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Beschlussvorlage (Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW); hier: Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Fernwärmeversorgung in Morschenich-Neu)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
73 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
15.09.14, 18:10
Aktualisiert
15.09.14, 18:10
Beschlussvorlage (Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW);
hier: Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Fernwärmeversorgung in Morschenich-Neu) Beschlussvorlage (Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW);
hier: Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Fernwärmeversorgung in Morschenich-Neu)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 33/2014 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 17.07.2014 Gemeinderat Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW); hier: Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Fernwärmeversorgung in Morschenich-Neu Die Herren Franz-Josef Bolz, Stefan Inden und Helmut Schwier, reichten am 05. Juni 2014 durch den Vertreter Herrn Franz-Josef Bolz, einen Einwohnerantrag nach § 25 GO NW mit rd. 680 Unterschriften bei der Gemeindeverwaltung Merzenich mit folgendem Inhalt ein: Siehe Anlage. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Einwohnerantrages lauten nach § 25 GO NW wie folgt: - Die unterzeichnenden Einwohner müssen mindestens 14 Jahre alt sein und mehr als drei Monate in der Gemeinde Merzenich wohnen, der Antrag ist schriftlich vorzulegen und er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten, im Antrag müssen bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benannt werden, mindestens 5 % der Einwohner müssen den Antrag unterzeichnen. Die Verwaltung hat die vorstehenden Voraussetzungen geprüft und keine formellen Fehler festgestellt. Außerdem muss gemäß § 25 Abs. 1 GO NW ein Einwohnerantrag darauf gerichtet sein, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Neben der sogenannten Verbandskompetenz (Angelegenheit der Gemeinde) muss die Organkompetenz des Rates gegeben sein ( § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NW). Ein Einwohnerantrag ist demnach dann unzulässig, wenn er eine staatliche Angelegenheit überörtlicher Natur zum Gegenstand hat, wenn diese Angelegenheit aus dem Selbstverwaltungsrecht abzuleitende Rechtspositionen oder gesetzlich eingeräumte Beteiligungsrechte der Gemeinde nicht konkret berührt. Das Verfahren zur Behandlung des Einwohnerantrages ist zweigeteilt. In einem ersten Verfahrensabschnitt ist nach Einreichen des Einwohnerantrages vom Gemeinderat ein Beschluss über die Zulässigkeit dieses Antrages zu fassen. Daran schließt sich dann mit der Beratung und Beschlussfassung in der Sache der zweite Verfahrensabschnitt an. Drucksache 33/2014 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschloss, 1. Der Einwohnerantrag bzgl. des Anschluss- und Benutzungszwanges in Bezug auf die Fernwärmeversorgung in Morschenich-Neu ist zulässig. 2. … (Harzheim) (Weingartz)