Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 39n / Kaster
Artenschutzbericht
zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei der Umsetzung der Planinhalte
POINTPARK PROPERTIES GMBH
Aufgestellt: Mai 2016
Stand: 13.05.2016
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
817_ASP VEP Nr. 39n - Kaster_160513.doc
Impressum
Auftraggeber:
PointPark Properties GmbH
An der Hauptwache 5
60313 Frankfurt am Main
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Tel.: 02235 – 68 53 59 0
Email: kontakt@la-smeets.de
Projektleitung:
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Peter Smeets, Landschaftsarchitekt
Dipl.-Biol. / Dipl.-Ing. Dorothea Himmes
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt und in einzelnen, als Planungsgrundlage verwendete Inhalte
und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der
Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages.
.
Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster
Artenschutzprüfung
GLIEDERUNG
1
Einführung ..................................................................................................... 3
1.1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung .................................................................. 3
1.2
Rechtliche Grundlagen........................................................................................... 4
1.3
Methodisches Vorgehen ........................................................................................ 5
1.4
Beschreibung des Vorhabenbereichs ................................................................... 6
2
Vorprüfung – Stufe I der Artenschutzprüfung ............................................ 9
2.1
Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten ............................. 9
2.2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen........... 11
2.3
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ........................................................ 11
2.4
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ................................ 12
Amphibien .............................................................................................................. 12
Säugetiere .............................................................................................................. 13
Vögel ...................................................................................................................... 14
2.5
Einschätzung der Betroffenheit ........................................................................... 21
3
Vertiefende Prüfung – Stufe II der Artenschutzprüfung .......................... 22
3.1
Vögel...................................................................................................................... 22
Vogelarten des Offenlandes ................................................................................... 22
Brutvögel der Gehölzstrukturen .............................................................................. 25
3.2
Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Funktion .................................... 26
Maßnahmen zur Förderung für Vogelarten des Offenlandes .................................. 26
Maßnahme zur Förderung von Vogelarten der Gehölze ......................................... 27
3.3
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ............................... 27
4
Literatur und Quellen.................................................................................. 28
TABELLEN
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt
4905 – Grevenbroich ..................................................................................... 10
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Lage des Plangebietes .................................................................................. 3
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
FOTOS
Foto 1: Brachfläche im südlichen Teilbereich an der Robert-Bosch-Straße
(27.04.2016) ....................................................................................................... 7
Foto 2: Ackerfläche im südlichen Teilbereich an der Robert-Bosch-Straße
(27.04.2016) ....................................................................................................... 7
Foto 3: Südlicher Teilbereich des Plangebiets mit Brachfläche (links), Weg und
Ackerfläche (rechts) (12.02.2016) ................................................................. 8
Foto 4: Dichter Gehölzstreifen entlang der westlichen Grenze des Plangebiets
auf Höhe des bestehenden Durchbruchs an der Robert-Bosch-Straße
(12.02.2016) ....................................................................................................... 8
Anlage 1
Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle (Art-für-Art-Protokolle)
Formular A:
Angaben zum Plan
Formular B:
Feldlerche
Rebhuhn
Kuckuck
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Artenschutzprüfung
1
Einführung
1.1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung
3
Im Rahmen der Weiterentwicklung des „Industrieparks Mühlenerft“ plant die Stadt Bedburg die
Ausweisung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n / Kaster. Den Planungsanlass
bildet das Vorhaben der PointPark Properties GmbH, im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein modernes Logistikzentrum zu errichten.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient somit der planungsrechtlichen Weiterentwicklung
und Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen des Industrieparks Mühlenerft, die bereits
Gegenstand der beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a (einschl. der zugehörigen Änderungen) ist. Darüber hinaus soll eine Vereinheitlichung der bauleitplanerischen
Festsetzungen der beiden bestehenden Bebauungspläne erfolgen.
(Quelle: Google Earth Pro mit Lizenz für SMEETS Landschaftsarchitekten, Bildaufnahmedatum: 30.06.2015)
Abbildung 1: Lage des Plangebietes
Bei Planungs- und Zulassungsverfahren besteht die Notwendigkeit zur Berücksichtigung der
artenschutzrechtlichen Belange. Hierzu wird eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Dieses Erfordernis resultiert aus den unmittelbar geltenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Bei der Aufstellung der Bebauungspläne Nr.39 und Nr. 39a wurden keine artenschutzrechtlichen Bedenken geäußert. Obwohl bereits Baurecht für das betrachtete Gebiet besteht, wird
vorsorglich eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, da der Eingriff im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n / Kaster eine neue Betroffenheit verursacht.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
4
Für die Artenschutzprüfung in Planungs- und Zulassungsverfahren bzw. in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben finden die einschlägigen Vorschriften zum
Artenschutz in NRW1 Anwendung.
Ablauf und Inhalte der durchzuführenden Artenschutzprüfung orientieren sich an den Ausführungen der VV-Artenschutz bzw. den Handlungshinweisen zum Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Der vorliegende Fachbeitrag stellt die zur Beurteilung erforderlichen artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die Ergebnisse der einzelnen Arbeits- bzw.
Prüfschritte dar.
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung werden in den zur Abhandlung der Eingriffsregelung
zu erstellenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag eingebunden. Hierüber wird insbesondere gewährleistet, dass die gegebenenfalls artenschutzrechtlich gebotenen Maßnahmen
konkreter Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung werden und letztendlich zur Umsetzung kommen.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Dem Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa, und insbesondere der Bewahrung und langfristigen Sicherung bestimmter Arten und Lebensräume, dienen auf europäischer Ebene die
Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutz-Richtlinie
(V-RL).
Die diesbezüglich bestehenden artenschutzrelevanten Bestimmungen sind sowohl auf den
physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle Arten des Anhangs IV FFH-RL wie auch alle europäischen Vogelarten
nach Anhang I und des Artikel 4 Abs. 2 der V-RL. (kursive Schrift = Textzitat VV-Artenschutz)
Schon vor der Neuregelung des Naturschutz- und Landschaftspflegerechtes auf Bundesebene
und Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 wurden die europäischen
Artenschutzbestimmungen der beiden genannten Richtlinien in nationales Recht übertragen.
Diesbezüglich sind aktuell die unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45 Abs. 7
BNatSchG zu beachten.
Bei den im § 44 Abs. 1 BNatSchG benannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
handelt es sich um die so genannten Zugriffsverbote (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot sowie das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) (kursive Schrift = Textzitat BNatSchG):
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
1
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) sowie Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, natur- und
Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster
Artenschutzprüfung
5
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).“
Im Zusammenhang mit zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft definiert der Gesetzgeber gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 4 BNatSchG folgende Regelung (kursive Schrift = Textzitat
VV-Artenschutz):
Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor.
Die Verletzung von Verboten lässt sich sowohl durch klassische Vermeidungsmaßnahmen,
wie auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) verhindern.
1.3
Methodisches Vorgehen
In Übereinstimmung mit den zentralen Zielen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, nämlich geschützte Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, bezieht sich der Prüfumfang, wie zuvor schon erwähnt, auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie auf die Europäischen Vogelarten.
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten … freigestellt. Diese werden wie alle nicht geschützten Arten
grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. (kursive Schrift = Textzitat Gemeinsame Handlungsempfehlung)
Für NRW wurde durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV) nach einheitlichen naturschutzfachlich Kriterien 2 eine begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten vorgenommen, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im
Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (so genannte planungsrelevante Arten). (kursive Schrift = Textzitat VV-Artenschutz)
Hinsichtlich der übrigen, nicht planungsrelevanten Arten, bei denen es sich in der Regel um
Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit handelt, geht das LANUV nicht von der Notwendigkeit einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung aus. In der Gemeinsamen Handlungsempfehlung wird allerdings weiter ausgeführt:
Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP
zu dokumentieren. (kursive Schrift = Textzitat VV-Artenschutz)
Die Berücksichtigung der nicht planungsrelevanten Arten ist laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung (S. 19) Inhalt des jeweiligen Planungs- oder Zulassungsverfahrens.
Gemäß den Ausführungen der Gemeinsamen Handlungsempfehlung erfolgt die Abarbeitung
der Artenschutzprüfung in drei Stufen (kursive Schrift = VV-Artenschutz):
2
siehe KIEL, LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): 12-17
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
6
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen.
Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten
zugelassen werden kann.
1.4
Beschreibung des Vorhabenbereichs
Das Plangebiet befindet sich im westlichen Überschneidungsbereich der Geltungsbereiche
der Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung des Industrieparks nordöstlich von Bedburg-Kaster.
Der nördliche Teil des betrachteten Plangebiets entlang der Nikolaus-Otto-Straße ist bereits
durch Bebauung geprägt.
Derzeit wird der südliche Bereich des Plangebiets von einer Brachfläche mit Gräsern, Hochstauden und kleineren Gehölzbereichen aus jungen Laubbäumen / Sträuchern (überwiegend
Weiden) (s. Foto 1) sowie einer kleineren Ackerfläche (Foto 2) geprägt. Brach- und Ackerfläche werden durch einen nicht befestigten Weg (Robert-Bosch-Straße) voneinander getrennt.
(Foto 3)
Für den südlichen Teil liegt die Planung einer künftigen Bebauung vor.
An der westlichen Grenze des Plangebiets verläuft ein dichter Gehölzstreifen, welcher aus
verschiedenen heimischen Laubgehölzen und Sträuchern gebildet wird (s. Foto 4). Parallel zu
diesem Gehölzstreifen verläuft außerhalb des Plangebiets ein Wirtschaftsweg.
Weiter im Westen grenzt an den Wirtschaftsweg ein groß parzellierter Agrarraum an, welcher
von einzelnen Gehölzstreifen, Feldgehölzen und Wäldern entlang von Wegen sowie entlang
der Mühlenerft eingerahmt bzw. durchzogen wird.
Das gesamte Gebiet ist Teil einer Tagebaurekultivierungsfläche.
Für die vorliegende Artenschutzprüfung sind jene Bereiche von Belang und werden einer Prüfung unterzogen, die gegenüber den bestehenden Bebauungsplänen Veränderungen aufweisen und damit Auswirkungen auf das Vorkommen von planungsrelevanten Arten bzw. dessen
Lebensräume haben.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
7
Foto 1: Brachfläche im südlichen Teilbereich an der Robert-Bosch-Straße (27.04.2016)
Foto 2: Ackerfläche im südlichen Teilbereich an der Robert-Bosch-Straße (27.04.2016)
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
8
Foto 3: Südlicher Teilbereich des Plangebiets mit Brachfläche (links), Weg und Ackerfläche (rechts) (12.02.2016)
Foto 4: Dichter Gehölzstreifen entlang der westlichen Grenze des Plangebiets auf Höhe
des bestehenden Durchbruchs an der Robert-Bosch-Straße (12.02.2016)
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
2
9
Vorprüfung – Stufe I der Artenschutzprüfung
Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten
Vorhabens voraus.
Wie in Kapitel 1.3 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so
genannten planungsrelevanten Arten.
Als Grundlage zur Ermittlung der planungsrelevanten Arten dienen die im Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, welches quadrantenweise eine Liste
der seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bereitstellt.
Im vorliegenden Fall ist der Quadrant 3 im Messtischblatt 4903 – Grevenbroich die Bezugsgröße.
Hinsichtlich konkreter Angaben zu Artenvorkommen wurde das FIS „@LINFOS-Landschaftsinformationssammlung“ ausgewertet.
Aufschluss über die Habitateignung der (Vegetations-)Strukturen ergaben zwei Begehungen
des Geländes am 12.02.2016 und am 27.04.2016.
Zudem liegen die Ergebnisse der Artenschutzprüfung (inklusive avifaunistischer Kartierung)
zu dem geplanten Bebauungsplan Nr. 39b „Industriepark Mühlenerft“, welcher im Nordwesten
an das bestehenden Industriegebiet (Bebauungspläne Nr. 39 / Nr. 39a) angrenzt, vor
(SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, 2012). Diese ermöglicht einen zusätzlichen Einblick in das Artenspektrum der Avifauna der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets.
Eine Beurteilung sonstiger planungsrelevanter Arten erfolgte durch die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgrund von Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen. Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken wurde im Sinne einer
„worst-case-Betrachtung“ vorgegangen.
2.1
Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten
Im Rahmen der Vorprüfung ist zu erörtern, ob im Wirkraum des Planvorhabens von einem
Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben
könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich
sind.
In den Angaben des Messtischblattes (Tabelle 1) sind jene planungsrelevanten Arten aufgeführt, welche nach Angaben des LANUV für den Quadrant 3 im Messtischblatt 4905 – Grevenbroich gemeldet sind.
Hinweise oder Anhaltspunkte für das Vorkommen anderer artenschutzrechtlich relevanter Arten ergeben sich aus der Örtlichkeit (besondere Habitate) nicht.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
10
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 4905 –
Grevenbroich
Art
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name Status
EZ (ATL)
Amphibien
Kreuzkröte
Wechselkröte
Bufo calamita
Bufo viridis
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
Säugetiere
Breitflügelfledermaus
Rauhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Eptesicus serotinus
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GG
G
G
Vögel
Habicht
Feldlerche
Eisvogel
Wiesenpieper
Baumpieper
Waldohreule
Uhu
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Rohrweihe
Saatkrähe
Wachtel
Wachtelkönig
Kuckuck
Mehlschwalbe
Grauammer
Turmfalke
Feldschwirl
Heidelerche
Bienenfresser
Steinschmätzer
Rebhuhn
Wespenbussard
Schwarzkehlchen
Turteltaube
Kiebitz
Kiebitz
Accipiter gentilis
Alauda arvensis
Alcedo atthis
Anthus pratensis
Anthus trivialis
Asio otus
Bubo bubo
Buteo buteo
Charadrius dubius
Circus aeruginosus
Corvus frugilegus
Coturnix coturnix
Crex crex
Cuculus canorus
Delichon urbica
Emberiza calandra
Falco tinnunculus
Locustella naevia
Lullula arborea
Merops apiaster
Oenanthe oenanthe
Perdix perdix
Pernis apivorus
Saxicola rubicola
Streptopelia turtur
Vanellus vanellus
Vanellus vanellus
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
GUG
S
U
U
G
G
U
U
G
U
S
UU
S
G
U
U
U
S
S
U
G
S
UU-
Erläuterung zu Tabelle 1:
MTB = Messtischblatt; EZ = Erhaltungszustand in NRW, ATL = atlantisch biogeographische Region; G = günstig,
U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht; + = Trend positiv, - Trend negativ (LANUV 03/2016)
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
11
Es liegen keine Anhaltspunkte auf besondere Schwerpunktvorkommen bestimmter Arten vor.
Dies schließt insbesondere auch jene Vogelarten ein, welche als sogenannte Allerweltsarten
einen landesweit günstigen Erhaltungszustand und eine große Anpassungsfähigkeit aufweisen. Aufgrund der oben genannten avifaunistischen Kartierung sind für den Gehölzbereich im
Nordwesten des Plangebiets einzelne Brutvorkommen der Arten Goldammer, Fitis, Gelbspötter und Bluthänfling bekannt. Ein Brutvorkommen der Arten kann auch für die Gehölze im
südwestlichen Bereich des Plangebiets angenommen werden. Die Wiesenschafstelze kann
entsprechend der genannten Kartierung auch als Brutvogel entlang der Gehölzbereiche im
Plangebiet angenommen werden. Bachstelze und Haussperling gelten als regelmäßige Nahrungsgäste für die Ackerbereiche im Umfeld.
2.2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen
Im südlichen Bereich des Plangebiets kommt es zu einem Wegfall eines Teilstücks der RobertBosch-Straße sowie der Anlage eines Wendehammers. Daraus ergibt sich, dass die RobertBosch-Straße nicht mehr im Westen mit dem hier verlaufenden Wirtschaftsweg verbunden
sein wird. Die Zerschneidung des zum Wirtschaftsweg parallel verlaufenden, dichten Gehölzstreifens kann somit an dieser Stelle aufgelöst werden.
Aus dem Wegfall des Teilstücks der Straße können zudem die zwei kleineren Flächen (Brachund Ackerfläche), für die bereits gemäß der gültigen Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a Baurecht besteht, zu einer größeren Fläche zusammengeführt werden. Durch die hier geplante
Bebauung erfolgt der Wegfall von Brach- und Ackerfläche.
Neben der geplanten Bebauung erfolgt zudem die Anlage von Grünflächen (Ausgleichsflächen) entlang der westlichen Grenze im Südwesten des Plangebiets.
Im Norden des Plangebiets ist der Durchbruch der Nikolaus-Otto-Straße zu dem genannten
Wirtschaftsweg vorgesehen. Der Durchbruch der Straße bedingt die Zerschneidung der parallel zum Wirtschaftsweg verlaufenden Ausgleichsfläche. Der hier eigentlich bestehende Gehölzstreifen ist jedoch bereits im Vorfeld aufgrund der Bewirtschaftung der hier vormals vorliegenden Agrarfläche aus Richtung des genannten Wirtschaftsweges unterbrochen. Es besteht
bereits eine Fahrspur. Ein tatsächlicher Verlust an Gehölzen ist damit folglich nicht gegeben.
Nachfolgend werden insbesondere folgende Wirkfaktoren betrachtet:
2.3
Verlust von Brutplätzen für Vögel durch die Überbauung einer Ackerfläche und einer
teilweise mit Gehölzen bestandenen Brachfläche
Kulissenwirkung durch die geplanten Gebäudestrukturen und Gehölzanpflanzungen
Verlust von (essentiellen) Nahrungshabitaten
Störungen von Tieren in ihren Lebensräumen durch betriebsbedingte Abläufe
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte
Mit der Ermittlung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird eine Abschätzung
des Planungsraumes dahingehend vorgenommen, ob dieser insgesamt oder in Teilen Bedeutung für planungsrelevante Arten haben kann.
In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend überprüft, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter Zugrundelegung der in Kapitel 2.2 beschriebenen Wirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen Vorschriften absehbar ist.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
12
Hierzu wird ein Vorkommen der jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitat- und
Lebensraumansprüche beurteilt und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit bei Realisierung des Vorhabens abgeschätzt.
Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das Vorkommen einer Art / Artengruppe im
Wirkungsbereich des Vorhabens, wird diese auch nicht näher untersucht. Die Gründe für den
Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende Sensibilität, Wirkungen
nicht relevant) werden benannt.
Im Gegenzug werden jene planungsrelevanten Arten, für die eine Betroffenheit nicht auszuschließen ist, in einer vertiefenden Prüfung (Stufe II der artenschutzrechtlichen Prüfung) betrachtet.
2.4
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten
Die Eignung des Plangebietes für planungsrelevante Arten wurde durch zwei Begehungen am
12.02.2016 und am 27.04.2016 erfasst und beurteilt. Hierbei wurden u.a. die Habitatausstattung, ebenso wie die Lage und Größe der Flächen sowie bestehende Nutzungseinflüsse betrachtet, welche sich durch die aktuelle Planung und den damit einhergehende Veränderungen
von Lebensräumen ergeben.
Zur Einschätzung und Darstellung der Lebensraumansprüche der einzelnen aufgeführten planungsrelevanten Arten werden, soweit erforderlich, nachfolgend Textzitate aus den Kurzbeschreibungen des LANUV zu den geschützten Arten in NRW (MINISTERIUM FÜR UMWELT
UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW, 2007)
wiedergegeben. Die entsprechenden Textzitate erfolgen in kursiver Schrift.
Amphibien
Die Kreuzkröte gilt als sogenannte Pionierart. Ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf
vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam.
In Nordrhein-Westfalen sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den
Flussauen konzentriert (z.B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel,
Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär
Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungsund nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere
Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind.
Als ursprüngliche „Steppenart“ ist die Wechselkröte aufgrund ihrer Biologie vergleichsweise
unempfindlich gegenüber Trockenheit, Wärme oder Kälte. In Nordrhein-Westfalen tritt sie als
Pionier auf großen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf (v.a. Braunkohletagebaue, aber
auch Locker- und Festgesteinabgrabungen). Seltener kommt die Art in Heide- und Bördelandschaften sowie auf Truppenübungsplätzen vor. Als Laichgewässer werden größere Tümpel
und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen besiedelt. Dabei werden sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer genutzt, die meist vegetationsarm und fischfrei sind. Als Sommerlebensraum dienen offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden wie zum Beispiel Ruderal- und Brachflächen in frühen
Sukzessionsstadien. Im Winter verstecken sich die Tiere in selbst gegrabenen Erdhöhlen oder
Kleinsäugerbauten an Böschungen, Steinhaufen sowie in Blockschutt- und Bergehalden.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
13
Für das Plangebiet liegen keine konkreten Hinweise auf Vorkommen der beiden Amphibienarten vor. In Kenntnis der Örtlichkeit wird nicht von geeigneten Fortpflanzungs- und Ruhestätten der bezeichneten Amphibienarten ausgegangen.
Gewässer, die der jeweiligen artspezifisch erforderlichen Ausprägung entsprechen, fehlen.
Eine Nutzung der Mühlenerft als Laichgewässer ist für Kreuz- und Wechselkröte auszuschließen.
Wanderungsbeziehungen in den Vorhabensbereich sind nicht bekannt oder funktional herleitbar. Nicht auszuschließen ist das Auftreten vagabundierender Kröten innerhalb des Plangebietes.
Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einem Verstoß
gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt.
=> Eine vertiefende Prüfung der aufgeführten Amphibienarten ist nicht erforderlich.
Säugetiere
Als typische Gebäudefledermaus kommt die Breitflügelfledermaus vorwiegend im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich vor. Die Jagdgebiete befinden sich bevorzugt in der offenen und halboffenen Landschaft über Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldrändern oder Gewässern. Außerdem jagen die Tiere in Streuobstwiesen, Parks und Gärten
sowie unter Straßenlaternen. (…) Die individuellen Aktionsräume sind durchschnittlich 4 bis
16 km² groß, wobei die Jagdgebiete meist in einem Radius von 3 (i.d.R. 1-8, max. 12) km um
die Quartiere liegen. Fortpflanzungsgesellschaften (…) befinden sich an und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z.B. Fassadenverkleidungen, Zwischendecken, Dachböden, Dachpfannen). Einzelne Männchen beziehen neben Gebäudequartieren auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. (…) Als Winterquartiere werden Spaltenverstecke an und
in Gebäuden, Bäumen und Felsen sowie Stollen oder Höhlen aufgesucht. (…)
Die Rauhautfledermaus gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit
einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub- und Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt werden. Als Jagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in
Wäldern aufgesucht, wo die Tiere als Patrouillenjäger in 5-15 m Höhe kleine Fluginsekten
erbeuten. (…) Als Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden
auch Baumhöhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe
Gebäudequartiere. (...) Die Überwinterungsgebiete der Rauhautfledermaus liegen vor allem
außerhalb von Nordrhein-Westfalen. Es werden überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume
an Bäumen und Gebäuden bevorzugt.
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem
auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden
parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 2-6 (max.
20) m Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. (…) Als
Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in
Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter
Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen
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werden ebenfalls bewohnt. (…) Auch als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in
Kellern oder Stollen bezogen. (…)
Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte
Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen
außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. (…) Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. (…) Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden.
(…) Im Winter können Braune Langohren in geringer Individuenzahl mit bis zu 10 (max. 25)
Tieren in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen angetroffen werden. Dort
erscheinen sie jedoch meist erst nach anhaltend niedrigen Temperaturen. Die Tiere gelten als
sehr kälteresistent und verbringen einen Großteil des Winters vermutlich in Baumhöhlen, Felsspalten oder in Gebäudequartieren. (…)
Für das Plangebiet und dessen Umfeld liegen keine konkreten Hinweise auf Fledermausvorkommen vor.
Durch das Planvorhaben kommt es zu keinem Verlust von als Fortpflanzungs- und Ruhestätte
für Fledermäuse geeigneter Gehölzstrukturen. Auf Grund des geringen Alters der Bäume fehlen geeignete Hohlräume, wie Spechthöhlen oder größere Spalten.
Gebäude, die als Fledermaushabitat dienen könnten, sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw.
von der Planung nicht betroffen.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass bestimmte Arten das Plangebiet als Jagdhabitat nutzen.
Von einer essentiellen Bedeutung dieser Habitate wird allerdings wegen des zahlreichen Vorkommens vergleichbarer Strukturen im Umfeld nicht ausgegangen.
Daher kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es zu einem Verstoß
gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt.
=>Eine vertiefende Prüfung der aufgeführten Fledermausarten ist nicht erforderlich.
Vögel
Für das Messtischblatt, in dem sich das Plangebiet befindet, sind nach Angeben des LANUV
26 Vogelarten gemeldet.
Der Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern. Dort brütet
er bevorzugt an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen
Brutröhren. Wurzelteller von umgestürzten Bäumen sowie künstliche Nisthöhlen werden ebenfalls angenommen. Die Brutplätze liegen oftmals am Wasser, können aber bis zu mehrere
hundert Meter vom nächsten Gewässer entfernt sein. Zur Nahrungssuche benötigt der Eisvogel kleinfischreiche Gewässer mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten.
Ein Vorkommen der Art wurde entlang der Mühlenerft durch die avifaunistische Kartierung zum
B-Plan Nr. 39b (s. Artenschutzprüfung, SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, 2012) festgestellt. Für den Eisvogel geeignete Strukturen sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Ein Vorkommen der Art kann sicher ausgeschlossen werden.
Der Bienenfresser sucht ähnliche Brutplätze wie der Eisvolgel auf, wenn auch diese nicht an
Wasser gebundenen sind (Höhlen, die in Erdhängen, Sandgruben, Uferbänken und Hohlwegen gegraben werden). Aufgrund fehlender Habitateignung kann ein Brutvorkommen dieser
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Art ebenfalls sicher ausgeschlossen werden. Auch wichtige Nahrungshabitate (Vorkommen
von Bereichen mit hohen Aufkommen an Insekten, wie Bienen, Wespen, Hornissen, Käfern
oder Libelle) sind nicht vorhanden.
Ursprünglich kam der Steinschmätzer in offenen bzw. weitgehend gehölzfreien Lebensräumen vor, die vegetationsfreie Flächen zur Nahrungssuche sowie genügend Singwarten (Einzelbäume, Freileitungen etc.) und geeignete Nistplätze (z.B. Erdhöhlen) aufweisen. Besiedelt
wurden vegetationsarme Sandheiden und Ödländer (z.B. auf Truppenübungsplätzen). Das
Nest wird in bereits vorhandene Erdhöhlen (z.B. Kaninchenbauten) sowie in Stein- oder Trümmerhaufen angelegt. Der Steinschmätzer kommt in Nordrhein-Westfalen nur noch in sehr geringer Anzahl als Brutvogel vor. Seit dem Jahr 2000 sind nahezu alle Vorkommen erloschen.
Die letzten Brutvorkommen wurden in Steinbrüchen (u.a. im Kreis Soest) und auf Truppenübungsplätzen (z.B. Senne, Depot Brüggen-Bracht, Dorbaum) nachgewiesen.
Das Plangebiet entspricht nicht dem angegeben Lebensraum des Steinschmätzers. Ein Vorkommen der Art kann daher ausgeschlossen werden.
Der Flussregenpfeifer besiedelte ursprünglich die sandigen oder kiesigen Ufer größerer
Flüsse sowie Überschwemmungsflächen. Nach einem großräumigen Verlust dieser Habitate
werden heute überwiegend Sekundärlebensräume wie Sand- und Kiesabgrabungen und Klärteiche genutzt. Gewässer sind Teil des Brutgebietes, diese können jedoch räumlich vom eigentlichen Brutplatz getrennt liegen. Das Nest wird auf kiesigem oder sandigem Untergrund
an meist unbewachsenen Stellen angelegt.
Das Plangebiet entspricht nicht dem angegeben Lebensraum des Flussregenpfeifers. Ein Vorkommen der Art kann daher ausgeschlossen werden.
Die Lebensräume der Heidelerche sind sonnenexponierte, trockensandige, vegetationsarme
Flächen in halboffenen Landschaftsräumen. Bevorzugt werden Heidegebiete, Trockenrasen
sowie lockere Kiefern- und Eichen-Birkenwälder. Darüber hinaus werden auch Kahlschläge,
Windwurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt. Das Nest wird gut versteckt am Boden
in der Nähe von Bäumen angelegt.
Das Plangebiet entspricht nicht dem angegeben Lebensraum der Heidelerche. Ein Vorkommen der Art kann an dieser Stelle sicher ausgeschlossen werden.
Der Lebensraum des Wiesenpiepers besteht aus offenen, baum- und straucharmen feuchten
Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss
ausreichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein. Bevorzugt werden
extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Darüber hinaus werden Kahlschläge, Windwurfflächen sowie Brachen besiedelt. (…)
Ein Vorkommen der Art (Durchzügler) konnte durch avifaunistischen Kartierungen (Artschutzprüfung zum B-Plan Nr. 39b, SMEETS LANDSCHAFTSACHITKETEN, 2012) für den nordwestlich angrenzende Ackerbereich nachgewiesen werden. Die vorhandenen Habitatstrukturen innerhalb des hier betrachteten Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung entsprechen nicht dem Lebensraum des Wiesenpiepers. Ein (Brut-)Vorkommen der Art kann an dieser
Stelle sicher ausgeschlossen werden.
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Wachtelkönige sind Zugvögel, die als Langstreckenzieher im tropischen Afrika südlich der
Sahara überwintern. In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel vor. Der Wachtelkönig besiedelt offene bis halboffene Niederungslandschaften der Fluss- und Talauen sowie
Niedermoore und hochwüchsige Feuchtwiesen. Er ist aber auch in großräumigen Ackerbaugebieten in der Hellwegbörde als Brutvogel anzutreffen. (…) Das Nest wird in Bodenmulden
an Standorten mit ausreichender Deckung angelegt. (…)
Ein Vorkommen des Wachtelkönigs ist auf Grund der für diese Art fehlenden Habitatstrukturen
im Plangebiet und dessen Umfeld auszuschließen.
Die Greifvogelarten Habicht, Mäusebussard, Turmfalke und Wespenbussard brüten in
hochgelegenen und störungsfreien Baumkronen, Felswänden oder vergleichbaren Gebäuden.
Hierfür geeignete Strukturen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Vorkommende Gehölzbestände sind aufgrund ihres geringen Alters nicht ausreichend hoch. Ein Brutvorkommen der
Arten kann somit ausgeschlossen werden. Eine Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitate ist hingegen nicht auszuschließen. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um essentielle
Nahrungshabitate. Zudem erfolgen durch die aktuelle Planung keine derartigen Änderungen,
die eine Verschlechterung der Nahrungssituation für die Arten bewirken könnten.
Die Rohrweihe brütet im Gegensatz zu den bereits genannten Greifvögeln am Boden. Sie
besiedelt halboffene bis offene Landschaften und ist dabei eng an Röhrichtbestände gebunden. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Jagdreviere können eine Größe zwischen 1-15 km² erreichen. Brutplätze liegen in den Verlandungszonen von Feuchtgebieten, an Seen, Teichen, in
Flußauen und Rieselfeldern mit größeren Schilf- und Röhrichtgürteln (0,5-1 ha und größer).
(…) Seit den 1970er Jahren brüten Rohrweihen verstärkt auch auf Ackerflächen, wobei Getreidebruten ohne Schutzmaßnahmen oftmals nicht erfolgreich sind. (…)
Ein Brutvorkommen für das Plangebiet kann aufgrund fehlender Röhrichtstrukturen ausgeschlossen werden. Eine Nutzung der im Plangebiet vorliegenden Ackerfläche als Nahrungshabitat ist hingegen nicht auszuschließen. Allerdings handelt es sich aufgrund der geringen
Größe nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Durch die aktuelle Planung erfolgen keine
derartigen Änderungen, die eine Verschlechterung der Nahrungssituation für die Rohrweihe
bewirken könnte.
Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich
in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 20-100 ha erreichen. Als
Nistplatz werden alte Nester von anderen Vogelarten (v.a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard,
Ringeltaube) genutzt.
Aufgrund des geringen Grünlandanteils und des geringen Alters der vorhandenen Bäume im
Plangebiet kann ein Brutvorkommen der Waldohreule ausgeschlossen werden. Eine Nutzung
des Plangebietes als Nahrungshabitat ist hingegen nicht auszuschließen. Allerdings handelt
es sich hierbei, wie bei den genannten Greifvogelarten, nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Zudem erfolgen durch aktuelle Planung keine derartigen Änderungen, die eine Verschlechterung der Nahrungssituation für die Walohreule bewirken könnten.
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Der Uhu besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 km² groß und können bis zu 5
km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baumund Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt.
Aufgrund fehlender Brutmöglichkeiten im Plangebiet selber kann ein Brutvorkommen des Uhus ausgeschlossen werden. Brutvorkommen der Art sind im Tagebau Garzweiler bekannt
(Entfernung > 4 km). Eine Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitat ist hingegen nicht
auszuschließen. Allerdings handelt es sich hierbei ebenfalls um kein essentielles Nahrungshabitat. Zudem erfolgen durch aktuelle Planung keine derartigen Änderungen, die eine Verschlechterung der Nahrungssituation für den Uhu bewirken könnten.
Die Saatkrähe besiedelt halboffene Kulturlandschaften mit Feldgehölzen, Baumgruppen und
Dauergrünland. Nachdem in den vergangenen Jahren die gezielte Verfolgung durch den Menschen nachließ, erfolgte vielfach eine Umsiedlung in den Siedlungsbereich. Somit kommt ein
großer Teil des Gesamtbestandes heute auch in Parkanlagen und „grünen“ Stadtbezirken und
sogar in Innenstädten vor. Entscheidend für das Vorkommen ist das Vorhandensein geeigneter Nistmöglichkeiten, da die Tiere große Brutkolonien mit bis zu mehreren hundert Paaren
bilden können. Bevorzugt werden hohe Laubbäume (z.B. Buchen, Eichen, Pappeln). Die Nester werden über mehrere Jahre hinweg genutzt und immer wieder ausgebessert.
Brutkolonien der Saatkrähe können für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Sie sind weder für diesen Bereich bekannt noch aufgrund der Habitatausstattung möglich. Bei der Begehung des Plangebiets konnten keine Ansammlungen größerer Nester festgestellt werden. Eine
Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitat ist hingegen nicht auszuschließen. Allerdings
handelt es sich hierbei ebenfalls um kein essentielles Nahrungshabitat. Zudem erfolgen durch
die aktuelle Planung keine derartigen Änderungen, die eine Verschlechterung der Nahrungssituation für die Saatkrähe bewirken könnten.
Die Mehlschwalbe brütet in menschlichen Siedlungsbereichen (Kulturfolger). Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in
Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen (z.B. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls geeignete Brutstandorte. (…) Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau werden Lehmpfützen und
Schlammstellen benötigt.
Die Mehlschwalbe könnte an den bestehenden Gebäuden des Industrieparks Nester beziehen. Diese sind durch die vorliegende Planung in ihrem Bestand jedoch nicht betroffen. Des
Weiteren könnte die Art das Plangebiet z.T. als Nahrungshabitat nutzen. Eine Betroffenheit
ergibt sich jedoch nicht. Bei dem Plangebiet handelt es sich um kein essentielles Nahrungshabitat. Zudem erfolgen durch die aktuelle Planung keine derartigen Änderungen, die eine
Verschlechterung der Nahrungssituation für die Mehlschwalbe bewirken könnten.
Der Lebensraum des Schwarzkehlchens sind magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen. Wichtige Habitatbestandteile sind
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höhere Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb. (…) Das Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt.
(…)
Die vorhandenen Brachflächen im Plangebiet sind neben einzelnen Gehölzen durch hochwachsende Gräser und Hochstauden geprägt. Vegetationsarme und kurzrasige Flächen als
wichtige Habitatbestandteile fehlen. Ein Vorkommen der Art kann hier ausgeschlossen werden.
Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen
Verlust geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. (…) Das Nest wird in Randstrukturen in
dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. (…)
Brutvorkommen der Grauammer sind für die angrenzenden, großräumigen Ackerschläge nicht
bekannt, aber auch nicht auszuschließen. Die vorhandene Ackerfläche im Plangebiet ist aufgrund der umgebenden Gehölzkulisse als Lebensraum für die Art nicht geeignet. Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden.
