Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02

Inhalt der Datei

© Google earth pro 2016 Stadt Bedburg Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster „Logstikzentrum“ Begründung – Teil 1, Mai 2016 Erarrbeitet im m Auftragg der PointPark P Propertiees GmbH,, Fran nkfurt Dipl.‐‐Ing. Domin nik Geyer Dipl.‐‐Ing. Sabine e Wagener Köln, 10. Mai 2 2016 Handellsregister: HRB Köln 62236 Umsatzzsteuer‐ID: DE 2 257979980 Geschäftsführe ende Gesellschafter: Dipl.‐Geogr. Urrsula Mölders Stadt‐ und Reggionalplanerin S SRL Dipl.‐Ing. Domiinik Geyer Stadtplaner AK K NW, Bauassesssor Stadt‐ und Reggionalplaner SRL Gesellschafter/Seniorpartnerr: Dr. Paul G. Janssen Stadt‐ uund Regionalpla anung Dr. Janssen GmbH Neumarrkt 49 50667 KKöln Fon 02221 94072‐0 Fax 02221 94072‐18 info@sttadtplanung‐dr‐jansen.de www.sttadtplanung‐dr‐‐jansen.de Inhaltsverzeichnis 1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung, Plangebiet 3 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Planungsanlass Planerfordernis Planungsziel Räumlicher Geltungsbereich Plangebietsbeschreibung 3 3 4 4 5 2 Voraussetzungen und Vorgaben für die Planung 6 2.1 2.2 2.3 6 6 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 Regionalplan Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung, Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39 neu Verkehr Immissionsvorbelastung Bergbau/Sümpfungsmaßnahmen und Grundwasser Baugrund und Boden Entwässerung Kampfmittel Landschaftsplan, Schutzgebiete und Schutzobjekte Artenschutz Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg Umweltprüfung 6 8 8 9 9 9 10 11 12 13 13 3 Vorhaben und Erschließungsplan 15 3.1 3.2 3.3 3.4 Nutzung und Erschließung Bebauung Freiflächen Lärmimmissionsschutz 15 15 16 16 4 Bebauungsplaninhalt und Festsetzungen 19 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Verkehrserschließung Bepflanzung, Umwelt‐ und Naturschutz Eingriff und Ausgleich Kennzeichnung Hinweise Flächenbilanz zum Bebauungsplanentwurf 19 19 20 20 21 22 23 23 23 Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 5 Verfahren, Kosten und Maßnahmen zur Verwirklichung der Planung 24 5.1 5.2 5.3 Verfahren Bodenordnung Kosten, Finanzierung und Durchführung 24 24 24 6 Fachplanungen, Gutachten und Untersuchungen 25 In dem nachfolgenden Text verwenden wir eine geschlechtsneutrale Sprache. Bei der konkreten Ansprache von Personen werden sowohl die weiblichen als auch die männlichen Personen genannt, z. B. „Bewohnerinnen und Bewohner“. Sollte aus Versehen oder aus Gründen der besseren Lesbarkeit an einigen Stellen nur die männli‐ che Form, z. B. „Akteure“ gewählt sein, meinen wir aber immer auch die weiblichen Personen, nämlich die Akteurinnen. Selbstverständlich sind für uns immer Männer und Frauen gleichzeitig, gleichgestellt und chan‐ cengleich angesprochen. Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrecht. Vervielfältigungen, Weitergabe oder Veröffentlichung des Gutachtens in Teilen oder als Ganzes sind nur nach vorheriger Genehmigung und unter Angabe der Quelle erlaubt, soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 1 1.1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung, Plangebiet Planungsanlass Den Planungsanlass bildet das Vorhaben der Point‐ Park Properties GmbH (im Weiteren auch Vorha‐ benträgerin genannt), im räumlichen Geltungsbe‐ reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster ein modernes Logistikzentrum zu errichten. Die Gemeinde hat gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz‐ buch (BauGB) auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Ge‐ meinde es nach Einleitung des Bebauungsplanver‐ fahrens für erforderlich hält, informiert die Ge‐ meinde diesen über den voraussichtlich erforderli‐ chen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unter Beteiligung der Behör‐ den nach § 4 Abs. 1 BauGB. Den förmlichen Antrag auf Einleitung eines vorha‐ benbezogenen Bebauungsplanverfahrens für das Vorhaben hat die Vorhabenträgerin am 4. Mai 2016 beim Fachbereich 5 – Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung der Stadt Bedburg gestellt. In ihrem Antrag hat sich die Vorhabenträgerin gegen‐ über der Stadt Bedburg zur Übernahme sämtlicher Kosten für die Aufstellung und Umsetzung des vor‐ habenbezogenen Bebauungsplans verpflichtet. Im noch zu erarbeitenden Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss gesichert sein, dass die Vorhabenträgerin bereit und in der Lage ist, das Vorhaben in einem festzulegen‐ den Zeitraum umzusetzen. 1.2 1. 2. 3. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster wird eine bisher als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche (Teilabschnitt Robert‐Bosch‐Straße Richtung Wirtschaftsweg westlich des Plangebiets) durch die Festlegung des Baugebiets „Logistik‐ zentrum“ überplant, wodurch gleichzeitig die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb von Baugrenzen verändert wird. Für das südliche Drittel des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Nr. 39 derzeit eine Grund‐ flächenzahl (GRZ) von 0,7 fest. Durch die zu‐ künftig einheitliche GRZ von 0,8 für das ge‐ samte Baugebiet „Logistikzentrum“ ergibt sich damit eine Erhöhung der Ausnutzungskennzif‐ fer. Auch die maximale Höhe baulicher Anlagen wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster einheitlich auf 77,00 m über Normalhöhen‐Null festgesetzt. Sie liegt damit etwa 5,00 m unter den bisher festgesetzten baulichen Höhen. Abbildung 1: Aktuell geltende Bebauungspläne im Industriegebiet Mühlenerft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster: Planerfordernis Um Planungs‐ und Rechtssicherheit für die Vorha‐ benträgerin zu erreichen, setzt die Umsetzung des Planvorhabens die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans voraus, weil die geplante Nutzung unter den aktuellen planungsrechtlichen Rahmen‐ bedingungen nicht in allen Teilen zulässig bzw. ge‐ nehmigungsfähig wäre, da hier Festsetzungen der bisher geltenden Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung entgegenstehen: Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 3 1.3 Planungsziel Abbildung 2: Plangebietsabgrenzung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Be‐ bauungsplans wird das Ziel verfolgt, die planungs‐ rechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung des Vorhabens „Logistikzentrum“ zu schaffen und die zulässige Nutzung i. S. einer geordneten städtebau‐ lichen Entwicklung und unter Berücksichtigung übergeordneter Vorgaben sowie (informeller) städ‐ tebaulicher Planungen der Stadt Bedburg zu steu‐ ern. 1.4 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet ist Teil des Industrie‐ und Gewerbe‐ parks Bedburg/Bergheim (Mühlenerft), das sich im Norden von Bedburg im Ortsteil Kaster befindet. Es wird durch die Nikolaus‐Otto‐Straße im Norden, die Werner‐von‐Siemens‐Straße im Osten und die Ro‐ bert‐Bosch‐Straße im Süden begrenzt. Ein Wirtschaftsweg mit begleitendem Gehölzstrei‐ fen bildet die westliche Plangebietsabgrenzung. Zwischen diesem Weg und der in etwa 500 m Ent‐ fernung davon verlaufenden Kasterer Mühlenerft liegen landwirtschaftliche Nutzflächen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezo‐ genen Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Kaster (4612), Flur 14, 15 und 16, folgende Flurstü‐ cke:    Flur 14, Nr. 24 und Nr. 25 Flur 15, Nr. 30, Nr. 77 (teilw.), Nr. 86 (teilw.), Nr. 87 (teilw.) und Nr. 30 sowie Flur 16, Nr. 96 Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt rund 11,8 Hektar. Die genaue Abgrenzung des Plangel‐ tungsbereichs ist der Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1 : 1.000 zu entnehmen. Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, Allgemeine Liegenschaftskarte © Bedburg Die Plangebietsabgrenzung wurde so gewählt, dass der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezo‐ genen Bebauungsplans die zur Umsetzung des Vor‐ habens notwendigen Flächen sowie diejenigen zur Sicherung der Erschließung beinhaltet. Im Nordosten des Plangebiets bindet die Nikolaus‐ Otto‐Straße an den bestehenden Wirtschaftsweg an, der sich im Westen entlang des gesamten In‐ dustrie‐ und Gewerbestandorts Mühlenerft er‐ streckt. Die Nikolaus‐Otto‐Straße ist bereits hergestellt, wobei die öffentliche Widmung bisher noch aus‐ steht. Durch die Einbeziehung der Nikolaus‐Otto‐Straße in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be‐ bauungsplans Nr. 39n/Kaster wird die unmittelbare Anbindung des Wirtschaftswegs an das öffentliche Straßennetz im Industriegebiet Mühlenerft auch planungsrechtlich gesichert. Durch die rechtsver‐ bindlichen Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung bestand eine solche Sicherung bisher nur über die Robert‐Bosch‐Straße. Zwischen dem Endpunkt der Nikolaus‐Otto‐Straße und dem Wirt‐ schaftsweg liegt dagegen noch eine planungsrecht‐ lich festgesetzte öffentliche Grünfläche. 