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Beschlussvorlage (Bp 43.6 Artenschutzprüfung I)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
880 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
15.06.16, 18:02
Aktualisiert
15.06.16, 18:02

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 43 Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“ 6. Änderung Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP I) Stand: 31. März 2016 ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon Telefax 06561/9449-01 06561/9449-02 E-Mail Internet info-bit@i-s-u.de www.i-s-u.de AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Stufe 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass / Aufgabenstellung / Rechtliche Grundlagen ......................................... 3 2 Prognose / Vorprüfung ......................................................................................... 3 3 2.2 Bestandsaufnahme / Planungsrelevante Arten..................................................... 4 2.3 Wirkfaktoren ......................................................................................................... 5 2.4 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ..................................... 6 Ergebnis ................................................................................................................ 7 Anhang ............................................................................................................................... 8 Anlagenverzeichnis Anlage 1: Protokoll zur Artenschutzprüfung (Teil A) Seite 2 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung 1 Stufe 1 Anlass / Aufgabenstellung / Rechtliche Grundlagen Zum Bebauungsplan ‚Adolf-Silverberg-Straße‘ der Stadt Bedburg wird eine eigenständig gesonderte Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt. Diese erfolgt aufgrund zentraler artenschutzrechtlicher Vorgaben des BNatSchG zum ‚Besonderen Artenschutz‘ (insbesondere § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 5 und § 45 Abs. 7 BNatSchG). Es stehen hierbei der Erhalt der Populationen von Arten sowie die Sicherung der ökologischen Funktion von Lebensstätten im Vordergrund des besonderen Artenschutzrechtes. Bauleitpläne lösen zwar keine unmittelbaren Verbotstatbestände aus, da die Bauleitplanung Vorhaben nicht unmittelbar zulässt. Dennoch ist bereits in der Bauleitplanung zu prüfen, ob planungsrelevante artenschutzrechtliche Tatbestände voraussichtlich ausgeschlossen werden können. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts gelten aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung auch für Innenbereiche und Bebauungspläne der Innenentwicklung, demnach also auch für die vorliegende Planung. 2 Prognose / Vorprüfung 2.1.1 Prüfumfang Der Prüfumfang der ASP beschränkt sich auf die europäisch geschützten ‚FFH-Anhang IV-Arten‘ und die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten. Häufige und weit verbreitete Arten sowie ‚Allerweltarten‘ lösen hierbei im Regelfall keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand aus, da diese sich derzeit regelmäßig in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Aufgrund des Artenumfangs hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von so genannten planungsrelevanten Arten getroffen, die bei der ASP zu berücksichtigen sind. Das „Tötungsverbot“ gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 gilt jedoch weiterhin für alle europäischen Vogelarten. Eine Artenschutzprüfung lässt sich in drei Stufen unterteilen. In einer ersten Stufe (ASP I) sind planungsrelevante Arten in einer zunächst überschlägigen Prognose zu prüfen. Als Grundlage dienen die Angaben des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV, abgerufen am 11. Februar 2016 ) zu planungsrelevanten Arten innerhalb des Messtischblattes (MTB), in welchem sich das Plangebiet befindet. Dies ist in diesem Fall Messtischblatt (MTB) 5005. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte grundsätzlich möglich sind, ist für betreffende Arten eine vertiefende ‚Art-für-Art-Betrachtung‘ in einer dann zweiten Prüfstufe (ASP II) erforderlich. Von grundsätzlicher artenschutzrechtlicher / -fachlicher Bedeutung wäre dann in dieser weiteren Prüfstufe, dass jede Art im Rahmen einer Artenschutzprüfung einzeln und artspezifisch zu betrachten ist, sofern mögliche Tatbestände berührt sein können. Erst hierzu sind daher in der Regel weitere Fachgutachten zu erstellen. Innerhalb dieser zweiten Stufe werden auch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt. Sollten trotz solcher Maßnahmen Verbotstatbestände vorliegen, wird in einer dritten Stufe das Vorliegen von Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) geprüft wie auch eine Ausnahme von den Verboten. Der Gesetzgeber sieht neben der Artenschutzprüfung von ‚FFH-Anhang IV-Arten‘ und heimischen wildlebenden Vogelarten zudem weitere zu prüfende bundesbehördlich zu verordnende Arten Seite 3 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Stufe 1 („die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist“) auf Grundlage von § 44 Abs. 5 BNatSchG vor; diese zugehörige Rechtsverordnung liegt jedoch noch nicht vor (Stand: 10. Februar 2016). 