Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
31.05.2016
Erstellt
18.05.16, 18:02
Aktualisiert
18.05.16, 18:02
Stichworte
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© Google earth pro 2016
Stadt Bedburg
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
„Logstikzentrum“
Begründung – Teil 1, Mai 2016
Erarrbeitet im
m Auftragg der PointPark P
Propertiees GmbH,,
Fran
nkfurt
Dipl.‐‐Ing. Domin
nik Geyer
Dipl.‐‐Ing. Sabine
e Wagener
Köln, 10. Mai 2
2016
Handellsregister: HRB Köln 62236
Umsatzzsteuer‐ID: DE 2
257979980
Geschäftsführe
ende
Gesellschafter:
Dipl.‐Geogr. Urrsula Mölders
Stadt‐ und Reggionalplanerin S
SRL
Dipl.‐Ing. Domiinik Geyer
Stadtplaner AK
K NW, Bauassesssor
Stadt‐ und Reggionalplaner SRL
Gesellschafter/Seniorpartnerr:
Dr. Paul G. Janssen
Stadt‐ uund Regionalpla
anung
Dr. Janssen GmbH
Neumarrkt 49
50667 KKöln
Fon 02221 94072‐0
Fax 02221 94072‐18
info@sttadtplanung‐dr‐jansen.de
www.sttadtplanung‐dr‐‐jansen.de
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung, Plangebiet
3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Planungsanlass
Planerfordernis
Planungsziel
Räumlicher Geltungsbereich
Plangebietsbeschreibung
3
3
4
4
5
2
Voraussetzungen und Vorgaben für die Planung
6
2.1
2.2
2.3
6
6
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
Regionalplan
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg
Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung,
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39 neu
Verkehr
Immissionsvorbelastung
Bergbau/Sümpfungsmaßnahmen und Grundwasser
Baugrund und Boden
Entwässerung
Kampfmittel
Landschaftsplan, Schutzgebiete und Schutzobjekte
Artenschutz
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg
Umweltprüfung
6
8
8
9
9
9
10
11
12
13
13
3
Vorhaben und Erschließungsplan
15
3.1
3.2
3.3
3.4
Nutzung und Erschließung
Bebauung
Freiflächen
Lärmimmissionsschutz
15
15
16
16
4
Bebauungsplaninhalt und Festsetzungen
19
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrserschließung
Bepflanzung, Umwelt‐ und Naturschutz
Eingriff und Ausgleich
Kennzeichnung
Hinweise
Flächenbilanz zum Bebauungsplanentwurf
19
19
20
20
21
22
23
23
23
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
5
Verfahren, Kosten und Maßnahmen zur Verwirklichung der
Planung
24
5.1
5.2
5.3
Verfahren
Bodenordnung
Kosten, Finanzierung und Durchführung
24
24
24
6
Fachplanungen, Gutachten und Untersuchungen
25
In dem nachfolgenden Text verwenden wir eine geschlechtsneutrale Sprache. Bei der konkreten Ansprache von
Personen werden sowohl die weiblichen als auch die männlichen Personen genannt, z. B. „Bewohnerinnen und
Bewohner“. Sollte aus Versehen oder aus Gründen der besseren Lesbarkeit an einigen Stellen nur die männli‐
che Form, z. B. „Akteure“ gewählt sein, meinen wir aber immer auch die weiblichen Personen, nämlich die
Akteurinnen. Selbstverständlich sind für uns immer Männer und Frauen gleichzeitig, gleichgestellt und chan‐
cengleich angesprochen.
Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrecht. Vervielfältigungen, Weitergabe oder Veröffentlichung des
Gutachtens in Teilen oder als Ganzes sind nur nach vorheriger Genehmigung und unter Angabe der Quelle
erlaubt, soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
1
1.1
Anlass, Ziel und Erfordernis der
Planung, Plangebiet
Planungsanlass
Den Planungsanlass bildet das Vorhaben der Point‐
Park Properties GmbH (im Weiteren auch Vorha‐
benträgerin genannt), im räumlichen Geltungsbe‐
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 39n/Kaster ein modernes Logistikzentrum zu
errichten.
Die Gemeinde hat gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz‐
buch (BauGB) auf Antrag des Vorhabenträgers über
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf
Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Ge‐
meinde es nach Einleitung des Bebauungsplanver‐
fahrens für erforderlich hält, informiert die Ge‐
meinde diesen über den voraussichtlich erforderli‐
chen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB unter Beteiligung der Behör‐
den nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Den förmlichen Antrag auf Einleitung eines vorha‐
benbezogenen Bebauungsplanverfahrens für das
Vorhaben hat die Vorhabenträgerin am 4. Mai 2016
beim Fachbereich 5 – Stadtplanung, Bauordnung,
Wirtschaftsförderung der Stadt Bedburg gestellt. In
ihrem Antrag hat sich die Vorhabenträgerin gegen‐
über der Stadt Bedburg zur Übernahme sämtlicher
Kosten für die Aufstellung und Umsetzung des vor‐
habenbezogenen Bebauungsplans verpflichtet.
Im noch zu erarbeitenden Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss
gesichert sein, dass die Vorhabenträgerin bereit und
in der Lage ist, das Vorhaben in einem festzulegen‐
den Zeitraum umzusetzen.
1.2
1.
2.
3.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster wird eine bisher als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche
(Teilabschnitt Robert‐Bosch‐Straße Richtung
Wirtschaftsweg westlich des Plangebiets)
durch die Festlegung des Baugebiets „Logistik‐
zentrum“ überplant, wodurch gleichzeitig die
überbaubare Grundstücksfläche innerhalb von
Baugrenzen verändert wird.
Für das südliche Drittel des Plangebiets setzt
der Bebauungsplan Nr. 39 derzeit eine Grund‐
flächenzahl (GRZ) von 0,7 fest. Durch die zu‐
künftig einheitliche GRZ von 0,8 für das ge‐
samte Baugebiet „Logistikzentrum“ ergibt sich
damit eine Erhöhung der Ausnutzungskennzif‐
fer.
Auch die maximale Höhe baulicher Anlagen
wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster einheitlich auf 77,00 m über
Normalhöhen‐Null festgesetzt. Sie liegt damit
etwa 5,00 m unter den bisher festgesetzten
baulichen Höhen.
Abbildung 1: Aktuell geltende Bebauungspläne im
Industriegebiet Mühlenerft
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster:
Planerfordernis
Um Planungs‐ und Rechtssicherheit für die Vorha‐
benträgerin zu erreichen, setzt die Umsetzung des
Planvorhabens die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplans voraus, weil die geplante Nutzung
unter den aktuellen planungsrechtlichen Rahmen‐
bedingungen nicht in allen Teilen zulässig bzw. ge‐
nehmigungsfähig wäre, da hier Festsetzungen der
bisher geltenden Bebauungspläne Nr. 39 und
Nr. 39a, 1. Änderung entgegenstehen:
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
3
1.3
Planungsziel
Abbildung 2: Plangebietsabgrenzung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Be‐
bauungsplans wird das Ziel verfolgt, die planungs‐
rechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung des
Vorhabens „Logistikzentrum“ zu schaffen und die
zulässige Nutzung i. S. einer geordneten städtebau‐
lichen Entwicklung und unter Berücksichtigung
übergeordneter Vorgaben sowie (informeller) städ‐
tebaulicher Planungen der Stadt Bedburg zu steu‐
ern.
1.4
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet ist Teil des Industrie‐ und Gewerbe‐
parks Bedburg/Bergheim (Mühlenerft), das sich im
Norden von Bedburg im Ortsteil Kaster befindet. Es
wird durch die Nikolaus‐Otto‐Straße im Norden, die
Werner‐von‐Siemens‐Straße im Osten und die Ro‐
bert‐Bosch‐Straße im Süden begrenzt.
Ein Wirtschaftsweg mit begleitendem Gehölzstrei‐
fen bildet die westliche Plangebietsabgrenzung.
Zwischen diesem Weg und der in etwa 500 m Ent‐
fernung davon verlaufenden Kasterer Mühlenerft
liegen landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezo‐
genen Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung
Kaster (4612), Flur 14, 15 und 16, folgende Flurstü‐
cke:
Flur 14, Nr. 24 und Nr. 25
Flur 15, Nr. 30, Nr. 77 (teilw.), Nr. 86 (teilw.),
Nr. 87 (teilw.) und Nr. 30 sowie
Flur 16, Nr. 96
Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt rund
11,8 Hektar. Die genaue Abgrenzung des Plangel‐
tungsbereichs ist der Bebauungsplanzeichnung im
Maßstab 1 : 1.000 zu entnehmen.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Allgemeine Liegenschaftskarte © Bedburg
Die Plangebietsabgrenzung wurde so gewählt, dass
der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezo‐
genen Bebauungsplans die zur Umsetzung des Vor‐
habens notwendigen Flächen sowie diejenigen zur
Sicherung der Erschließung beinhaltet.
Im Nordosten des Plangebiets bindet die Nikolaus‐
Otto‐Straße an den bestehenden Wirtschaftsweg
an, der sich im Westen entlang des gesamten In‐
dustrie‐ und Gewerbestandorts Mühlenerft er‐
streckt.
Die Nikolaus‐Otto‐Straße ist bereits hergestellt,
wobei die öffentliche Widmung bisher noch aus‐
steht.
Durch die Einbeziehung der Nikolaus‐Otto‐Straße in
den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be‐
bauungsplans Nr. 39n/Kaster wird die unmittelbare
Anbindung des Wirtschaftswegs an das öffentliche
Straßennetz im Industriegebiet Mühlenerft auch
planungsrechtlich gesichert. Durch die rechtsver‐
bindlichen Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a,
1. Änderung bestand eine solche Sicherung bisher
nur über die Robert‐Bosch‐Straße. Zwischen dem
Endpunkt der Nikolaus‐Otto‐Straße und dem Wirt‐
schaftsweg liegt dagegen noch eine planungsrecht‐
lich festgesetzte öffentliche Grünfläche.
4
Die Fortfführung der Robert‐Bosch‐Straße bis zu
dem Wirrtschaftsweg wird durch den
d vorhabennbe‐
zogenen Bebauungsplaan mit einem Baugebiet übber‐
plant, so
odass diese Anbindung künftig
k
entfa llen
wird. Diee Erschließungsfunktion fü
ür den landw
wirt‐
schaftlich
hen Verkehr, der das Indu
ustriegebiet ppas‐
sieren muss, wird kün
nftig die Niko
olaus‐Otto‐Straaße
übernehm
men.
1.5
Abbildung 3: Lufftbildausschniitt
Plaangebietsbescchreibung
Das geplaante Baugebiet nimmt einen Flächenannteil
von etwaa 90 % im räu
umlichen Gelttungsbereich des
vorhaben
nbezogenen B
Bebauungsplans ein. Den üübri‐
gen Fläch
henanteil neh
hmen Straßen
nverkehrsflächhen
ein.
Etwa zw
wei Drittel dees geplanten Baugrundstüücks
sind mit Gewerbehallen bebaut, die
d bereits heeute
von eineem Logistikun
nternehmen genutzt
g
werdden.
Dessen vverkehrliche Erschließung
E
erfolgt über die
Robert‐Bosch‐Straße, die in wenige
er als 500 m EEnt‐
fernung im Südosten ü
über einen Kre
eisverkehr an die
Landesstrraße 213 anbiindet.
Lufftbild: © google
e earth pro, Aprril 2016
Abbildung 4: Wirtschaftsweg westlich des Plange‐
bie
ets
Mit Ausn
nahme von straßenbeglei
s
itender Bepfllan‐
zung, Steellplatzbegrün
nung und ein
ner Randeinggrü‐
nung am westlichen Grundstücksra
G
and sind die Flä‐
chen im nördlichen Plangebietsteil dadurch nahhezu
vollständig versiegelt b
bzw. bebaut.
Der südliche Plangebietsteil ist de
erzeit unbebaaut.
Unmittelbar angrenzend an die Flä
ächen des besste‐
henden Logistikbetrieebs befindet sich dort eeine
teilweise mit (Pionier‐‐) Gehölzen bestandene
b
FFrei‐
fläche. D
der
Die Fläche sü
üdlich der Wegeparzelle
W
Robert‐Bosch‐Straße w
wird derzeit la
andwirtschafttlich
genutzt. Die Geländeh
höhen in dem
m weitestgeheend
ebenen P
Plangebiet lieggen bei durch
hschnittlich ettwa
57,00 m ü
über Normalh
höhen‐Null (NHN).
Quelle: Stadt‐ und
d Regionalplanuung Dr. Jansen G
GmbH
Die besteehende Bebaauung im nördlichen Plannge‐
bietsteil kann nach An
ngaben der Vorhabenträge
V
erin
nicht (mehr) die Ansprüche erfüllen, die aus der
Branche aktuell an ein
n Logistikzenttrum mit modder‐
nen Betrriebsabläufen gestellt werrden. Daher soll
die vorhandene Baussubstanz bese
eitigt sowie der
Standort im Industrie‐‐ und Gewerb
bepark erweittert,
neu bebaaut und organisiert werden.
dburg – Begrü
ündung – Teil 1, Mai 2016
Stadt Bed
5
2
2.1
Voraussetzungen und Vorgaben für
die Planung
bauungsplan Nr. 39n/Kaster gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln, stellt den räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau‐
ungsplans und sein engeres Umfeld im Norden,
Osten und Süden als „Gewerbe‐ und Industriean‐
siedlungsbereich“ (GIB) dar.
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem FNP der Stadt
Bedburg (5. Ausfertigung, Bearbeitungsstand De‐
zember 2014)
Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hoch‐
wasserschutz“ Teil 1 des Regionalplans mit Stand
von Juli 2006 liegt das GIB außerhalb von Über‐
schwemmungsbereichen der Erft bzw. Mühlenerft.
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist die Bauleitplanung den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzu‐
passen. Diese Voraussetzung wird mit dem vorha‐
benbezogenen Bebauungsplan erfüllt, der die pla‐
nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung
eines Logistikzentrums schafft.
Quelle: Internetportal der Stadt Bedburg
2.3
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln
Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a,
1. Änderung, Bebauungsplanvorentwurf
Nr. 39 neu
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezo‐
genen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster erstreckt sich
auf Teile der aktuell geltenden Bebauungspläne
Nr. 39 (südliches Drittel) aus dem Jahre 2005 und
Nr. 39a, 1. Änderung (nördlicher Plangebietsteil)
aus dem Jahre 2009.
Quelle: Internetportal der Bezirksregierung Köln
2.2
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Bedburg
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg aus dem Jahre 2005 weist das Plangebiet
wie auch den gesamten Industrie‐ und Gewerbe‐
standort Mühlenerft als „Gewerbliche Baufläche“
(G) ohne weitere Spezifizierung aus.
Da es sich bei dem Vorhaben um eine gewerbliche
Nutzung handelt, kann der vorhabenbezogene Be‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Beide Bebauungspläne setzen als Art der baulichen
Nutzung „Industriegebiet“ (GI) gemäß § 9 Baunut‐
zungsverordnung (BauNVO) fest, wobei einzelne
Nutzungen bzw. Betriebsarten ausgeschlossen wer‐
den. Das Maß der baulichen Nutzung wird jeweils
bestimmt durch die festgesetzte Grundflächenzahl
(GRZ) und die maximal zulässige Höhe baulicher
Anlagen und Gebäude über einem Bezugspunkt in
der L 213. Die Höhe dieses Bezugspunkts liegt bei
56,66 m über Normal‐Null (NN).
In dem Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung ist das
Industriegebiet zusätzlich gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6
i. V. m. Abs. 8 BauNVO gegliedert. Auf Grundlage
einer schalltechnischen Untersuchung sind für die
einzelnen Teilbereiche zulässige Lärmemissionskon‐
tingente (L EK) für die Tag‐ und Nachtzeit festgesetzt
worden.
6
Die überbaubaren Flächen sind in den aktuell gel‐
tenden Bebauungsplänen mit einem Abstand von
9 m zu den 12,50 m breiten öffentlichen Straßen‐
verkehrsflächen festgesetzt worden.
Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Nr. 39a, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2009)
Darüber hinaus sind nach den bestehenden Bebau‐
ungsplanfestsetzungen Pflanzmaßnahmen zur
Grundstücks‐ und Straßenrandbegrünung der Bau‐
grundstücke durchzuführen. Ausgleichs‐ und Er‐
satzmaßnahmen zur Kompensation des natur‐
schutzrechtlichen relevanten Eingriffs wurden auf
öffentlichen Grünflächen am westlichen und nördli‐
chen Rand des Industrieparks Mühlenerft sowie auf
externen Flächen vorgesehen. Gestalterische Vor‐
schriften beschränken sich auf Vorgaben zur Ein‐
friedung und zur Abschirmung von Lagerplätzen auf
den Grundstücken.
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster
Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Nr. 39, 1. Änderung der Stadt Bedburg (2006)
Quelle: Stadt Bedburg/Stadt‐ und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezo‐
genen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster gelten damit
heute u. a. folgende zentrale Festsetzungen:
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster
BP 39
BP 39a, 1. Änd.
GI
GI (7)
0,7
0,8
20
20
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung:
GRZ
Max. zulässige baul. Höhe über
Bezugspunkt (56,66 m. ü. NN)
Aus‐
Lärmimmissionsschutz
schluss
1)
AK I, II
LEK tags 65 dB (A)
LEK nachts dB (A)
1) AK = Abstandsklasse nach Abstandsliste zum RdErl. d. Ministe‐
riums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau‐
cherschutz (Abstände zwischen Industrie‐ bzw. Gewerbegebieten
und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
Quelle: Stadt Bedburg/ Stadt‐ und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)
Der Industrie‐ und Gewerbepark Mühlenerft hat
sich seit Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 39 und
Nr. 39a fortschreitend entwickelt, sodass heute nur
noch wenige Flächenreserven für gewerblich‐indus‐
trielle Neuansiedlungen am Standort bestehen.
Dazu gehört u. a. die bisher unbebaute südliche
Teilfläche im Geltungsbereich des vorhabenbezoge‐
nen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster.
7
Um den bestehenden Nutzungen Rechnung zu tra‐
gen und um mehr Übersichtlichkeit durch einheitli‐
che Festsetzungen für den gesamten Industrie‐ und
Gewerbestandort Mühlenerft zu schaffen, hat die
Stadt Bedburg im Jahre 2014 begonnen, den zu‐
sammenfassenden Bebauungsplan Nr. 39 (neu)
aufzustellen. In diesem Zuge ist bzw. war eine ge‐
ringfügige Veränderung festgesetzter öffentlicher
Verkehrsflächen (Wendeanlage Nikolaus‐Otto‐Stra‐
ße und Abbindung/Wendeanlage Robert‐Bosch‐
Straße) vorgesehen sowie eine Erweiterung der
überbaubaren Grundstücksflächen, die nun insge‐
samt bis auf einen Abstand von 5,00 m an die öf‐
fentlichen Verkehrsflächen heranrücken sollen.
Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Nr. 39 (neu), Vorentwurf Dezember 2014
2.4
Innerhalb des Industriegebiets Mühlenerft erfolgt
die äußere verkehrliche Erschließung des Vorha‐
benstandorts über die Werner‐von‐Siemens‐ und
die Robert‐Bosch‐Straße. Über die Robert‐Bosch‐
Straße ist zudem in kurzer räumlicher Entfernung
die Anbindung des Plangebiets an das überörtliche
Verkehrsnetz (L 213) gegeben.
Der Anschluss der Robert‐Bosch‐Straße an die L 213
erfolgt über eine neu errichtete Kreisverkehrsanla‐
ge, die im April 2016 in Betrieb genommen worden
ist. Mit der Kreisverkehrsanlage verfügt der gesam‐
te Gewerbe‐ und Industriestandort Mühlenerft über
eine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche
Straßennetz, die auch das Verkehrsaufkommen aus
dem Plangebiet aufnehmen kann. Die Leistungsfä‐
higkeit wurde seinerzeit durch ein Gutachten zum
Einsatz des Kreisverkehrs nachgewiesen.
2.5
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster
Immissionsvorbelastung
Das Plangebiet ist durch angrenzende Industrienut‐
zungen und durch Verkehrsimmissionen der in
westlicher Richtung in ca. 360 m Entfernung verlau‐
fenden Landesstraße (L 116) vorbelastet. Bei Hoch‐
bauten ist nach Angabe der Straßenbaulastträgerin
mit Lärmreflexionen zu rechnen.
Quelle: Stadt Bedburg/Stadt‐ und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Die frühzeitige Beteiligung an dem Bebauungsplan‐
vorentwurf Nr. 39 (neu) hat die Stadt Bedburg im
Sommer 2015 durchgeführt. Die hierbei eingegan‐
genen Anregungen wurden im Rahmen der Erarbei‐
tung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebau‐
ungsplans Nr. 39n/Kaster berücksichtigt, soweit sie
(auch) dessen räumlichen Geltungsbereich betref‐
fen.
Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan
Nr. 39 (neu) führt die Stadt Bedburg fort, wobei der
räumliche Geltungsbereich des vorliegenden vorha‐
benbezogenen Bebauungsplan hiervon ausgenom‐
men werden wird.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Verkehr
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können kei‐
ne Entschädigungsansprüche oder Forderungen, die
sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb der
Landesstraße 213 ergeben oder ergeben können,
z. B. in Bezug auf Geräusch‐, Geruchs‐ oder Staub‐
belästigungen sowie Schadstoffausbreitung, geltend
gemacht werden. Somit besteht gegenüber den
Straßenbaulastträgern auch kein Anspruch auf die
Übernahme von Kosten
für nachträglich vorgenommene passive
Schallschutzmaßnahmen an vorhandenen Ge‐
bäuden und
für erhöhte Anforderungen an die Luftschall‐
dämmung von Außenbauteilen bei Neubauten,
Umbauten oder Nutzungsänderungen von Ge‐
bäuden oder Gebäudeteilen, die dem dauern‐
den Aufenthalt von Menschen dienen sowie
für ggf. erforderliche Maßnahmen hinsichtlich
der Schadstoffausbreitung.
Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
8
2.6
Bergbau/Sümpfungsmaßnahmen und
Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnah‐
men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grund‐
wasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserab‐
senkungen werden, bedingt durch den fortschrei‐
tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstän‐
de im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk
bergbaubedingt trocken gefallen. Bei natürlicher,
vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituati‐
on, wurden im Bereich des Plangebiets flurnahe
Grundwasserstände von < 1 m gemessen.
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungs‐
maßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsen‐
kung als auch bei einem späteren Grundwasserwie‐
deranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewe‐
gungen möglich.
Diese Voraussetzungen sind bei Baumaßnahmen im
Plangebiet von der Bauherrenschaft durch eine
angepasste Bauweise zu berücksichtigen. Darauf
wird im Bebauungsplan hingewiesen.
2.7
Baugrund und Boden
Über die bergbaubedingte Grundwasserbeeinflus‐
sung hinaus besteht der gesamte Baugrund im
Plangebiet aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer
Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen
der meist stark wechselnden Zusammensetzung
und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die geo‐
technische Kategorie 3 für schwierige Baugrundver‐
hältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik“ – DIN EN
1997‐1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelun‐
gen in der DIN 4020 2012‐12 Nr. A 2.2.2 vor.
Bei einer Nutzung und Bebauung des sog. Kippen‐
bereichs sind zudem ungleichmäßige Bodensenkun‐
gen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen
des aufgeschütteten Bodens auftreten können.
Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverstän‐
digen für Geotechnik ist auf der nachfolgenden
Genehmigungsebene die ausreichende Tragfähig‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
keit des Bodens zu ermitteln und nachzuweisen. Die
der geplanten Gebäude bzw. baulichen Anlagen ist
an die Ergebnisse anzupassen.
So sind Gebäude oder Gebäudeteile mit unter‐
schiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unter‐
schiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite,
vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchge‐
hende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind
Gebäude von mehr als 20 m Länge durch Bewe‐
gungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen
der Baukörper ist durch entsprechende Konstrukti‐
onsweise zu begegnen. Ferner müssen Versicke‐
rungsanlagen auf sog. Kippenböden zur Vermeidung
von schadensauslösenden Setzungen einen Min‐
destabstand von 20 m zu allen Bauwerken aufwei‐
sen.
Diese Voraussetzungen sind bei Baumaßnahmen im
Plangebiet von der Bauherrschaft durch eine an‐
gepasste Bauweise zu berücksichtigen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
ist daher gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB als
Fläche gekennzeichnet, unter der der Bergbau um‐
geht und bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erfor‐
derlich sind.
Neben den Bestimmungen der Landesbauordnung
(Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen –
BauO NRW) sind insbesondere folgende Bauvor‐
schriften zu beachten:
2.8
DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd‐ und Grundbau“, Ausgabe 2010‐12 so‐
wie die in DIN 1054/A1, Ausgabe 2012‐08 und
DIN 1054/A2, Ausgabe 2014‐12 veröffentlich‐
ten Änderungen sowie
DIN 18195‐1 „Bauwerksabdichtungen – Teil 1“,
Ausgabe 2009‐04 und DIN 18195‐2 „Bau‐
werksabdichtungen – Teil 2“, Ausgabe 2009‐0.
Entwässerung
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für
Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisati‐
on angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht
zur Versickerung von unbelastetem Niederschlags‐
wasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewäs‐
9
grenzt. Die darüber hinaus anfallende Nieder‐
schlagswassermenge wird in einem Rückhalte‐
becken (RRB) gespeichert. Das RRB liegt inner‐
halb einer öffentlichen Grünfläche im nördli‐
chen Teil des angrenzenden Bebauungsplan‐
gebiets Nr. 39a und ist als offenes Erdbecken
hergestellt (vgl. Entwässerungsplanung für das
gesamte Industriegebiet Mühlenerft, Spitz
Consultants, Euskirchen).
ser, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allge‐
meinheit möglich ist.
Des Weiteren hat das Land NRW mit Datum vom
26.05.2004 die Anforderungen an die Nieder‐
schlagswasserbeseitigung im Trennverfahren
(Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird ge‐
regelt, von welchen Flächen (belastete/unbelastet)
Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Ge‐
wässer behandelt werden muss.
Eine Versickerung oder Verrieselung ist am Indust‐
rie‐ und Gewerbestandort Mühlenerft nicht ohne
Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier
die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe)
problematisch sind.
Daher ist im Rahmen früherer Bauleitplanverfahren
in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden
für das gesamte Industriegebiet Mühlenerft eine
Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro
Spitz resp. Lengnick Consultants, Euskirchen, erar‐
beitet und umgesetzt worden.
Das Industriegebiet Mühlenerft wird demnach ins‐
gesamt im Trennsystem entwässert. Das gesammel‐
te Schmutzwasser wird direkt zum Gruppenklär‐
werk Kaster, das in unmittelbarer Nachbarschaft
südlich zum Industriepark Mühlenerft liegt, abgelei‐
tet. Die Niederschlagswasser des bereits erschlos‐
senen Industriegebiets werden wie folgt abgeleitet:
Die Niederschlagswasser im räumlichen Gel‐
tungsbereich der Bebauungspläne Nr. 39 und
Nr. 39a, 1. Änderung werden dem vorhande‐
nen Regenklärbecken in der Gottlieb‐Daimler‐
Straße zugeführt. Das Regenklärbecken ist für
einen Ausbauzustand des Industrieparks von
80 ha bemessen. Über eine Überlaufschwelle
werden die Überlaufwassermengen in die Erft
abgeleitet. Das klärpflichtige Abwasser aus
dem Regenklärbecken wird gedrosselt zum
Gruppenklärwerk geführt.
Die Niederschlagswasser aus dem Industrie‐
teilgebiet im Geltungsbereich des Bebauungs‐
plans Nr. 39a, 2. Änderung werden über ein
separates Regenwassernetz abgeleitet. Dabei
wird das gesamte Regenwasser aus dem Teil‐
gebiet in den Vorfluter Erftmühlenbach einge‐
leitet. Die Einleitmenge ist hier auf 200 l/s be‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Diese entwässerungstechnischen Vorgaben sind
auch im räumlichen Geltungsbereich des vorhaben‐
bezogenen Bebauungsplans für das Logistikzentrum
zu beachten. Des Weiteren ist bei der Herstellung
von Anlagen für die Ableitung der Niederschlags‐
wasser auf dem Grundstück zu berücksichtigen,
dass die zulässige Grundflächenzahl im Geltungsbe‐
reich des VEP von ehemals GRZ 0,7 auf nunmehr 0,8
erhöht wird. Dies wird im Erschließungsplan zu
diesem Vorhaben berücksichtigt.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass
für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
bzw. ‐rückhaltung auf privaten Grundstücksflächen
die erforderlichen Anträge bei der Unteren Wasser‐
behörde des Rhein‐Erft‐Kreises zu stellen sind.
Notwendige (wasserrechtliche) Genehmigungen
sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen.
Der Nachweis einer gesicherten Abwasserbeseiti‐
gung ist auf der Genehmigungsebene von der Bau‐
herrschaft zu erbringen.
2.9
Kampfmittel
Nach Anagben der Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) liegt das Plan‐
gebiet in einem Bereich, der während des
II. Weltkriegs ein Kampfgebiet war. Dem KBD liegen
zudem Hinweise auf eine mögliche Existenz von
Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen des
II. Weltkrieges (Laufgraben) vor. Aus diesen Grün‐
den empfiehlt der KBD vor der Durchführung von
Erd‐ und Bauarbeiten geophysikalische Untersu‐
chung der Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen
sowie der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach
1945 Aufschüttungen gegeben habe, sollten diese
bis auf das Geländeniveau von 1945 abgeschoben
werden. Zur genauen Festlegung des abzuschieben‐
den Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit
10
einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Für den fall
von (zusätzlichen) Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen empfiehlt der KBD ferner eine
Sicherheitsdetektion und verweist auf das „Merk‐
blatt Baugrundeingriffe“.
Bei der gesamten Fläche des Plangebietes handelt
es sich nachweislich um eine ausgekohlte und wi‐
derverfüllte, rekultivierte Fläche, die in den 1990er
Jahren einer Bebauung zugeführt wurde.
Aus diesen Gründen schließt die Stadt Bedburg
Kampfmittelfunde im Plangebiet aus.
2.10
Landschaftsplan, Schutzgebiete und
Schutzobjekte
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Land‐
schaftsplans 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ des
Rhein‐Erft‐Kreises (9. Änderung, Stand 12.04.2016).
Der Landschaftsplan ist die verbindliche Grundlage
für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der
Landschaft. Für seinen Geltungsbereich werden be‐
hördenverbindliche Entwicklungsziele formuliert, zu
deren Verwirklichung Schutzausweisungen sowie
Entwicklungs‐, Pflege‐ und Erschließungsmaßnah‐
men festgesetzt werden.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans
ist im Landschaftsplan als „Im Zusammenhang be‐
bauter Ortsteil bzw. Gebiet eines rechtskräftigen
Bebauungsplans“ und dementsprechend ohne
Schutz‐, Pflege oder Entwicklungsmaßnahmen dar‐
gestellt.