4 Die Fortfführung der Robert‐Bosch‐Straße bis zu dem Wirrtschaftsweg wird durch den d vorhabennbe‐ zogenen Bebauungsplaan mit einem Baugebiet übber‐ plant, so odass diese Anbindung künftig k entfa llen wird. Diee Erschließungsfunktion fü ür den landw wirt‐ schaftlich hen Verkehr, der das Indu ustriegebiet ppas‐ sieren muss, wird kün nftig die Niko olaus‐Otto‐Straaße übernehm men. 1.5 Abbildung 3: Lufftbildausschniitt Plaangebietsbescchreibung Das geplaante Baugebiet nimmt einen Flächenannteil von etwaa 90 % im räu umlichen Gelttungsbereich des vorhaben nbezogenen B Bebauungsplans ein. Den üübri‐ gen Fläch henanteil neh hmen Straßen nverkehrsflächhen ein. Etwa zw wei Drittel dees geplanten Baugrundstüücks sind mit Gewerbehallen bebaut, die d bereits heeute von eineem Logistikun nternehmen genutzt g werdden. Dessen vverkehrliche Erschließung E erfolgt über die Robert‐Bosch‐Straße, die in wenige er als 500 m EEnt‐ fernung im Südosten ü über einen Kre eisverkehr an die Landesstrraße 213 anbiindet. Lufftbild: © google e earth pro, Aprril 2016 Abbildung 4: Wirtschaftsweg westlich des Plange‐ bie ets Mit Ausn nahme von straßenbeglei s itender Bepfllan‐ zung, Steellplatzbegrün nung und ein ner Randeinggrü‐ nung am westlichen Grundstücksra G and sind die Flä‐ chen im nördlichen Plangebietsteil dadurch nahhezu vollständig versiegelt b bzw. bebaut. Der südliche Plangebietsteil ist de erzeit unbebaaut. Unmittelbar angrenzend an die Flä ächen des besste‐ henden Logistikbetrieebs befindet sich dort eeine teilweise mit (Pionier‐‐) Gehölzen bestandene b FFrei‐ fläche. D der Die Fläche sü üdlich der Wegeparzelle W Robert‐Bosch‐Straße w wird derzeit la andwirtschafttlich genutzt. Die Geländeh höhen in dem m weitestgeheend ebenen P Plangebiet lieggen bei durch hschnittlich ettwa 57,00 m ü über Normalh höhen‐Null (NHN). Quelle: Stadt‐ und d Regionalplanuung Dr. Jansen G GmbH Die besteehende Bebaauung im nördlichen Plannge‐ bietsteil kann nach An ngaben der Vorhabenträge V erin nicht (mehr) die Ansprüche erfüllen, die aus der Branche aktuell an ein n Logistikzenttrum mit modder‐ nen Betrriebsabläufen gestellt werrden. Daher soll die vorhandene Baussubstanz bese eitigt sowie der Standort im Industrie‐‐ und Gewerb bepark erweittert, neu bebaaut und organisiert werden. dburg – Begrü ündung – Teil 1, Mai 2016 Stadt Bed 5 2 2.1 Voraussetzungen und Vorgaben für die Planung bauungsplan Nr. 39n/Kaster gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans und sein engeres Umfeld im Norden, Osten und Süden als „Gewerbe‐ und Industriean‐ siedlungsbereich“ (GIB) dar. Abbildung 6: Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Bedburg (5. Ausfertigung, Bearbeitungsstand De‐ zember 2014) Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hoch‐ wasserschutz“ Teil 1 des Regionalplans mit Stand von Juli 2006 liegt das GIB außerhalb von Über‐ schwemmungsbereichen der Erft bzw. Mühlenerft. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzu‐ passen. Diese Voraussetzung wird mit dem vorha‐ benbezogenen Bebauungsplan erfüllt, der die pla‐ nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Logistikzentrums schafft. Quelle: Internetportal der Stadt Bedburg 2.3 Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung, Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39 neu Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezo‐ genen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster erstreckt sich auf Teile der aktuell geltenden Bebauungspläne Nr. 39 (südliches Drittel) aus dem Jahre 2005 und Nr. 39a, 1. Änderung (nördlicher Plangebietsteil) aus dem Jahre 2009. Quelle: Internetportal der Bezirksregierung Köln 2.2 Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg aus dem Jahre 2005 weist das Plangebiet wie auch den gesamten Industrie‐ und Gewerbe‐ standort Mühlenerft als „Gewerbliche Baufläche“ (G) ohne weitere Spezifizierung aus. Da es sich bei dem Vorhaben um eine gewerbliche Nutzung handelt, kann der vorhabenbezogene Be‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Beide Bebauungspläne setzen als Art der baulichen Nutzung „Industriegebiet“ (GI) gemäß § 9 Baunut‐ zungsverordnung (BauNVO) fest, wobei einzelne Nutzungen bzw. Betriebsarten ausgeschlossen wer‐ den. Das Maß der baulichen Nutzung wird jeweils bestimmt durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) und die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen und Gebäude über einem Bezugspunkt in der L 213. Die Höhe dieses Bezugspunkts liegt bei 56,66 m über Normal‐Null (NN). In dem Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung ist das Industriegebiet zusätzlich gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 i. V. m. Abs. 8 BauNVO gegliedert. Auf Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung sind für die einzelnen Teilbereiche zulässige Lärmemissionskon‐ tingente (L EK) für die Tag‐ und Nachtzeit festgesetzt worden. 6 Die überbaubaren Flächen sind in den aktuell gel‐ tenden Bebauungsplänen mit einem Abstand von 9 m zu den 12,50 m breiten öffentlichen Straßen‐ verkehrsflächen festgesetzt worden. Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2009) Darüber hinaus sind nach den bestehenden Bebau‐ ungsplanfestsetzungen Pflanzmaßnahmen zur Grundstücks‐ und Straßenrandbegrünung der Bau‐ grundstücke durchzuführen. Ausgleichs‐ und Er‐ satzmaßnahmen zur Kompensation des natur‐ schutzrechtlichen relevanten Eingriffs wurden auf öffentlichen Grünflächen am westlichen und nördli‐ chen Rand des Industrieparks Mühlenerft sowie auf externen Flächen vorgesehen. Gestalterische Vor‐ schriften beschränken sich auf Vorgaben zur Ein‐ friedung und zur Abschirmung von Lagerplätzen auf den Grundstücken. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2006) Quelle: Stadt Bedburg/Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezo‐ genen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster gelten damit heute u. a. folgende zentrale Festsetzungen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster BP 39 BP 39a, 1. Änd. GI GI (7) 0,7 0,8 20 20 Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung: GRZ Max. zulässige baul. Höhe über Bezugspunkt (56,66 m. ü. NN) Aus‐ Lärmimmissionsschutz schluss 1) AK I, II LEK tags 65 dB (A) LEK nachts dB (A) 1) AK = Abstandsklasse nach Abstandsliste zum RdErl. d. Ministe‐ riums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau‐ cherschutz (Abstände zwischen Industrie‐ bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige Quelle: Stadt Bedburg/ Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) Der Industrie‐ und Gewerbepark Mühlenerft hat sich seit Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a fortschreitend entwickelt, sodass heute nur noch wenige Flächenreserven für gewerblich‐indus‐ trielle Neuansiedlungen am Standort bestehen. Dazu gehört u. a. die bisher unbebaute südliche Teilfläche im Geltungsbereich des vorhabenbezoge‐ nen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster. 7 Um den bestehenden Nutzungen Rechnung zu tra‐ gen und um mehr Übersichtlichkeit durch einheitli‐ che Festsetzungen für den gesamten Industrie‐ und Gewerbestandort Mühlenerft zu schaffen, hat die Stadt Bedburg im Jahre 2014 begonnen, den zu‐ sammenfassenden Bebauungsplan Nr. 39 (neu) aufzustellen. In diesem Zuge ist bzw. war eine ge‐ ringfügige Veränderung festgesetzter öffentlicher Verkehrsflächen (Wendeanlage Nikolaus‐Otto‐Stra‐ ße und Abbindung/Wendeanlage Robert‐Bosch‐ Straße) vorgesehen sowie eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen, die nun insge‐ samt bis auf einen Abstand von 5,00 m an die öf‐ fentlichen Verkehrsflächen heranrücken sollen. Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39 (neu), Vorentwurf Dezember 2014 2.4 Innerhalb des Industriegebiets Mühlenerft erfolgt die äußere verkehrliche Erschließung des Vorha‐ benstandorts über die Werner‐von‐Siemens‐ und die Robert‐Bosch‐Straße. Über die Robert‐Bosch‐ Straße ist zudem in kurzer räumlicher Entfernung die Anbindung des Plangebiets an das überörtliche Verkehrsnetz (L 213) gegeben. Der Anschluss der Robert‐Bosch‐Straße an die L 213 erfolgt über eine neu errichtete Kreisverkehrsanla‐ ge, die im April 2016 in Betrieb genommen worden ist. Mit der Kreisverkehrsanlage verfügt der gesam‐ te Gewerbe‐ und Industriestandort Mühlenerft über eine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Straßennetz, die auch das Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet aufnehmen kann. Die Leistungsfä‐ higkeit wurde seinerzeit durch ein Gutachten zum Einsatz des Kreisverkehrs nachgewiesen. 2.5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster Immissionsvorbelastung Das Plangebiet ist durch angrenzende Industrienut‐ zungen und durch Verkehrsimmissionen der in westlicher Richtung in ca. 360 m Entfernung verlau‐ fenden Landesstraße (L 116) vorbelastet. Bei Hoch‐ bauten ist nach Angabe der Straßenbaulastträgerin mit Lärmreflexionen zu rechnen. Quelle: Stadt Bedburg/Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die frühzeitige Beteiligung an dem Bebauungsplan‐ vorentwurf Nr. 39 (neu) hat die Stadt Bedburg im Sommer 2015 durchgeführt. Die hierbei eingegan‐ genen Anregungen wurden im Rahmen der Erarbei‐ tung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans Nr. 39n/Kaster berücksichtigt, soweit sie (auch) dessen räumlichen Geltungsbereich betref‐ fen. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 39 (neu) führt die Stadt Bedburg fort, wobei der räumliche Geltungsbereich des vorliegenden vorha‐ benbezogenen Bebauungsplan hiervon ausgenom‐ men werden wird. Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Verkehr Gegenüber der Straßenbauverwaltung können kei‐ ne Entschädigungsansprüche oder Forderungen, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb der Landesstraße 213 ergeben oder ergeben können, z. B. in Bezug auf Geräusch‐, Geruchs‐ oder Staub‐ belästigungen sowie Schadstoffausbreitung, geltend gemacht werden. Somit besteht gegenüber den Straßenbaulastträgern auch kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten    für nachträglich vorgenommene passive Schallschutzmaßnahmen an vorhandenen Ge‐ bäuden und für erhöhte Anforderungen an die Luftschall‐ dämmung von Außenbauteilen bei Neubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen von Ge‐ bäuden oder Gebäudeteilen, die dem dauern‐ den Aufenthalt von Menschen dienen sowie für ggf. erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der Schadstoffausbreitung. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. 8 2.6 Bergbau/Sümpfungsmaßnahmen und Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnah‐ men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grund‐ wasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserab‐ senkungen werden, bedingt durch den fortschrei‐ tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstän‐ de im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk bergbaubedingt trocken gefallen. Bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituati‐ on, wurden im Bereich des Plangebiets flurnahe Grundwasserstände von < 1 m gemessen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungs‐ maßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsen‐ kung als auch bei einem späteren Grundwasserwie‐ deranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewe‐ gungen möglich. Diese Voraussetzungen sind bei Baumaßnahmen im Plangebiet von der Bauherrenschaft durch eine angepasste Bauweise zu berücksichtigen. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. 2.7 Baugrund und Boden Über die bergbaubedingte Grundwasserbeeinflus‐ sung hinaus besteht der gesamte Baugrund im Plangebiet aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geo‐ technische Kategorie 3 für schwierige Baugrundver‐ hältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ – DIN EN 1997‐1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelun‐ gen in der DIN 4020 2012‐12 Nr. A 2.2.2 vor. Bei einer Nutzung und Bebauung des sog. Kippen‐ bereichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkun‐ gen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverstän‐ digen für Geotechnik ist auf der nachfolgenden Genehmigungsebene die ausreichende Tragfähig‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 keit des Bodens zu ermitteln und nachzuweisen. Die der geplanten Gebäude bzw. baulichen Anlagen ist an die Ergebnisse anzupassen. So sind Gebäude oder Gebäudeteile mit unter‐ schiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unter‐ schiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchge‐ hende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewe‐ gungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper ist durch entsprechende Konstrukti‐ onsweise zu begegnen. Ferner müssen Versicke‐ rungsanlagen auf sog. Kippenböden zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen einen Min‐ destabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufwei‐ sen. Diese Voraussetzungen sind bei Baumaßnahmen im Plangebiet von der Bauherrschaft durch eine an‐ gepasste Bauweise zu berücksichtigen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist daher gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB als Fläche gekennzeichnet, unter der der Bergbau um‐ geht und bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erfor‐ derlich sind. Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung (Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen – BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvor‐ schriften zu beachten:   2.8 DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd‐ und Grundbau“, Ausgabe 2010‐12 so‐ wie die in DIN 1054/A1, Ausgabe 2012‐08 und DIN 1054/A2, Ausgabe 2014‐12 veröffentlich‐ ten Änderungen sowie DIN 18195‐1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“, Ausgabe 2009‐04 und DIN 18195‐2 „Bau‐ werksabdichtungen – Teil 2“, Ausgabe 2009‐0. Entwässerung Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisati‐ on angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlags‐ wasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewäs‐ 9 grenzt. Die darüber hinaus anfallende Nieder‐ schlagswassermenge wird in einem Rückhalte‐ becken (RRB) gespeichert. Das RRB liegt inner‐ halb einer öffentlichen Grünfläche im nördli‐ chen Teil des angrenzenden Bebauungsplan‐ gebiets Nr. 39a und ist als offenes Erdbecken hergestellt (vgl. Entwässerungsplanung für das gesamte Industriegebiet Mühlenerft, Spitz Consultants, Euskirchen). ser, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allge‐ meinheit möglich ist. Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Nieder‐ schlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird ge‐ regelt, von welchen Flächen (belastete/unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Ge‐ wässer behandelt werden muss. Eine Versickerung oder Verrieselung ist am Indust‐ rie‐ und Gewerbestandort Mühlenerft nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Daher ist im Rahmen früherer Bauleitplanverfahren in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden für das gesamte Industriegebiet Mühlenerft eine Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro Spitz resp. Lengnick Consultants, Euskirchen, erar‐ beitet und umgesetzt worden. Das Industriegebiet Mühlenerft wird demnach ins‐ gesamt im Trennsystem entwässert. Das gesammel‐ te Schmutzwasser wird direkt zum Gruppenklär‐ werk Kaster, das in unmittelbarer Nachbarschaft südlich zum Industriepark Mühlenerft liegt, abgelei‐ tet. Die Niederschlagswasser des bereits erschlos‐ senen Industriegebiets werden wie folgt abgeleitet:   Die Niederschlagswasser im räumlichen Gel‐ tungsbereich der Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung werden dem vorhande‐ nen Regenklärbecken in der Gottlieb‐Daimler‐ Straße zugeführt. Das Regenklärbecken ist für einen Ausbauzustand des Industrieparks von 80 ha bemessen. Über eine Überlaufschwelle werden die Überlaufwassermengen in die Erft abgeleitet. Das klärpflichtige Abwasser aus dem Regenklärbecken wird gedrosselt zum Gruppenklärwerk geführt. Die Niederschlagswasser aus dem Industrie‐ teilgebiet im Geltungsbereich des Bebauungs‐ plans Nr. 39a, 2. Änderung werden über ein separates Regenwassernetz abgeleitet. Dabei wird das gesamte Regenwasser aus dem Teil‐ gebiet in den Vorfluter Erftmühlenbach einge‐ leitet. Die Einleitmenge ist hier auf 200 l/s be‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Diese entwässerungstechnischen Vorgaben sind auch im räumlichen Geltungsbereich des vorhaben‐ bezogenen Bebauungsplans für das Logistikzentrum zu beachten. Des Weiteren ist bei der Herstellung von Anlagen für die Ableitung der Niederschlags‐ wasser auf dem Grundstück zu berücksichtigen, dass die zulässige Grundflächenzahl im Geltungsbe‐ reich des VEP von ehemals GRZ 0,7 auf nunmehr 0,8 erhöht wird. Dies wird im Erschließungsplan zu diesem Vorhaben berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ‐rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen die erforderlichen Anträge bei der Unteren Wasser‐ behörde des Rhein‐Erft‐Kreises zu stellen sind. Notwendige (wasserrechtliche) Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseiti‐ gung ist auf der Genehmigungsebene von der Bau‐ herrschaft zu erbringen. 2.9 Kampfmittel Nach Anagben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) liegt das Plan‐ gebiet in einem Bereich, der während des II. Weltkriegs ein Kampfgebiet war. Dem KBD liegen zudem Hinweise auf eine mögliche Existenz von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des II. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Aus diesen Grün‐ den empfiehlt der KBD vor der Durchführung von Erd‐ und Bauarbeiten geophysikalische Untersu‐ chung der Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben habe, sollten diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abgeschoben werden. Zur genauen Festlegung des abzuschieben‐ den Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit 10 einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Für den fall von (zusätzlichen) Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen empfiehlt der KBD ferner eine Sicherheitsdetektion und verweist auf das „Merk‐ blatt Baugrundeingriffe“. Bei der gesamten Fläche des Plangebietes handelt es sich nachweislich um eine ausgekohlte und wi‐ derverfüllte, rekultivierte Fläche, die in den 1990er Jahren einer Bebauung zugeführt wurde. Aus diesen Gründen schließt die Stadt Bedburg Kampfmittelfunde im Plangebiet aus. 2.10 Landschaftsplan, Schutzgebiete und Schutzobjekte Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Land‐ schaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des Rhein‐Erft‐Kreises (9. Änderung, Stand 12.04.2016). Der Landschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Landschaft. Für seinen Geltungsbereich werden be‐ hördenverbindliche Entwicklungsziele formuliert, zu deren Verwirklichung Schutzausweisungen sowie Entwicklungs‐, Pflege‐ und Erschließungsmaßnah‐ men festgesetzt werden. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Landschaftsplan als „Im Zusammenhang be‐ bauter Ortsteil bzw. Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplans“ und dementsprechend ohne Schutz‐, Pflege oder Entwicklungsmaßnahmen dar‐ gestellt. In unmittelbarer westlicher Angrenzung an das Plangebiet befinden sich verschiedene Gehölzstrei‐ fen, die durch die 9. Änderung des Landschaftsplans (April 2016) gem. § 23 LG NRW (Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntma‐ chung vom 21. Juli 2000) als gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐10 und LB 2.4‐11) festgesetzt worden sind. Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG (Bundesnaturschutzge‐ setz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän‐ dert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)) sind in diesem Zusammenhang gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädi‐ gung oder Veränderung des geschützten Land‐ schaftsbestandteils führen können. Hierzu zählen alle Handlungen, die sowohl am geschützten Land‐ schaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kro‐ nen‐, Trauf‐ oder Wurzelbereich erfolgen oder die zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds führen. Die westlich angrenzenden Ackerflächen sind im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.2‐11) festgesetzt. In der westlichen und nördlichen Umgebung des Industrieparkgeländes befindet sich zudem das Naturschutzgebiet (NSG) „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“ (N 2.1‐3). Das Gebiet wird geschützt gemäß § 20 Buchstabe a) LG NRW zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier‐ und Pflanzenarten, insbesondere aufgrund der Funktion der Erftaue als Brut‐ und Nahrungsbiotop für den Eisvogel. Eine Datenabfrage des Landschaftsinformationssys‐ tems (LINFOS) des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein‐ Westfalen (LANUV, Stand: 31.07.2015) (abrufbar unter: http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortka‐ taster (Abrufdatum: 02.05.2016)) durch die mit der Erarbeitung des Umweltberichts beauftragten Land‐ schaftsplaner hat ergeben, dass innerhalb des Plan‐ gebiets und dessen unmittelbarer Umgebung keine gesetzlich geschützten oder besonders schützens‐ werten Gebiete (z. B. Natura 2000‐Gebiete, Natur‐ schutzgebiete sowie gesetzlich geschützte oder schützenswerte Biotope) liegen. Die nächstgelegenen Gebiete des Natura 2000 Schutzgebietsnetzes befinden sich mit den FFH Gebieten „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ und „Königsdorfer Forst“ jeweils etwa 13 km ent‐ fernt in nordöstlicher bzw. südöstlich Richtung. Zudem befinden sich keine gesetzlich geschützten Alleen nach §47a LG NW innerhalb oder im näheren Umfeld des Plangebiets. Innerhalb des Plangebiets und in seiner unmittelba‐ ren Umgebung befinden sich auch keine Flächen mit besonderer Funktion für den Biotopverbund. In die Beseitigung sowie darüber hinaus alle Handlun‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 11 der näheren Umgebung liegen die folgenden Bio‐ topverbundflächen: Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans auch eine Artenschutzprüfung durchzuführen.  Das lokale Vorkommen planungsrelevanter Tier‐ und Pflanzenarten ist nach den Angaben des LANUV (Landschaftsinformationssystem (Linfos): Stand ) auf den Bereich des etwa 600 m westlich 31.07.2015 vom Plangebiet gelegenen Naturschutzgebiet des Kasterer Sees mit seinem Uferbereich und angren‐ zendem Baumbestand beschränkt.  Biotopverbundfläche mit herausragender Bedeutung: „Erftaue zwischen Broich und Hor‐ rem“ (VB‐K‐4905‐102) Biotopverbundflächen mit besonderer Bedeu‐ tung: „Erftaue zwischen Neurath und Kapel‐ len“ (VB‐D‐4905‐001), „Börden‐ und Rekulti‐ vierungsflächen im Süden des Tagebaus Garz‐ weiler“ (VB‐K‐4904‐010) Auf eine mögliche Beeinträchtigung der vorgenann‐ ten Gebiete wird im Rahmen der Auswirkungser‐ mittlung für das »Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt« im Umweltbericht eingegan‐ gen. 2.11 Artenschutz Zum Schutz wild lebender Tier‐ und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Euro‐ parechtlich ist der Artenschutz in der Richtlinie 92/43/EWG des Rats zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 – FFH‐Richtlinie – sowie in der Richtlinie 79/409/EWG des Rats über die Erhal‐ tung der wild lebenden Vogelarten vom 02. April 1979 – Vogelschutzrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Aufgrund der Vorgaben des Europäi‐ schen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 10. Januar 2006 (C‐98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) im Jahre 2007 entsprechend geändert. Durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG hat der Bundesgesetzgeber in diesem Zuge die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH‐Richtlinie und der Vogelschutz‐ richtlinie ergeben, umgesetzt. Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, hat er dabei rechtlich abgesichert. Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 V v. 31. August 2015 I 1474 – erfüllen; möglich ist dies jedoch durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Deshalb ist generell bereits bei der Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Der Kasterer See ist bei der Rekultivierung des Ta‐ gebaus Frimmersdorf‐Süd entstanden. Der Westteil des Sees grenzt an das Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bedburg und Bergheim“ an. Das Westufer ist mit meist lückigen Gebüschen und wenigen Bäumen bestanden und erlaubt den Erholungssu‐ chenden über einen ufernah verlaufenden Weg das Erreichen des See‐Ufers. Nur im Süden reicht der Wald mit z. T. älteren Weiden und Erlen bis an das Seeufer heran. Das Gebiet stellt mit dem See einen wertvollen Teil der rekultivierten ehemaligen Tage‐ bauflächen dar und bietet besonders Wasservögeln (insb. Kormoran und Blässhuhn) einen attraktiven Lebensraum. Das Schutzziel besteht daher im Erhalt des Sees und der Entwicklung der Ufer zu naturna‐ hen Lebensräumen. Um im Rahmen der Bauleitplanung Verbotstatbe‐ stände i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BNatSchG aus‐ schließen zu können, ist bei Vorhaben im räumli‐ chen Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine artenschutzrechtliche Prüfung der sog. „Planungsre‐ levanten Arten“ im Sinne einer Art‐für‐Art‐Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auf Grundlage einer artenschutzfachlichen Untersuchung des Plange‐ biets durchzuführen. Aufgrund der im Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung derzeit noch vorhandenen und zum Teil lebensraumbedeutsa‐ men Vegetations‐ bzw. Habitatstrukturen ist das Vorkommen von planungsrelevanten, besonders oder streng geschützten Arten trotz der bestehen‐ den bauleitplanerischen Festsetzungen nicht grund‐ sätzlich auszuschließen. Teilbereiche des Plangebiets wurden daher im Rah‐ men der Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Hinblick auf Vorkommen pla‐ nungsrelevanter Vogelarten und Fledermäuse wei‐ tergehend untersucht. Die Ergebnisse werden im 12 Umweltbericht und im Bericht zur Artenschutzprü‐ fung im Einzelnen dokumentiert und bewertet. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Die artenschutzrechtlichen Belange wurden dahin‐ gehend geprüft, ob nach dem Bundesnaturschutz‐ gesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der Planung vorliegen könnte. Bei dem nach BauGB zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funk‐ tionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflan‐ zungs‐ und Ruhestätten im räumlichen Zusammen‐ hang bei den FFH Anhang IV‐Arten und der europäi‐ schen Vogelarten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für eine sachangemessene Prüfung der artenschutzrechtli‐ chen Belange in der Bauleitplanung werden ent‐ sprechend den o. g. Hinweisen insbesondere die planungsrelevanten Arten und die möglichen Folgen durch die Planung fachlich beurteilt. Die Tierwelt des Plangebiets wird durch die beste‐ henden Habitatstrukturen und Nutzungen geprägt. Im vergleichsweise kleinräumigen Plangebiet und der direkten Umgebung ist voraussichtlich nicht mit besonders oder nach europäischen Maßstäben streng geschützten Arten zu rechnen, die hier Fort‐ pflanzungs‐ oder Ruhestätten haben bzw. für die das Plangebiet von essentieller Bedeutung als Nah‐ rungshabitat sein könnte. Nach der Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 4905 (LANUV) ist u. a. ein Vorkom‐ men der Wasser‐ und der Rauhhautfledermaus sowie des Feldhamsters potenziell möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fledermäuse die umliegenden Ackerflächen, wenn überhaupt, aus‐ schließlich als Nahrungshabitat nutzen, sodass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet werden kann. Quartiere der vorgenannten Arten können aufgrund fehlender Höhlenbäume in der Rekultivierung ohnehin ausgeschlossen werden. Für die einzelnen innerhalb des Plangebiets verblie‐ benen Ackerflächen kann ein Vorkommen aufgrund der vorhandenen Gewerbebetriebe ebenfalls als unwahrscheinlich angenommen werden. Der in der rheinischen Bördelandschaft beheimatete Feld‐ hamster wird im Bereich des Plangebiets ausge‐ schlossen, da es sich bei den vorhandenen Freiflä‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 chen um rekultivierte Böden handelt, die vom Hamster nicht als Lebensraum genutzt werden. Auch ist aus fachlicher Sicht auszuschließen, dass für die in der Liste genannten Amphibien (Kreuzkrö‐ te, Wechselkröte) ein artenschutzrechtlich relevan‐ ter Tatbestand hervorgerufen wird. Zum einen feh‐ len innerhalb des Plangebiets Oberflächengewässer, die als Fortpflanzungs‐ und Ruhestätte dienen kön‐ nen. Zum anderen wird aufgrund der vorhandenen Nutzung örtlich keine Funktion als Verbindungszone zwischen Teillebensräumen angenommen. Gemäß Datenlage liegen aktuell keine Kenntnisse, Hinweise oder Anzeichen auf artenschutzrechtlich relevante Tier‐ und Pflanzenvorkommen vor. 2.12 Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg In der Stadt Bedburg ist die „Satzung zum Schutz des Baumbestands in der Stadt Bedburg (Baum‐ schutzsatzung)“ vom 23. Oktober 1986 zu beachten. Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortstei‐ le und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen im Stadtgebiet Bedburg. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (ge‐ schützte Bäume). Mehrstämmige Bäume sind ge‐ schützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm und mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Aufgrund der Tatsache, dass ein Großteil der Auf‐ forstungsmaßnahmen im Zuge der Rekultivierung und die baurechtliche Erschließung des Plangebiets erst nach der Jahrtausendwende erfolgten, ist nicht davon auszugehen, dass das Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand Vegetationsbestände aufweist, die von der Baumschutzsatzung erfasst werden. 2.13 Umweltprüfung Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist im Rahmen der Planauf‐ stellung eine Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltaus‐ wirkungen ermittelt wurden. 13 Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB stellt der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Bebauungsplanbegründung dar. Hierin werden die verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum Standort berücksichtigt sowie bekannte und pro‐ gnostizierte Umweltauswirkungen dokumentiert. Für die Umweltprüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten die §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB. Danach ist eine Umweltprüfung (UP) durch‐ zuführen, die nach der Anlage 1 zum BauGB zu einem Umweltbericht als Bestandteil der Bebau‐ ungsplanbegründung (Teil 2) führt. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprü‐ fung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster wurde gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 BauGB im Aufstellungsverfahren durch die Plangeberin bestimmt. Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und zur Abhandlung der Ein‐ griffsregelung im Sinne der § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 14 – 18 BNatSchG. Dementsprechend wird im Umweltbericht zunächst die derzeitige Bestandssituation der Umweltschutz‐ güter nach dem realen Zustand vor Ort für jedes Schutzgut beschrieben. Im Anschluss werden die mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Be‐ bauungsplans Nr. 39n/Kaster verbundenen Um‐ weltauswirkungen ermittelt und in Bezug auf die vorangegangen definierten Ziele des Umweltschut‐ zes in ihrer Erheblichkeit sowie in ihrer Relevanz für die planerische Abwägung bewertet. genannten Schutzgüter bzw. Merkmale. Zusätzlich erfolgt eine vergleichende Darstellung zur Entwick‐ lung der Umweltschutzgüter ohne die Verwirkli‐ chung des Planvorhabens (sog. Nullvariante). Abschließend werden mögliche Monitoringmaß‐ nahmen zur Überwachung der ermittelten erhebli‐ chen Umweltauswirkungen für jedes Schutzgut dargestellt. Grundsätzliche Entscheidungen zum Standort wur‐ den bereits in den vorangegangenen Bauleitplan‐ verfahren getroffen. So wurde im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 39a dargelegt, dass in Bed‐ burg keine Alternativstandorte für ein Industriege‐ biet einer Größenordnung von insgesamt rund 80 ha bestehen. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben aufgrund seiner Größenordnung und Lärmimmissionsauswirkungen i. S. v. § 9 Abs. 1 BauNVO in einem anderen Baugebiet kaum anzu‐ siedeln wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei dem größten Teil des Baugebiets um bereits über‐ baute Flächen, die für ein vergleichbares Unter‐ nehmen wiedergenutzt werden. Flächen im bisheri‐ gen Außenbereich werden hierfür nicht in Anspruch genommen. Somit stellt der Industrie‐ und Gewer‐ bestandort Mühlenerft eine geeignete und die ein‐ zige Flächenoption zur Ansiedlung des Vorhabens in Bedburg dar. Daher bestehen auf Bedburger Stadt‐ gebiet keine Planungsalternativen für das Vorha‐ ben. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Einzel‐ nen dem Umweltbericht als Bestandteil der Bebau‐ ungsplanbegründung (Teil 2) zu entnehmen. Die Auswirkungsermittlung fokussiert hierbei im Wesentlichen auf die in Kapitel 1 des Umweltbe‐ richts dargestellten Planungsinhalte bzw. Planungs‐ änderungen gegenüber der bestehenden baurecht‐ lichen Situation. Für die Beurteilung der Erheblichkeit werden mögli‐ che Vermeidungs‐, Minderungs‐ und Ausgleichs‐ maßnahmen schutzgutbezogen dargestellt und berücksichtigt. Diese Darstellung betrifft gemäß § 1a Abs. 3 im Wesentlichen das Landschaftsbild sowie die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 14 3 Vorhaben und Erschließungsplan Die Planungen für Hochbau, Freiflächengestaltung und Erschließung ihrer Grundstücksflächen sowie begleitende Fachgutachten wurden im Auftrag der Vorhabenträgerin durch entsprechend qualifizierte Ingenieurbüros erarbeitet. Dem vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf liegt das Vorhabenkonzept des Architekturbüros Kühling, Paderborn vom 4. Mai 2016 zugrunde. Es stellt zugleich den Entwurf des Vorhaben‐ und Erschlie‐ ßungsplans (VEP) dar. 3.1 Nutzung und Erschließung Auf dem Vorhabengrundstück soll ein Logistikzent‐ rum mit einer Gebäude‐Bruttogrundfläche von etwa 60.500 qm realisiert werden. Das Gebäude in Form eines „liegenden T“ ist als ein‐ geschossiger Frontlade‐Logistikkomplex mit einer Nord‐Süd‐Ausdehnung von ca. 392 m und einer West‐Ost‐Ausdehnung von ca. 300 m geplant. Es unterteilt sich in sieben Lagerabschnitte von 7.000 qm bis 10.000 qm, sog. Units, die durch Brandwände voneinander getrennt sind. Diese sie‐ ben Lagerabschnitte können von Lkw an drei Seiten angefahren werden. Lagerhalle 1 und 2 werden mit zwei Einfahrten über den Wendehammer der Ro‐ bert‐Bosch‐Straße, Lagerhalle 3 und 4 über den Wendehammer der Nikolaus‐Otto‐Straße und die restlichen drei Lagerhallen über eine große Lkw‐ Vorstauzone auf der nord‐östlichen Seite des Grundstücks erschlossen und münden jeweils in 35m tiefe Lkw‐Ladezonen. Für die erste Phase der Inbetriebnahme des Lo‐ gistikzentrums rechnet die Vorhabenträgerin allein in den Einheiten 1 – 4 mit insgesamt 300 Beschäftig‐ ten. Vorgesehen ist hier ein Drei‐Schicht‐Betrieb mit jeweils ca. 85 Mitarbeitern pro Schicht. Die geplan‐ ten, insgesamt rund 200 Pkw‐Stellplätze für Mitar‐ beiter beziehen den Bedarf bei Inbetriebnahme aller sieben Lagereinheiten ein und verteilen sich auf vier Flächen mit möglichst direkter Anbindung an die Büro‐ und Sozialbereiche. Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Für Wasser‐, Abwasser‐ und Stromversorgung ste‐ hen öffentliche Anschlüsse zur Verfügung. Zusätz‐ lich zur Bereitstellung aus dem öffentlichen Versor‐ gungsnetz wird die ausreichende Löschwasserver‐ sorgung über Sprinklertanks auf den privaten Grundstücksflächen gesichert werden. Die Dach‐ und Hofentwässerung wird in das bestehende Ent‐ wässerungstrennsystem eingeleitet. 3.2 Bebauung Der Hallenkomplex wird mit einer Attikahöhe von 13,90 m erstellt. Daraus resultiert eine lichte Hal‐ lenhöhe von 12,20 m. Oberhalb der Überladebrü‐ cken in Höhe von 5,80 m, wird eine neun bis zwölf Meter tiefe Mezzanine‐Zone in die Hallen einge‐ schoben. Sie nimmt Büro‐ und Sozialbereiche oder weitere Lagerflächen auf. Die Hallen 1 und 2 erhalten ein in die Halle inte‐ griertes dreigeschossiges Bürogebäude mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 1.600 qm, die Hallen 5, 6 und 7 ein vorgestelltes Büro mit ca. 1.000 qm Nutz‐ fläche. Die Konstruktion der Hallen wird in einer größtenteils vorgefertigten Bauart erstellt. Grund‐ konstruktion sind Stahlbeton‐Fundamente mit an‐ geformten STB‐Stützen. Die Hallensohle wird aus bewehrtem Beton ausgeführt. Die Dachkonstruktion besteht aus Stahl‐, Holz‐ oder Stahlbetonbindern mit Trapezblech‐ und Warm‐ dacheindeckung (Dämmung nach Energieeinspar‐ verordnung – EnEV 2015 – und PVC‐Folienabdich‐ tung). Die Fassadenverkleidung besteht oberhalb eines Stahlbetonsandwichsockels aus ISO‐Paneel‐ platten (RAL 9006 weiß‐aluminium) mit einem um‐ laufenden roten Farbstreifen. Die Bürobereiche werden durch einen Wechsel der Fassadengestaltung (dunkelgraue Stahlkassetten) architektonisch hervorgehoben. Die Belichtung der Lagerhallen erfolgt neben der künstlichen Belichtung über Lichtkuppeln im Dach und vertikale Fensterbänder in den Mezzaninebe‐ reichen. Die Hoffläche wird über Fassaden‐ und Mastleuchten ausgeleuchtet. 