungsplanung verpflichtet.
Die benachbarten Schulträger, deren Schulen durch die vorgesehene Errichtung in
ihren Rechten betroffen sein könnten, sind rechtzeitig anzuhören.
-2-
Benachbarte Ersatzschulträger sind rechtzeitig über die Planungen der öffentlichen
Schulträger zu informieren.
•
Die Beteiligung bzw. Information muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem
sich das Beschlussorgan des Schulträgers noch mit möglichen Einreden oder
Bedenken von anderen Schulträgern vor Antragstellung auseinandersetzen
kann.
•
Die Stellungnahmen der Nachbarschulträger sind im Antragsverfahren vorzulegen, auf deren Einwände ist entsprechend einzugehen.
Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und
kann keine Einigung erzielt werden, kann sowohl der Nachbarschulträger als auch
der die Errichtung einer Schule planende Schulträger ein Moderationsverfahren u.a.
bei der Bezirksregierung beantragen. Ein solches muss schriftlich erfolgen, die
Errichtungsunterlagen sowie der bisherige Schriftverkehr der Schulträger sind
beizufügen.
Erforderliche Eckdaten sind insbesondere die bisherigen Übergangsquoten auf
eigene und auswärtige Schulen, das Schüleraufkommen in der Kommune sowie
entsprechende Schülerzahlenprognosen für mindestens fünf Jahre ab dem
Errichtungsdatum.
4 Mindestgröße der Schulen
Die neu eingerichtete Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben (§ 82 (1) SchulG).
Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang
haben (§ 82 (7) SchulG). Dabei gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Daraus ergibt sich, dass mindestens 100 Kinder im ersten Jahrgang angemeldet werden
müssen.
-3-
Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben (§ 82
(5) SchulG). Auch hier gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse.
Die Mindestgröße muss für mindestens 5 Jahre prognostisch gesichert sein.
nur Gesamtschulen
In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und
13) erforderlich (§ 82 (8) SchulG).
nur Sekundarschulen
Die Sekundarschule stellt die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife über mindestens eine verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium, einer
Gesamtschule oder einem Berufskolleg sicher.
Hinweis: Kooperationen sowohl mit einem GY einer GE als auch einem BK sind
empfehlenswert, um den unterschiedlichen Interessen und Befähigungen der Schüler
weitgehend zu entsprechen.
5 Teilstandorte
Gesamtschulen können in begründeten Ausnahmefällen an Teilstandorten in
zumutbarer Entfernung geführt werden. Hinsichtlich einer horizontalen oder
vertikalen Aufteilung der Jahrgänge/ Klassen gilt § 83 Abs. 5 SchulG .
Sekundarschulen können mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem
und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt
werden (horizontale Trennung). Sie kann mit mindestens fünf Parallelklassen pro
Jahrgang einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur
dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert werden kann (vertikale Trennung) (§ 83 Abs. 4 SchulG).
-4-
6 Leistungsheterogenität
Gesamtschule (§ 17 SchulG)
Die Gesamtschule ermöglicht differenzierte Bildungsgänge, die zu allen Abschlüssen
der Sekundarstufe I führen.
Das Bedürfnis im Sinne des § 78 (4) und (5) SchulG für die Errichtung einer Gesamtschule hat nicht nur eine quantitative Komponente (erforderliche Schülerzahl), sondern auch eine qualitative Komponente (Leistungsheterogenität). Eine leistungsheterogene Schülerschaft ist ein wesentliches Strukturelement der Gesamtschule.
Zum Nachweis kann das bisherige Übergangsverhalten auf bestehende Gesamtschulen sowie das zu erwartende Schülerpotential aus dem Einzugsbereich der
neuen GE zugrunde gelegt werden.
Sekundarschule (§ 17a SchulG)
In der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erreicht werden.
Gleichzeitig gewährleistet sie in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards. Insofern gelten für die Sekundarstufe ähnliche Anforderungen hinsichtlich der
Leistungsheterogenität wie für die Gesamtschule.
Nur Sekundarschulen
Der Unterricht findet ab Klasse 7 in der Sekundarschule in integrierter, teilintegrierter
oder aber kooperativer Unterrichtsorganisation statt. Hierzu bedarf es der Festlegung
von Eckpunkten zur pädagogischen Konzeption.
Die Entscheidung zur Organisationsform trifft der Schulträger vor Antragstellung.
7 Räumliche Unterbringung
Gem. § 79 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen
Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten.
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Der bestehende Raumbestand muss benannt werden in Anzahl, Größe und Nutzungsart und soll dem Bedarf der neuen Schule gegenüber gestellt werden. Soweit
hierbei Defizite bestehen, muss dargelegt werden, wie und wann diese behoben
werden.
Bei einer zeitweisen gleichzeitigen Unterbringung von aufwachsender Schule sowie
auslaufend aufgelöster Schule in einem Gebäude/ Schulzentrum ist schulscharf
darzulegen, welche Räume für die jeweilige Schule zur Verfügung gestellt werden.
8 Investitionen
Sind im Zuge der Errichtung der Schule Investitionen erforderlich, sind diese in Umfang und Art zu benennen. Gleichzeitig müssen Angaben zur Haushaltsverträglichkeit gemacht werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist
hierbei hilfreich.
Besteht kein Investitionsbedarf, ist dies ausdrücklich im Antrag zu vermerken.
9 Ganztagsbetrieb
Nach § 9 (1) SchulG können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die
personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die zeitliche und inhaltliche Ausweitung von Unterricht und Erziehung auf den Nachmittag erfordert einen höheren Personalaufwand. Dieser beträgt 20% der Grundstellenzahl gem. § 9 der Verordnung zur Ausführung des § 93 (2) SchulG.
Ein entsprechender Raummehrbedarf ist zu berücksichtigen und muss dargelegt
werden. Auch der Ganztagsbetrieb muss ausdrücklich vom Schulträger
(Ratsbeschluss) beantragt werden.
-6-
10 Auflösung bestehender Schulen
Soll die Unterbringung der Gesamtschule oder der Sekundarschule in vorhandenen
Räumen anderer Schulformen erfolgen, die im Gegenzug aufgelöst werden, ist hierfür ebenfalls ein entsprechender Beschluss des Schulträgers erforderlich.
Die Schulkonferenz(en) der aufzulösenden Schule(n) ist/sind so rechtzeitig zu beteiligen, dass das Beschlussorgan des Schulträgers noch Gelegenheit hat, sich vor dem
endgültigen
Errichtungsbeschluss
mit
dem
Votum
der
Schulkonferenz
auseinanderzusetzen.
•
Das (die) Votum (Voten) der Schulkonferenz/en sind im Antragsverfahren
vorzulegen.
•
Der Beschluss über die Auflösung soll unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen
Errichtung der neuen Schule gestellt werden.
11 Genehmigung
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung
unter der Maßgabe erteilt, dass eine ausreichende Zahl von Kindern zum Ende des
Anmeldeverfahrens vorliegt.
Anträge sollten spätestens bis Ende November eines Jahres für eine Errichtung zum
darauf folgenden Schuljahr vorgelegt werden. Einzelne Antragsbestandteile sollten in
Absprache möglichst vorher vorgelegt werden, damit die sich über mehrere
Dezernate erstreckende (Teil-)prüfung frühzeitig eingeleitet werden kann.
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