In unmittelbarer westlicher Angrenzung an das
Plangebiet befinden sich verschiedene Gehölzstrei‐
fen, die durch die 9. Änderung des Landschaftsplans
(April 2016) gem. § 23 LG NRW (Gesetz zur Sicherung
des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntma‐
chung vom 21. Juli 2000) als gesetzlich geschützter
Landschaftsbestandteil (LB 2.4‐10 und LB 2.4‐11)
festgesetzt worden sind.
Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG (Bundesnaturschutzge‐
setz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän‐
dert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474)) sind in diesem Zusammenhang
gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädi‐
gung oder Veränderung des geschützten Land‐
schaftsbestandteils führen können. Hierzu zählen
alle Handlungen, die sowohl am geschützten Land‐
schaftsbestandteil selbst wie auch in seinem Kro‐
nen‐, Trauf‐ oder Wurzelbereich erfolgen oder die
zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds
führen.
Die westlich angrenzenden Ackerflächen sind im
Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet (LSG
2.2‐11) festgesetzt.
In der westlichen und nördlichen Umgebung des
Industrieparkgeländes befindet sich zudem das
Naturschutzgebiet (NSG) „Erft zwischen Bergheim
und Bedburg“ (N 2.1‐3). Das Gebiet wird geschützt
gemäß § 20 Buchstabe a) LG NRW zur Erhaltung von
Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter
wildlebender Tier‐ und Pflanzenarten, insbesondere
aufgrund der Funktion der Erftaue als Brut‐ und
Nahrungsbiotop für den Eisvogel.
Eine Datenabfrage des Landschaftsinformationssys‐
tems (LINFOS) des Landesamts für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein‐
Westfalen (LANUV, Stand: 31.07.2015) (abrufbar
unter: http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortka‐
taster (Abrufdatum: 02.05.2016)) durch die mit der
Erarbeitung des Umweltberichts beauftragten Land‐
schaftsplaner hat ergeben, dass innerhalb des Plan‐
gebiets und dessen unmittelbarer Umgebung keine
gesetzlich geschützten oder besonders schützens‐
werten Gebiete (z. B. Natura 2000‐Gebiete, Natur‐
schutzgebiete sowie gesetzlich geschützte oder
schützenswerte Biotope) liegen.
Die nächstgelegenen Gebiete des Natura 2000
Schutzgebietsnetzes befinden sich mit den FFH
Gebieten „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“
und „Königsdorfer Forst“ jeweils etwa 13 km ent‐
fernt in nordöstlicher bzw. südöstlich Richtung.
Zudem befinden sich keine gesetzlich geschützten
Alleen nach §47a LG NW innerhalb oder im näheren
Umfeld des Plangebiets.
Innerhalb des Plangebiets und in seiner unmittelba‐
ren Umgebung befinden sich auch keine Flächen
mit besonderer Funktion für den Biotopverbund. In
die Beseitigung sowie darüber hinaus alle Handlun‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
11
der näheren Umgebung liegen die folgenden Bio‐
topverbundflächen:
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans
auch eine Artenschutzprüfung durchzuführen.
Das lokale Vorkommen planungsrelevanter Tier‐
und Pflanzenarten ist nach den Angaben des LANUV
(Landschaftsinformationssystem
(Linfos):
Stand
) auf den Bereich des etwa 600 m westlich
31.07.2015
vom Plangebiet gelegenen Naturschutzgebiet des
Kasterer Sees mit seinem Uferbereich und angren‐
zendem Baumbestand beschränkt.
Biotopverbundfläche mit herausragender
Bedeutung: „Erftaue zwischen Broich und Hor‐
rem“ (VB‐K‐4905‐102)
Biotopverbundflächen mit besonderer Bedeu‐
tung: „Erftaue zwischen Neurath und Kapel‐
len“ (VB‐D‐4905‐001), „Börden‐ und Rekulti‐
vierungsflächen im Süden des Tagebaus Garz‐
weiler“ (VB‐K‐4904‐010)
Auf eine mögliche Beeinträchtigung der vorgenann‐
ten Gebiete wird im Rahmen der Auswirkungser‐
mittlung für das »Schutzgut Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt« im Umweltbericht eingegan‐
gen.
2.11
Artenschutz
Zum Schutz wild lebender Tier‐ und Pflanzenarten
vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind
auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene
umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Euro‐
parechtlich ist der Artenschutz in der Richtlinie
92/43/EWG des Rats zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen vom 21.05.1992 – FFH‐Richtlinie – sowie in
der Richtlinie 79/409/EWG des Rats über die Erhal‐
tung der wild lebenden Vogelarten vom 02. April
1979 – Vogelschutzrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 103)
verankert. Aufgrund der Vorgaben des Europäi‐
schen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 10. Januar
2006 (C‐98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) im Jahre 2007 entsprechend geändert.
Durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG
hat der Bundesgesetzgeber in diesem Zuge die
europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die
sich aus der FFH‐Richtlinie und der Vogelschutz‐
richtlinie ergeben, umgesetzt. Spielräume, die die
Europäische Kommission bei der Interpretation der
artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, hat er
dabei rechtlich abgesichert.
Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art.
421 V v. 31. August 2015 I 1474 – erfüllen; möglich
ist dies jedoch durch die Realisierung der konkreten
Bauvorhaben. Deshalb ist generell bereits bei der
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Der Kasterer See ist bei der Rekultivierung des Ta‐
gebaus Frimmersdorf‐Süd entstanden. Der Westteil
des Sees grenzt an das Naturschutzgebiet „Erft
zwischen Bedburg und Bergheim“ an. Das Westufer
ist mit meist lückigen Gebüschen und wenigen
Bäumen bestanden und erlaubt den Erholungssu‐
chenden über einen ufernah verlaufenden Weg das
Erreichen des See‐Ufers. Nur im Süden reicht der
Wald mit z. T. älteren Weiden und Erlen bis an das
Seeufer heran. Das Gebiet stellt mit dem See einen
wertvollen Teil der rekultivierten ehemaligen Tage‐
bauflächen dar und bietet besonders Wasservögeln
(insb. Kormoran und Blässhuhn) einen attraktiven
Lebensraum. Das Schutzziel besteht daher im Erhalt
des Sees und der Entwicklung der Ufer zu naturna‐
hen Lebensräumen.
Um im Rahmen der Bauleitplanung Verbotstatbe‐
stände i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BNatSchG aus‐
schließen zu können, ist bei Vorhaben im räumli‐
chen Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine
artenschutzrechtliche Prüfung der sog. „Planungsre‐
levanten Arten“ im Sinne einer Art‐für‐Art‐Prüfung
gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auf Grundlage einer
artenschutzfachlichen Untersuchung des Plange‐
biets durchzuführen. Aufgrund der im Plangebiet
und seiner unmittelbaren Umgebung derzeit noch
vorhandenen und zum Teil lebensraumbedeutsa‐
men Vegetations‐ bzw. Habitatstrukturen ist das
Vorkommen von planungsrelevanten, besonders
oder streng geschützten Arten trotz der bestehen‐
den bauleitplanerischen Festsetzungen nicht grund‐
sätzlich auszuschließen.
Teilbereiche des Plangebiets wurden daher im Rah‐
men der Neuaufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans im Hinblick auf Vorkommen pla‐
nungsrelevanter Vogelarten und Fledermäuse wei‐
tergehend untersucht. Die Ergebnisse werden im
12
Umweltbericht und im Bericht zur Artenschutzprü‐
fung im Einzelnen dokumentiert und bewertet.
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden dahin‐
gehend geprüft, ob nach dem Bundesnaturschutz‐
gesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der
Planung vorliegen könnte. Bei dem nach BauGB
zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funk‐
tionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflan‐
zungs‐ und Ruhestätten im räumlichen Zusammen‐
hang bei den FFH Anhang IV‐Arten und der europäi‐
schen Vogelarten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Für eine
sachangemessene Prüfung der artenschutzrechtli‐
chen Belange in der Bauleitplanung werden ent‐
sprechend den o. g. Hinweisen insbesondere die
planungsrelevanten Arten und die möglichen Folgen
durch die Planung fachlich beurteilt.
Die Tierwelt des Plangebiets wird durch die beste‐
henden Habitatstrukturen und Nutzungen geprägt.
Im vergleichsweise kleinräumigen Plangebiet und
der direkten Umgebung ist voraussichtlich nicht mit
besonders oder nach europäischen Maßstäben
streng geschützten Arten zu rechnen, die hier Fort‐
pflanzungs‐ oder Ruhestätten haben bzw. für die
das Plangebiet von essentieller Bedeutung als Nah‐
rungshabitat sein könnte.
Nach der Liste der planungsrelevanten Arten für das
Messtischblatt 4905 (LANUV) ist u. a. ein Vorkom‐
men der Wasser‐ und der Rauhhautfledermaus
sowie des Feldhamsters potenziell möglich. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass die Fledermäuse die
umliegenden Ackerflächen, wenn überhaupt, aus‐
schließlich als Nahrungshabitat nutzen, sodass eine
artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet
werden kann. Quartiere der vorgenannten Arten
können aufgrund fehlender Höhlenbäume in der
Rekultivierung ohnehin ausgeschlossen werden.
Für die einzelnen innerhalb des Plangebiets verblie‐
benen Ackerflächen kann ein Vorkommen aufgrund
der vorhandenen Gewerbebetriebe ebenfalls als
unwahrscheinlich angenommen werden. Der in der
rheinischen Bördelandschaft beheimatete Feld‐
hamster wird im Bereich des Plangebiets ausge‐
schlossen, da es sich bei den vorhandenen Freiflä‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
chen um rekultivierte Böden handelt, die vom
Hamster nicht als Lebensraum genutzt werden.
Auch ist aus fachlicher Sicht auszuschließen, dass
für die in der Liste genannten Amphibien (Kreuzkrö‐
te, Wechselkröte) ein artenschutzrechtlich relevan‐
ter Tatbestand hervorgerufen wird. Zum einen feh‐
len innerhalb des Plangebiets Oberflächengewässer,
die als Fortpflanzungs‐ und Ruhestätte dienen kön‐
nen. Zum anderen wird aufgrund der vorhandenen
Nutzung örtlich keine Funktion als Verbindungszone
zwischen Teillebensräumen angenommen.
Gemäß Datenlage liegen aktuell keine Kenntnisse,
Hinweise oder Anzeichen auf artenschutzrechtlich
relevante Tier‐ und Pflanzenvorkommen vor.
2.12
Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg
In der Stadt Bedburg ist die „Satzung zum Schutz
des Baumbestands in der Stadt Bedburg (Baum‐
schutzsatzung)“ vom 23. Oktober 1986 zu beachten.
Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestands
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortstei‐
le und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen
im Stadtgebiet Bedburg.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang
von mindestens 100 cm und mehr, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (ge‐
schützte Bäume). Mehrstämmige Bäume sind ge‐
schützt, wenn die Summe der Stammumfänge
100 cm und mehr beträgt und mindestens ein
Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Aufgrund der Tatsache, dass ein Großteil der Auf‐
forstungsmaßnahmen im Zuge der Rekultivierung
und die baurechtliche Erschließung des Plangebiets
erst nach der Jahrtausendwende erfolgten, ist nicht
davon auszugehen, dass das Plangebiet in seinem
derzeitigen Zustand Vegetationsbestände aufweist,
die von der Baumschutzsatzung erfasst werden.
2.13
Umweltprüfung
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB ist im Rahmen der Planauf‐
stellung eine Umweltprüfung durchgeführt worden,
in der die voraussichtlich erheblichen Umweltaus‐
wirkungen ermittelt wurden.
13
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
stellt der Umweltbericht einen gesonderten Teil der
Bebauungsplanbegründung dar. Hierin werden die
verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum
Standort berücksichtigt sowie bekannte und pro‐
gnostizierte Umweltauswirkungen dokumentiert.
Für die Umweltprüfung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gelten die §§ 2 Abs. 4 und 2a
BauGB. Danach ist eine Umweltprüfung (UP) durch‐
zuführen, die nach der Anlage 1 zum BauGB zu
einem Umweltbericht als Bestandteil der Bebau‐
ungsplanbegründung (Teil 2) führt.
Der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprü‐
fung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster wurde gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m. § 12
Abs. 2 BauGB im Aufstellungsverfahren durch die
Plangeberin bestimmt.
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung
zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne
des § 1 Abs. 6 BauGB und zur Abhandlung der Ein‐
griffsregelung im Sinne der § 1a Abs. 3 BauGB i. V.
m. § 14 – 18 BNatSchG.
Dementsprechend wird im Umweltbericht zunächst
die derzeitige Bestandssituation der Umweltschutz‐
güter nach dem realen Zustand vor Ort für jedes
Schutzgut beschrieben. Im Anschluss werden die
mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Be‐
bauungsplans Nr. 39n/Kaster verbundenen Um‐
weltauswirkungen ermittelt und in Bezug auf die
vorangegangen definierten Ziele des Umweltschut‐
zes in ihrer Erheblichkeit sowie in ihrer Relevanz für
die planerische Abwägung bewertet.
genannten Schutzgüter bzw. Merkmale. Zusätzlich
erfolgt eine vergleichende Darstellung zur Entwick‐
lung der Umweltschutzgüter ohne die Verwirkli‐
chung des Planvorhabens (sog. Nullvariante).
Abschließend werden mögliche Monitoringmaß‐
nahmen zur Überwachung der ermittelten erhebli‐
chen Umweltauswirkungen für jedes Schutzgut
dargestellt.
Grundsätzliche Entscheidungen zum Standort wur‐
den bereits in den vorangegangenen Bauleitplan‐
verfahren getroffen. So wurde im Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 39a dargelegt, dass in Bed‐
burg keine Alternativstandorte für ein Industriege‐
biet einer Größenordnung von insgesamt rund
80 ha bestehen.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n ist davon auszugehen, dass das geplante
Vorhaben aufgrund seiner Größenordnung und
Lärmimmissionsauswirkungen i. S. v. § 9 Abs. 1
BauNVO in einem anderen Baugebiet kaum anzu‐
siedeln wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei
dem größten Teil des Baugebiets um bereits über‐
baute Flächen, die für ein vergleichbares Unter‐
nehmen wiedergenutzt werden. Flächen im bisheri‐
gen Außenbereich werden hierfür nicht in Anspruch
genommen. Somit stellt der Industrie‐ und Gewer‐
bestandort Mühlenerft eine geeignete und die ein‐
zige Flächenoption zur Ansiedlung des Vorhabens in
Bedburg dar. Daher bestehen auf Bedburger Stadt‐
gebiet keine Planungsalternativen für das Vorha‐
ben.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Einzel‐
nen dem Umweltbericht als Bestandteil der Bebau‐
ungsplanbegründung (Teil 2) zu entnehmen.
Die Auswirkungsermittlung fokussiert hierbei im
Wesentlichen auf die in Kapitel 1 des Umweltbe‐
richts dargestellten Planungsinhalte bzw. Planungs‐
änderungen gegenüber der bestehenden baurecht‐
lichen Situation.
Für die Beurteilung der Erheblichkeit werden mögli‐
che Vermeidungs‐, Minderungs‐ und Ausgleichs‐
maßnahmen schutzgutbezogen dargestellt und
berücksichtigt. Diese Darstellung betrifft gemäß
§ 1a Abs. 3 im Wesentlichen das Landschaftsbild
sowie die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
14
3
Vorhaben und Erschließungsplan
Die Planungen für Hochbau, Freiflächengestaltung
und Erschließung ihrer Grundstücksflächen sowie
begleitende Fachgutachten wurden im Auftrag der
Vorhabenträgerin durch entsprechend qualifizierte
Ingenieurbüros erarbeitet.
Dem vorliegenden Bebauungsplanvorentwurf liegt
das Vorhabenkonzept des Architekturbüros Kühling,
Paderborn vom 4. Mai 2016 zugrunde. Es stellt
zugleich den Entwurf des Vorhaben‐ und Erschlie‐
ßungsplans (VEP) dar.
3.1
Nutzung und Erschließung
Auf dem Vorhabengrundstück soll ein Logistikzent‐
rum mit einer Gebäude‐Bruttogrundfläche von etwa
60.500 qm realisiert werden.
Das Gebäude in Form eines „liegenden T“ ist als ein‐
geschossiger Frontlade‐Logistikkomplex mit einer
Nord‐Süd‐Ausdehnung von ca. 392 m und einer
West‐Ost‐Ausdehnung von ca. 300 m geplant.
Es unterteilt sich in sieben Lagerabschnitte von
7.000 qm bis 10.000 qm, sog. Units, die durch
Brandwände voneinander getrennt sind. Diese sie‐
ben Lagerabschnitte können von Lkw an drei Seiten
angefahren werden. Lagerhalle 1 und 2 werden mit
zwei Einfahrten über den Wendehammer der Ro‐
bert‐Bosch‐Straße, Lagerhalle 3 und 4 über den
Wendehammer der Nikolaus‐Otto‐Straße und die
restlichen drei Lagerhallen über eine große Lkw‐
Vorstauzone auf der nord‐östlichen Seite des
Grundstücks erschlossen und münden jeweils in
35m tiefe Lkw‐Ladezonen.
Für die erste Phase der Inbetriebnahme des Lo‐
gistikzentrums rechnet die Vorhabenträgerin allein
in den Einheiten 1 – 4 mit insgesamt 300 Beschäftig‐
ten. Vorgesehen ist hier ein Drei‐Schicht‐Betrieb mit
jeweils ca. 85 Mitarbeitern pro Schicht. Die geplan‐
ten, insgesamt rund 200 Pkw‐Stellplätze für Mitar‐
beiter beziehen den Bedarf bei Inbetriebnahme
aller sieben Lagereinheiten ein und verteilen sich
auf vier Flächen mit möglichst direkter Anbindung
an die Büro‐ und Sozialbereiche.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Für Wasser‐, Abwasser‐ und Stromversorgung ste‐
hen öffentliche Anschlüsse zur Verfügung. Zusätz‐
lich zur Bereitstellung aus dem öffentlichen Versor‐
gungsnetz wird die ausreichende Löschwasserver‐
sorgung über Sprinklertanks auf den privaten
Grundstücksflächen gesichert werden. Die Dach‐
und Hofentwässerung wird in das bestehende Ent‐
wässerungstrennsystem eingeleitet.
3.2
Bebauung
Der Hallenkomplex wird mit einer Attikahöhe von
13,90 m erstellt. Daraus resultiert eine lichte Hal‐
lenhöhe von 12,20 m. Oberhalb der Überladebrü‐
cken in Höhe von 5,80 m, wird eine neun bis zwölf
Meter tiefe Mezzanine‐Zone in die Hallen einge‐
schoben. Sie nimmt Büro‐ und Sozialbereiche oder
weitere Lagerflächen auf.
Die Hallen 1 und 2 erhalten ein in die Halle inte‐
griertes dreigeschossiges Bürogebäude mit einer
Gesamtnutzfläche von ca. 1.600 qm, die Hallen 5, 6
und 7 ein vorgestelltes Büro mit ca. 1.000 qm Nutz‐
fläche. Die Konstruktion der Hallen wird in einer
größtenteils vorgefertigten Bauart erstellt. Grund‐
konstruktion sind Stahlbeton‐Fundamente mit an‐
geformten STB‐Stützen. Die Hallensohle wird aus
bewehrtem Beton ausgeführt.
Die Dachkonstruktion besteht aus Stahl‐, Holz‐ oder
Stahlbetonbindern mit Trapezblech‐ und Warm‐
dacheindeckung (Dämmung nach Energieeinspar‐
verordnung – EnEV 2015 – und PVC‐Folienabdich‐
tung). Die Fassadenverkleidung besteht oberhalb
eines Stahlbetonsandwichsockels aus ISO‐Paneel‐
platten (RAL 9006 weiß‐aluminium) mit einem um‐
laufenden roten Farbstreifen.
Die Bürobereiche werden durch einen Wechsel der
Fassadengestaltung (dunkelgraue Stahlkassetten)
architektonisch hervorgehoben.
Die Belichtung der Lagerhallen erfolgt neben der
künstlichen Belichtung über Lichtkuppeln im Dach
und vertikale Fensterbänder in den Mezzaninebe‐
reichen. Die Hoffläche wird über Fassaden‐ und
Mastleuchten ausgeleuchtet.
15
3.3
Freiflächen
Die unbefestigten Grundstücksflächen werden ent‐
sprechend den grünordnerischen Festsetzungen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Rasen‐ und
Pflanzstreifen mit heimischen Gehölzen angelegt.
In Bezug auf die schalltechnischen Auswirkungen
des geplanten Logistikzentrums wurden die zulässi‐
gen Rahmenbedingungen und erforderliche Maß‐
nahmen zur Umsetzung des konkreten Vorhabens
in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt
und dargestellt.
Das gesamte Betriebsgelände mit allen Lkw‐ und
Pkw‐Stellflächen wird vollständig durch eine zwei
Meter hohe Zaunanlage eingefriedet und an den
Zufahrten durch Schiebetore abgeschlossen.
Die schalltechnische Untersuchung ist dem Bebau‐
ungsplan als Anlage beigefügt.
Zusammenfassend kommen die Schallgutachter zu
dem Ergebnis, dass die logistischen Erfordernisse
des Vorhabens in den gegebenen schalltechnischen
Rahmenbedingungen darstellbar sind, wobei der
konkrete Nachweis auf der Genehmigungsebene zu
erbringen ist:
Alle Lkw‐Fahrbahnen werden als Schwarzdecke,
Lkw‐Stell‐ und Wendeflächen als Betonfläche und
Pkw‐Stellplätze als Asphalt‐ oder Pflasterfläche
ausgebildet. Die Feuerwehrumfahrt wird als Rasen‐
schotterfläche mit entsprechender Tragfähigkeit
erstellt.
Abbildung 10: VEP, geplantes Gebäude – Ostansicht
Quelle: Architekturbüro Kühling, Paderborn, Mai 2016
Abbildung 11: VEP, Lageplan
„Zur Berechnung der zu erwartenden Geräusch‐
immissionen durch das Bauvorhaben im Plangebiet
wurde ein dreidimensionales Rechenmodell erar‐
beitet, in das alle bedeutsamen Schallquellen lage‐
richtig eingefügt wurden. Anhand dieses Modells
wurden Schallausbreitungsberechnungen nach DIN
ISO 9613‐2 „Akustik – Dämpfung des Schalls bei der
Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berech‐
nungsverfahren“ durchgeführt.
Entsprechend der bisherigen Lärmemissionskontin‐
gentierung im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 39a und dessen 1. und 2. Änderung wurden zwei
Immissionspunkte (IP) südlich sowie südwestlich
des Plangebiets betrachtet. Für die mit IP1 und IP2
bezeichnete, nächstliegende Wohnbebauung ist aus
Sicht der Stadt Bedburg aktuell der Schutzanspruch
eines reinen Wohngebiets (WR) mit tagsüber
50 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugrunde zu legen.
Aufgrund der gegebenen tatsächlichen sowie der
planerischen Vorbelastung im Sinne von Nummer
2.4 TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Quelle: Architekturbüro Kühling, Paderborn, Mai 2016
3.4
Lärmimmissionsschutz
Die nächstgelegene schutzwürdige Wohnbebauung
befindet sich in rund 850 m Entfernung zum Vorha‐
benstandort.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
zum Bundes‐Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei‐
tung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)) ist das Vorha‐
ben genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen wird,
dass die Immissionspunkte nicht mehr im Einwir‐
kungsbereich des Vorhabens liegen. Damit sind für
das Projekt Immissionszielwerte von tagsüber
40 dB(A) und nachts 25 dB(A) einzuhalten.
16
Abbildung 12: Lage der Immissionspunkte
Den schalltechnischen Berechnungen zufolge erge‐
ben sich im Beurteilungszeitraum tags (06:00 bis
22:00 Uhr) aufgrund der erläuterten Beurteilungs‐
modalitäten der TA Lärm praktisch keine Einschrän‐
kungen für die Nutzung. Für die Berechnungen
wurden vor dem Hintergrund der von der Vorha‐
benträgerin angegebenen ca. 80 Lkw‐Andienungen
für die Lagereinheiten 1 – 4 zunächst folgende An‐
nahmen getroffen:
UNIT 1 – 4: jeweils 20 Lkw‐Andienungen, da‐
von 5 innerhalb der Ruhezeiten, Rangieren
rückwärts an die Verladetore, Verladen von
jeweils 24 Paletten, Abfahrt.
UNIT 5 – 7: jeweils 40 Lkw‐Andienungen davon
10 innerhalb der Ruhezeiten, Rangieren rück‐
wärts an die Verladetore, Verladen von jeweils
24 Paletten, Abfahrt.
Für alle Parkplätze wurde tagsüber ein zweifacher
kompletter Wechsel angenommen (die Lage der
wesentlichen Quellen ist der schalltechnischen Untersu‐
chung zum Vorhaben zu entnehmen).
Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schall‐
technischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016
Gemäß TA Lärm ist im Beurteilungszeitraum tags
(06:00 bis 22:00 Uhr) der Beurteilungspegel über
die gesamte Zeit zu ermitteln. In den Teilzeiten
06:00 bis 07:00 Uhr sowie 20:00 bis 22:00 Uhr sind
Zuschläge von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Im Beur‐
teilungszeitraum nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) ist
hingegen der Beurteilungspegel für die lauteste
volle Stunde zu bestimmen. Damit ist die Nachtzeit
in jedem Fall schalltechnisch ungleich kritischer als
die Tageszeit.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine in sieben
Lagereinheiten (Units) aufgeteilte Logistikhalle. Jede
Halle verfügt über mehrere Verladerampen. Inner‐
halb der Hallen entstehen durch die Kommissionie‐
rung von Waren keine Innenpegel, die zu einer
relevanten Schallabstrahlung der Gebäude führen.
Ferner sind keine haustechnischen Anlagen mit zu
beachtenden Schallemissionen geplant. Für die Ge‐
räuschsituation sind damit lediglich der gesamte
Fahrzeugverkehr sowie die Verladetätigkeiten zu
betrachten. (…)
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
Mit den vorgenannten Daten ergeben sich gemäß
einer richtlinienkonformen Schallausbreitungsbe‐
rechnung die in der folgenden Tabelle zusammen‐
gestellten Beurteilungspegel.
Die Einhaltung des Zielwerts am IP1 setzt allerdings
die Realisierung einer Lärmschutzwand südlich des
Ladebereichs von Unit 3 voraus. Hierfür wurden
durch mehrfache Schallausbreitungsberechnungen
eine erforderliche Länge von 22 m und eine Höhe
von 4 m ermittelt.
Tabelle 1: Beurteilungspegel tags
Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schall‐
technischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016
17
Tabelle 2: Beurteilungspegel nachts
Quelle: ACCON Köln GmbH, Stellungnahme zu den schall‐
technischen Berechnungsergebnissen, 3. Mai 2016
Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsziel‐
werte für den Beurteilungszeitraum tagsüber mit
den angenommenen Fahrzeugbewegungen und
Verladeszenarien um mindestens 12 dB(A) unter‐
schritten werden. Rechnerisch wäre somit ein Viel‐
faches der angenommenen Bewegungen und Lade‐
tätigkeiten möglich.
Im Beurteilungszeitraum nachts stellen die be‐
schriebenen Szenarien das mögliche Maximum dar.
Eine nächtliche Verladung am Unit 3 ist nur mit der
dimensionierten Lärmschutzwand im Rahmen der
Zielwerte darstellbar.“ (ACCON Köln GmbH, Stellung‐
nahme zu den schalltechnischen Berechnungsergebnissen
an die Vorhabenträgerin vom 3. Mai 2016)
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
18
4
4.1
Bebauungsplaninhalt und
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt rund
11,8 Hektar, das geplante Baugebiet nimmt hiervon
eine Fläche von etwa 10,9 ha ein.
Im Bereich des Vorhaben‐ und Erschließungsplans
ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässig‐
keit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach
§ 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a erlas‐
senen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22
bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c BauGB sind nicht
anzuwenden.
Als Art der baulichen Nutzung wird im räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau‐
ungsplans Nr. 39n/Kaster ein Baugebiet mit der
Zweckbestimmung „Logistikzentrum“ festgesetzt.
Bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens
findet somit die in § 12 Abs. 3 BauGB dargelegte
Möglichkeit Anwendung, und die Art der baulichen
Nutzung wird auf das Vorhaben „zugeschnitten“.
Durch die Zweckbestimmung wird einerseits die
konkret beabsichtigte Nutzung wiedergegeben,
andererseits beschreibt der Begriff „Logistikzent‐
rum“ eine heute allgemein geläufige Unterneh‐
mensform:
„Ein Logistikzentrum ist ein Zusammenschluss meh‐
rerer Betriebe, die gemeinsam den Bezug von zuge‐
kauften Waren und den Vertrieb ihrer eigenen Pro‐
dukte mit firmeneigenen Fahrzeugen des Logistik‐
zentrums organisieren und durchführen. (…)“
(https://de.wikipedia.org/wiki/Logistikzentrum)
Auf die Festsetzung eines Industriegebiets (GI) ge‐
mäß § 9 BauNVO wurde im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan verzichtet, da dieser nicht zum Ziel
hat, die Gesamtheit der nach § 9 BauNVO allgemein
und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Plan‐
gebiet zu ermöglichen. Vielmehr sollen durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungs‐
rechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer
bestimmten Gewerbenutzung geschaffen werden.
Die Festsetzung eines Industriegebiets auf Grundla‐
ge der Baunutzungsverordnung unter Ausschluss
aller, danach allgemein und ausnahmsweise zulässi‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
gen Nutzungen – ausgenommen Logistikunterneh‐
men – wäre außerdem fehlerhaft, da der Gebiets‐
charakter nicht gewahrt werden würde.
Darüber hinaus erlaubt die Festlegung der konkre‐
ten Nutzung „Logistikzentrum“ die (bessere) Erfas‐
sung und Bewertung der Auswirkungen des Vorha‐
bens, z. B. im Hinblick auf den Lärmimmissions‐
schutz.
Abbildung 13: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Mai 2016
Die übrigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans orientieren sich am Festsetzungs‐
katalog von § 9 BauGB und an der aufgrund von
§ 9a BauGB erlassenen Verordnung.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im festgesetz‐
ten Baugebiet durch eine Grundflächenzahl (GRZ) in
Kombination mit einer Baumassenzahl (BMZ) und
der Festsetzung einer maximal zulässigen Höhe für
Gebäude und bauliche Anlagen – bezogen auf deren
oberste Bauteile – bestimmt (Oberkante, OK). Da‐
mit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16
Abs. 3 i. V. m. § 17 BauNVO hinreichend bestimmt.
Im Baugebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8
festgesetzt. Die Festsetzung schöpft die Obergrenze
des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein vergleichbares Bau‐
19
gebiet (GI) im Hinblick auf die beabsichtigte Nut‐
zung aus.
Mit der Festsetzung wird einerseits einem sparsa‐
men Umgang mit Grund und Boden entsprochen,
andererseits können auch betriebstechnische An‐
forderungen berücksichtigt werden, die eine mög‐
lichst hohe Ausnutzbarkeit der verfügbaren Grund‐
stücksflächen, z. B. aufgrund von Erschließungsan‐
lagen und bereitzustellenden Stellplätzen, erfor‐
dern.