15 3.3 Freiflächen Die unbefestigten Grundstücksflächen werden ent‐ sprechend den grünordnerischen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Rasen‐ und Pflanzstreifen mit heimischen Gehölzen angelegt. In Bezug auf die schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Logistikzentrums wurden die zulässi‐ gen Rahmenbedingungen und erforderliche Maß‐ nahmen zur Umsetzung des konkreten Vorhabens in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt und dargestellt. Das gesamte Betriebsgelände mit allen Lkw‐ und Pkw‐Stellflächen wird vollständig durch eine zwei Meter hohe Zaunanlage eingefriedet und an den Zufahrten durch Schiebetore abgeschlossen. Die schalltechnische Untersuchung ist dem Bebau‐ ungsplan als Anlage beigefügt. Zusammenfassend kommen die Schallgutachter zu dem Ergebnis, dass die logistischen Erfordernisse des Vorhabens in den gegebenen schalltechnischen Rahmenbedingungen darstellbar sind, wobei der konkrete Nachweis auf der Genehmigungsebene zu erbringen ist: Alle Lkw‐Fahrbahnen werden als Schwarzdecke, Lkw‐Stell‐ und Wendeflächen als Betonfläche und Pkw‐Stellplätze als Asphalt‐ oder Pflasterfläche ausgebildet. Die Feuerwehrumfahrt wird als Rasen‐ schotterfläche mit entsprechender Tragfähigkeit erstellt. Abbildung 10: VEP, geplantes Gebäude – Ostansicht Quelle: Architekturbüro Kühling, Paderborn, Mai 2016 Abbildung 11: VEP, Lageplan „Zur Berechnung der zu erwartenden Geräusch‐ immissionen durch das Bauvorhaben im Plangebiet wurde ein dreidimensionales Rechenmodell erar‐ beitet, in das alle bedeutsamen Schallquellen lage‐ richtig eingefügt wurden. Anhand dieses Modells wurden Schallausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613‐2 „Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berech‐ nungsverfahren“ durchgeführt. Entsprechend der bisherigen Lärmemissionskontin‐ gentierung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a und dessen 1. und 2. Änderung wurden zwei Immissionspunkte (IP) südlich sowie südwestlich des Plangebiets betrachtet. Für die mit IP1 und IP2 bezeichnete, nächstliegende Wohnbebauung ist aus Sicht der Stadt Bedburg aktuell der Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets (WR) mit tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugrunde zu legen. Aufgrund der gegebenen tatsächlichen sowie der planerischen Vorbelastung im Sinne von Nummer 2.4 TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Quelle: Architekturbüro Kühling, Paderborn, Mai 2016 3.4 Lärmimmissionsschutz Die nächstgelegene schutzwürdige Wohnbebauung befindet sich in rund 850 m Entfernung zum Vorha‐ benstandort. Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 zum Bundes‐Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei‐ tung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)) ist das Vorha‐ ben genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die Immissionspunkte nicht mehr im Einwir‐ kungsbereich des Vorhabens liegen. Damit sind für das Projekt Immissionszielwerte von tagsüber 40 dB(A) und nachts 25 dB(A) einzuhalten. 16 Abbildung 12: Lage der Immissionspunkte Den schalltechnischen Berechnungen zufolge erge‐ ben sich im Beurteilungszeitraum tags (06:00 bis 22:00 Uhr) aufgrund der erläuterten Beurteilungs‐ modalitäten der TA Lärm praktisch keine Einschrän‐ kungen für die Nutzung. Für die Berechnungen wurden vor dem Hintergrund der von der Vorha‐ benträgerin angegebenen ca. 80 Lkw‐Andienungen für die Lagereinheiten 1 – 4 zunächst folgende An‐ nahmen getroffen:   UNIT 1 – 4: jeweils 20 Lkw‐Andienungen, da‐ von 5 innerhalb der Ruhezeiten, Rangieren rückwärts an die Verladetore, Verladen von jeweils 24 Paletten, Abfahrt. UNIT 5 – 7: jeweils 40 Lkw‐Andienungen davon 10 innerhalb der Ruhezeiten, Rangieren rück‐ wärts an die Verladetore, Verladen von jeweils 24 Paletten, Abfahrt. Für alle Parkplätze wurde tagsüber ein zweifacher kompletter Wechsel angenommen (die Lage der wesentlichen Quellen ist der schalltechnischen Untersu‐ chung zum Vorhaben zu entnehmen). Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schall‐ technischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016 Gemäß TA Lärm ist im Beurteilungszeitraum tags (06:00 bis 22:00 Uhr) der Beurteilungspegel über die gesamte Zeit zu ermitteln. In den Teilzeiten 06:00 bis 07:00 Uhr sowie 20:00 bis 22:00 Uhr sind Zuschläge von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Im Beur‐ teilungszeitraum nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) ist hingegen der Beurteilungspegel für die lauteste volle Stunde zu bestimmen. Damit ist die Nachtzeit in jedem Fall schalltechnisch ungleich kritischer als die Tageszeit. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine in sieben Lagereinheiten (Units) aufgeteilte Logistikhalle. Jede Halle verfügt über mehrere Verladerampen. Inner‐ halb der Hallen entstehen durch die Kommissionie‐ rung von Waren keine Innenpegel, die zu einer relevanten Schallabstrahlung der Gebäude führen. Ferner sind keine haustechnischen Anlagen mit zu beachtenden Schallemissionen geplant. Für die Ge‐ räuschsituation sind damit lediglich der gesamte Fahrzeugverkehr sowie die Verladetätigkeiten zu betrachten. (…) Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 Mit den vorgenannten Daten ergeben sich gemäß einer richtlinienkonformen Schallausbreitungsbe‐ rechnung die in der folgenden Tabelle zusammen‐ gestellten Beurteilungspegel. Die Einhaltung des Zielwerts am IP1 setzt allerdings die Realisierung einer Lärmschutzwand südlich des Ladebereichs von Unit 3 voraus. Hierfür wurden durch mehrfache Schallausbreitungsberechnungen eine erforderliche Länge von 22 m und eine Höhe von 4 m ermittelt. Tabelle 1: Beurteilungspegel tags Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schall‐ technischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016 17 Tabelle 2: Beurteilungspegel nachts Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schall‐ technischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016 Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsziel‐ werte für den Beurteilungszeitraum tagsüber mit den angenommenen Fahrzeugbewegungen und Verladeszenarien um mindestens 12 dB(A) unter‐ schritten werden. Rechnerisch wäre somit ein Viel‐ faches der angenommenen Bewegungen und Lade‐ tätigkeiten möglich. Im Beurteilungszeitraum nachts stellen die be‐ schriebenen Szenarien das mögliche Maximum dar. Eine nächtliche Verladung am Unit 3 ist nur mit der dimensionierten Lärmschutzwand im Rahmen der Zielwerte darstellbar.“ (ACCON Köln GmbH, Stellung‐ nahme zu den schalltechnischen Berechnungsergebnissen an die Vorhabenträgerin vom 3. Mai 2016) Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 18 4 4.1 Bebauungsplaninhalt und Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt rund 11,8 Hektar, das geplante Baugebiet nimmt hiervon eine Fläche von etwa 10,9 ha ein. Im Bereich des Vorhaben‐ und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässig‐ keit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a erlas‐ senen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c BauGB sind nicht anzuwenden. Als Art der baulichen Nutzung wird im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans Nr. 39n/Kaster ein Baugebiet mit der Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ festgesetzt. Bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens findet somit die in § 12 Abs. 3 BauGB dargelegte Möglichkeit Anwendung, und die Art der baulichen Nutzung wird auf das Vorhaben „zugeschnitten“. Durch die Zweckbestimmung wird einerseits die konkret beabsichtigte Nutzung wiedergegeben, andererseits beschreibt der Begriff „Logistikzent‐ rum“ eine heute allgemein geläufige Unterneh‐ mensform: „Ein Logistikzentrum ist ein Zusammenschluss meh‐ rerer Betriebe, die gemeinsam den Bezug von zuge‐ kauften Waren und den Vertrieb ihrer eigenen Pro‐ dukte mit firmeneigenen Fahrzeugen des Logistik‐ zentrums organisieren und durchführen. (…)“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Logistikzentrum) Auf die Festsetzung eines Industriegebiets (GI) ge‐ mäß § 9 BauNVO wurde im vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet, da dieser nicht zum Ziel hat, die Gesamtheit der nach § 9 BauNVO allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Plan‐ gebiet zu ermöglichen. Vielmehr sollen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungs‐ rechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer bestimmten Gewerbenutzung geschaffen werden. Die Festsetzung eines Industriegebiets auf Grundla‐ ge der Baunutzungsverordnung unter Ausschluss aller, danach allgemein und ausnahmsweise zulässi‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 gen Nutzungen – ausgenommen Logistikunterneh‐ men – wäre außerdem fehlerhaft, da der Gebiets‐ charakter nicht gewahrt werden würde. Darüber hinaus erlaubt die Festlegung der konkre‐ ten Nutzung „Logistikzentrum“ die (bessere) Erfas‐ sung und Bewertung der Auswirkungen des Vorha‐ bens, z. B. im Hinblick auf den Lärmimmissions‐ schutz. Abbildung 13: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, Mai 2016 Die übrigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans orientieren sich am Festsetzungs‐ katalog von § 9 BauGB und an der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im festgesetz‐ ten Baugebiet durch eine Grundflächenzahl (GRZ) in Kombination mit einer Baumassenzahl (BMZ) und der Festsetzung einer maximal zulässigen Höhe für Gebäude und bauliche Anlagen – bezogen auf deren oberste Bauteile – bestimmt (Oberkante, OK). Da‐ mit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 3 i. V. m. § 17 BauNVO hinreichend bestimmt. Im Baugebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Die Festsetzung schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein vergleichbares Bau‐ 19 gebiet (GI) im Hinblick auf die beabsichtigte Nut‐ zung aus. Mit der Festsetzung wird einerseits einem sparsa‐ men Umgang mit Grund und Boden entsprochen, andererseits können auch betriebstechnische An‐ forderungen berücksichtigt werden, die eine mög‐ lichst hohe Ausnutzbarkeit der verfügbaren Grund‐ stücksflächen, z. B. aufgrund von Erschließungsan‐ lagen und bereitzustellenden Stellplätzen, erfor‐ dern. Durch die festgesetzte Höhe von 77,00 m über Normalhöhen‐Null (m ü. NHN) liegt die höchstzuläs‐ sige Oberkante von baulichen Anlagen und Gebäu‐ den absolut fest und ermöglicht das im Vorhaben‐ und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben. Mit