Daten
Kommune
Bedburg
Größe
81 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
21.06.16, 18:01
Aktualisiert
21.06.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
DURCHFÜHRUNGSVERTAG
nach § 12 BauGB
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 39n/Kaster – „Logistikzentrum“
zwischen der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg
vertreten durch Herrn Bürgermeister Sascha Solbach
- nachstehend „Stadt“ genannt –
und
der PointPark Properties GmbH, An der Hauptwache 5, 60313 Frankfurt am Main
vertreten durch Herrn Geschäftsführer Jürgen Diehl und Herrn Semir Selcukoglu aufgrund
Vollmacht des vertretungsberechtigten Geschäftsführers Herrn Jürgen Diehl
- nachstehend „Vorhabenträger“ genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines modernen Logistikzentrums im Industriegebiet Mühlenerft, das sich im Norden der Stadt Bedburg im Ortsteil Kaster befindet. Das
Plangebiet selbst wird im Norden durch die Nikolaus-Otto-Straße, im Osten durch die
Werner-von-Siemens-Straße und im Süden durch die Robert-Bosch-Straße begrenzt. Die
Planabgrenzung im Westen bildet ein Wirtschaftsweg mit begleitenden Gehölzstreifen.
Der südliche Teil des Plangebiets ist unbebaut. Der nördliche Teil des Plangebiets (westlich der Werner-von-Siemens-Straße) ist bereits mit einem Logistikzentrum bebaut. Langjähriger Mieter des bestehenden Logistikzentrums ist die NEX Logistics Europe GmbH. Das
derzeit vorhandene Logistikzentrum soll beseitigt und durch ein neues Logistikzentrum
mit sieben Lagerabschnitten (Units) von ca. 7.000 m² bis ca. 10.000 m² ersetzt werden,
das sich über den nördlichen und südlichen Teil des Plangebiets erstreckt. Mieter des
neuen Komplexes soll ebenfalls die NEX Logistics Europe GmbH werden. Im Ergebnis han-
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delt es sich um eine Erweiterung dieses bereits seit vielen Jahren vor Ort existierenden
Gewerbebetriebs.
Für das Plangebiet wird ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB durchgeführt. Das Vorhaben soll auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und nach Durchführung des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Vertrages realisiert werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung Nr. 39n/Kaster – „Logistikzentrum“.
§1
Vertragsgegenstand
Das Plangebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Flächen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen entsprechend den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans (Anlage 2) und den Regelungen dieses Vertrages. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2), welcher vom Vorhabenträger entwickelt und mit der Stadt
abgestimmt worden ist, wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz BauGB mit Einleitung des Satzungsverfahrens Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und ist als solcher Basis
dieses Durchführungsvertrages.
§2
Grundstücke im Plangebiet
Das geplante Vorhaben wird auf folgenden Grundstücken der Gemarkung Kaster (4612),
Flur 14, 15 und 16 errichtet:
Flur 14, Nr. 24, Nr. 25 und Nr. 30
Flur 15, Nr. 77 (teilw.), Nr. 86 (teilw.), Nr. 87 (teilw.) sowie
Flur 16, Nr. 96
Hinsichtlich der Lage der vorgenannten Grundstücke wird auf den als Anlage 1 beigefügten Lageplan verwiesen.
Die Grundstücke stehen im Eigentum der FE IPF GmbH & Co. Bedburg KG und der P3 Bedburg S.a.r.l. Beide Gesellschaften gehören zur selben Unternehmensgruppe wie der Vorhabenträger. Der Vorhabenträger kann und wird sicherstellen, dass die Verpflichtungen
aus dem Durchführungsvertrag umgesetzt werden können.
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§3
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind
Anlage 1
Lageplan Plangebiet
Anlage 2
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster – „Logistikzentrum“ und
Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage 3
Bauphasenplan
Anlage 4
Umweltbericht
Anlage 5
Artenschutzbericht
§4
Bauverpflichtung des Vorhabenträgers
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben nach den Maßgaben dieses Vertrages
sowie der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des eingereichten
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlage 2) zu realisieren.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttretens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Bauvorhaben einzureichen.
Der Vorhabenträger wird spätestens drei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung
mit den Baumaßnahmen beginnen und das Vorhaben hinsichtlich der Phase 1 und der
Phase 2 gem. dem Bauphasenplan (Anlage 3) innerhalb von 36 Monaten und hinsichtlich
der Phase 3 innerhalb von weiteren 24 Monaten fertigstellen.
Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufheben kann, wenn die Bau- und Erschließungsmaßnahmen
nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt sind und dies vom Vorhabenträger zu
vertreten ist.
