Daten
Kommune
Bedburg
Größe
141 kB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02
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Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Den Belangen der Landwirtschaft wurde vollin- >. die Mitteilung zur
haltlich durch Erstellung einer Alternativwegefüh- Kenntnis zu nehrung Rechnung getragen:
men.
Durch die Einbeziehung der Nikolaus-Otto-Straße
in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster wird die unmittelbare Anbindung des Wirtschaftswegs an das
öffentliche Straßennetz im Industriegebiet Mühlenerft planungsrechtlich gesichert. Durch die
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Nr. 39 und
Nr. 39a, 1. Änderung bestand eine solche Sicherung bisher nur über die Robert-Bosch-Straße.
Zwischen dem Endpunkt der Nikolaus-OttoStraße und dem Wirtschaftsweg lag dagegen
bisher noch eine planungsrechtlich festgesetzte
öffentliche Grünfläche. Die Fortführung der Robert-Bosch-Straße bis zu dem Wirtschaftsweg
wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einem Baugebiet überplant, so dass diese Anbindung künftig entfallen wird. Die Erschließungsfunktion für den landwirtschaftlichen Verkehr, der das Industriegebiet passieren muss,
wird künftig die Nikolaus-Otto-Straße übernehmen. Sie wird künftig im Nordosten des Plangebiets direkt an den bestehenden Wirtschaftsweg
anbinden, der sich im Westen entlang des gesamten Industrie- und Gewerbestandorts Mühlenerft erstreckt.
1.
Landwirtschaftskammer
NRW, Kreisstelle
Rhein-Erft, Köln,
16.07.2015
Gegen den o. a. Bebauungsplan bestehen aus
landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Für die Bewirtschaftung der westlich des Plangebietes gelegenen Flächen ist auch zukünftig die Erschließung über die L 213 durch den Industriepark
erforderlich.
Die „Ersatzwegeführung“ über die Nikolaus-OttoStraße auch für den landwirtschaftlichen Verkehr
nach Wegfall der Verlängerung der Robert-BoschStraße nach Westen ist unabdingbar und wird befürwortet.
2.
Naturpark Rheinland,
Bergheim, 16.07.2015
Der Zweckverband Naturpark Rheinland bezieht auf Potenzielle Auswirkungen auf den Natur- und
der Basis seines „Maßnahmeplan Zweckverband (Nah-) Erholungsraum, der an das Plangebiet
Naturpark Kottenforst-Ville 2002“ wie folgt Stellung: angrenzt, werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargelegt und bewertet:
>.
festzustellen,
dass die Belange
des
Naturparks
Rheinland nicht tangiert werden.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine grundsätzlichen Bedenken zum Bebauungsplan
Nr. 39 im „Industriepark Mühlenerft“. Gravierende
negative Beeinträchtigungen von Landschaft, Natur
und Erholung sind in den Erholungsräumen im Umfeld des Plangebietes nicht zu erwarten. Der
Zweckverband gibt zur Planung jedoch noch einige
Anregungen und Hinweise.
Das Plangebiet liegt im Naturpark Rheinland und
wird hier der Anreise- und Siedlungszone zugeordnet (siehe Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). Die Anreise- und Siedlungszone umfasst größere, geschlossene Orte, einschließlich
ihrer Straßen, welche als Zubringer zu den Erholungsgebieten im Freiraum dienen, sowie die innerörtlichen Grün- und Sportflächen, Denkmäler,
kulturelle Einrichtungen und die touristische Infrastruktur.
Der „Industriepark Mühlenerft“ ist umschlossen von
der für die ruhige, naturbezogene Erholung vorbehaltene Wanderzone. Diese übernimmt weitgehend
eine Puffer- und Verbindungsfunktion zwischen
Kernzone und Anreise- und Siedlungszone. Sie hat
eine hohe Bedeutung für die ortsnahe Erholung. Mit
der stärkeren Verflechtung mit dem Siedlungsraum
gehen zunehmende Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einher.
