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Beschlussvorlage (Abwägungsliste)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
141 kB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02

Inhalt der Datei

Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Den Belangen der Landwirtschaft wurde vollin- >. die Mitteilung zur haltlich durch Erstellung einer Alternativwegefüh- Kenntnis zu nehrung Rechnung getragen: men. Durch die Einbeziehung der Nikolaus-Otto-Straße in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster wird die unmittelbare Anbindung des Wirtschaftswegs an das öffentliche Straßennetz im Industriegebiet Mühlenerft planungsrechtlich gesichert. Durch die rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung bestand eine solche Sicherung bisher nur über die Robert-Bosch-Straße. Zwischen dem Endpunkt der Nikolaus-OttoStraße und dem Wirtschaftsweg lag dagegen bisher noch eine planungsrechtlich festgesetzte öffentliche Grünfläche. Die Fortführung der Robert-Bosch-Straße bis zu dem Wirtschaftsweg wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einem Baugebiet überplant, so dass diese Anbindung künftig entfallen wird. Die Erschließungsfunktion für den landwirtschaftlichen Verkehr, der das Industriegebiet passieren muss, wird künftig die Nikolaus-Otto-Straße übernehmen. Sie wird künftig im Nordosten des Plangebiets direkt an den bestehenden Wirtschaftsweg anbinden, der sich im Westen entlang des gesamten Industrie- und Gewerbestandorts Mühlenerft erstreckt. 1. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft, Köln, 16.07.2015 Gegen den o. a. Bebauungsplan bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Für die Bewirtschaftung der westlich des Plangebietes gelegenen Flächen ist auch zukünftig die Erschließung über die L 213 durch den Industriepark erforderlich. Die „Ersatzwegeführung“ über die Nikolaus-OttoStraße auch für den landwirtschaftlichen Verkehr nach Wegfall der Verlängerung der Robert-BoschStraße nach Westen ist unabdingbar und wird befürwortet. 2. Naturpark Rheinland, Bergheim, 16.07.2015 Der Zweckverband Naturpark Rheinland bezieht auf Potenzielle Auswirkungen auf den Natur- und der Basis seines „Maßnahmeplan Zweckverband (Nah-) Erholungsraum, der an das Plangebiet Naturpark Kottenforst-Ville 2002“ wie folgt Stellung: angrenzt, werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargelegt und bewertet: >. festzustellen, dass die Belange des Naturparks Rheinland nicht tangiert werden. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine grundsätzlichen Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 39 im „Industriepark Mühlenerft“. Gravierende negative Beeinträchtigungen von Landschaft, Natur und Erholung sind in den Erholungsräumen im Umfeld des Plangebietes nicht zu erwarten. Der Zweckverband gibt zur Planung jedoch noch einige Anregungen und Hinweise. Das Plangebiet liegt im Naturpark Rheinland und wird hier der Anreise- und Siedlungszone zugeordnet (siehe Maßnahmeplan Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). Die Anreise- und Siedlungszone umfasst größere, geschlossene Orte, einschließlich ihrer Straßen, welche als Zubringer zu den Erholungsgebieten im Freiraum dienen, sowie die innerörtlichen Grün- und Sportflächen, Denkmäler, kulturelle Einrichtungen und die touristische Infrastruktur. Der „Industriepark Mühlenerft“ ist umschlossen von der für die ruhige, naturbezogene Erholung vorbehaltene Wanderzone. Diese übernimmt weitgehend eine Puffer- und Verbindungsfunktion zwischen Kernzone und Anreise- und Siedlungszone. Sie hat eine hohe Bedeutung für die ortsnahe Erholung. Mit der stärkeren Verflechtung mit dem Siedlungsraum gehen zunehmende Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einher. Demnach ist das Gebiet des gesamten Industrieparks Mühlenerft in seinem derzeitigen Zustand bereits durch die vorhandene gewerbliche Nutzung und die angrenzenden Verkehrswege der Landes- und Kreisstraßen sowie der etwa 2,5 km südwestlich verlaufenden A 61 geprägt und vorbelastet. Im Nahbereich der Landstraße treten Belastungen bis zu 70 dB(A) auf, die jedoch teilweise durch die vorhandene Böschung abgeschwächt werden. Die gewerblich hervorgerufenen Schallimmissionen werden durch die bestehende Lärmkontingentierung der aktuell rechtskräftigen Bebauungspläne für den Industrie- und Gewerbestandort reglementiert. Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung dieser Funktion steigt daher im siedlungsnahen Umfeld an. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar. Die Wege entlang der Mühlenerft und der Bereich des Kasterer Sees sind insbesondere für die Bewohner der Ortschaft Kaster von hoher Bedeutung für die Naherholung. Das Plangebiet selber ist jedoch aufgrund der bestehenden gewerblichen Nutzung durch den Industriepark Mühlenerft von geringer Bedeutung. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auf das Umfeld. Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass das Plangebiet weder für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion noch für die Freizeit- und Erholungsfunktion eine besondere Bedeutung aufweist. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Die Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch kann somit insgesamt als GERING bis MITTEL eingestuft werden (siehe Umweltbericht – Teil 2 der Bebauungsplanbegründung, Schutzgut Mensch). 3. Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 21.07.2015 Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Unter Berücksichtigung der Anregung wird im > die Hinweise zu Belange werden folgende Anregungen und Beden- Bebauungsplan hinsichtlich der Niederschlags- beachten. ken geäußert: wasserbeseitigung u. a. auf folgende Voraussetzungen hingewiesen: Wasserwirtschaft „(>) Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Es bestehen aus Sicht der Wasserwirtschaft keine Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die UntergrundverBedenken. Die geplante Entwässerung, ob Versickerung, Ein- hältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch leitung in das Gewässer oder Einleitung in das vor- sind. Das Plangebiet wird daher im Trennsystem handene Becken, ist frühzeitig mit meiner Unteren entwässert. Der Nachweis einer gesicherten AbWasserbehörde abzustimmen. Für die geplanten wasserbeseitigung ist auf der GenehmigungsEntwässerungsanlagen ist rechtzeitig die erforderli- ebene von der Bauherrenschaft zu erbringen. Für che wasserrechtliche Erlaubnis bei meiner Unteren Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung Wasserbehörde zu beantragen. Da sich das Be- bzw. -rückhaltung auf privaten Grundstücksfläbauungsgebiet in der Nähe der Kasterer Mühlenerft chen sind die erforderlichen Anträge zu bei der befindet, ist im Verfahren der Erftverband zu beteili- Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises gen, da sich aus dessen Perspektivkonzept weitere stellen. Notwendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuhoEinschränkungen für die Nutzung ergeben können. Sachbearbeiterin: Frau Schröder, Telefon 02271/83- len.“ 4729. Immissionsschutz Grundsätzlich bestehen gegen die Bauleitplanung Die nächstgelegene schutzwürdige Wohnbebaukeine Bedenken. Bezüglich der Festsetzung von ung befindet sich in rund 850 m Entfernung zum Emissionskontingenten für das gesamte Plangebiet Vorhabenstandort. Die zulässigen Rahmenbedinist das Schallschutzgutachten im weiteren Planver- gungen und erforderliche Maßnahmen zur Umfahren der Unteren Immissionsschutzbehörde vor- setzung des geplanten Logistikzentrums wurden zulegen. Sachbearbeiterin: Frau Klinkhammer, Tele- in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt fon 02271/83-3454. und dargestellt. Das Schallgutachten ist dem BeAnsonsten werden keine Bedenken oder Anregun- bauungsplan als Anlage beigefügt. gen zur o. g. Bauleitplanung vorgebracht. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster werden Lärmemissionskontingente nicht festgesetzt. Stattdessen erfolgt der fachgutachtlich qualifizierte Nachweis, dass und unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben im Plangebiet schalltechnisch machbar ist. Zusammenfassend kommen die Schallgutachter zu dem Ergebnis, dass die logistischen Erfordernisse des Vorhabens in den gegebenen schalltechnischen Rahmenbedingungen darstellbar sind, wobei der konkrete Nachweis auf der Genehmigungsebene zu erbringen ist: Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionszielwerte für den Beurteilungszeitraum tagsüber mit den angenommenen Fahrzeugbewegungen und Verladeszenarien um mindestens 12 dB(A) unterschritten werden. Rechnerisch wäre somit ein Viel-faches der angenommenen Bewegungen und Ladetätigkeiten möglich. Eine nächtliche Verladung am Unit 3 ist nur mit der im Schallgutachten dimensionierten Lärmschutzwand im Rahmen der Zielwerte darstellbar. 4. EVONIK Industries AG, Essen, 15.06.2015 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen ver- Entfällt. laufen keine von uns betreuten Fernleitungen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen 5. Bezirksregierung Köln, Köln, 01.07.2015 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir Entfällt. wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Der räumlichen Geltungsbereich des vorhaben- ... die Mitteilung zur bezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster er- Kenntnis zu nehstreckt sich teilweise auf den aktuell geltenden men. Bebauungsplan Nr. 39a und teilweise auf den Bebauungsplan Nr. 39. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist daher bereits in den vorangegangenen Aufstellungsverfahren abgehandelt worden. Der Eingriff wurde seinerzeit überwiegend (extern) durch Verrechnung mit einem Ökokonto kompensiert. Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden der naturschutzrechtlich relevante Eingriff und der daraus resultierende Kompensationsbedarf ebenfalls ermittelt und in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Demnach ergibt sich – unter Berücksichtigung der festgesetzten und innerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen – zum vollständigen Ausgleich des Eingriffs durch das Planvorhaben ein Defizit. Die Kompensation des ermittelten Defizits wird gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Bedburg und der Vorhabenträgerin geregelt werden. Die Pangeberin wird den Landesbetrieb Straßenbau NRW zu gegebener Zeit über die danach vorgesehene Kompensation informieren. 6. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, Krefeld, 10.07.2015 Belange der Autobahnniederlassung Krefeld sind derzeit nicht erkennbar, da das Plangebiet in größerer Entfernung zu der von hier zu unterhaltenden Autobahn 61 liegt. Ob ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, den es auszugleichen gilt, steht erst nach Fertigstellung des Umweltberichtes fest. Ich bitte, mir zu gegebener Zeit ggf. erforderlich werdende externe Ausgleichsflächen mitzuteilen, um Planungskollisionen auszuschließen. 7. Deutsche Bahn AG, Köln, 22.06.2015 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der Entfällt. DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren: Bezüglich der o. g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung 8. Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, 08.07.2015 Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Tollhaus“. Eigentümerin dieses Bergwerkfeldes ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen befindet sich die Planmaßnahme in einem Bereich innerhalb der Sicherheitszone des ehemaligen Tagebau Garzweiler. Diesbezüglich empfehle ich die RWE Power AG um Stellungnahme zu bitten. Des Weiteren ist der Bereich des Planungsgebietes nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 – 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Daher sollte bei den Planungen folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Unter Berücksichtigung der Anregung wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist, die noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben werden. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen werden kann, bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation, im Bereich des Plangebiets flurnahe Grundwasserstände von < 1 m gemessen worden sind, nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten zu erwarten ist und dass sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Mit der RWE Power AG wurde das Gebiet entwickelt. Die RWE Power AG sowie der Erftverband werden bzw. am Aufstellungsverfahren beteiligt. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... > festzustellen, dass den Anregungen entsprochen wurde. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Ich empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln eine Anfrage zu stellen, und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband um Stellungnahme bitten. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. RWE Power AG als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. 9. 10. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Euskirchen, 02.07.2015 Amprion GmbH, Dortmund, 18.06.2015 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 213 (resp. L 116), auch künftig nicht. Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexion zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bedburg. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Das Gebiet besteht seit den 1990er Jahren. Die ... die Mitteilung zur Mitteilungen sind bekannt. Kenntnis zu nehmen Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt etwa 360 m entfernt von der Landesstraße. Dennoch wird unter Berücksichtigung der Anregung und unter dem Vorsorgegesichtspunkt auf die in der Stellungnahme genannten Punkte textlich hingewiesen. Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Die sonstigen Träger öffentlicher Belange, d. h. ... die Mitteilung zur Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. auch andere Versorgungsträger, wurden am Ver- Kenntnis zu nehmen fahren beteiligt. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 11. Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 18.06.2015 Vielen Dank für Ihre Information. Entfällt. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Einige Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen 12. Thyssengas GmbH, Dortmund, 18.06.2015 Mit Ihrer Nachricht vom 11.06.2015 teilen Sie uns Entfällt. die o. g. Maßnahme/n mit: Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen 13. Erftverband, Bergheim, 29.06.2015 Gegen die Planung bestehen von unserer Seite aus keine Bedenken, sofern folgende Hinweise beachtet werden: Nach § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Aus Sicht des Erftverbandes ist hier unbedingt der Versickerung oder Verrieselung den Vorzug einzuräumen, um Höhe und Häufigkeit der Stoßbelastung des Gewässers beim Regenereignis zu minimieren. Sollte eine Einleitung des Niederschlagswassers in die Kasterer Mühlenerft vorgesehen werden, ist dafür eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Im Bebauungsplan wird auf Folgendes hingewiesen: „Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. > die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen durch entsprechende Hinweise im Bebauungsplan zu entsprechen. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Hierbei ist zu beachten, dass die Kasterer Mühlenerft auch bei seltenen Niederschlagsereignissen hydraulisch nicht überlastet wird. Darüber hinaus sind die Vorgaben des immissionsorientierten Nachweises in Anlehnung an das BWKMerkblatt M3 zu beachten. Im Zuge dieser Nachweisführung ist für viele Einleitstellen, abhängig von dem Verhältnis der Einleitmenge zum natürlichen Abfluss im Gewässer, mit kostenträchtigen und platzgreifenden Rückhaltemaßnahmen zu rechnen. Diese Maßnahmen sind umso kleiner, je weniger Wasser im Niederschlagsfall für eine Einleitstelle vorgesehen wird. Da die Kasterer Mühlenerft ein Fischlaichgewässer ist, ist zudem durch entsprechende bauliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei einer Einleitung nur unbelastetes Niederschlagswasser ohne Verunreinigung in das Gewässer eingeleitet wird. Regelungen hierzu wären ebenfalls im Erlaubnisverfahren zu treffen. Sollten Sie diesbezügliche Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Scholten, Abteilung G 2 Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/881216. Des Weiteren sind unsere Hinweise bezüglich der im Plangebiet liegenden Grundwassermessstellen auch weiterhin zu berücksichtigen (siehe Stellungnahmen vom 11.08.2005 und 23.08.2011). 14. Westnetz GmbH, Dortmund, 23.06.2015 Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen (belastete/ unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss. Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Plangebiet wird daher im Trennsystem entwässert. Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der Genehmigungsebene von der Bauherrenschaft zu erbringen. Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. -rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen sind die erforderlichen Anträge zu bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises stellen. Notwendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.“ Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine ... die Mitteilung zur 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz Die sonstigen Träger öffentlicher Belange, d. h. Kenntnis zu nehmen GmbH. auch andere Versorgungsträger, wurden am VerPlanungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für fahren beteiligt. diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreu- Die neue Anschrift wird und im Zuge der Beteiliten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im gung an diesem und anderen Planverfahren beAuftrag und mit Wirkung für die RWE-Deutschland rücksichtigt. AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Bitte nehmen Sie unsere neue Anschrift zur Kenntnis. Sie lautet nun: Westnetz GmbH, DRW-S-LKTM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund. 15. PLEdoc GmbH, ‚ Essen, 16.06.2015 Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen Die sonstigen Träger öffentlicher Belange, d. h. ... die Mitteilung zur mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich auch andere Versorgungsträger, wurden am Ver- Kenntnis zu nehmen keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen fahren beteiligt. vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetz Deutscher Gasversorungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentren gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 16. Westnetz GmbH, Bergheim, 22.06.2015 In Ihrem Schreiben vom 11.06.2015 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z. B. Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. Nach den Auszügen aus den Bestandsplanunter- ... die Mitteilung zur lagen, die der Anregung als Anlagen beigefügt Kenntnis zu nehmen sind, werden Leitungen der Westnetz GmbH im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht betroffen – ausgenommen Hausanschlüsse. Unter Berücksichtigung der Anregung wurde in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster folgender Hinweis aufgenommen: „Bei Pflanzmaßnahmen im Plangeltungsbereich ist darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen frei von Baum- und Strauchwerk bleiben. Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ ist zu berücksichtigen, ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit betroffenen Versorgungsträgern abzustimmen.“ Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung 17. RWE Power AG, Köln, 08.07.2015 Der Vollständigkeit halber weisen wir nochmals darauf hin, dass im Bereich des Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter Boden ansteht. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten: Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen und der hieraus resultierender Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Mögliche Verbiegungen der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufweisen. Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB sollen im Bebauungsplan u. a. Flächen gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, unter denen der Bergbau umgeht. Diese Voraussetzungen sind im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegeben, da es sich bei dem Gewerbe- und Industriestandort Mühlenerft um ein „ausgekohltes“ ehemaliges Tagebaugebiet handelt, das (kegelförmig) wieder aufgefüllt worden ist. Aufgrund der i. d. R. stark wechselnden Zusammensetzung aufgeschütteter Böden herrschen schwierige Baugrundverhältnisse im Plangebiet, die durch eine daran angepasste Bauweise zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Vorkehrungen können mit einem erhöhten (Gründungs-) Aufwand für Bau- und Erschließungsmaßnahmen verbunden sein. Entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 5 BauGB und der Stellungnahme der RWE Power AG unter Vorsorgegesichtspunkten erfolgt daher die Kennzeichnung des gesamten Plangebiets als Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind und unter denen der Bergbau umgeht. Dabei wird u. a. darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln, nachzuweisen und die Gründung daran anzupassen sind. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... > die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen durch Kennzeichnung und Hinweise im Bebauungsplan zu entsprechen. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Darum ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen, Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, der Normblätter DIN 1054“ Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen“ und der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Ferner befinden sich im Bereich des Plangebietes aktive und inaktive Grundwassermessstellen der RWE Power AG. Aktive Grundwassermessstellen (81241) sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Abgeworfene Grundwassermessstellen und Brunnen (80055, SS160, SS 321 und SS 459) sind in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen bzw. Betonplatte abgedichtet. Das im Plangebiet befindliche Kabel ist nicht im Besitz des öffentlichen Versorgers. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper ist durch entsprechende Konstruktionsweise zu begegnen. Nach den Anlagen, die dem Schreiben der RWE Power AG beigefügt sind, befinden sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder Grundwassermessstellen noch ein Kabel. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung 18. 19. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Mönchengladbach, 09.07.2015 Bezirksregierung Düsseldorf, 02.08.2015 Das o. a. Bebauungsplangebiet wird im Osten von einem Abschnitt der freien Strecke der Landesstraße 116, Abschnitt 5 sowie Kreisverkehr L116/L279 begrenzt: Station 0,000 bis Station 0,360. Baulastträger der Landesstraße ist das Land NordrheinWestfalen. Gegen den o. a. Bebauungsplan werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben. Ich bitte jedoch zu beachten, dass von der ausgewiesenen „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“, nördlich des Kreisverkehrs, entlang der L 116, keine Blendgefahr ausgeht. Ferner bitte ich um Beachtung des Merkblattes „Allgemeine Forderungen Landesstraßen“. Der Bereich südlich des Kreisverkehrs betrifft die L 279, Abschnitt 6 und liegt in der Zuständigkeit der Regionalniederlassung Ville/Eifel. Ich gehe davon aus, dass diese Niederlassung am Verfahren beteiligt ist. Die beantragte Fläche liegt in einem Kampfgebiet. Zusätzlich liegen mir Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ... Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbe- > die Mitteilung zur zogenen Bebauungsplans liegt etwa 360 m ent- Kenntnis zu nehmen fernt von der Landesstraße und die angeführte „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ liegt außerhalb des Plangebiets. Die Bauleitplanung wird daher von der Stellungnahme nicht berührt. Die Regionalniederlassung des Landesbetriebs Straßenbau Ville/Eifel wurde bzw. wird am Aufstellungsverfahren beteiligt. Da es sich bei der gesamten Fläche des Plangebiets nachweislich um eine ausgekohlte und widerverfüllte, rekultivierte Fläche handelt, die in den 1990er Jahren einer Bebauung zugeführt wurde, schließt die Stadt Bedburg Kampfmittelfunde aus. > die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass im Plangebiet aus der Natur der Sache heraus keine Kampfmittelfunde auftreten können. Anlage A) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB – Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ...