Daten
Kommune
Bedburg
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213 kB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02
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Stadt Bedburg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
„Logstikzentrum“
Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise
Inhaltsverzeichnis
1
Textliche Festsetzungen
1.1
1.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
Art der baulichen Nutzung
1
Maß der baulichen Nutzung
1
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
1
Baum‐ und Strauchhecken
1
Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
1
Grundstücksbegrünung
2
Stellplatzbegrünung
2
Straßenbegleitgrün
2
2
Kennzeichnung
3
3
Hinweise
5
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
Luftverkehr
Immissionsvorbelastung
Bergbau und Grundwasser
Niederschlagswasserbeseitigung
Leitungstrassen
Werbeanlagen
Artenschutz
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
5
5
5
5
6
6
6
6
Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster, Mai 2016
1
1
1.1
Textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu
ersetzen.
Als Art der baulichen Nutzung wird ein Baugebiet
mit der Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ fest‐
gesetzt. Das Baugebiet dient der Unterbringung von
Logistikunternehmen.
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fest‐
gesetzten Fläche sind wallartige Aufschüttungen bis
zu einer Höhe von maximal 6,00 m, im Verhältnis
von bis zu maximal 1:1,5 (Höhe zu Fußbreite der
Aufschüttung), zulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
Pflanzenauswahlliste 1:
Leichte Heister, 1 x v, 80‐100 cm (VSTR 60‐100 cm)
und Bäume 1. Ord., Hochstamm, 3 x v, 10‐12 cm
1.2
Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb des Baugebiets „Logistikzentrum“ darf die
Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen
und Gebäude gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18
BauNVO die im Bebauungsplan eingetragene maxi‐
male Höhe von 77,00 m über Normalhöhen‐Null
(NHN) nicht überschreiten.
Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen
und Gebäude bezieht sich auf die obersten Bauteile
der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäu‐
de.
1.3
Planungen, Nutzungsregelungen,
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
1.3.1 Baum‐ und Strauchhecken
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind auf der festge‐
setzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Ent‐
wicklung von Boden, Natur und Landschaft Baum‐
und Strauchhecken aus standortgerechten, heimi‐
schen Gehölzen anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen
und zu erhalten. Je 500 qm Fläche sind 200 Gehölze
aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der
Anteil der Bäume 1. Ordnung wird auf 10 % festge‐
setzt.
Der Pflanzung ist, ausgehend von der Grenze des
festgesetzten Baugebiets, ein zwei bis drei Meter
breiter Krautsaum vorzulagern. Die Fläche des
Krautsaums ist mit der Saatmischung RSM 8.1, Vari‐
ante 4, einzusäen.
Acer campestre
Carpinus betulus
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaea
Ilex aquifolium
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Mespilus germanica
Prunus avium
Prunus padus
Prunus spinosa
Quercus petraea
Quercus robur
Rosa arvensis
Rosa canina
Sorbus aucuparia
Taxus baccata
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus carpinifolia
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Feld‐Ahorn
Hainbuche
Roter Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Hülse
Liguster
Heckenkirsche
Mispel
Vogel‐Kirsche
Trauben‐Kirsche
Schlehe
Trauben‐Eiche
Stiel‐Eiche
Feld‐Rose
Hunds‐Rose
Eberesche
Eibe
Winter‐Linde
Sommer‐Linde
Feld‐Ulme
Wolliger
Schneeball
Gewöhnlicher
Schneeball
1.3.2 Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt,
dass in den Freibereichen des Baugebiets „Logistik‐
zentrum“ nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit
vorwiegend langwelligem Licht (z. B. Natrium‐
dampf‐Hochdrucklampen) zu verwenden sind.
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise
1
Die Leuchten dürfen nur in den unteren Halbraum
abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht
über 60°C erwärmen.
Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens
jeweils 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie vorzu‐
nehmen. Der Abstand der Bäume untereinander
bzw. in der Reihe beträgt 15,00 m.
1.3.3 Grundstücksbegrünung
Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19
BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist ‐
soweit keine anderen Festsetzungen entgegenste‐
hen ‐ ein großkroniger Laubbaum der Pflanzenaus‐
wahlliste 2 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft
zu erhalten.
Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetations‐
fläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die
Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu
ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 2:
Bäume 1. und 2. Ordnung, Hochstamm, 3‐4 x v,
18‐20 cm:
Acer platanoides
Fraxinus exelsior
Ginkgo biloba
Sophora japonica
Tilia tomentosa Brabant
Spitz‐Ahorn
Esche
Fächerbaum
Schnurbaum
Silber‐Linde
Pro 6,00 qm des 2,50 m breiten Pflanzstreifens
parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei
Sträucher der Pflanzenauswahlliste 3a anzupflan‐
zen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Unter‐
brechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens
durch Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Ge‐
samtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei
nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an der
Erschließungsstraße betragen. Pflanzenausfälle sind
art‐ und funktionsgerecht zu ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 3:
Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v,
10‐12 cm:
Acer platanoi
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Corylus colurna
Fraxinus exelsior
Ginkgo biloba
Tilia cordata
Tilia tomentosa
Spitzahorn
Bergahorn
Hainbuche
Baumhasel
Esche
Fächerbaum
Winterlinde
Silber‐Linde
1.3.4 Stellplatzbegrünung
Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz‐
Stellplätze ein großkroniger Laubbaum der Arten
und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 2 anzu‐
pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetations‐
fläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die
Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art‐ und funktionsgerecht zu
ersetzen.
1.3.5 Straßenbegleitgrün
Innerhalb des Baugebiets „Logistikzentrum“ sind in
einem 2,50 m breiten Streifen parallel zu den öf‐
fentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB standortgerechte, heimische Laub‐
bäume der Pflanzenauswahlliste 3 sowie Sträucher
der Pflanzenauswahlliste 3 a anzupflanzen, dauer‐
haft zu pflegen und zu erhalten.
Pflanzenauswahlliste 3a:
Leichte Heister, 1 x v, 80‐100 cm (VSTR 60‐100 cm)
Amelanchier lamarckii
Kan. Felsenbirne
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Coryllus avellana
Waldhasel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare
Liguster
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche
Philadelphus coronarius
Bauernjasmin
Prunus spinosa
Schlehdorn
Ribes alpinum
Alpen‐Johannisbeere
Rosa canina
Hundsrose
Salix caprea
Sal‐Weide
Viburnum lantana
Wolliger
Schneeball
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise
2
2
Kennzeichnung
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB als Fläche
gekennzeichnet, unter der der Bergbau umgeht und
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkeh‐
rungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich
sind:
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauli‐
che Maßnahmen bedingten Grundwasserbeeinflus‐
sung und der gesamte Baugrund im Plangebiet
besteht aus aufgeschüttetem Boden.
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt
wegen der meist stark wechselnden Zusammenset‐
zung und seiner unter‐schiedlichen Tragfähigkeit die
geotechnische Kategorie 3 für schwierige Bau‐
grundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ –
DIN EN 1997‐1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden
Regelungen in der DIN 4020 2012‐12 Nr. A 2.2.2
vor. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbe‐
reichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen
zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des
aufgeschütteten Bodens auftreten können.
Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverstän‐
digen für Geotechnik ist im Rahmen des Bauge‐
nehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähig‐
keit des Bodens zu ermitteln, nachzuweisen und die
Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Ge‐
bäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe
oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung sind
durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich
bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu
trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m
Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Mögli‐
chen Verbiegungen der Baukörper ist durch ent‐
sprechende Konstruktionsweise zu begegnen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzun‐
gen durch konzentrierte Versickerungen müssen
Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Min‐
destabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufwei‐
sen.
Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung
(Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen –
BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvor‐
schriften zu beachten:
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd‐ und Grundbau“, Ausgabe 2010‐12 so‐
wie die in DIN 1054/A1, Ausgabe 2012‐08 und
DIN 1054/A2, Ausgabe 2014‐12 veröffentlich‐
ten Änderungen
DIN 18195‐1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“,
Ausgabe 2009‐04 und DIN 18195‐2
„Bauwerksabdichtungen – Teil 2“, Ausgabe
2009‐04.
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise
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3
3.1
Hinweise
Luftverkehr
Hindernisse und Ausnahmen von den festgesetzten
maximalen Höhen baulicher Anlagen, die eine Höhe
von 157,00 m über Nor‐malhöhen‐Null (NHN) über‐
schreiten bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmi‐
gung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 14,15 LuftVG.