Demnach ist das Gebiet des gesamten Industrieparks Mühlenerft in seinem derzeitigen Zustand
bereits durch die vorhandene gewerbliche Nutzung und die angrenzenden Verkehrswege der
Landes- und Kreisstraßen sowie der etwa 2,5 km
südwestlich verlaufenden A 61 geprägt und vorbelastet.
Im Nahbereich der Landstraße treten Belastungen bis zu 70 dB(A) auf, die jedoch teilweise
durch die vorhandene Böschung abgeschwächt
werden. Die gewerblich hervorgerufenen Schallimmissionen werden durch die bestehende
Lärmkontingentierung der aktuell rechtskräftigen
Bebauungspläne für den Industrie- und Gewerbestandort reglementiert.
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft
setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung dieser Funktion steigt
daher im siedlungsnahen Umfeld an. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar. Die Wege entlang der Mühlenerft und der Bereich des Kasterer Sees sind
insbesondere für die Bewohner der Ortschaft
Kaster von hoher Bedeutung für die Naherholung.
Das Plangebiet selber ist jedoch aufgrund der
bestehenden gewerblichen Nutzung durch den
Industriepark Mühlenerft von geringer Bedeutung.
Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken im
Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auf
das Umfeld.
Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass das
Plangebiet weder für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion noch für die Freizeit- und Erholungsfunktion eine besondere Bedeutung aufweist.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Die Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch kann somit insgesamt als GERING
bis MITTEL eingestuft werden (siehe Umweltbericht – Teil 2 der Bebauungsplanbegründung,
Schutzgut Mensch).
3.
Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 21.07.2015
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Unter Berücksichtigung der Anregung wird im > die Hinweise zu
Belange werden folgende Anregungen und Beden- Bebauungsplan hinsichtlich der Niederschlags- beachten.
ken geäußert:
wasserbeseitigung u. a. auf folgende Voraussetzungen hingewiesen:
Wasserwirtschaft
„(>) Eine Versickerung oder Verrieselung ist im
Es bestehen aus Sicht der Wasserwirtschaft keine Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die UntergrundverBedenken.
Die geplante Entwässerung, ob Versickerung, Ein- hältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch
leitung in das Gewässer oder Einleitung in das vor- sind. Das Plangebiet wird daher im Trennsystem
handene Becken, ist frühzeitig mit meiner Unteren entwässert. Der Nachweis einer gesicherten AbWasserbehörde abzustimmen. Für die geplanten wasserbeseitigung ist auf der GenehmigungsEntwässerungsanlagen ist rechtzeitig die erforderli- ebene von der Bauherrenschaft zu erbringen. Für
che wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
Wasserbehörde zu beantragen. Da sich das Be- bzw. -rückhaltung auf privaten Grundstücksfläbauungsgebiet in der Nähe der Kasterer Mühlenerft chen sind die erforderlichen Anträge zu bei der
befindet, ist im Verfahren der Erftverband zu beteili- Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises
gen, da sich aus dessen Perspektivkonzept weitere stellen. Notwendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuhoEinschränkungen für die Nutzung ergeben können.
Sachbearbeiterin: Frau Schröder, Telefon 02271/83- len.“
4729.
Immissionsschutz
Grundsätzlich bestehen gegen die Bauleitplanung Die nächstgelegene schutzwürdige Wohnbebaukeine Bedenken. Bezüglich der Festsetzung von ung befindet sich in rund 850 m Entfernung zum
Emissionskontingenten für das gesamte Plangebiet Vorhabenstandort. Die zulässigen Rahmenbedinist das Schallschutzgutachten im weiteren Planver- gungen und erforderliche Maßnahmen zur Umfahren der Unteren Immissionsschutzbehörde vor- setzung des geplanten Logistikzentrums wurden
zulegen. Sachbearbeiterin: Frau Klinkhammer, Tele- in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt
fon 02271/83-3454.
und dargestellt. Das Schallgutachten ist dem BeAnsonsten werden keine Bedenken oder Anregun- bauungsplan als Anlage beigefügt.
gen zur o. g. Bauleitplanung vorgebracht.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster werden Lärmemissionskontingente nicht festgesetzt. Stattdessen erfolgt der fachgutachtlich qualifizierte Nachweis, dass und unter
welchen Voraussetzungen das Vorhaben im
Plangebiet schalltechnisch machbar ist.