der Höhenfestsetzung wird die geplante Gebäude‐ höhe von 13,90 m über Grund bzw. Fertigfußboden EG abgedeckt. Werden für ein Baugebiet Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, sind grundsätzlich die in § 17. Abs. 1 BauNVO angeführten Obergren‐ zen einzuhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn eine der möglichen Festsetzungen zur Maßbestim‐ mung im Bebauungsplan nicht festgesetzt wird. Legt man hierbei die Obergrenzen für ein „Industriege‐ biet“ i. S. v. § 9 BauNVO als vergleichbares Bauge‐ biet zugrunde, so wird die vorgenannte in § 17 Abs. 1 BauNVO Vorgabe durch die Festsetzung der Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 im vorhabenbezo‐ genen Bebauungsplan (bereits) erfüllt. Die BMZ stellt die dritte Größe zur Bestimmung und Begren‐ zung des Maßes der baulichen Nutzung im Bauge‐ biet dar, wobei auch hier die Obergrenze von § 17 Abs. 1 BauNVO für ein vergleichbares Baugebiet (GI) ausgeschöpft wird. In Verbindung mit der Festsetzung der maximal zulässigen baulichen Höhe und der Grundflächen‐ zahl wird somit sichergestellt, dass das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO nicht unzu‐ lässigerweise überschritten werden kann. Bezogen auf das konkrete Vorhaben „Logistikzent‐ rum“, das im Vorhaben‐ und Erschließungsplan dargestellt ist, ergibt sich rechnerisch folgende Grundstücksausnutzung: Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 4.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden in der Plandarstellung durch Baugrenzen festgesetzt. Diese sind so dimen‐ sioniert, dass – bezogen auf die zugrunde liegende Vorhabenkonzeption – genügend Flexibilität zur Anordnung des Betriebsgebäudes einschließlich der Lieferhöfe besteht. Zu angrenzenden öffentlichen Straßen hält die Bau‐ grenze einen Abstand von 5,00 m ein. An die an‐ grenzenden Grundstücksflächen im Industriegebiet Mühlenerft schließen die Baugrenzen unmittelbar an. Damit wird die Festlegung der überbaubaren Flächen weiterverfolgt, die der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 39 (neu) mit dem vorläufigen Arbeitstitel „Gewerbe‐ und Industriepark Bedburg/ Bergheim“ trifft. Das sog. Baufenster im Geltungsbereich des vorha‐ benbezogenen Bebauungsplans hat eine Fläche von rund 97.600 qm. Einschränkungen für die Anordnung von Stellplät‐ zen und für die Anlage der inneren Grundstücks‐ und Gebäudeerschließung sowie für Nebenanlagen, deren Lage sich aus dem Vorhaben‐ und Erschlie‐ ßungsplan ergibt, sind in dem vorliegenden Bebau‐ ungsplan nicht enthalten. 4.4 Verkehrserschließung Die vorliegenden Plankonzeptionen sehen die ver‐ kehrliche Erschließung des Vorhabenstandorts über die Nikolaus‐Otto‐Straße im Norden, die Werner‐ von‐Siemens‐Straße im Osten und die Robert‐ Bosch‐Straße im Süden vor. Hierbei handelt es sich ganz überwiegend um bereits erstmalig ausgebaute öffentliche Straßen. Um die Flächen für die verkehrliche Erschließung des Vorhabenstandorts planungsrechtlich sichern und dabei auch die Veränderungen an der Ver‐ kehrserschließung aufnehmen zu können, die durch die Umsetzung das Vorhaben ausgelöst werden, enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die unmittelbar angrenzenden Straßen. Zur Umsetzung des Vorhabens muss die Robert‐ Bosch‐Straße abgebunden werden und kann nicht 20 mehr an den weiter westlich verlaufenden Wirt‐ schaftsweg anschließen. Daher ist der Bau einer Wendeanlage zur Sicherung einer ordnungsgemä‐ ßen öffentlichen Verkehrserschließung zwingend erforderlich und deren Dimensionierung an die Erfordernisse der gewerblich‐industriellen Nutzung am Standort anzupassen. Der Bau der Wendeanlage ist durch einen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Bedburg und der RWE Power AG gesichert. Die als Wendeanlage für Lastzüge auszubauende Teilfläche der Robert‐Bosch‐Straße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB setzt der Bebauungsplan als Verkehrsfläche fest. Die ebenfalls festgesetzte Stra‐ ßenbegrenzungslinie umfasst die auszubauende Wendeanlage bis zum bereits bestehenden Stra‐ ßenabschnitt der Robert‐Bosch‐Straße. Die festgesetzte Verkehrsfläche der Nikolaus‐Otto‐ Straße reicht im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis an die nordwestliche Plangebietsgrenze und somit bis zu dem daran anschließenden Wirtschaftsweg. 4.5 Bepflanzung, Umwelt‐ und Naturschutz Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 39n/ Kaster setzt unterschiedliche Maßnahmen zur Ein‐ grünung und Bepflanzung der Grundstücksflächen fest. Dazu gehören Nutzungsregelungen, Maßnah‐ men und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB am west‐ lichen Rand des Baugebiets sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Pflanzmaßnah‐ men zur Grundstücks‐, Stellplatz‐ und Straßenrand‐ eingrünung. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird außerdem festgesetzt, dass in den Freibereichen des Bauge‐ biets „Logistikzentrum“ nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. Natriumdampf‐Hochdrucklampen) zu verwen‐ den sind. Diese Maßnahme dient dem Schutz von Insekten und deren nachtaktiven Jägern. Inhaltlich orientieren sich die Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB an den entspre‐ chenden Regelungen der bisher im Plangebiet gel‐ tenden Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Än‐ derung bzw. entsprechen diesen. Auch die Auswahl Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 standortgerechter, heimischer Gehölze für die Be‐ pflanzung wird in den vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplan Nr. 39n/Kaster aufgenommen. Diese ori‐ entiert sich („nach wie vor“) an einem potenziell natürlichen und Artenvorkommen am Standort, wobei auch die Lebensfähigkeit der Pflanzenaus‐ wahl in einem baulich geprägten Umfeld berück‐ sichtigt wurde. Zur Sicherung der Durchführung der Maßnahmen werden die Festsetzungen flankiert durch entspre‐ chende vertragliche Regelungen zwischen der Stadt Bedburg und der Vorhabenträgerin. Die festgesetzten Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zur Grundstücks‐, Stellplatz‐ und Straßenrandein‐ grünung tragen dazu bei, den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft im Baugebiet zu mindern. Sie dienen außerdem dazu, z. B. durch Schattenwirkung von Bäumen, das lokale Kleinklima zu verbessern und den Regenwasserabfluss zu verlangsamen. Neben der ökologischen übernehmen die Anpflan‐ zungen auch eine wichtige gestalterische Funktion, indem sie zur Einbettung der Bebauung in das Orts‐ und Landschaftsbild beitragen. In Richtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die Anpflanzung einer Baum‐ und Strauchhecke fest. Diese Maß‐ nahme bietet Lebensraum für Vögel und Kleintiere und dient der optischen Abschirmung der Gewer‐ bebebauung gegenüber der freien Landschaft. Die kompakte Randeingrünung in einer Breite von durchgehend etwa 15 m setzt sich am westlichen Rand des Industrie‐ und Gewerbegebiets Müh‐ lenerft nach Süden bis zum Gruppenklärwerk Kaster und nach Norden bis zur Mühlenerft über eine Län‐ ge von insgesamt etwa 1.700 m fort. Die gewerbliche Nutzung auf dem im Süden unmit‐ telbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück wird zum Landschaftsraum hin durch einen be‐ pflanzten Erdwall abgeschirmt. Die Fortsetzung des Erdwalls im Geltungsbereich des vorhabenbezoge‐ nen Bebauungsplans stellt eine Möglichkeit für die Vorhabenträgerin dar, die der Bebauungsplan aus‐ drücklich vorsieht: 21 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fest‐ gesetzten Fläche sind demnach wallartige Aufschüt‐ tungen bis zu einer Höhe von maximal 6,00 m im Verhältnis von bis zu maximal 1 : 1,5 (Höhe zu Fuß‐ breite der Aufschüttung) zulässig. Die Festsetzung erlaubt es, den im Baugebiet anfallenden Bo‐ denaushub (Mutterboden) vor Ort wieder einzu‐ bauen, sodass Transportwege ganz oder teilweise entfallen können.   Die festgesetzte Anpflanzung einer Baum‐ und Strauchhecke bleibt hiervon unberührt und ist auch bei Inanspruchnahme der „Walloption“ durchzufüh‐ ren. Das Verhältnis von Höhe zu Fußbreite einer Auf‐ schüttung stellt neben der konkreten Ausführung einen wesentlichen Faktor dar, um deren Standfes‐ tigkeit zu gewährleisten und wird deshalb festge‐ setzt. Die Höhenbegrenzung auf maximal 6,00 m für optional vorzunehmende Aufschüttungen wird getroffen, um den bestehenden, an das Plangebiet angrenzenden Gehölzstreifen vor Verschattung zu schützen und um das Landschaftsbild nicht zu be‐ einträchtigen. 