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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
213 kB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02

Inhalt der Datei

© Google earth pro 2016 Stadt Bedburg Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster „Logstikzentrum“ Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise Inhaltsverzeichnis 1 Textliche Festsetzungen 1.1 1.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 Art der baulichen Nutzung 1 Maß der baulichen Nutzung 1 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1 Baum‐ und Strauchhecken 1 Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen 1 Grundstücksbegrünung 2 Stellplatzbegrünung 2 Straßenbegleitgrün 2 2 Kennzeichnung 3 3 Hinweise 5 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Luftverkehr Immissionsvorbelastung Bergbau und Grundwasser Niederschlagswasserbeseitigung Leitungstrassen Werbeanlagen Artenschutz Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften 5 5 5 5 6 6 6 6 Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster, Mai 2016 1 1 1.1 Textliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu ersetzen. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Baugebiet mit der Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ fest‐ gesetzt. Das Baugebiet dient der Unterbringung von Logistikunternehmen. Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fest‐ gesetzten Fläche sind wallartige Aufschüttungen bis zu einer Höhe von maximal 6,00 m, im Verhältnis von bis zu maximal 1:1,5 (Höhe zu Fußbreite der Aufschüttung), zulässig. Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Pflanzenauswahlliste 1: Leichte Heister, 1 x v, 80‐100 cm (VSTR 60‐100 cm) und Bäume 1. Ord., Hochstamm, 3 x v, 10‐12 cm 1.2 Maß der baulichen Nutzung Innerhalb des Baugebiets „Logistikzentrum“ darf die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 BauNVO die im Bebauungsplan eingetragene maxi‐ male Höhe von 77,00 m über Normalhöhen‐Null (NHN) nicht überschreiten. Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen und Gebäude bezieht sich auf die obersten Bauteile der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäu‐ de. 1.3 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1.3.1 Baum‐ und Strauchhecken Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind auf der festge‐ setzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Ent‐ wicklung von Boden, Natur und Landschaft Baum‐ und Strauchhecken aus standortgerechten, heimi‐ schen Gehölzen anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Je 500 qm Fläche sind 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der Anteil der Bäume 1. Ordnung wird auf 10 % festge‐ setzt. Der Pflanzung ist, ausgehend von der Grenze des festgesetzten Baugebiets, ein zwei bis drei Meter breiter Krautsaum vorzulagern. Die Fläche des Krautsaums ist mit der Saatmischung RSM 8.1, Vari‐ ante 4, einzusäen.                         Acer campestre Carpinus betulus Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaea Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Mespilus germanica Prunus avium Prunus padus Prunus spinosa Quercus petraea Quercus robur Rosa arvensis Rosa canina Sorbus aucuparia Taxus baccata Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus carpinifolia Viburnum lantana Viburnum opulus Feld‐Ahorn Hainbuche Roter Hartriegel Hasel Weißdorn Pfaffenhütchen Hülse Liguster Heckenkirsche Mispel Vogel‐Kirsche Trauben‐Kirsche Schlehe Trauben‐Eiche Stiel‐Eiche Feld‐Rose Hunds‐Rose Eberesche Eibe Winter‐Linde Sommer‐Linde Feld‐Ulme Wolliger Schneeball Gewöhnlicher Schneeball 1.3.2 Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass in den Freibereichen des Baugebiets „Logistik‐ zentrum“ nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. Natrium‐ dampf‐Hochdrucklampen) zu verwenden sind. Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise 1 Die Leuchten dürfen nur in den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht über 60°C erwärmen. Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens jeweils 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie vorzu‐ nehmen. Der Abstand der Bäume untereinander bzw. in der Reihe beträgt 15,00 m. 1.3.3 Grundstücksbegrünung Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist ‐ soweit keine anderen Festsetzungen entgegenste‐ hen ‐ ein großkroniger Laubbaum der Pflanzenaus‐ wahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetations‐ fläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 2: Bäume 1. und 2. Ordnung, Hochstamm, 3‐4 x v, 18‐20 cm:      Acer platanoides Fraxinus exelsior Ginkgo biloba Sophora japonica Tilia tomentosa Brabant Spitz‐Ahorn Esche Fächerbaum Schnurbaum Silber‐Linde Pro 6,00 qm des 2,50 m breiten Pflanzstreifens parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei Sträucher der Pflanzenauswahlliste 3a anzupflan‐ zen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Unter‐ brechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens durch Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Ge‐ samtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen. Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 3: Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v, 10‐12 cm:         Acer platanoi Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Corylus colurna Fraxinus exelsior Ginkgo biloba Tilia cordata Tilia tomentosa Spitzahorn Bergahorn Hainbuche Baumhasel Esche Fächerbaum Winterlinde Silber‐Linde 1.3.4 Stellplatzbegrünung Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz‐ Stellplätze ein großkroniger Laubbaum der Arten und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 2 anzu‐ pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetations‐ fläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu ersetzen. 1.3.5 Straßenbegleitgrün Innerhalb des Baugebiets „Logistikzentrum“ sind in einem 2,50 m breiten Streifen parallel zu den öf‐ fentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB standortgerechte, heimische Laub‐ bäume der Pflanzenauswahlliste 3 sowie Sträucher der Pflanzenauswahlliste 3 a anzupflanzen, dauer‐ haft zu pflegen und zu erhalten. Pflanzenauswahlliste 3a: Leichte Heister, 1 x v, 80‐100 cm (VSTR 60‐100 cm)               Amelanchier lamarckii Kan. Felsenbirne Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Coryllus avellana Waldhasel Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Philadelphus coronarius Bauernjasmin Prunus spinosa Schlehdorn Ribes alpinum Alpen‐Johannisbeere Rosa canina Hundsrose Salix caprea Sal‐Weide Viburnum lantana Wolliger Schneeball Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise 2 2 Kennzeichnung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB als Fläche gekennzeichnet, unter der der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkeh‐ rungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind: Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauli‐ che Maßnahmen bedingten Grundwasserbeeinflus‐ sung und der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammenset‐ zung und seiner unter‐schiedlichen Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Bau‐ grundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ – DIN EN 1997‐1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020 2012‐12 Nr. A 2.2.2 vor. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbe‐ reichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverstän‐ digen für Geotechnik ist im Rahmen des Bauge‐ nehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähig‐ keit des Bodens zu ermitteln, nachzuweisen und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Ge‐ bäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Mögli‐ chen Verbiegungen der Baukörper ist durch ent‐ sprechende Konstruktionsweise zu begegnen. Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzun‐ gen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Min‐ destabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufwei‐ sen. Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung (Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen – BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvor‐ schriften zu beachten:   DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd‐ und Grundbau“, Ausgabe 2010‐12 so‐ wie die in DIN 1054/A1, Ausgabe 2012‐08 und DIN 1054/A2, Ausgabe 2014‐12 veröffentlich‐ ten Änderungen DIN 18195‐1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“, Ausgabe 2009‐04 und DIN 18195‐2 „Bauwerksabdichtungen – Teil 2“, Ausgabe 2009‐04. Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise 3 3 3.1 Hinweise Luftverkehr Hindernisse und Ausnahmen von den festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen, die eine Höhe von 157,00 m über Nor‐malhöhen‐Null (NHN) über‐ schreiten bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmi‐ gung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 14,15 LuftVG. 3.2 Immissionsvorbelastung Das Plangebiet ist durch Verkehrsimmissionen der in westlicher Richtung in ca. 360 m Entfernung ver‐ laufenden Landesstraße L 116 vorbelastet. Bei Hochbauten ist mit Lärmreflexionen zu rechnen. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können keine Entschädigungsansprüche oder Forderungen, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb der L 116 ergeben oder ergeben können, z. B. in Bezug auf Geräusch‐, Geruchs‐ oder Staubbelästi‐ gungen sowie Schadstoffausbreitung, geltend ge‐ macht werden. Somit besteht gegenüber den Stra‐ ßenbaulastträgern auch kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten:    3.3 für nachträglich vorgenommene passive Schallschutzmaßnahmen an vorhandenen Ge‐ bäuden und für erhöhte Anforderungen an die Luftschall‐ dämmung von Außenbauteilen bei Neubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen von Ge‐ bäuden oder Gebäudeteilen, die dem dauern‐ den Aufenthalt von Menschen dienen sowie für ggf. erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der Schadstoffausbreitung. Bergbau und Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnah‐ men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grund‐ wasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserab‐ senkungen werden, bedingt durch den fortschei‐ tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstän‐ de im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk bergbaubedingt trocken gefallen. Bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituati‐ on, wurden im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände von < 1 m gemessen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungs‐ maßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsen‐ kung als auch bei einem späteren Grundwasserwie‐ deranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewe‐ gungen möglich. 3.4 Niederschlagswasserbeseitigung Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisati‐ on angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlags‐ wasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewäs‐ ser, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allge‐ meinheit möglich ist. Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Nieder‐ schlagswasserbeseitigung im Trenn‐verfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen (belastete/ unbelas‐ tet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss. Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plange‐ biet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehe‐ malige Innenkippe) problematisch sind. Das Plange‐ biet wird daher im Trennsystem entwässert. Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist auf der Genehmigungsebene von der Bauherren‐ schaft zu erbringen. Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ‐rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen sind die erforderlichen Anträge zu bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises stellen. Not‐ wendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise 5 3.5 Leitungstrassen Bei Pflanzmaßnahmen im Plangeltungsbereich ist darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen frei von Baum‐ und Strauchwerk bleiben. Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ ist zu berücksichtigen, ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit betroffenen Versorgungsträgern abzustimmen. 3.6 Werbeanlagen In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. § 25 StrWG zu beachten. 3.7 Artenschutz Gemäß der Empfehlung des Ministeriums für Wirt‐ schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nord‐ rhein‐Westfalen (NRW) und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur‐ und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll in Baugenehmigungen für Vorhaben im Plangeltungs‐ bereich folgender Hinweis auf‐genommen werden: „Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gere‐ gelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z. B. für alle einheimischen Vogelar‐ ten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 Bun‐ desnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es u. a. verbo‐ ten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld‐ und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zustän‐ dige untere Landschaftsbehörde kann unter Um‐ ständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt.“ 3.8 Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und DIN‐Vorschriften) können Fachbereich III ‐ Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt Bedburg, Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungs‐ zeiten eingesehen werden. Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise 6