Zusammenfassend kommen die Schallgutachter
zu dem Ergebnis, dass die logistischen Erfordernisse des Vorhabens in den gegebenen schalltechnischen Rahmenbedingungen darstellbar
sind, wobei der konkrete Nachweis auf der Genehmigungsebene zu erbringen ist:
Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionszielwerte für den Beurteilungszeitraum tagsüber
mit den angenommenen Fahrzeugbewegungen
und Verladeszenarien um mindestens 12 dB(A)
unterschritten werden. Rechnerisch wäre somit
ein Viel-faches der angenommenen Bewegungen
und Ladetätigkeiten möglich. Eine nächtliche Verladung am Unit 3 ist nur mit der im Schallgutachten dimensionierten Lärmschutzwand im Rahmen
der Zielwerte darstellbar.
4.
EVONIK Industries AG,
Essen, 15.06.2015
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt.
laufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
5.
Bezirksregierung Köln,
Köln, 01.07.2015
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir Entfällt.
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
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Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Der räumlichen Geltungsbereich des vorhaben- ... die Mitteilung zur
bezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster er- Kenntnis zu nehstreckt sich teilweise auf den aktuell geltenden men.
Bebauungsplan Nr. 39a und teilweise auf den
Bebauungsplan Nr. 39. Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung ist daher bereits in den vorangegangenen Aufstellungsverfahren abgehandelt
worden. Der Eingriff wurde seinerzeit überwiegend (extern) durch Verrechnung mit einem Ökokonto kompensiert. Im Zuge der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden der
naturschutzrechtlich relevante Eingriff und der
daraus resultierende Kompensationsbedarf ebenfalls ermittelt und in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Demnach ergibt sich –
unter Berücksichtigung der festgesetzten und
innerhalb des Plangebiets durchzuführenden
Maßnahmen – zum vollständigen Ausgleich des
Eingriffs durch das Planvorhaben ein Defizit. Die
Kompensation des ermittelten Defizits wird gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Bedburg und der
Vorhabenträgerin geregelt werden.
Die Pangeberin wird den Landesbetrieb Straßenbau NRW zu gegebener Zeit über die danach
vorgesehene Kompensation informieren.
6.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung
Krefeld, Krefeld,
10.07.2015
Belange der Autobahnniederlassung Krefeld sind
derzeit nicht erkennbar, da das Plangebiet in größerer Entfernung zu der von hier zu unterhaltenden
Autobahn 61 liegt.
Ob ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten
ist, den es auszugleichen gilt, steht erst nach Fertigstellung des Umweltberichtes fest.
Ich bitte, mir zu gegebener Zeit ggf. erforderlich
werdende externe Ausgleichsflächen mitzuteilen,
um Planungskollisionen auszuschließen.
7.
Deutsche Bahn AG,
Köln, 22.06.2015
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der Entfällt.
DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren: Bezüglich der o. g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen
oder Bedenken. Bei evtl. Rückfragen stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
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Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
8.
Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund,
08.07.2015
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Tollhaus“. Eigentümerin dieses Bergwerkfeldes
ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln. Ausweislich der hier vorliegenden
Unterlagen befindet sich die Planmaßnahme in einem Bereich innerhalb der Sicherheitszone des
ehemaligen Tagebau Garzweiler. Diesbezüglich
empfehle ich die RWE Power AG um Stellungnahme zu bitten.
Des Weiteren ist der Bereich des Planungsgebietes
nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus
dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
61.42.63 – 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Daher sollte
bei den Planungen folgendes bereits Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als
auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Unter Berücksichtigung der Anregung wird im
Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass das
Plangebiet von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist, die noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben werden.