Die Verpflichtungen dieses Vertrages können durch den Vorhabenträger selbst oder eine
Gesellschaft der Unternehmensgruppe (siehe § 2) erfüllt werden. Sofern der Vorhabenträger die Verpflichtungen nicht selbst erfüllt, stellt er die Erfüllung der Verpflichtungen
unternehmensgruppenintern sicher. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 BauGB
kann auch ein Wechsel des Vorhabenträgers erfolgen.
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§5
Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung. Der Stadt entstehen keine Kosten. Sie trägt jedoch ihre eigenen Personal- und
Sachmittelkosten selbst.
§6
Herstellungs- und Erschließungsmaßnahmen
Der Vorhabenträger ist nicht zur Herstellung von Erschließungsanlagen, der Straßenentwässerung, Versorgungsleitungen und dergl. verpflichtet. Die Herstellung erfolgt auf
Grundlage eines Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und der RWE Power AG. Dies
gilt insbesondere auch die Herstellung der im Folgenden aufgeführten Erschließungsanlagen:
•
Herstellung einer Wendeanlage am westlichen Ende der Robert-Bosch-Straße
•
Herstellung der Nikolaus-Otto-Straße im Bereich westlich der Werner-von-SiemensStraße und Errichtung einer Wendeanlage am westlichen Ende der Nikolaus-OttoStraße
Die Stadt erhebt für die bereits hergestellten oder noch herzustellenden Anlagen keine
Gebühren, (Erschließung-)Beiträge und sonstigen Abgaben. Die Erhebung von Ausbaubeiträgen für Maßnahmen, die später von der Stadt oder Dritten durchgeführt werden,
bleibt vorbehalten.
Der Vorhabenträger übernimmt für die Erschließungsanlagen keine Verkehrssicherungspflicht.
§7
Bepflanzung, Umwelt und Naturschutz
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Maßnahmen zur Eingrünung und Bepflanzung
der Grundstücksfläche gemäß den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 39n/Kaster – „Logistikzentrum“ umzusetzen und dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Hierzu gehören Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB am westlichen Rand des Baugebiets sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
25a festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Grundstücks-, Stellplatz- und Straßenrandeingrünung.
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Ferner verpflichtet sich der Vorhabenträger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in den Freibereichen des Baugebiets nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht zu verwenden.
§8
Artenschutz
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich, die im Artenschutzbericht (Anlage 5) empfohlenen Maßnahmen im Zuge
der Bauarbeiten zu beachten und umzusetzen.
§9
Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Grundsätzlich ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Eingriffe ist bereits derzeit auf Grundlage der Bebauungspläne Nr. 39 und Nr. 39a,
1. Änderung gegeben.
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 39n/Kaster – „Logistikzentrum“ (Anlage 4)
wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz vorgenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass
sich unter Berücksichtigung der festgesetzten und innerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen zum vollständigen Ausgleich des Eingriffs durch das Planvorhaben
ein Defizit von 17.333 ökologischen Wertpunkten (ÖWE) ergibt. Der Eingriff kann somit zu
ca. 81 Prozent innerhalb des Plangebiets kompensiert werden. Grundlage für diese Kompensation ist eine vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt und der RWE Power AG.
Die Kompensation des ermittelten Defizits obliegt dem Vorhabenträger und erfolgt über
die RWE Power AG durch Verrechnung mit dem Ökokonto „Terra Nova“. Hierdurch wird
die Realisierung und die Unterhaltung/Pflege der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sichergestellt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kompensationserfüllung gegenüber der Stadt spätestens mit Beginn der Bauarbeiten nachzuweisen.
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§ 10
Sicherheit
Zur Sicherung der sich aus § 9 für den Vorhabenträger ergebenden Verpflichtung leistet er
binnen eines Monats nach Unterzeichnung dieses Vertrages Sicherheit i. H. v. EUR 70.000
durch Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen
Bank/Sparkasse oder Versicherers.
Die Bürgschaft wird durch die Stadt nach mängelfreier Abnahme der aus vorgenannten
Paragraphen folgenden baulichen Maßnahmen und den Ausgleichszahlungen Ökokonto
bzw. Ersatzpflanzungen frei-/zurückgegeben.
Bei der Bürgschaft muss es sich um eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und des Rechts der Hinterlegung des verbürgten Betrages eines anerkannten deutschen Bankinstituts oder Versicherers handeln.
§ 11
Vertragsänderungen, Unwirksamkeit und Vertragsbestimmungen
Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden
bestehen nicht.
Der Vertrag wir zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine
Ausfertigung des Vertrags nebst Anlagen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht, soweit der Vertragszweck durch die Unwirksamkeit nicht in
seinem Bestand gefährdet wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen. Im Falle einer vertraglichen Lücke gilt diejenige Bestimmung
als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart
worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 12
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Köln.
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§ 13
Wirksamwerden
Der Vertrag wird mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
39n/Kaster – „Logistikzentrum“ wirksam.
Bedburg, ____________
Frankfurt, ___________
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_________________________
Siegel
Name des Bürgermeisters
Vorhabenträger
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