Durch die festgesetzte Höhe von 77,00 m über
Normalhöhen‐Null (m ü. NHN) liegt die höchstzuläs‐
sige Oberkante von baulichen Anlagen und Gebäu‐
den absolut fest und ermöglicht das im Vorhaben‐
und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben. Mit
der Höhenfestsetzung wird die geplante Gebäude‐
höhe von 13,90 m über Grund bzw. Fertigfußboden
EG abgedeckt.
Werden für ein Baugebiet Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung getroffen, sind grundsätzlich
die in § 17. Abs. 1 BauNVO angeführten Obergren‐
zen einzuhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn
eine der möglichen Festsetzungen zur Maßbestim‐
mung im Bebauungsplan nicht festgesetzt wird. Legt
man hierbei die Obergrenzen für ein „Industriege‐
biet“ i. S. v. § 9 BauNVO als vergleichbares Bauge‐
biet zugrunde, so wird die vorgenannte in § 17
Abs. 1 BauNVO Vorgabe durch die Festsetzung der
Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 im vorhabenbezo‐
genen Bebauungsplan (bereits) erfüllt. Die BMZ
stellt die dritte Größe zur Bestimmung und Begren‐
zung des Maßes der baulichen Nutzung im Bauge‐
biet dar, wobei auch hier die Obergrenze von § 17
Abs. 1 BauNVO für ein vergleichbares Baugebiet (GI)
ausgeschöpft wird.
In Verbindung mit der Festsetzung der maximal
zulässigen baulichen Höhe und der Grundflächen‐
zahl wird somit sichergestellt, dass das Maß der
baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO nicht unzu‐
lässigerweise überschritten werden kann.
Bezogen auf das konkrete Vorhaben „Logistikzent‐
rum“, das im Vorhaben‐ und Erschließungsplan
dargestellt ist, ergibt sich rechnerisch folgende
Grundstücksausnutzung:
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
4.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden in der Plandarstellung
durch Baugrenzen festgesetzt. Diese sind so dimen‐
sioniert, dass – bezogen auf die zugrunde liegende
Vorhabenkonzeption – genügend Flexibilität zur
Anordnung des Betriebsgebäudes einschließlich der
Lieferhöfe besteht.
Zu angrenzenden öffentlichen Straßen hält die Bau‐
grenze einen Abstand von 5,00 m ein. An die an‐
grenzenden Grundstücksflächen im Industriegebiet
Mühlenerft schließen die Baugrenzen unmittelbar
an. Damit wird die Festlegung der überbaubaren
Flächen weiterverfolgt, die der Vorentwurf des
Bebauungsplans Nr. 39 (neu) mit dem vorläufigen
Arbeitstitel „Gewerbe‐ und Industriepark Bedburg/
Bergheim“ trifft.
Das sog. Baufenster im Geltungsbereich des vorha‐
benbezogenen Bebauungsplans hat eine Fläche von
rund 97.600 qm.
Einschränkungen für die Anordnung von Stellplät‐
zen und für die Anlage der inneren Grundstücks‐
und Gebäudeerschließung sowie für Nebenanlagen,
deren Lage sich aus dem Vorhaben‐ und Erschlie‐
ßungsplan ergibt, sind in dem vorliegenden Bebau‐
ungsplan nicht enthalten.
4.4
Verkehrserschließung
Die vorliegenden Plankonzeptionen sehen die ver‐
kehrliche Erschließung des Vorhabenstandorts über
die Nikolaus‐Otto‐Straße im Norden, die Werner‐
von‐Siemens‐Straße im Osten und die Robert‐
Bosch‐Straße im Süden vor. Hierbei handelt es sich
ganz überwiegend um bereits erstmalig ausgebaute
öffentliche Straßen.
Um die Flächen für die verkehrliche Erschließung
des Vorhabenstandorts planungsrechtlich sichern
und dabei auch die Veränderungen an der Ver‐
kehrserschließung aufnehmen zu können, die durch
die Umsetzung das Vorhaben ausgelöst werden,
enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch
die unmittelbar angrenzenden Straßen.
Zur Umsetzung des Vorhabens muss die Robert‐
Bosch‐Straße abgebunden werden und kann nicht
20
mehr an den weiter westlich verlaufenden Wirt‐
schaftsweg anschließen. Daher ist der Bau einer
Wendeanlage zur Sicherung einer ordnungsgemä‐
ßen öffentlichen Verkehrserschließung zwingend
erforderlich und deren Dimensionierung an die
Erfordernisse der gewerblich‐industriellen Nutzung
am Standort anzupassen. Der Bau der Wendeanlage
ist durch einen Erschließungsvertrag zwischen der
Stadt Bedburg und der RWE Power AG gesichert.
Die als Wendeanlage für Lastzüge auszubauende
Teilfläche der Robert‐Bosch‐Straße gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB setzt der Bebauungsplan als
Verkehrsfläche fest. Die ebenfalls festgesetzte Stra‐
ßenbegrenzungslinie umfasst die auszubauende
Wendeanlage bis zum bereits bestehenden Stra‐
ßenabschnitt der Robert‐Bosch‐Straße.
Die festgesetzte Verkehrsfläche der Nikolaus‐Otto‐
Straße reicht im räumlichen Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis an die
nordwestliche Plangebietsgrenze und somit bis zu
dem daran anschließenden Wirtschaftsweg.
4.5
Bepflanzung, Umwelt‐ und Naturschutz
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 39n/
Kaster setzt unterschiedliche Maßnahmen zur Ein‐
grünung und Bepflanzung der Grundstücksflächen
fest. Dazu gehören Nutzungsregelungen, Maßnah‐
men und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB am west‐
lichen Rand des Baugebiets sowie die gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Pflanzmaßnah‐
men zur Grundstücks‐, Stellplatz‐ und Straßenrand‐
eingrünung.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird außerdem
festgesetzt, dass in den Freibereichen des Bauge‐
biets „Logistikzentrum“ nur insektenfreundliche
Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht
(z. B. Natriumdampf‐Hochdrucklampen) zu verwen‐
den sind. Diese Maßnahme dient dem Schutz von
Insekten und deren nachtaktiven Jägern.
Inhaltlich orientieren sich die Festsetzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB an den entspre‐
chenden Regelungen der bisher im Plangebiet gel‐
tenden Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Än‐
derung bzw. entsprechen diesen. Auch die Auswahl
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
standortgerechter, heimischer Gehölze für die Be‐
pflanzung wird in den vorhabenbezogenen Bebau‐
ungsplan Nr. 39n/Kaster aufgenommen. Diese ori‐
entiert sich („nach wie vor“) an einem potenziell
natürlichen und Artenvorkommen am Standort,
wobei auch die Lebensfähigkeit der Pflanzenaus‐
wahl in einem baulich geprägten Umfeld berück‐
sichtigt wurde.
Zur Sicherung der Durchführung der Maßnahmen
werden die Festsetzungen flankiert durch entspre‐
chende vertragliche Regelungen zwischen der Stadt
Bedburg und der Vorhabenträgerin.
Die festgesetzten Maßnahmen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
zur Grundstücks‐, Stellplatz‐ und Straßenrandein‐
grünung tragen dazu bei, den Eingriff in Boden,
Natur und Landschaft im Baugebiet zu mindern. Sie
dienen außerdem dazu, z. B. durch Schattenwirkung
von Bäumen, das lokale Kleinklima zu verbessern
und den Regenwasserabfluss zu verlangsamen.
Neben der ökologischen übernehmen die Anpflan‐
zungen auch eine wichtige gestalterische Funktion,
indem sie zur Einbettung der Bebauung in das Orts‐
und Landschaftsbild beitragen.
In Richtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen
westlich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die Anpflanzung
einer Baum‐ und Strauchhecke fest. Diese Maß‐
nahme bietet Lebensraum für Vögel und Kleintiere
und dient der optischen Abschirmung der Gewer‐
bebebauung gegenüber der freien Landschaft. Die
kompakte Randeingrünung in einer Breite von
durchgehend etwa 15 m setzt sich am westlichen
Rand des Industrie‐ und Gewerbegebiets Müh‐
lenerft nach Süden bis zum Gruppenklärwerk Kaster
und nach Norden bis zur Mühlenerft über eine Län‐
ge von insgesamt etwa 1.700 m fort.
Die gewerbliche Nutzung auf dem im Süden unmit‐
telbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück
wird zum Landschaftsraum hin durch einen be‐
pflanzten Erdwall abgeschirmt. Die Fortsetzung des
Erdwalls im Geltungsbereich des vorhabenbezoge‐
nen Bebauungsplans stellt eine Möglichkeit für die
Vorhabenträgerin dar, die der Bebauungsplan aus‐
drücklich vorsieht:
21
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fest‐
gesetzten Fläche sind demnach wallartige Aufschüt‐
tungen bis zu einer Höhe von maximal 6,00 m im
Verhältnis von bis zu maximal 1 : 1,5 (Höhe zu Fuß‐
breite der Aufschüttung) zulässig. Die Festsetzung
erlaubt es, den im Baugebiet anfallenden Bo‐
denaushub (Mutterboden) vor Ort wieder einzu‐
bauen, sodass Transportwege ganz oder teilweise
entfallen können.
Die festgesetzte Anpflanzung einer Baum‐ und
Strauchhecke bleibt hiervon unberührt und ist auch
bei Inanspruchnahme der „Walloption“ durchzufüh‐
ren.
Das Verhältnis von Höhe zu Fußbreite einer Auf‐
schüttung stellt neben der konkreten Ausführung
einen wesentlichen Faktor dar, um deren Standfes‐
tigkeit zu gewährleisten und wird deshalb festge‐
setzt. Die Höhenbegrenzung auf maximal 6,00 m für
optional vorzunehmende Aufschüttungen wird
getroffen, um den bestehenden, an das Plangebiet
angrenzenden Gehölzstreifen vor Verschattung zu
schützen und um das Landschaftsbild nicht zu be‐
einträchtigen.
4.6
Eingriff und Ausgleich
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster kommt § 1a Abs. 3 Sat4 BauGB zum
Tragen, wonach ein Ausgleich nicht erforderlich ist,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen ist
bereits heute auf Grundlage der Bebauungspläne
Nr. 39 und Nr. 39a, 1. Änderung gegeben.