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass
eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren nicht
ausgeschlossen werden kann,
bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster
Grundwassersituation, im Bereich des Plangebiets flurnahe Grundwasserstände von
< 1 m gemessen worden sind,
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten zu erwarten ist und dass
sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich sind.
Mit der RWE Power AG wurde das Gebiet entwickelt. Die RWE Power AG sowie der Erftverband
werden bzw. am Aufstellungsverfahren beteiligt.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
>
festzustellen,
dass den Anregungen
entsprochen
wurde.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
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Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Ich empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln
eine Anfrage zu stellen, und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband um Stellungnahme
bitten. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche
zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. RWE Power
AG als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
9.
10.
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Euskirchen, 02.07.2015
Amprion GmbH,
Dortmund, 18.06.2015
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 213 (resp. L 116),
auch künftig nicht. Dabei weise ich darauf hin, dass
bei Hochbauten mit Lärmreflexion zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten
der Stadt Bedburg.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Das Gebiet besteht seit den 1990er Jahren. Die ... die Mitteilung zur
Mitteilungen sind bekannt.
Kenntnis zu nehmen
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt etwa 360 m entfernt von der Landesstraße. Dennoch wird unter
Berücksichtigung der Anregung und unter dem
Vorsorgegesichtspunkt auf die in der Stellungnahme genannten Punkte textlich hingewiesen.
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Die sonstigen Träger öffentlicher Belange, d. h. ... die Mitteilung zur
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. auch andere Versorgungsträger, wurden am Ver- Kenntnis zu nehmen
fahren beteiligt.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen
davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
11.
Unitymedia NRW
GmbH, Kassel,
18.06.2015
Vielen Dank für Ihre Information.
Entfällt.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Einige Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben
stehende Vorgangsnummer an.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
12.
Thyssengas GmbH,
Dortmund, 18.06.2015
Mit Ihrer Nachricht vom 11.06.2015 teilen Sie uns Entfällt.
die o. g. Maßnahme/n mit:
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von
uns zz. nicht vorgesehen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
13.
Erftverband,
Bergheim, 29.06.2015
Gegen die Planung bestehen von unserer Seite aus
keine Bedenken, sofern folgende Hinweise beachtet
werden:
Nach § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten. Aus Sicht des Erftverbandes ist hier
unbedingt der Versickerung oder Verrieselung den
Vorzug einzuräumen, um Höhe und Häufigkeit der
Stoßbelastung des Gewässers beim Regenereignis
zu minimieren. Sollte eine Einleitung des Niederschlagswassers in die Kasterer Mühlenerft vorgesehen werden, ist dafür eine Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen.
Im Bebauungsplan wird auf Folgendes hingewiesen:
„Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht
für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996
erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in
ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
> die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und den Anregungen durch entsprechende Hinweise im
Bebauungsplan zu
entsprechen.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Hierbei ist zu beachten, dass die Kasterer Mühlenerft auch bei seltenen Niederschlagsereignissen
hydraulisch nicht überlastet wird.
Darüber hinaus sind die Vorgaben des immissionsorientierten Nachweises in Anlehnung an das BWKMerkblatt M3 zu beachten. Im Zuge dieser Nachweisführung ist für viele Einleitstellen, abhängig von
dem Verhältnis der Einleitmenge zum natürlichen
Abfluss im Gewässer, mit kostenträchtigen und
platzgreifenden Rückhaltemaßnahmen zu rechnen.
Diese Maßnahmen sind umso kleiner, je weniger
Wasser im Niederschlagsfall für eine Einleitstelle
vorgesehen wird.
Da die Kasterer Mühlenerft ein Fischlaichgewässer
ist, ist zudem durch entsprechende bauliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei einer Einleitung
nur unbelastetes Niederschlagswasser ohne Verunreinigung in das Gewässer eingeleitet wird. Regelungen hierzu wären ebenfalls im Erlaubnisverfahren zu treffen.
Sollten Sie diesbezügliche Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Scholten, Abteilung G 2 Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/881216.