3.2
Immissionsvorbelastung
Das Plangebiet ist durch Verkehrsimmissionen der
in westlicher Richtung in ca. 360 m Entfernung ver‐
laufenden Landesstraße L 116 vorbelastet. Bei
Hochbauten ist mit Lärmreflexionen zu rechnen.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
keine Entschädigungsansprüche oder Forderungen,
die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb
der L 116 ergeben oder ergeben können, z. B. in
Bezug auf Geräusch‐, Geruchs‐ oder Staubbelästi‐
gungen sowie Schadstoffausbreitung, geltend ge‐
macht werden. Somit besteht gegenüber den Stra‐
ßenbaulastträgern auch kein Anspruch auf die
Übernahme von Kosten:
3.3
für nachträglich vorgenommene passive
Schallschutzmaßnahmen an vorhandenen Ge‐
bäuden und
für erhöhte Anforderungen an die Luftschall‐
dämmung von Außenbauteilen bei Neubauten,
Umbauten oder Nutzungsänderungen von Ge‐
bäuden oder Gebäudeteilen, die dem dauern‐
den Aufenthalt von Menschen dienen sowie
für ggf. erforderliche Maßnahmen hinsichtlich
der Schadstoffausbreitung.
Bergbau und Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnah‐
men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grund‐
wasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserab‐
senkungen werden, bedingt durch den fortschei‐
tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstän‐
de im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk
bergbaubedingt trocken gefallen. Bei natürlicher,
vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituati‐
on, wurden im Bereich des Plangebietes flurnahe
Grundwasserstände von < 1 m gemessen.
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungs‐
maßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsen‐
kung als auch bei einem späteren Grundwasserwie‐
deranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewe‐
gungen möglich.
3.4
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für
Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisati‐
on angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht
zur Versickerung von unbelastetem Niederschlags‐
wasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewäs‐
ser, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allge‐
meinheit möglich ist.
Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom
26.05.2004 die Anforderungen an die Nieder‐
schlagswasserbeseitigung im Trenn‐verfahren
(Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird
geregelt, von welchen Flächen (belastete/ unbelas‐
tet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein
Gewässer behandelt werden muss.
Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plange‐
biet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit
möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehe‐
malige Innenkippe) problematisch sind. Das Plange‐
biet wird daher im Trennsystem entwässert. Der
Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseitigung ist
auf der Genehmigungsebene von der Bauherren‐
schaft zu erbringen.
Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. ‐rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen
sind die erforderlichen Anträge zu bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein‐Erft‐Kreises stellen. Not‐
wendige (wasserechtliche) Genehmigungen sind
rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise
5
3.5
Leitungstrassen
Bei Pflanzmaßnahmen im Plangeltungsbereich ist
darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen
frei von Baum‐ und Strauchwerk bleiben.
Die DVGW Richtlinie GW 125 „Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle“ ist zu berücksichtigen, ggf.
notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit
betroffenen Versorgungsträgern abzustimmen.
3.6
Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist
§ 28 StrWG i. V. § 25 StrWG zu beachten.
3.7
Artenschutz
Gemäß der Empfehlung des Ministeriums für Wirt‐
schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Nord‐
rhein‐Westfalen (NRW) und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur‐ und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll in
Baugenehmigungen für Vorhaben im Plangeltungs‐
bereich folgender Hinweis auf‐genommen werden:
„Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen
die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gere‐
gelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die
unter anderem für alle europäisch geschützten
Arten gelten (z. B. für alle einheimischen Vogelar‐
ten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 Bun‐
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es u. a. verbo‐
ten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten,
sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs‐
und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld‐ und
Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zustän‐
dige untere Landschaftsbehörde kann unter Um‐
ständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung
vorliegt.“
3.8
Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften
(Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und
DIN‐Vorschriften) können Fachbereich III ‐ Planen,
Bauen, Umwelt und Verkehr – der Stadt Bedburg,
Rathaus 1 in 50181 Bedburg während der Öffnungs‐
zeiten eingesehen werden.
Stadt Bedburg – Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise
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