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Beschlussvorlage (VEP und vhb. B-Plan)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
1,8 MB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02
Beschlussvorlage (VEP und vhb. B-Plan)

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Inhalt der Datei

Bedburg Vorhabenbezogener Bebauungsplan Verfahrensdaten Art der baulichen Nutzung Baugebiet Zweckbestimmung: Logistikzentrum Plangrundlage Satzungsbeschluss Die Darstellung stimmt mit dem amtlichen Katasternachweis vom ............................. Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde in seiner Sitzung am ........................ als Satzung beschlossen worden. Es wird bescheinigt, dass die Festlegungen der Der Rat der Stadt Bedburg hat in der Sitzung die R12,50 R1 2 Einfahrt Ausfahrt 0,8 ,50 # 5,00 Ein-/ Ausfahrt ist. 10,0 # 5,00 # 5,00 OK = 77,00 m 12.00 Bedburg, den ............................................. Die Ergebnisse wurden mitgeteilt. .................................................................... Bedburg, den .................................. Baumassenzahl (BMZ) Oberkante (OK): ..................................................... 97.32 Ein-/ Ausfahrt 35.00 35.00 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Baugrenze 32.00 Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom .......................... aufgestellt worden. Der Aufstellungsbeschluss ist nach der Hinweisbekanntmachung vom ................... durch Aushang vom ....................... bis UNIT 04 BGF 10513.09m2 0,8 199.32 L EK nachts 52 dB (A) UNIT 05 BGF 8226.88m2 # 5,00 BMZ 10,0 OK = 82,00 m # 5,00 BGF HALLE PHASE 2 19334.67m2 Die vorstehende Satzung, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen wird hiermit ausgefertigt. Bedburg, den ...................................... Bedburg, den .................................. ...................................... ................................................... NHN UNIT 06 BGF 8303.04m2 BGF HALLE PHASE 3 23525.23m2 UNIT 07 BGF 6995.31m2 Inkrafttreten Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft BauGB) und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft BauGB ist nach der Hinweisbekanntmachung vom ................................. durch Aushang Zeit zur Einsichtnahme des Bebauungsplans mit bekannt gemacht worden und fand wie folgt statt: bekannt gemacht. vgl. textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan 204.00 UNIT 03 BGF 8515.19m2 Ausfertigung der Satzung worden. # 5,00 L EK tags 65 dB (A) BGF EG 283,11m2 BGF 1.OG 307,07m2 BGF 2.OG 307,07m2 # 5,00 GI 7 115.32 # 5,00 Aufstellungsbeschluss Sonstige Planzeichen Technik BGF 166,60m2 Geltungsbereichs des Bebauungsplans 9 Abs. 7 BauGB) 97.32 vom ........................... bis ................................. Dies erfolgte nach Hinweisbekanntmachun vom ........................ durch Aushang vom ......................... bis ......................... . In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder am ........................... (44 BauGB) hingewiesen worden. 85.32 vom ............................. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Logistikzentrum # 5,00 45.00 0,8 LKW Ein-/ Ausfahrt umweltrelevante Daten oder Informationen gebeten. OK max. = #5 ,0 38,00 # 5,00 UNIT 02 BGF 7634.08m2 10,0 # 5,00 0 Bedurg, den .................................... 5,00 R12,50 ................................................... ................................................... 45,00 Beachtliche Verletzung von Vorschriften Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Treppe BGF 37,90m2 GI 10 0,8 L EK tags 65 dB (A) L EK nachts 50 dB (A) BMZ 10,0 OK = 77,00 m (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). NHN # 5,00 UNIT 01 BGF 9317.48m2 Technik BGF 66,53m2 35.00 20,00 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am ............................ den Entwurf des Auslegung des Bauleitplans beschlossen. Innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes sind eine Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .................. bis ................................ gemacht worden. Bedburg, den ...................................... Planinhaltes - Planzeichenverordnung (PlanVO 1990) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt Allgemeine Liegenschaftskarte (ALK) und Deutsche Grundkarte (DGK5) 97.32 Bedburg, den .................................. # 5,00 # 5,00 192.74 BGF EG 556,44m2 LKW Ein-/ Ausfahrt BGF HALLE PHASE1 ca.17612.42m2 Dieser Bebauungsplan ist am ...................... als Satzung in Kraft getreten. NRW S. 1509). N Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW. S. 666 - SGV NW. 2023), Hinweisbekanntmachung vom ........................... durch Aushang vom ................ bis ................................................... worden. Belange wurden mit Schreiben vom Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den ................................... zur Beschleunigung der Aufstellung 0 10 20 100 m 50 ........................................... vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496). Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise 1 Textliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird ein Baugebiet mit der Zweckbestimmung festgesetzt. Das Baugebiet dient der Unterbringung von Logistikunternehmen. Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind nur solche Vorhaben zu deren sich der im 1.2 Innerhalb des Baugebiets darf die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Nr. 4 BauNVO die im Bebauungsplan eingetragene maximale von (NHN) nicht Die festgesetzte maximale baulicher Anlagen und bezieht sich auf die obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen 1.3 und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1.3.1 Baum- und Strauchhecken BauGB sind auf der festgesetzten zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Baumund Strauchhecken aus standortgerechten, heimischen anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Je sind 200 aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der Anteil der 1. Ordnung wird auf festgesetzt. Der Pflanzung ist, ausgehend von der Grenze des festgesetzten Baugebiets, ein zwei bis drei Meter breiter Krautsaum vorzulagern. Die des Krautsaums ist mit der Saatmischung RSM 8.1, Variante 4, sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Innerhalb der BauGB festgesetzten sind wallartige bis zu einer von maximal 6,00 m, im von bis zu maximal 1:1,5 zu der Pflanzenauswahlliste 1: Acer campestre Carpinus betulus Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Feld-Ahorn Hainbuche Roter Hartriegel Hasel Euonymus europaea Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Mespilus germanica Prunus avium Prunus padus Prunus spinosa Quercus petraea Quercus robur Rosa arvensis Rosa canina Sorbus aucuparia Taxus baccata Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus carpinifolia Viburnum lantana Viburnum opulus Liguster Heckenkirsche Mispel Vogel-Kirsche Trauben-Kirsche Schlehe Trauben-Eiche Stiel-Eiche Feld-Rose Hunds-Rose Eberesche Eibe Winter-Linde Sommer-Linde Feld-Ulme Wolliger Schneeball 1.3.4 Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene ein Laubbaum der Arten und der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene von mindestens vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen zu sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. 1.3.5 Innerhalb des Baugebiets sind in einem breiten Streifen parallel zu den BauGB standortgerechte, heimische der Pflanzenauswahlliste 3 sowie der Pflanzenauswahlliste anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens jeweils zur vorzunehmen. Der Abstand der untereinander bzw. in der Reihe Pro des breiten Pflanzstreifens parallel sind BauGB wird festgesetzt, dass zu den BauGB zwei der in den Freibereichen des Baugebiets nur insektenfreundliche Pflanzenauswahlliste 3a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Unterbrechungen des Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht Natriumdampf-Hochdrucklampen) zu verwenden sind. breiten Pflanzstreifens durch Die Gesamtbreite von Die Leuchten nur in den unteren Halbraum sind darf dabei nicht mehr als abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht der an der betragen. sind artund funktionsgerecht zu ersetzen. 1.3.3 Pro angefangene der im Sinne von Pflanzenauswahlliste 3: BauNVO ist - soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen - ein Laubbaum der Pflanzenauswahlliste 2 Acer platanoi Spitzahorn anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Acer pseudoplatanus Bergahorn Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Carpinus betulus Hainbuche von mindestens vorzusehen. Die Corylus colurna Baumhasel sind art- und funktionsgerecht zu Fraxinus exelsior Esche ersetzen. Ginkgo biloba Pflanzenauswahlliste 2: Tilia cordata Winterlinde Tilia tomentosa Silber-Linde cm: 1.3.2 Acer platanoides Fraxinus exelsior Ginkgo biloba Sophora japonica Tilia tomentosa Brabant Spitz-Ahorn Esche Schnurbaum Silber-Linde Pflanzenauswahlliste 3a: Amelanchier lamarckii Kan. Felsenbirne Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Coryllus avellana Waldhasel Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Philadelphus coronarius Bauernjasmin Prunus spinosa Schlehdorn Ribes alpinum Alpen-Johannisbeere Rosa canina Hundsrose Salix caprea Sal-Weide Viburnum lantana Wolliger Schneeball 2 Kennzeichnung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird Nr. 1 und 2 BauGB als gekennzeichnet, unter der der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Einwirkungen erforderlich sind: Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus Bei einer im Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unter-schiedlichen die geotechnische Kategorie 3 schwierige nach Eurocode 7 - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den Regelungen in der DIN 4020 2012-12 Nr. A 2.2.2 vor. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereichs sind zudem Bodensenkungen zu die infolge der Setzungen des Bodens auftreten Durch Untersuchungen eines Geotechnik ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die ausreichende des Bodens zu ermitteln, nachzuweisen und die daran anzupassen. oder mit unterschiedlicher oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind von mehr als durch Bewegungsfugen zu trennen. Verbiegungen der ist durch entsprechende Konstruktionsweise zu begegnen. Zur Vermeidung von Setzungen durch konzentrierte Versickerungen Versickerungsanlagen auf einen Mindestabstand von zu allen Bauwerken aufweisen. Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung NRW) sind insbesondere folgende Bauvorschriften zu beachten: DIN 1054 - Sicherheitsnachweise im Erdund Ausgabe 2010-12 sowie die in DIN 1054/A1, Ausgabe 2012-08 und DIN 1054/A2, DIN 18195-1 Ausgabe 2009-04 und DIN - Teil 18195-2 3 Hinweise 3.1 Luftverkehr Hindernisse und Ausnahmen von den festgesetzten maximalen baulicher Anlagen, die eine von 157,00 m (NHN) der Zustimmung bzw. Genehmigung der LuftVG. 3.2 Immissionsvorbelastung Das Plangebiet ist durch Verkehrsimmissionen der in westlicher Richtung in ca. Entfernung verlaufenden 116 vorbelastet. Bei der keine oder Forderungen, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb der L 116 ergeben oder ergeben in Bezug auf Geruchs- oder sowie Schadstoffausbreitung, geltend gemacht werden. Somit besteht den vorgenommene passive an vorhandenen gezielte Anforderungen an die von bei Neubauten, Umbauten oder von oder die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen sowie ggf. erforderliche hinsichtlich der Schadstoffausbreitung. 3.3 Bergbau und Grundwasser Das Plangebiet ist von durch des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch einen Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserim Planungsgebiet in den Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk bergbaubedingt trocken gefallen. Bei vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation, wurden im Bereich des Plangebietes flurnahe Nach Beendigung der bergbaulichen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte 3.4 Niederschlagswasserbeseitigung Landeswassergesetz NW besteht die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die Kanalisation angeschlossen werden, eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes sofern dies ohne der Allgemeinheit ist. Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) Im Trennerlass wird geregelt, von welchen (belastete/ unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein behandelt werden muss. Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne der Allgemeinheit da hier die (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Das Plangebiet wird daher im Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der Genehmigungsebene von der Bauherrenschaft zu erbringen. Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. auf privaten sind die erforderlichen zu bei der Unteren des Rhein-Erft-Kreises stellen. Notwendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. 3.5 Leitungstrassen Bei im Plangeltungsbereich ist darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen frei von Baum- und Strauchwerk bleiben. Die DVGW Richtlinie GW 125 unterirdische Leitungen und ist zu ggf. notwendig werdende sind mit 3.6 Werbeanlagen In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist 3.7 Artenschutz der Empfehlung des Ministeriums Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Ministeriums Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll in Baugenehmigungen Vorhaben im Plangeltungsbereich folgender Hinweis auf-genommen werden: Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz die unter anderem alle Arten gelten alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu sie erheblich zu oder ihre Fortpflanzungs- und zu oder zu Bei Zuwiderhandlungen drohen die und Strafvorschriften der ff BNatSchG. Die untere kann unter eine Befreiung nach Abs. 2 BNatSchG sofern eine unzumutbare Belastung 3.8 Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und DIN-Vorschriften) Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr - der Stadt Bedburg, Rathaus 1 in 50181 Bedburg der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster "Logistikzentrum" Gemarkung: Kaster (4612) Flur: 14, 15, 16 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 10.05 2016