Des Weiteren sind unsere Hinweise bezüglich der
im Plangebiet liegenden Grundwassermessstellen
auch weiterhin zu berücksichtigen (siehe Stellungnahmen vom 11.08.2005 und 23.08.2011).
14.
Westnetz GmbH,
Dortmund, 23.06.2015
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom
26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren
(Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird
geregelt, von welchen Flächen (belastete/ unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in
ein Gewässer behandelt werden muss. Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet
nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit
möglich, da hier die Untergrundverhältnisse
(ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das
Plangebiet wird daher im Trennsystem entwässert. Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der Genehmigungsebene von
der Bauherrenschaft zu erbringen.
Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. -rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen sind die erforderlichen Anträge zu bei der
Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises
stellen. Notwendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.“
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
... die Mitteilung zur
110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz Die sonstigen Träger öffentlicher Belange, d. h. Kenntnis zu nehmen
GmbH.
auch andere Versorgungsträger, wurden am VerPlanungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für fahren beteiligt.
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreu- Die neue Anschrift wird und im Zuge der Beteiliten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im gung an diesem und anderen Planverfahren beAuftrag und mit Wirkung für die RWE-Deutschland rücksichtigt.
AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Ferner
gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Bitte nehmen Sie unsere neue Anschrift zur Kenntnis. Sie lautet nun: Westnetz GmbH, DRW-S-LKTM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund.
15.
PLEdoc GmbH, ‚
Essen, 16.06.2015
Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen Die sonstigen Träger öffentlicher Belange, d. h. ... die Mitteilung zur
mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich auch andere Versorgungsträger, wurden am Ver- Kenntnis zu nehmen
keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen fahren beteiligt.
vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist
der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und
Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten
umgehend mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas
Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH
(MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP),
Essen
GasLINE Telekommunikationsnetz Deutscher Gasversorungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die
Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentren gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
16.
Westnetz GmbH,
Bergheim, 22.06.2015
In Ihrem Schreiben vom 11.06.2015 bitten Sie uns
um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen
Bedenken erheben.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in
obig genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu
diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z. B.
Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen,
werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß
dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und
Anlagestandorte notwendig.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von
Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen,
bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit
uns abzustimmen.
Nach den Auszügen aus den Bestandsplanunter- ... die Mitteilung zur
lagen, die der Anregung als Anlagen beigefügt Kenntnis zu nehmen
sind, werden Leitungen der Westnetz GmbH im
räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht betroffen – ausgenommen Hausanschlüsse.
Unter Berücksichtigung der Anregung wurde in
den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster folgender Hinweis aufgenommen:
„Bei Pflanzmaßnahmen im Plangeltungsbereich
ist darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen frei von Baum- und Strauchwerk bleiben.
Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ ist zu berücksichtigen, ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit betroffenen Versorgungsträgern
abzustimmen.“
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
17.
RWE Power AG, Köln,
08.07.2015
Der Vollständigkeit halber weisen wir nochmals darauf hin, dass im Bereich des Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden ansteht. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse
auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten:
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist
stark wechselnden Zusammensetzung und seiner
unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die
Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils
durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen
zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des
aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um
Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen
und der hieraus resultierender Sohlpressung durch
ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur
Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind
Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Mögliche Verbiegungen der
Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen
zu begegnen. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen
Bauwerken aufweisen.
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB sollen im
Bebauungsplan u. a. Flächen gekennzeichnet
werden, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, unter denen der Bergbau umgeht.
Diese Voraussetzungen sind im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegeben, da es sich bei dem Gewerbe- und Industriestandort Mühlenerft um ein
„ausgekohltes“ ehemaliges Tagebaugebiet handelt, das (kegelförmig) wieder aufgefüllt worden
ist. Aufgrund der i. d. R. stark wechselnden Zusammensetzung aufgeschütteter Böden herrschen schwierige Baugrundverhältnisse im Plangebiet, die durch eine daran angepasste Bauweise zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden
Vorkehrungen können mit einem erhöhten (Gründungs-) Aufwand für Bau- und Erschließungsmaßnahmen verbunden sein.
Entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 5
BauGB und der Stellungnahme der RWE Power
AG unter Vorsorgegesichtspunkten erfolgt daher
die Kennzeichnung des gesamten Plangebiets als
Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind und unter denen der Bergbau umgeht.
Dabei wird u. a. darauf hingewiesen, dass im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch
gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen
für Geotechnik die ausreichende Tragfähigkeit
des Bodens zu ermitteln, nachzuweisen und die
Gründung daran anzupassen sind.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
> die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und den Anregungen durch Kennzeichnung und Hinweise im Bebauungsplan zu entsprechen.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen
eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung
daran anzupassen, Gebäude oder Gebäudeteile mit
unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der
Normblätter DIN 1054“ Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende
Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Ferner befinden sich im Bereich des Plangebietes
aktive und inaktive Grundwassermessstellen der
RWE Power AG. Aktive Grundwassermessstellen
(81241) sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen
sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu
gewährleisten. Abgeworfene Grundwassermessstellen und Brunnen (80055, SS160, SS 321 und SS
459) sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen bzw. Betonplatte abgedichtet.
Das im Plangebiet befindliche Kabel ist nicht im
Besitz des öffentlichen Versorgers.
Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher
Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher
Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom
Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind
Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen
der Baukörper ist durch entsprechende Konstruktionsweise zu begegnen.
Nach den Anlagen, die dem Schreiben der RWE
Power AG beigefügt sind, befinden sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder Grundwassermessstellen noch
ein Kabel.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
18.
19.
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Mönchengladbach,
09.07.2015
Bezirksregierung
Düsseldorf, 02.08.2015
Das o. a. Bebauungsplangebiet wird im Osten von
einem Abschnitt der freien Strecke der Landesstraße 116, Abschnitt 5 sowie Kreisverkehr L116/L279
begrenzt: Station 0,000 bis Station 0,360. Baulastträger der Landesstraße ist das Land NordrheinWestfalen. Gegen den o. a. Bebauungsplan werden
grundsätzlich keine Bedenken erhoben. Ich bitte
jedoch zu beachten, dass von der ausgewiesenen
„Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“,
nördlich des Kreisverkehrs, entlang der L 116, keine
Blendgefahr ausgeht.
Ferner bitte ich um Beachtung des Merkblattes „Allgemeine Forderungen Landesstraßen“.
Der Bereich südlich des Kreisverkehrs betrifft die
L 279, Abschnitt 6 und liegt in der Zuständigkeit der
Regionalniederlassung Ville/Eifel. Ich gehe davon
aus, dass diese Niederlassung am Verfahren beteiligt ist.
Die beantragte Fläche liegt in einem Kampfgebiet.
Zusätzlich liegen mir Hinweise auf eine mögliche
Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen
des 2. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Ich empfehle
eine geophysikalische Untersuchung der Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen
gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine
anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur
genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem
Mitarbeiter des KBD gebeten.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbe- > die Mitteilung zur
zogenen Bebauungsplans liegt etwa 360 m ent- Kenntnis zu nehmen
fernt von der Landesstraße und die angeführte
„Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“
liegt außerhalb des Plangebiets. Die Bauleitplanung wird daher von der Stellungnahme nicht
berührt.
Die Regionalniederlassung des Landesbetriebs
Straßenbau Ville/Eifel wurde bzw. wird am Aufstellungsverfahren beteiligt.
Da es sich bei der gesamten Fläche des Plangebiets nachweislich um eine ausgekohlte und widerverfüllte, rekultivierte Fläche handelt, die in
den 1990er Jahren einer Bebauung zugeführt
wurde, schließt die Stadt Bedburg Kampfmittelfunde aus.
> die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und
festzustellen,
dass im Plangebiet
aus der Natur der
Sache heraus keine
Kampfmittelfunde
auftreten können.
Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
Lfd.
Nr.
Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung
inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen
benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist
dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc.
empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere
Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu
entnehmen. Weitere Informationen finden Sie auf
unserer Internetseite.
Der Rat der Stadt
Bedburg beschließt ...