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Mitteilungsvorlage (Verbrennen pflanzlicher Abfälle)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
20.11.2008
Erstellt
17.11.08, 08:04
Aktualisiert
17.11.08, 08:04
Mitteilungsvorlage (Verbrennen pflanzlicher Abfälle) Mitteilungsvorlage (Verbrennen pflanzlicher Abfälle)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 145/2008 zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB II Bürgerservice / Ordnung / Soziales Auskunft erteilt: Herr Sunkovsky Telefon: 05208/991-301 Datum: 24. November 2009 Verbrennen pflanzlicher Abfälle Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft Termin 20.11.2008 Bemerkungen Sachdarstellung: Nachdem die Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle am 31.12.2007 ausgelaufen ist, stand die Gemeinde Leopoldshöhe vor der Entscheidung, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen durch eine eigene Allgemeinverfügung weiterhin zuzulassen oder aber vom Erlass einer solchen Allgemeinverfügung abzusehen, womit das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zukünftig nicht mehr zulässig wäre. In seiner Sitzung am 13.03.2008 hat der Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft entschieden, dass die Gemeinde Leopoldshöhe zunächst keine Allgemeinverfügung erlässt und die Verwaltung beauftragt, im Laufe des Jahres Erfahrungen zu diesem Thema zu sammeln und dem Ausschuss zu berichten. Grundsätzlich ist anzumerken, dass hier im Verlauf des Jahres keine größeren Probleme aufgetreten sind. Es gab in der Anfangszeit einige Anfragen von Bürgern/Bürgerinnen zu diesem Thema, die neue Regelung ist dabei weitgehend akzeptiert worden. Es sind in diesem Zeitraum nur vier Anwohnerbeschwerden zu nicht genehmigten Verbrennungsvorgängen eingegangen. Die betroffenen Gartenbesitzer wurden auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen, lediglich in einem Fall wurde eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen. Weiterhin besteht auch bei Nichtvorliegen einer Allgemeinverfügung die Möglichkeit, dass die Ordnungsbehörde in Einzelfällen für bestimmte Bereiche (z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gartenbaubetriebe) Ausnahmegenehmigungen nach den Vorschriften des LandesImmissionsschutzgesetzes und Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes erteilen kann. In 2008 wurden bis heute 11 Ausnahmegenehmigungen erteilt (10 Anträge von landwirtschaftlichen Betrieben, 1 Antrag eines Gartenbaubetriebes). Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich die derzeitige Regelung aus Sicht der Verwaltung bewährt hat. In der Bevölkerung wird das grundsätzliche Verbot des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen weitestgehend akzeptiert. Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist gering. Durch die Einzelfallregelung besteht ferner die Möglichkeit, mit dem Antragsteller im Gespräch Umfang und Notwendigkeit des Verbrennens zu erörtern und vielleicht doch noch nach Alternativen zu suchen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die derzeitige Regelung beizubehalten und keine Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu erlassen. -2- Schemmel