2.2 Bestandsaufnahme / Planungsrelevante Arten 2.2.1 Beschreibung des Plangebietes Zur Einschätzung des Konfliktpotenzials hat am 09. Februar 2015 eine Begehung des Plangebietes stattgefunden. Der Süden des Plangebietes ist derzeit nahezu vollständig versiegelt. In ihrer aktuellen Nutzung ist dort ein Lebensmittelmarkt mit Parkplatz existent. Nördlich schließt sich ein vollversiegelter Bereich an. Die nördliche Hälfte des Plangebietes stellt eine unversiegelte Brachfläche dar. Es ist nur ein sehr geringer Bewuchs zu verzeichnen, so dass diese Fläche sehr gut einsehbar ist. Lediglich im Bereich der bestehenden Grundstückeinzäunung im Norden findet sich ein typischer Bewuchs (u.a. Rubus spec.) Im Osten besteht ein Wohnhaus, in dessen Hof drei Laubbäume stehen. Nördlich des Plangebietes besteht eine Wohnbaunutzung, im Osten schließt sich die AdolfSilverberg Straße an. Im Westen und Süden wird das Plangebiet ebenfalls durch die Adolf-Silverberg-Straße begrenzt, an die sich jeweils eine Gewerbenutzung anschließt. 2.2.2 Planungsrelevante Arten In unten stehender Tabelle sind die für den 1. Quadranten des Messtischblattes 5005 vom LANUV angegeben planungsrelevanten Tierarten dargestellt. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status EHZ in NRW (ATL) Haselmaus Art vorhanden G Flussuferläufer Feldlerche Eisvogel Spießente Löffelente Krickente Knäkente Wiesenpieper Graureiher Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Alpenstrandläufer Wachtel rastend sicher brütend sicher brütend rastend rastend rastend rastend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend rastend sicher brütend G UG U S G U S G U GG U U Säugetiere Muscardinus avellanarius Vögel Actitis hypoleucos Alauda arvensis Alcedo atthis Anas acuta Anas clypeata Anas crecca Anas querquedula Anthus pratensis Ardea cinerea Asio otus Athene noctua Buteo buteo Calidris alpina Coturnix coturnix Seite 4 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Cuculus canorus Delichon urbica Falco subbuteo Falco tinnunculus Hirundo rustica Locustella naevia Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Passer montanus Perdix perdix Philomachus pugnax Streptopelia turtur Strix aluco Tachybaptus ruficollis Tadorna tadorna Tringa nebularia Tringa ochropus Tyto alba Vanellus vanellus Vanellus vanellus Kuckuck Mehlschwalbe Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Feldschwirl Nachtigall Pirol Feldsperling Rebhuhn Kampfläufer Turteltaube Waldkauz Zwergtaucher Brandgans Grünschenkel Waldwasserläufer Schleiereule Kiebitz Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend rastend sicher brütend sicher brütend rastend sicher brütend rastend rastend sicher brütend sicher brütend rastend Stufe 1 UU U G U U G UU S U S G G U+ U G G UU- Erläuterung: EHZ = Erhaltungszustand; G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht, + = trend positiv, - = Trend negativ Tab. 1: Übersicht der planungsrelevanten Arten (Quelle: LANUV, abgerufen am 10. März 2016) 2.3 Wirkfaktoren Der Entwurf des Bebauungsplans sieht die Festsetzung eines Mischgebietes mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 vor. Im Osten und Süden des Plangebietes ist bereits eine Bebauung existent. Im Bereich der östlichen Bebauung sind drei Einzelbäume vorhanden. Im Hinblick auf die Wirkfaktoren ist hinsichtlich bau-, anlage- und betriebsbedingter Wirkfaktoren zu unterscheiden. Baubedingt sind Störungen aufgrund der Erzeugung von Lärm anzunehmen. Anlagebedingt kann durch die Versiegelung von Flächen grundsätzlich ein Eingriff in vorhandene Biotop- und Habitatstrukturen erfolgen. Betriebsbedingt ist mit einer Zunahme der verkehrsbedingten Immissionen zu rechnen. In Bezug auf Lärm ist jedoch eine bereits derzeitig bestehende Vorbelastung zu nennen. In ca. 50,00 m östlicher Entfernung verläuft eine Bahntrasse mit einem Haltepunkt. Das Plangebiet ist zudem von drei Seiten von der Adolf-Silverberg-Straße umgeben. Im Süden des Plangebietes existiert ein Lebensmittelmarkt. Hier besteht tagsüber eine Geräuschkulisse durch an- und abfahrende Fahrzeuge von Kunden wie auch durch Anlieferungsverkehr. Seite 5 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Stufe 1 Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist zum Plangebiet nicht anzuwenden (planungsrechtlicher Innenbereich); der Gesetzgeber stuft die zu erwartenden faktischen Eingriffe in Natur und Landschaft als zulässig und damit als unerheblich ein. 2.4 Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten 2.4.1 Säugetiere Für den Quadranten 1 des MTB 5005 wurde in Bezug auf die planungsrelevanten Säugetiere lediglich die Art Haselmaus (Muscardinus avellanarius) angegeben. Sie nutzen als Lebensraum bevorzugt Laub- und Laubmischwälder, gut strukturierte Waldränder sowie gebüschreiche Lichtungen und Kahlschläge. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2015). In der Fläche befindet sich kein derartiger Bewuchs, weshalb ein potentieller Lebensraum ausgeschlossen werden kann. 2.4.2 Avifauna Insgesamt sind 31 Arten planungsrelevant für den Quadranten 1 des Messtischblattes 5005. Für die meisten Arten kann aufgrund der benötigten Lebensraumansprüche ein Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen werden. Dies betrifft Arten der Wald(rand)bereiche, der Gewässer-, Grünland-, und Ackerstandorte. Eine Eignung des Plangebietes beschränkt sich daher auf urbane Arten: hierunter fallen Turmfalke, Schleiereule sowie Mehl- und Rauchschwalbe. Turmfalken nutzen vorwiegend Felsnischen und Halbhöhlen als Neststandorte, weichen im urbanen Raum jedoch auch auf Gebäude aus. Hierbei bevorzugen Sie jedoch hohe Gebäude (Fabriken, Kirchtürme, etc.). Der derzeitige Gebäudebestand kommt als Standort nicht in Frage. Im Rahmen der Bestandserhebung konnten keine Hinweise auf Nester der Mehlschwalbe (Nester, Kot, etc.) gefunden werden. Im vorhandenen Baumbestand befanden sich ebenfalls keine Nester, Rauchschwalben nutzen als Neststandort Innenräume außen zugänglicher Gebäude wie Ställe, Schuppen oder Lagerräume. Die vorhandenen Gebäude eignen sich nicht als Niststandort. Die Schleiereule nutzt als Nistplatz dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden, die einen freien Anund Abflug gewähren (z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Eine Nutzung im Wohnbaubestand ist aufgrund des baulichen Zustandes unwahrscheinlich. Eine Beeinträchtigung essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore durch die vorliegende Bauleitplanung ist nicht zu konstatieren, insbesondere da keine planungsrelevanten Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. 2.4.3 Reptilien und Amphibien Es werden für den Quadranten 1 des Messtischblattes 5005 keine Arten aus den Artengruppen der Reptilien und Amphibien genannt. Aufgrund der isolierten Lage des Plangebietes ist zudem nicht von einer Bedeutung der Fläche für die beiden Artengruppen auszugehen. Seite 6 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung 3 Stufe 1 Ergebnis Der Bebauungsplan „Adolf-Silverberg-Straße“ setzt ein Mischgebiet fest. Gemäß erfolgter Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) sind vor allem aus folgenden Gründen keine planungsrelevanten artenschutzrechtlichen Tatbestände (insbesondere Verbotstatbestände) aufgrund der Bebauungsplanung zu erwarten: Vielen, im Quadranten 1 des Messtischblattes 5005 vorkommenden planungsrelevanten Tierarten / -gruppen, sind im Plangebiet wahrscheinlich keine faktischen Lebensraummöglichkeiten / Lebensstätten zuzuordnen, insbesondere Amphibien und Reptilien. Für Vogelarten der Wald(rand)bereiche, der Gewässer-, Grünland-, und Ackerstandorte kann das Vorhandensein von Habitaten ausgeschlossen werden. Aber auch den Siedlungsarten sind aufgrund der Biotop- und Nutzungszustandes keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zuzuordnen Eine Beeinträchtigung essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore ist ebenfalls nicht zu konstatieren. Eine Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe II oder Stufe III ist daher nicht erforderlich. Seite 7 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Stufe 1 Anhang  Fotodokumentation – 09. Februar 2016 Seite 8 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 AUFTRAGGEBER: STADT BEDBURG ARTENSCHUTZPRÜFUNG Bebauungsplan Nr. 43, Teilgebiet „Adolf-Silverberg-Straße“, 6. Änderung Stufe 1 Fotodokumentation – 09. Februar 2016 Abb. 1: Blick von Süden auf die Freifläche (Quelle: Begehung am 09. Februar, ISU Bitburg) Abb. 2: Bestehende Wohnbebauung an der Adolf-Silverberg-Straße (Quelle: Begehung am 09. Februar, ISU Bitburg) Seite 9 Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561 / 9449-01 Stand: 31. März 2016 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan Adolf-Silverberg-Straße, 6. Änderung Plan-/Vorhabenträger (Name): Stadt . Bedburg Antragstellung (Datum): April 2016 . Bebauungsplan der Innenentwicklung in der Stadt Bedburg relevante Wirkfaktoren: Flächenversiegelung mit Verlust der Biotop- und Habitatstruktur Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja ■ nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.