Die Wachtel ist ein Zugvogel, der von Nordafrika bis zur arabischen Halbinsel überwintert, und
tritt in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auf. Die Wachtel kommt in offenen,
gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden
bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege
zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen
Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. (…)
Brutvorkommen der Wachtel sind für die angrenzenden, großräumigen Ackerschläge zwar
nicht bekannt, aber nicht auszuschließen. Der vom Planvorhaben betroffene Ackerstandort ist
auf Grund seiner geringen Gesamtgröße und den vorhandenen Gehölzen im Umfeld als Lebensraum für die Wachtel wenig geeignet. Ein Vorkommen der Art wird daher ausgeschlossen.
Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv
genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf Ackerflächen. Dort ist der
Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei
der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. (…)
Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften.
Brutvorkommen des Kiebitzes sind für die angrenzenden und weiträumigen Ackerschläge
nicht bekannt, jedoch auch nicht auszuschließen. Ein Brutvorkommen auf der von der Planung
betroffenen Ackerfläche scheint aufgrund der Lage und der regelmäßigen Störungen im Umfeld als eher unwahrscheinlich. Zudem weisen sich Bruten auf Ackerstandort wie oben erwähnt
oftmals als ökologische Falle. Als Rastplatz für den Kiebitz ist die betroffene Ackerfläche aufgrund der geringen Größe und der umgebenden Gehölze ebenfalls nicht geeignet. Ein Vor-
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kommen des Kiebitzes auf der betroffenen Ackerfläche wird daher nicht angenommen. Störungen auf den angrenzenden Ackerflächen ergeben sich durch Art der Bebauung und Nutzung sowie der geplanten visuellen Abschirmung durch Anpflanzungen von Gehölzen nicht.
Der Feldschwirl ist ein Zugvogel, der in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auftritt. Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). (…) Bevorzugt wird weitgehend offenes Gelände mit einzelnen Singwarten.
Brutvorkommen des Feldschwirls sind für die angrenzenden Ackerschläge nicht bekannt, aber
können bei Anpflanzungen von Getreide als Feldfrucht nicht ausgeschlossen werden, wenngleich es sich hierbei um suboptimale und nur seltener genutzter Lebensraumstrukturen handelt. Die betroffene Ackerfläche innerhalb des Vorhabengebiets wird von hohen Gehölzen und
Gebäudestrukturen umgeben, so dass sich die Eignung als Brutstandort als sehr gering darstellt.
Die vom Vorhaben betroffene Brachfläche scheint als Lebensraum für die Art aufgrund der
vorhandenen Vegetationsstruktur (Gräser und Hochstauden zur Anlage der Nester in Kombination mit Weidengebüschen als Singwarten) grundsätzlich geeignet. Die in den letzten Jahren
zugenommene Verbuschung auf der Fläche stellt jedoch eine deutliche Minderung der Fläche
als Lebensraum / Bruthabitat für den Feldschwirl dar. Im Zusammenhang mit der insgesamt
geringen Größe der Fläche (ca. 1 ha), der in drei Richtungen umgebenden hohen Vertikalstrukturen (Gebäude und Gehölzstreifen) sowie der isolierten Lage wird nicht von einem Vorkommen des Feldschwirls ausgegangen.
Der Baumpieper bewohnt offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Krautschicht. Geeignete Lebensräume sind sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder. Außerdem werden
Heide- und Moorgebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen, Hecken und Feldgehölzen besiedelt. Dichte Wälder und sehr schattige Standorte werden dagegen gemieden. (…) Das Nest wird am Boden unter Grasbulten oder Büschen angelegt. (…)
Eine Ähnliche Situation wie beim Feldschwirl zeigt sich auch beim Baumpieper. Die vom Vorhaben betroffene Brachfläche scheint als Lebensraum für die Art aufgrund der vorhandenen
Vegetationsstruktur (Gräser und Hochstauden zur Anlage der Nester in Kombination mit Weidengebüschen und Bäumen als Singwarten) grundsätzlich geeignet. Die in den letzten Jahren
zugenommene Verbuschung auf der Fläche stellt jedoch eine deutliche Minderung der Fläche
als Lebensraum / Bruthabitat für den Feldschwirl dar. Im Zusammenhang mit der insgesamt
geringen Größe der Fläche (ca. 1 ha), der in drei Richtungen umgebenden hohen Vertikalstrukturen (Gebäude und Gehölzstreifen) sowie der isolierten Lage wird nicht von einem Vorkommen des Baumpiepers ausgegangen.
Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die
Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden
Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungs-
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bereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 15 m Höhe angelegt. (…)
Ein Vorkommen der seltenen Turteltaube wurde bei Kartierungen für den B-Plan Nr. 39b für
den Gehölzbereich im Nordwesten des Bebauungsplans Nr. 39a in der Brutzeit festgestellt.
Vorkommen innerhalb des Plangebiets sind nicht bekannt, jedoch innerhalb des Gehölzstreifens entlang der westlichen Gebietsgrenze nicht auszuschließen. Auswirkungen in Form von
Störungen durch betriebliche Abläufe können an dieser Stelle ausgeschlossen werden.
=>Eine vertiefende Prüfung der aufgeführten Vogelarten ist nicht erforderlich.
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur.
Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie
größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und
lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Die Feldlerche zeigt ein generelles Meideverhalten gegenüber vertikalen Strukturen (Gehölze, Gebäude) und hält bei der Wahl ihrer
Neststandorte je nach Art und Größe der Vertikalstrukturen gewisse Abstände zu diesen ein.
Brutvorkommen der Art sind für die nordwestlich angrenzenden Ackerschläge bekannt (s. Artenschutzprüfung zu B-Plan Nr. 39b, SMEETS LANDSCHAFTSARCHITIKTEN, 2012). Ein
Brutvorkommen auf der Ackerfläche innerhalb des Plangebiets kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die vorhandene Gehölz- und Gebäudekulisse, welche die
Ackerfläche zu beinah allen Seiten umgibt, den Bereich für potenzielle Neststandorte deutlich
eingrenzt und dadurch verringert. Zudem sind Brutvorkommen für die westlichen angrenzenden Ackerschläge sehr wahrscheinlich. Auswirkungen in Form von Verlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen durch Kulissenwirkung der Gebäude oder betriebliche Abläufe können an dieser Stelle nicht sicher ausgeschlossen werden.
Das Rebhuhn kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über vor. Als
ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig
strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5 bis 1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest
wird am Boden in flachen Mulden angelegt. (…)
Brutvorkommen des Rebhuhns sind für die angrenzenden Ackerschläge zwar nicht bekannt,
aber nicht auszuschließen, auch wenn aufgrund der Großflächigkeit der einzelnen Schläge
und der nur in geringem Maße vorhandenen, für die Art geeigneten Randstrukturen ein Vorkommen des Rebhuhns nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit angenommen wird. Ein Vorkommen der Art kann somit auch nicht für die Ackerfläche und die Brachfläche innerhalb des
südlichen Bereichs des Plangebiets ausgeschlossen werden. Auswirkungen in Form von Verlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können an dieser Stelle nicht sicher ausgeschlossen werden.
Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heideund Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes
Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte Wirte sind Teich- und Sumpfrohsänger,
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Artenschutzprüfung
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Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze. (…) Der junge Kuckuck wirft die restlichen Eier oder Jungen aus dem Nest, und
wird von seinen Wirtseltern aufgezogen. (…)
Ein Vorkommen des Kuckucks bzw. seiner Wirtsvögel kann insbesondere für den Gehölzbereich am westlichen Rand des Plangebietes aber auch für die Brachfläche nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen in Form von Verlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie
Störungen durch betriebliche Abläufe können an dieser Stelle nicht sicher ausgeschlossen
werden.
=>Eine vertiefende Prüfung der aufgeführten Vogelarten ist erforderlich.
2.5
Einschätzung der Betroffenheit
Aus der Gegenüberstellung der artspezifischen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung des Vorhabengebietes resultiert, dass bei bestimmten, der für die
Messtischblätter bekannten Arten, entweder aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate oder
aufgrund fehlender Beeinträchtigungen, eine vorhabenbedingte artenschutzrechtliche Betroffenheit aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden kann.
Für folgende Arten kann hingegen ein (potenzielles) Vorkommen und eine (potenzielle) Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden:
Brutvögel:
Feldlerche, Rebhuhn und Kuckuck
Für diese Arten kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass es zu einem Verstoß
gegen die Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG kommt.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
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Vertiefende Prüfung – Stufe II der Artenschutzprüfung
3.1
Vögel
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Vogelarten des Offenlandes
Feldlerche
Die betroffene Ackerfläche im Süden des Plangebiets eignet sich aufgrund ihrer insgesamt nur
geringen Größe und der umgebenden Gehölze und Gebäude nur eingeschränkt als Brutstandort für die Feldlerche. Allerdings kann eine vereinzelte Nutzung in der Mitte der Ackerfläche
nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Zudem sind Vorkommen der Art in den an das
Vorhabengebiet angrenzenden Ackerflächen sehr wahrscheinlich.
Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Baubedingt kann es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes kommen, sofern die Ackerfläche
innerhalb der Brutzeit geräumt wird und sich zu dieser Zeit Nester am Boden befinden. Um
eine Verletzung oder Tötung von Individuen der Art, insbesondere von Jungvögeln und Eiern,
sicher auszuschließen, ist die Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit durchzuführen.
Es kann ausgeschlossen werden, dass es anlagen- oder betriebsbedingt zu Verletzungs- und
/ oder Tötungstatbeständen kommt.
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Baubedingt können potenziell temporär akustische und visuelle Störungen der Feldlerche in
den westlich an das Vorhabengebiet angrenzenden Ackerstandorten auftreten. Dies ist insbesondere für den Bereich denkbar, in dem der Gehölzbereich entlang der westlichen Grenze
nicht geschlossen ist. Aufgrund der kurzen Dauer der Störung während der Bauzeit werden
die Auswirkungen als geringfügig eingeschätzt.
Betriebsbedingte Störungen der Feldlerche sind für die westlich angrenzenden Ackerbereiche
nur in geringen Maße zu erwarten. Die Anfahrt des Logistikzentrums im südwestlichen Plangebiet erfolgt aus nördlicher bzw. östlicher Richtung. Der neu geplante Gebäudekomplex wird
in westliche Richtung geschlossen sein, so dass es durch den Gebäudekomplex selber zu
einer visuellen und akustischen Abschirmung in Richtung der westlich angrenzenden Ackerflächen kommt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets erfolgt die Anfahrt des hier bereits bestehenden Gebäudekomplexes aus nördlicher bzw. westlicher Richtung. Zusätzliche visuelle
und akustische Störungen, die durch den Ausbau der Nikolaus-Otto-Straße entstehen und
welcher nur zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erforderlich ist, können daher als
geringfügig angesehen werden.
Eine anlagenbedingte Störung der Feldlerche, welche durch die Errichtung vertikaler Strukturen entstehen könnte, steht im engen Zusammenhang mit der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1
Nr. 3 und wird im nachfolgenden Absatz betrachtet.
Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Betriebsbedingt ist keine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten abzuleiten. Durch die Durchplanung der Nikolaus-Otto-Straße mit Durchbruch
zum westlich verlaufenden Feldweg kann es zu einer leichten Zunahme des Verkehrsaufkommens in diesem Bereich kommen. Diese dient jedoch nur der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen und ersetzt den derzeit vorhandenen und zu diesen Zwecken genutzten Durchbruch der Robert-Bosch-Straße. Insgesamt ist hierdurch keine erhebliche Beeinträchtigung
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Artenschutzprüfung
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abzuleiten, welche zu einem Verlust einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Feldlerche führen könnte.
Bau- und anlagenbedingt kann es zu einem Verlust von potenziellen Neststandorten und somit
von potenziellen Fortpflanzungsstätten für die Feldlerche kommen. Betroffen ist hierbei ein
kleiner Bereich im Innern der im südlichen Bereich des Plangebiets vorliegenden Ackerfläche.
Die restliche Fläche des betroffenen Ackers ist aufgrund der bereits vorhandenen Gebäude
und der umgrenzenden Gehölzstrukturen soweit in ihrer Eignung als Neststandort eingeschränkt, dass hier Brutvorkommen ausgeschlossen werden können. Aufgrund der geringen
Größe des potenziell als Neststandort geeigneten Bereichs sowie der Größe der Ackerfläche
insgesamt, wird von einem potenziellen Verlust von maximal einem Revier ausgegangen werden.
Aufgrund des Meideverhalten der Feldlerche gegenüber vertikalen Strukturen besteht bereits
jetzt eine Einschränkung der westlich an das Vorhabengebiet angrenzenden Ackerbereiche
als Neststandorte aufgrund der vorhandenen Gehölzstrukturen. Durch die Errichtung des geplanten Gebäudekomplexes und der Schließung der Gehölzlücke im Südwesten des Plangebiets entstehen weitere, zu den bereits vorhandenen, vertikale Strukturen. Aufgrund der Überlagerung der einzelnen Wirkungen der vorhandenen Gehölze mit den geplanten Gehölzanpflanzungen sowie den geplanten Gebäudebereichen lassen sich anlagebedingt keine weiteren nennenswerten Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf den westlich angrenzenden Ackerschlägen ableiten.
Da für die betroffene Ackerfläche innerhalb des Bebauungsplans Nr. 39 bereits Baurecht besteht und im nahen Umfeld des Vorhabens großflächige, für die Art geeignete Ackerflächen
zur Verfügung stehen, kommt es gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht zur Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 (1) Nr. 3, da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Vorsorglich soll jedoch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang des Vorhabens durch für die Art förderliche Maßnahmen gestärkt
werden (s. Kapitel 3.2).
Rebhuhn
Ein Brutvorkommen des Rebhuhns ist auf der Ackerfläche und der Brachfläche in Zusammenhang mit den vorhandenen Randstrukturen im Südwesten des Vorhabenbereichs potenziell
möglich. Aufgrund der großräumigen Ackerschläge und der nur weinig vorhandenen Saumstrukturen im Umfeld des Vorhabengebietes wird insgesamt von keiner hohen Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch das Rebhuhns ausgegangen.
Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Baubedingt kann es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes kommen, sofern Acker- und Brachfläche innerhalb der Brutzeit geräumt werden und sich zu dieser Zeit Nester am Boden befinden. Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen der Art, insbesondere von Jungvögeln
und Eiern, sicher auszuschließen, ist die Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit
durchzuführen.
Es kann ausgeschlossen werden, dass es anlagen- oder betriebsbedingt zu Verletzungs- und
/ oder Tötungstatbeständen kommt.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
24
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Baubedingt können potenziell temporär akustische und visuelle Störungen des Rebhuhns in
den westlich an das Vorhabengebiet angrenzenden Ackerstandorten auftreten. Dies ist insbesondere für den Bereich denkbar, in dem der Gehölzbereich entlang der westlichen Grenze
nicht geschlossen ist. Aufgrund der kurzen Dauer der Störung während der Bauzeit werden
die Auswirkungen als geringfügig eingeschätzt.
Eine erhebliche Störung des Rebhuhns ist anlagen- und betriebsbedingt in den westlich angrenzenden Ackerflächen nicht zu erwarten. Die Anfahrt des Logistikzentrums erfolgt im südlichen Plangebiet aus nördlicher bzw. östlicher Richtung. Der neu geplante Gebäudekomplex
wird in westliche Richtung geschlossen sein, so dass es durch den Gebäudekomplex selber
zu einer visuellen und akustischen Abschirmung in Richtung der westlich angrenzenden
Ackerflächen kommt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets erfolgt die Anfahrt des hier bereits
bestehenden Gebäudekomplexes aus nördlicher bzw. westlicher Richtung. Zusätzliche visuelle und akustische Störungen, die durch den Ausbau der Nikolaus-Otto-Straße entstehen und
welcher nur zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erforderlich ist, können daher als
geringfügig angesehen werden.
Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Betriebsbedingt ist keine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten abzuleiten. Durch die Durchplanung der Nikolaus-Otto-Straße mit Durchbruch
zum westlich verlaufenden Feldweg kann es zu einer leichten Zunahme des Verkehrsaufkommens in diesem Bereich kommen. Diese dient jedoch nur der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen und ersetzt den derzeit vorhandenen und zu diesen Zwecken genutzten Durchbruch der Robert-Bosch-Straße. Insgesamt ist hierdurch keine erhebliche Beeinträchtigung
abzuleiten, welche zu einem Verlust einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte des potenziell vorkommenden Rebhuhns führen könnte.
Bau- und anlagenbedingt kann es zu einem Verlust von potenziellen Neststandorten und somit
von potenziellen Fortpflanzungsstätten für das Rebhuhn kommen. Betroffen sind hierbei potenzielle Neststandorte auf der Acker- als auch der Brachfläche sowie dessen Randstrukturen.
Aufgrund der Größe der betroffen Flächen (ca. 2 ha Ackerfläche und ca. 1 ha. Brachfläche)
kann es maximal zu einem Teilverlust eines Reviers von einem Brutpaar kommen (nach Angaben des LANUV 0,5 bis 1,2 Brutpaare auf 10 ha).
Da für die betroffene Acker- und Brachfläche innerhalb der Bebauungspläne Nr. 39 / Nr. 39a
bereits Baurecht besteht und im nahen Umfeld des Vorhabens großflächige, für die Art geeignete Ackerflächen zur Verfügung stehen, kommt es gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht zur Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 (1) Nr. 3, da die ökologische Funktion der von dem
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Vorsorglich soll jedoch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang des Vorhabens durch für die Art förderliche Maßnahmen gestärkt
werden (s. Kapitel 3.2). Da die Wahrscheinlichkeit einer Besiedelung durch das Rebhuhn insgesamt als wenig wahrscheinlich angesehen wird, können die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Maßnahmen für die Feldlerche und den Kuckuck (Art der Anpflanzungen und
Gestaltung der geplanten Grünflächen innerhalb des Plangebiets).
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Artenschutzprüfung
25
Brutvögel der Gehölzstrukturen
Kuckuck
Brutvorkommen des Kuckucks bzw. dessen Wirtvögel für die im Plangebiet vorhandenen Gehölzbereiche sowie in geringerem Maße auf der vom Vorhaben betroffenen Brachfläche sind
nicht auszuschließen.
Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Baubedingt kann es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes kommen, sofern die Brachfläche
innerhalb der Brutzeit geräumt wird und sich zu dieser Zeit Nester von Wirtsvögel in den vorhandenen Sträuchern und Bäumen befinden. Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen
der Art, insbesondere von Jungvögeln und Eiern, sicher auszuschließen, ist die die Räumung
des Baufeldes außerhalb der Brutzeit durchzuführen.
Es kann ausgeschlossen werden, dass es anlagen- oder betriebsbedingt zu Verletzungs- und
/ oder Tötungstatbeständen kommt.
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Baubedingt können potenziell temporär akustische und visuelle Störungen des Kuckucks und
dessen Wirtsvögel in den Gehölzbereichen auftreten. Aufgrund der kurzen Dauer der Störung
während der Bauzeit werden die Auswirkungen als geringfügig eingeschätzt.
Erhebliche Störungen des Kuckucks und dessen Wirtsvögel sind anlagen- und betriebsbedingt
in den vorhandenen Gehölzbereichen nicht zu erwarten. Die Anfahrt des Logistikzentrums im
südlichen Plangebiet erfolgt aus nördlicher bzw. östlicher Richtung. Der neu geplante Gebäudekomplex wird in westliche Richtung geschlossen sein, so dass es durch den Gebäudekomplex selber zu einer visuellen und akustischen Abschirmung in Richtung der westlich angrenzenden Gehölzbereiche kommt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets erfolgt die Anfahrt des
hier bereits bestehenden Gebäudekomplexes aus nördlicher bzw. westlicher Richtung. Zusätzliche visuelle und akustische Störungen, die durch den Ausbau der Nikolaus-Otto-Straße
entstehen und welcher nur zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erforderlich ist,
können daher als geringfügig angesehen werden.
Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Betriebsbedingt ist keine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten abzuleiten. Durch die Durchplanung der Nikolaus-Otto-Straße mit Durchbruch
zum westlich verlaufenden Feldweg kann es zu einer leichten Zunahme des Verkehrsaufkommens in diesem Bereich kommen. Diese dient jedoch nur der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen und ersetzt den derzeit vorhandenen und zu diesen Zwecken genutzten Durchbruch der Robert-Bosch-Straße. Insgesamt ist hierdurch keine erhebliche Beeinträchtigung
abzuleiten, welche zu einem Verlust einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte des potenziell vorkommenden Kuckuck bzw. dessen Wirtsvögel führen könnte.
Bau- und anlagenbedingt kann es zu einem Verlust von potenziellen Neststandorten und somit
von potenziellen Fortpflanzungsstätten für den Kuckuck bzw. dessen Wirtsvögel durch die
Überbauung der Brachfläche kommen.
Da für die betroffene Brachfläche innerhalb der Bebauungspläne Nr. 39 / Nr. 39a bereits Baurecht besteht und im nahen Umfeld des Vorhabens weitere, für den Kuckuck bzw. dessen
Wirtsvögel geeignete Lebensraumstrukturen zur Verfügung stehen, kommt es gemäß § 44 (5)
BNatSchG nicht zur Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 (1) Nr. 3, da die ökologische
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Artenschutzprüfung
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Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Vorsorglich soll jedoch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang des Vorhabens durch für die Art förderliche Maßnahmen gestärkt
werden (s. Kapitel 3.2). Dies kann durch die Art der Anpflanzungen und Gestaltung der geplanten Grünflächen innerhalb des Plangebiets erfolgen.
3.2
Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Funktion
Durch das geplanten Vorhaben kann es potenziell zu Verlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. von Teilrevieren der Arten Feldlerche und Rebhuhn (Offenland) sowie des Kuckucks (Gehölze) kommen. Auch wenn dies aufgrund des bestehenden Baurechts gemäß § 44
(5) BNatSchG nicht zur Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 (1) Nr. 3 führt, soll die ökologische Funktion der von dem Vorhaben potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vorsorglich durch geeignete Maßnahmen gestärkt werden.
Maßnahmen zur Förderung für Vogelarten des Offenlandes
Durch das geplanten Vorhaben kann es potenziell zu einem Verlust von maximal einem Feldlerchenrevier und einem Teilverlust von einem Rebhuhnrevier kommen.
Für die Feldlerche werden nachfolgend Maßnahmen vorgeschlagen, die dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des MKULNV Nordrhein-Westfalen3 entnommen sind.
Diese Maßnahmen dienen ebenso der Förderung des Rebhuhns. Aufgrund der geringeren
Wahrscheinlichkeit des Vorkommens des Rebhuhns sind für das Rebhuhn keine eigenständigen Maßnahmen vorgesehen.
Anlage von Lerchenfenstern auf insgesamt 2 ha:
-
Anlage von kleinen, nicht eingesäten Lücken im Getreide
-
pro Hektar mind. 3 Lerchenfenster mit jeweils ca. 20 m² Fläche, max. 10 Lerchenfenster pro ha
-
Anlage idealerwiese in Schlägen ab 5 ha Größe
oder
Anlage von Ackerstreifen durch Selbstbegrünung
Die Anlage von Lerchenfenstern oder Ackerstreifen durch Selbstbegrünung erfolgt durch Aussetzen / Anheben der Sämaschine. Eine Anlage durch Herbizideinsatz ist unzulässig.
3
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) des Landes
Nordrhein-Westfalen (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV NordrheinWestfalen. Düsseldorf.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzprüfung
27
Der Abstand zu vertikalen Strukturen soll >25 m zum Feldrand und > 50 m zu Gehölzen, Gebäuden etc. betragen.
Um eine Wirksamkeit auch für das Rebhuhn zu erzielen, ist die Maßnahme nach Möglichkeit
in den an das Vorhaben angrenzenden Ackerschlägen durchzuführen. Bei den hier vorliegenden Ackerflächen handelt es sich um großflächige Ackerschläge, bei denen die Wirksamkeit
von Lerchenfenster als besonders groß angesehenen wird.
Gemäß dem genannten Leitfaden sollen bei artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen
Lerchenfenster nur in Kombination mit anderen Maßnahmen erfolgen. Da es sich hierbei jedoch um vorsorgliche Maßnahmen handelt und die vom Vorhaben betroffene Ackerfläche bereits im Vorfeld starken Einschränkungen unterliegt, wird die Anlage von Lerchenfenster als
ausreichend angesehen.
Maßnahme zur Förderung von Vogelarten der Gehölze
Durch das geplanten Vorhaben kann es potenziell zu einem Verlust / zur Beeinträchtigung von
Lebensraum und somit von Fortpflanzungsstätten des Kuckucks bzw. dessen Wirtsvögel kommen.
Durch die Anlage von Gehölzstrukturen auf den geplanten Grünflächen (Ausgleichsflächen)
im südwestlichen Bereiche des Plangebietes kann die ökologische Funktion der Lebensräume
(inklusive Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für den Kuckuck bzw. dessen Wirtsvögel gestärkt
werden. Hierdurch erfolgt auch eine Stärkung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in den
Gehölzbereich potenziell vorkommenden aber durch das Vorhaben nicht beeinträchtigten Turteltaube. Um auch eine Nutzung der Grünflächen durch das Rebhuhn zu ermöglichen, soll die
Gehölzpflanzung mit gehölzfreien Inseln oder Ausbuchtungen vorgenommen werden. Die gehölzfreien Flächen sollen 30% der gesamten Anpflanzungsfläche einnehmen. Um einer Verbuschung der offenen Bereiche vorzubeugen sind diese extensiv den Ansprüchen des Rebhuhns entsprechend zu pflegen.
Aufgrund der zumeist schreitenden Fortbewegung der Rebhühner am Boden sind zur besseren Besiedlung der geplanten Grünfläche Durchlässe innerhalb der geplanten Zaunanlage
zwischen dem vorhandenen Gehölzstreifen entlang der westlichen Plangebietsgrenze und der
geplanten Grünfläche anzulegen. Aufgrund der Größe der Tiere sollten die Durchlässe eine
Mindestgröße von 20x20cm² aufweisen.
3.3
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Bei Einhaltung der beschriebenen artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen können vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der relevanten Tiergruppen ausgeschlossen werden
Dies bedeutet, dass sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht, der Erhaltungszustand der
lokalen Population durch Störungen nicht erheblich verschlechtert, und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin sichergestellt werden kann.
Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG
(Zugriffsverbote) können insbesondere bei Durchführung der aufgeführten Maßnahmen aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster
Artenschutzprüfung
4
28
Literatur und Quellen
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BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.):
Geographische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122 / 123 Köln-Aachen. Bonn-Bad
Godesberg 1978
DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN,
SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn.
FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. – In: LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. - LÖBF-Schr.R. 17, S. 307-324.
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LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN NRW / MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LÖBF): LÖBF-Mitteilungen Nr. 4/05, S. 39-49
LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE
UND ERHOLUNG (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des
Bundesnaturschutzrecht. StA Arten- und Biotopschutz.
MEINIG, BOYE, HUTTERER (2008): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
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MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (MKULNV) DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2013):
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG
(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).
Rd. Erl. Düsseldorf.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster
Artenschutzprüfung
29
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen,
Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW,
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.
SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der
Lurche – Amphibia – in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember 2010.
Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen
SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der
Kriechtiere – Reptilia – in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand Dezember 2010.
Unter Mitarbeit des AK Amphibien und Reptilien in NRW. LANUV, Recklinghausen
SIMON, HÜTTENBÜGEL & SMIT-VIERGUTZ (2004): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz
76. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012): Bebauungsplan Nr. 39 b „Industriepark
Mühlenerft“ – Artenschutzprüfung. RWE POWER AG, Köln.
SÜDBECK, BAUER, BOSCHERT, BOYE, KNIEF (2007): Rote Liste und Gesamtartenliste der
Brutvögel (Aves) Deutschlands. Naturschutz und biologische Vielfalt 70 (1) 2009, S.
159-227. Bundesamt für Naturschutz, Bonn.
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Stadt Bedburg – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster
Artenschutzprüfung
Anlage 1
Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle (Art-für-Art-Protokolle)
Formular A:
Angaben zum Plan
Formular B:
Feldlerche
Rebhuhn
Kuckuck
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Protokoll der Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n / Kaster
Plan-/Vorhabenträger (Name)
Stadt Bedburg
Antragstellung (Datum)
Im Rahmen der Weiterentwicklung des „Industrieparks Mühlenerft“ plant die Stadt Bedburg die Ausweisung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n / Kaster.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der planungsrechtlichen Weiterentwicklung
und Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen des Industrieparks Mühlenerft, die
bereits Gegenstand der beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a
(einschl. der zugehörigen Änderungen) ist.
Bei der Aufstellung der Bebauungspläne Nr.39 und Nr. 39a wurden keine artenschutzrechtlichen Bedenken geäußert. Obwohl somit bereits Baurecht für das betrachtete
Gebiet besteht, soll vorsorglich eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum / Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten
die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw.
Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
X
ja
nein
ja
X nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlage „Art-für-Art-Protokolle) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Nicht vertiefend betrachtete „Allerwelts-Vogelarten“:
z.B. Goldammer, Bluthänfling, Gelbspötter, Fitis, Wiesenschafstelze, Bachstelze, Hausperling
Stufe III:
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Protokoll der Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll
B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokolle“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Messtischblatt
Rote Liste-Status
X
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
Europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
X atlantische Region
X
*
4905-3
3S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
kontinentale Region
A
günstig / hervorragend
grün
günstig
B
günstig / gut
gelb
ungünstig / unzureichend
C
ungünstig / mittel-schlecht
rot
ungünstig / schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2. beschriebenen Maßnahmen)
Es kann baubedingt zur Erfüllung des Tötungstatbestandes kommen, sofern die Ackerfläche innerhalb der Brutzeit geräumt wird und sich zu dieser Zeit Nester am Boden befinden.
Durch die Überbauung einer Ackerfläche kann es zu einem bau- und anlagebedingtem,
potenziellen Verlust von maximal einem Feldlerchenrevier kommen. Die betroffene
Ackerfläche (ca. 2 ha groß) wird von allen Seiten durch Gehölz- oder Gebäudestrukturen
umgeben. Hierdurch wird eine Eignung der Fläche als Fortpflanzungs- und Ruhestätte
aufgrund des Meideverhaltens der Art gegenüber vertikalen Strukturen deutlich herabgesetzt. Lediglich ein kleiner Bereich in der Mitte der Ackerfläche weist ausreichend
große Abstände zu den vertikalen Strukturen auf.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen der Art, insbesondere von Jungvögeln
und Eiern, sicher auszuschließen, ist die Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit durchzuführen.
Für die betroffene Ackerfläche besteht bereits Baurecht. Da im nahen Umfeld des Vorhabens großflächige, für die Art geeignete Ackerflächen zur Verfügung stehen, kommt
es gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht zur Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 (1)
Nr. 3, da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Vorsorglich soll
jedoch die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang des Vorhabens durch für die Art förderliche Maßnahmen gestärkt werden (Lerchenfenster).
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG
(Zugriffsverbote) können insbesondere bei Durchführung der aufgeführten Maßnahmen
aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass
deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
X nein
ja
X nein
ja
X nein
ja
X nein
Protokoll der Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll
B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokolle“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rebhuhn (Perdix perdix)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Messtischblatt
Rote Liste-Status
X
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
Europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
X atlantische Region
S
2
4905-3
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
kontinentale Region
A
günstig / hervorragend
grün
günstig
B
günstig / gut
gelb
ungünstig / unzureichend
C
ungünstig / mittel-schlecht
rot
ungünstig / schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2. beschriebenen Maßnahmen)
Aufgrund der großräumigen Ackerschläge und der nur wenig vorhandenen Saumstrukturen im Umfeld des Vorhabengebietes wird insgesamt von keiner hohen Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch das Rebhuhns ausgegangen.
Dennoch kann es baubedingt zur Erfüllung des Tötungstatbestandes kommen, sofern
die Ackerfläche sowie die Brachfläche innerhalb der Brutzeit geräumt werden und sich
zu dieser Zeit Nester am Boden befinden.
Durch die Überbauung einer Acker- bzw. Brachfläche kann es zu einem bau- und anlagebedingtem, potenziellen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen. Aufgrund der Größe der betroffenen Flächen (ca. 2 ha Ackerfläche und ca. 1 ha.
Brachfläche inklusive dessen Randstrukturen) kann es maximal zu einem Teilverlust
eines Reviers von einem Brutpaar kommen (nach Angaben des LANUV 0,5 bis 1,2
Brutpaare auf 10 ha).
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen der Art, insbesondere von Jungvögeln
und Eiern, sicher auszuschließen, ist die Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit durchzuführen.
Für die betroffene Acker- und Brachfläche besteht bereits Baurecht. Da im nahen Umfeld des Vorhabens für die Art geeignete Ackerflächen zur Verfügung stehen, kommt es
gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht zur Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 (1) Nr. 3,
da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Vorsorglich soll jedoch
die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens durch für die Art förderliche Maßnahmen gestärkt werden. Da
die Wahrscheinlichkeit einer Besiedelung durch das Rebhuhn insgesamt als wenig
wahrscheinlich angesehen wird, erfolgen die Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Maßnahmen für die Feldlerche (Lerchenfenster) und den Kuckuck (Gehölzbereich mit
30% Offenlandanteil, Durchlässe für das Rebhuhn in einer geplanten Zaunanlage).
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG
(Zugriffsverbote) können insbesondere bei Durchführung der aufgeführten Maßnahmen
aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass
deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
X nein
ja
X nein
ja
X nein
ja
X nein
Protokoll der Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll
B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokolle“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kuckuck (Cuculus canorus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Messtischblatt
Rote Liste-Status
X
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
*
Europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
X atlantische Region
S
4905-3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
kontinentale Region
A
günstig / hervorragend
grün
günstig
B
günstig / gut
gelb
ungünstig / unzureichend
C
ungünstig / mittel-schlecht
rot
ungünstig / schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2. beschriebenen Maßnahmen)
Brutvorkommen des Kuckucks bzw. dessen Wirtvögel für die im Plangebiet vorhandenen Gehölzbereiche sowie in geringerem Maße auf der vom Vorhaben betroffenen
Brachfläche sind nicht auszuschließen.
Es kann baubedingt zur Erfüllung des Tötungstatbestandes kommen, sofern die Brachfläche innerhalb der Brutzeit geräumt wird und sich zu dieser Zeit Nester am Boden oder
in Gehölzen befinden.
Durch die Überbauung einer Brachfläche kann es zu einem bau- und anlagebedingtem,
potenziellen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art bzw. dessen Wirtsvögel kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Um eine Verletzung oder Tötung von Individuen der Art, insbesondere von Jungvögeln
und Eiern, sicher auszuschließen, ist die Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit durchzuführen.
Für die betroffene Brachfläche besteht bereits Baurecht. Da im nahen Umfeld des Vorhabens für die Art geeignete Gehölzstrukturen zur Verfügung stehen, kommt es gemäß
§ 44 (5) BNatSchG nicht zur Verletzung des Verbotstatbestandes § 44 (1) Nr. 3, da die
ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Vorsorglich soll jedoch die
ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens durch für die Art förderliche Maßnahmen gestärkt werden. Dies
kann durch die Anlage von Gehölzstrukturen auf den geplanten Grünflächen (Ausgleichsflächen) im südwestlichen Bereich des Plangebietes erfolgen. Hierdurch erfolgt
auch eine Stärkung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Turteltaube. Um auch eine Nutzung der Grünflächen durch das Rebhuhn zu ermöglichen, ist die Gehölzpflanzung mit gehölzfreien Inseln oder Ausbuchtungen vorzunehmen. Die gehölzfreien Flächen sollen 30% der gesamten Anpflanzungsfläche einnehmen. Innerhalb der geplanten
Zaunanlage zwischen dem vorhandenen Gehölzstreifen entlang der westlichen Plangebietsgrenze und der geplanten Grünfläche sind für die Art geeignete Durchlässe anzulegen.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG
(Zugriffsverbote) können insbesondere bei Durchführung der aufgeführten Maßnahmen
aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass
deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
X nein
ja
X nein
ja
X nein
ja
X nein