Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
20.11.2008
Erstellt
17.11.08, 08:04
Aktualisiert
17.11.08, 08:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
145/2008
zur Sitzung
des Ausschusses für Umwelt,
Friedhöfe und Abfallwirtschaft
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB II Bürgerservice / Ordnung /
Soziales
Auskunft erteilt:
Herr Sunkovsky
Telefon:
05208/991-301
Datum:
24. November 2009
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe
und Abfallwirtschaft
Termin
20.11.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Nachdem die Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle am 31.12.2007
ausgelaufen ist, stand die Gemeinde Leopoldshöhe vor der Entscheidung, das Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen durch eine eigene Allgemeinverfügung weiterhin zuzulassen oder aber vom Erlass einer solchen
Allgemeinverfügung abzusehen, womit das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zukünftig nicht mehr zulässig
wäre.
In seiner Sitzung am 13.03.2008 hat der Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft entschieden,
dass die Gemeinde Leopoldshöhe zunächst keine Allgemeinverfügung erlässt und die Verwaltung
beauftragt, im Laufe des Jahres Erfahrungen zu diesem Thema zu sammeln und dem Ausschuss zu
berichten.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass hier im Verlauf des Jahres keine größeren Probleme aufgetreten sind.
Es gab in der Anfangszeit einige Anfragen von Bürgern/Bürgerinnen zu diesem Thema, die neue Regelung
ist dabei weitgehend akzeptiert worden.
Es sind in diesem Zeitraum nur vier Anwohnerbeschwerden zu nicht genehmigten Verbrennungsvorgängen
eingegangen. Die betroffenen Gartenbesitzer wurden auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen, lediglich in
einem Fall wurde eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen.
Weiterhin besteht auch bei Nichtvorliegen einer Allgemeinverfügung die Möglichkeit, dass die
Ordnungsbehörde in Einzelfällen für bestimmte Bereiche (z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
Gartenbaubetriebe)
Ausnahmegenehmigungen
nach
den
Vorschriften
des
LandesImmissionsschutzgesetzes und Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes erteilen kann.
In 2008 wurden bis heute 11 Ausnahmegenehmigungen erteilt (10 Anträge von landwirtschaftlichen
Betrieben, 1 Antrag eines Gartenbaubetriebes).
Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich die derzeitige Regelung aus Sicht der Verwaltung bewährt hat. In
der Bevölkerung wird das grundsätzliche Verbot des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen weitestgehend
akzeptiert.
Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist gering.
Durch die Einzelfallregelung besteht ferner die Möglichkeit, mit dem Antragsteller im Gespräch Umfang und
Notwendigkeit des Verbrennens zu erörtern und vielleicht doch noch nach Alternativen zu suchen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die derzeitige Regelung beizubehalten und keine Allgemeinverfügung
zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu erlassen.
-2-
Schemmel