Gleichwohl wird in einzelnen Bereichen durch die
geplante Nutzung ein geringerer oder höherer Ein‐
griff vorbereitet als er heute planungsrechtlich
zulässig ist. Daher wurde eine Eingriffs‐ und Aus‐
gleichsbilanzierung vorgenommen, die insbesonde‐
re folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Überplanung einer bisher als öffentliche Stra‐
ßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche, da‐
durch Änderung der überbaubaren Grund‐
stücksfläche innerhalb von Baugrenzen
Festsetzung einer einheitlichen Grundflächen‐
zahl (GRZ) von 0,8 im geplanten Baugebiet an‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
stelle von bisher GRZ 0,7 im südlichen und GRZ
0,8 im nördlichen Plangebietsteil
Verringerung der maximal zulässigen Höhe
baulicher Anlagen um etwa 5,00 m und Ände‐
rung der Festsetzungssystematik (bisher
20,00 m über Bezugspunkt 56,66 m ü. NN, neu
OK max. = 77,00 m ü. NHN, was einer Bauhöhe
von ca. 15 m über vorhandenem Geländeni‐
veau entspricht)
Ergänzung einer Baumassenzahl (BMZ) von
10,00 als dritte Größe zur Bestimmung des
Maßes baulicher Nutzung im Baugebiet
Verschiebung der Baugrenzen in Richtung der
öffentlichen Verkehrsflächen (Abstand bisher
9,00 m, neu 5,00 m)
Beibehalt der bereits geltenden Festsetzungen
über Pflanzmaßnahmen im Plangebiet
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde
bereits in den vorangegangenen Aufstellungsver‐
fahren zum Bebauungsplan Nr. 39 (Stand:
25.09.2001) im Rahmen der städtebaulichen Be‐
gründung und bei der Aufstellung des Bebauungs‐
plans Nr. 39a im Rahmen eines Landschaftspflegeri‐
schen Begleitplans (Calles de Brabant Landschafts‐
architekten, Stand: 10/2007) abgehandelt.
Daher wurden für die Bestandserfassung im Rah‐
men der vorliegenden Neuaufstellung des vorha‐
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/ Kaster die
bisherigen Planungsinhalte zusammengeführt und
eine Eingriffsbewertung vorgenommen. Zur Herlei‐
tung des erforderlichen landschaftspflegerischen
Maßnahmenumfangs durch den Eingriff in den
Naturhaushalt wurde unterstützend eine Berech‐
nung des Bestands‐ und Ausgleichswertes durchge‐
führt. Die (geringfügigen) Änderungen planerischer
Inhalte gegenüber den bisher rechtsverbindlichen
Bebauungsplänen im Geltungsbereich des vorha‐
benbezogenen Bebauungsplan wurden dabei be‐
rücksichtigt.
Der naturschutzrechtlich relevante Eingriff durch
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der
daraus resultierende Kompensationsbedarf wurden
ermittelt und sind in einem Landschaftspflegeri‐
schen Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebau‐
ungsplan dargestellt.
22
Demnach ergibt sich – unter Berücksichtigung der
festgesetzten und innerhalb des Plangebiets durch‐
zuführenden Maßnahmen – zum vollständigen
Ausgleich des Eingriffs durch das Planvorhaben ein
Defizit von 17.393 ökologischen Wertpunk‐
ten (ÖWE).
Die Kompensation des ermittelten Defizits wird
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB im Durchführungs‐
vertrag zwischen der Stadt Bedburg und der Vorha‐
benträgerin geregelt.
4.7
Kennzeichnung
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB sollen im Be‐
bauungsplan u. a. Flächen gekennzeichnet werden,
bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkeh‐
rungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich
sind, unter denen der Bergbau umgeht.
Diese Voraussetzungen sind im räumlichen Gel‐
tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs‐
plans gegeben, da es sich bei dem Gewerbe‐ und
Industriestandort Mühlenerft um ein „ausgekohl‐
tes“ ehemaliges Tagebaugebiet handelt, das (kegel‐
förmig) wieder aufgefüllt worden ist. Aufgrund der
i. d. R. stark wechselnden Zusammensetzung aufge‐
schütteter Böden herrschen schwierige Baugrund‐
verhältnisse im Plangebiet, die durch eine daran
angepasste Bauweise zu berücksichtigen sind.
chen Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang
mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.
4.9
Nutzung
Flächenbilanz zum Bebauungsplanentwurf
Fläche in
Flächenanteil
qm ca.
Baugebiet
„Logistikzentrum“
davon rechnerisch
überbaubare Grund‐
stücksfläche nach
Grundflächenzahl 0,8
davon Fläche innerhalb
von Baugrenzen
davon Fläche gem. § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Öffentliche
Straßenverkehrsfläche
Plangebiet
Plangebiet ca.
109.300
92 %
87.440
80 %
97.600
82 %
6.200
5 %
9.200
8 %
118.500
100 %
Quelle: Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Mai 2016
Entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 5 BauGB
und unter Vorsorgegesichtspunkten erfolgt daher
die Kennzeichnung des gesamten Plangebiets als
Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erfor‐
derlich sind und unter denen der Bergbau umgeht.
Die entsprechenden Vorkehrungen können mit
einem erhöhten (Gründungs‐) Aufwand für Bau‐
und Erschließungsmaßnahmen verbunden sein.
4.8
Hinweise
Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen,
die nach anderen rechtlichen Bestimmungen gere‐
gelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer,
Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die
Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Be‐
hördenabstimmungen, Genehmigungen und mögli‐
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
23
5
5.1
Verfahren, Kosten und Maßnahmen
zur Verwirklichung der Planung
Verfahren
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt. Dementsprechend wird
der Vorhaben‐ und Erschließungsplan gemäß § 12
Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans.
Im Hinblick auf die frühzeitige Beteiligung an der
Bauleitplanung kommt § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum
Tragen, wonach von der Unterrichtung der Öffent‐
lichkeit und der Erörterung der Planung abgesehen
werden kann, wenn diese bereits zuvor auf anderer
Grundlage erfolgt ist.
Diese Voraussetzung ist durch die frühzeitige Betei‐
ligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB an
dem Bebauungsplanvorentwurf Nr. 39 (neu) erfüllt,
die die Stadt Bedburg im Sommer 2015 durchge‐
führt hat. Die darin enthaltenen Grundzüge der
städtebaulichen Planung werden auch mit dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
weiter verfolgt.
5.2
Bodenordnung
Die Vorhabenträgerin ist Eigentümerin des nördli‐
chen Teils des geplanten Baugebiets. Eigentümerin
der vorhandenen bzw. planungsrechtlich gesicher‐
ten Straßenverkehrsflächen, ausgenommen eines
Teilabschnitts der Nikolaus‐Otto‐Straße, ist die
Stadt Bedburg. Erschließungsträgerin ist die RWE
Power AG – wie im übrigen Teil des Industrie‐ und
Gewerbegebiets Mühlenerft auch.
Für die noch nicht vermessenen Grundstücksflächen
im südlichen Plangebietsteil sowie für den Bereich
der westlichen Randeingrünung des Plangebiets
besteht eine unterzeichnete Verfügungserklärung
mit Datum vom 2. Mai 2016 zwischen der Vorha‐
benträgerin und der bisherigen Grundstückseigen‐
tümerin über das Verfügungsrecht und den Erwerb
der betroffenen Grundstücksflächen.
Für die im Plangeltungsbereich liegenden und im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster
als Baugebiet mit der Zweckbestimmung „Logistik‐
zentrum“ festgesetzten Grundstücksteilflächen ist
eine Flurstücksvereinigung vorgesehen.
Die Vermessung dieser (bzw. der durch den vorlie‐
genden Bebauungsplan überplanten) Flächen er‐
folgt vertragsgemäß zu Lasten der Vorhabenträge‐
rin.
5.3
Kosten, Finanzierung und Durchführung
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Ge‐
meinde durch einen vorhabenbezogenen Bebau‐
ungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen,
wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines
mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch‐
führung der Vorhaben‐ und der Erschließungsmaß‐
nahmen (Vorhaben‐ und Erschließungsplan) bereit
und in der Lage ist und sich zur Durchführung in‐
nerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der
Planungs‐ und Erschließungskosten ganz oder teil‐
weise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Die PointPark Properties GmbH ist im Sinne der
Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereit
und in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer zu
vereinbarenden Frist zu realisieren und sich hierzu
im Rahmen eines Durchführungsvertrags zu ver‐
pflichten. Zur Übernahme der anfallenden Pla‐
nungs‐ und Erschließungskosten vor dem Satzungs‐
beschluss hat sich die Vorhabenträgerin bereits in
ihrem Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanver‐
fahrens verpflichtet.
Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben fallen für
die Stadt Bedburg somit (lediglich) die mit der Be‐
treuung des Bauleitplanverfahrens verbundenen
Kosten an.
Hierauf fußend hat die PointPark Properties GmbH
als Vorhabenträgerin die Einleitung des zur Realisie‐
rung des Vorhabens notwendigen Bauleitplanver‐
fahrens bei der Stadt Bedburg beantragt.
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
24
6
Fachplanungen, Gutachten und
Untersuchungen
Vorhaben‐ und Erschließungsplan, Mai 2016
Architekturbüro Kühling, Florianstraße 6,
33102 Paderborn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Mai 2016
Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH,
Neumarkt 49, 50667 Köln
Umweltbericht und Landschaftspflegerischer Be‐
gleitplan sowie Artenschutzprüfung, Mai 2016
Smeets LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, Planungsge‐
sellschaft mbH, Zehntwall 5 – 7, 50374 Erftstadt
Schalltechnische Untersuchung, Mai 2016
ACCON Köln GmbH, Rolshover Straße 45, 51105
Köln
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
25
Abbildungen
Abbildung 1: Aktuell geltende Bebauungspläne im Industriegebiet
Mühlenerft
3
Abbildung 2: Plangebietsabgrenzung
4
Abbildung 3: Luftbildausschnitt
5
Abbildung 4: Wirtschaftsweg westlich des Plangebiets
5
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln
6
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Bedburg
(5. Ausfertigung, Bearbeitungsstand Dezember 2014)
6
Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39,
1. Änderung der Stadt Bedburg (2006)
7
Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39a,
1. Änderung der Stadt Bedburg (2009)
7
Abbildung 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 39 (neu),
Vorentwurf Dezember 2014
8
Abbildung 10: VEP, geplantes Gebäude – Ostansicht
16
Abbildung 11: VEP, Lageplan
16
Abbildung 12: Lage der Immissionspunkte
17
Abbildung 13: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
19
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
26
Tabellen
Tabelle 1: Beurteilungspegel tags
17
Tabelle 2: Beurteilungspegel nachts
18
Stadt Bedburg – Begründung – Teil 1, Mai 2016
27