4.6 Eingriff und Ausgleich Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster kommt § 1a Abs. 3 Sat4 BauGB zum Tragen, wonach ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen ist bereits heute auf Grundlage der Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung gegeben. Gleichwohl wird in einzelnen Bereichen durch die geplante Nutzung ein geringerer oder höherer Ein‐ griff vorbereitet als er heute planungsrechtlich zulässig ist. Daher wurde eine Eingriffs‐ und Aus‐ gleichsbilanzierung vorgenommen, die insbesonde‐ re folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:   Überplanung einer bisher als öffentliche Stra‐ ßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche, da‐ durch Änderung der überbaubaren Grund‐ stücksfläche innerhalb von Baugrenzen Festsetzung einer einheitlichen Grundflächen‐ zahl (GRZ) von 0,8 im geplanten Baugebiet an‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016   stelle von bisher GRZ 0,7 im südlichen und GRZ 0,8 im nördlichen Plangebietsteil Verringerung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen um etwa 5,00 m und Ände‐ rung der Festsetzungssystematik (bisher 20,00 m über Bezugspunkt 56,66 m ü. NN, neu OK max. = 77,00 m ü. NHN, was einer Bauhöhe von ca. 15 m über vorhandenem Geländeni‐ veau entspricht) Ergänzung einer Baumassenzahl (BMZ) von 10,00 als dritte Größe zur Bestimmung des Maßes baulicher Nutzung im Baugebiet Verschiebung der Baugrenzen in Richtung der öffentlichen Verkehrsflächen (Abstand bisher 9,00 m, neu 5,00 m) Beibehalt der bereits geltenden Festsetzungen über Pflanzmaßnahmen im Plangebiet Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde bereits in den vorangegangenen Aufstellungsver‐ fahren zum Bebauungsplan Nr. 39 (Stand: 25.09.2001) im Rahmen der städtebaulichen Be‐ gründung und bei der Aufstellung des Bebauungs‐ plans Nr. 39a im Rahmen eines Landschaftspflegeri‐ schen Begleitplans (Calles de Brabant Landschafts‐ architekten, Stand: 10/2007) abgehandelt. Daher wurden für die Bestandserfassung im Rah‐ men der vorliegenden Neuaufstellung des vorha‐ benbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/ Kaster die bisherigen Planungsinhalte zusammengeführt und eine Eingriffsbewertung vorgenommen. Zur Herlei‐ tung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs durch den Eingriff in den Naturhaushalt wurde unterstützend eine Berech‐ nung des Bestands‐ und Ausgleichswertes durchge‐ führt. Die (geringfügigen) Änderungen planerischer Inhalte gegenüber den bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplänen im Geltungsbereich des vorha‐ benbezogenen Bebauungsplan wurden dabei be‐ rücksichtigt. Der naturschutzrechtlich relevante Eingriff durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der daraus resultierende Kompensationsbedarf wurden ermittelt und sind in einem Landschaftspflegeri‐ schen Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplan dargestellt. 22 Demnach ergibt sich – unter Berücksichtigung der festgesetzten und innerhalb des Plangebiets durch‐ zuführenden Maßnahmen – zum vollständigen Ausgleich des Eingriffs durch das Planvorhaben ein Defizit von 17.393 ökologischen Wertpunk‐ ten (ÖWE). Die Kompensation des ermittelten Defizits wird gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB im Durchführungs‐ vertrag zwischen der Stadt Bedburg und der Vorha‐ benträgerin geregelt. 4.7 Kennzeichnung Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB sollen im Be‐ bauungsplan u. a. Flächen gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkeh‐ rungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, unter denen der Bergbau umgeht. Diese Voraussetzungen sind im räumlichen Gel‐ tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs‐ plans gegeben, da es sich bei dem Gewerbe‐ und Industriestandort Mühlenerft um ein „ausgekohl‐ tes“ ehemaliges Tagebaugebiet handelt, das (kegel‐ förmig) wieder aufgefüllt worden ist. Aufgrund der i. d. R. stark wechselnden Zusammensetzung aufge‐ schütteter Böden herrschen schwierige Baugrund‐ verhältnisse im Plangebiet, die durch eine daran angepasste Bauweise zu berücksichtigen sind. chen Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu verdeutlichen. 4.9 Nutzung Flächenbilanz zum Bebauungsplanentwurf Fläche in Flächenanteil qm ca. Baugebiet „Logistikzentrum“ davon rechnerisch überbaubare Grund‐ stücksfläche nach Grundflächenzahl 0,8 davon Fläche innerhalb von Baugrenzen davon Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Öffentliche Straßenverkehrsfläche Plangebiet Plangebiet ca. 109.300 92 % 87.440 80 % 97.600 82 % 6.200 5 % 9.200 8 % 118.500 100 % Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, Mai 2016 Entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 5 BauGB und unter Vorsorgegesichtspunkten erfolgt daher die Kennzeichnung des gesamten Plangebiets als Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erfor‐ derlich sind und unter denen der Bergbau umgeht. Die entsprechenden Vorkehrungen können mit einem erhöhten (Gründungs‐) Aufwand für Bau‐ und Erschließungsmaßnahmen verbunden sein. 4.8 Hinweise Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, die nach anderen rechtlichen Bestimmungen gere‐ gelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer, Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Be‐ hördenabstimmungen, Genehmigungen und mögli‐ Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 23 5 5.1 Verfahren, Kosten und Maßnahmen zur Verwirklichung der Planung Verfahren Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dementsprechend wird der Vorhaben‐ und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Hinblick auf die frühzeitige Beteiligung an der Bauleitplanung kommt § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum Tragen, wonach von der Unterrichtung der Öffent‐ lichkeit und der Erörterung der Planung abgesehen werden kann, wenn diese bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist durch die frühzeitige Betei‐ ligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB an dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39 (neu) erfüllt, die die Stadt Bedburg im Sommer 2015 durchge‐ führt hat. Die darin enthaltenen Grundzüge der städtebaulichen Planung werden auch mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster weiter verfolgt. 5.2 Bodenordnung Die Vorhabenträgerin ist Eigentümerin des nördli‐ chen Teils des geplanten Baugebiets. Eigentümerin der vorhandenen bzw. planungsrechtlich gesicher‐ ten Straßenverkehrsflächen, ausgenommen eines Teilabschnitts der Nikolaus‐Otto‐Straße, ist die Stadt Bedburg. Erschließungsträgerin ist die RWE Power AG – wie im übrigen Teil des Industrie‐ und Gewerbegebiets Mühlenerft auch. Für die noch nicht vermessenen Grundstücksflächen im südlichen Plangebietsteil sowie für den Bereich der westlichen Randeingrünung des Plangebiets besteht eine unterzeichnete Verfügungserklärung mit Datum vom 2. Mai 2016 zwischen der Vorha‐ benträgerin und der bisherigen Grundstückseigen‐ tümerin über das Verfügungsrecht und den Erwerb der betroffenen Grundstücksflächen. Für die im Plangeltungsbereich liegenden und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster als Baugebiet mit der Zweckbestimmung „Logistik‐ zentrum“ festgesetzten Grundstücksteilflächen ist eine Flurstücksvereinigung vorgesehen. Die Vermessung dieser (bzw. der durch den vorlie‐ genden Bebauungsplan überplanten) Flächen er‐ folgt vertragsgemäß zu Lasten der Vorhabenträge‐ rin. 5.3 Kosten, Finanzierung und Durchführung Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Ge‐ meinde durch einen vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch‐ führung der Vorhaben‐ und der Erschließungsmaß‐ nahmen (Vorhaben‐ und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung in‐ nerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs‐ und Erschließungskosten ganz oder teil‐ weise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die PointPark Properties GmbH ist im Sinne der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereit und in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu realisieren und sich hierzu im Rahmen eines Durchführungsvertrags zu ver‐ pflichten. Zur Übernahme der anfallenden Pla‐ nungs‐ und Erschließungskosten vor dem Satzungs‐ beschluss hat sich die Vorhabenträgerin bereits in ihrem Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanver‐ fahrens verpflichtet. Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben fallen für die Stadt Bedburg somit (lediglich) die mit der Be‐ treuung des Bauleitplanverfahrens verbundenen Kosten an. Hierauf fußend hat die PointPark Properties GmbH als Vorhabenträgerin die Einleitung des zur Realisie‐ rung des Vorhabens notwendigen Bauleitplanver‐ fahrens bei der Stadt Bedburg beantragt. Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 24 6 Fachplanungen, Gutachten und Untersuchungen Vorhaben‐ und Erschließungsplan, Mai 2016 Architekturbüro Kühling, Florianstraße 6, 33102 Paderborn Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Mai 2016 Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, Neumarkt 49, 50667 Köln Umweltbericht und Landschaftspflegerischer Be‐ gleitplan sowie Artenschutzprüfung, Mai 2016 Smeets LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Planungsge‐ sellschaft mbH, Zehntwall 5 – 7, 50374 Erftstadt Schalltechnische Untersuchung, Mai 2016 ACCON Köln GmbH, Rolshover Straße 45, 51105 Köln Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 25 Abbildungen Abbildung 1: Aktuell geltende Bebauungspläne im Industriegebiet Mühlenerft 3 Abbildung 2: Plangebietsabgrenzung 4 Abbildung 3: Luftbildausschnitt 5 Abbildung 4: Wirtschaftsweg westlich des Plangebiets 5 Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln 6 Abbildung 6: Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Bedburg (5. Ausfertigung, Bearbeitungsstand Dezember 2014) 6 Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2006) 7 Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2009) 7 Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39 (neu), Vorentwurf Dezember 2014 8 Abbildung 10: VEP, geplantes Gebäude – Ostansicht 16 Abbildung 11: VEP, Lageplan 16 Abbildung 12: Lage der Immissionspunkte 17 Abbildung 13: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 19 Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 26 Tabellen Tabelle 1: Beurteilungspegel tags 17 Tabelle 2: Beurteilungspegel nachts 18 Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016 27