Daten
Kommune
Merzenich
Größe
73 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
15.09.14, 18:10
Aktualisiert
15.09.14, 18:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 33/2014
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 17.07.2014
Gemeinderat
Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung NW (GO NW);
hier: Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Fernwärmeversorgung in
Morschenich-Neu
Die Herren Franz-Josef Bolz, Stefan Inden und Helmut Schwier, reichten am 05. Juni
2014 durch den Vertreter Herrn Franz-Josef Bolz, einen Einwohnerantrag nach § 25 GO
NW mit rd. 680 Unterschriften bei der Gemeindeverwaltung Merzenich mit folgendem Inhalt ein:
Siehe Anlage.
Die rechtlichen Voraussetzungen eines Einwohnerantrages lauten nach § 25 GO NW wie
folgt:
-
Die unterzeichnenden Einwohner müssen mindestens 14 Jahre alt sein und mehr
als drei Monate in der Gemeinde Merzenich wohnen,
der Antrag ist schriftlich vorzulegen und er muss ein bestimmtes Begehren und eine
Begründung enthalten,
im Antrag müssen bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benannt werden,
mindestens 5 % der Einwohner müssen den Antrag unterzeichnen.
Die Verwaltung hat die vorstehenden Voraussetzungen geprüft und keine formellen Fehler
festgestellt.
Außerdem muss gemäß § 25 Abs. 1 GO NW ein Einwohnerantrag darauf gerichtet sein,
dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät
und entscheidet.
Neben der sogenannten Verbandskompetenz (Angelegenheit der Gemeinde) muss die
Organkompetenz des Rates gegeben sein ( § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NW). Ein Einwohnerantrag ist demnach dann unzulässig, wenn er eine staatliche Angelegenheit überörtlicher Natur zum Gegenstand hat, wenn diese Angelegenheit aus dem Selbstverwaltungsrecht abzuleitende Rechtspositionen oder gesetzlich eingeräumte Beteiligungsrechte der
Gemeinde nicht konkret berührt.
Das Verfahren zur Behandlung des Einwohnerantrages ist zweigeteilt.
In einem ersten Verfahrensabschnitt ist nach Einreichen des Einwohnerantrages vom
Gemeinderat ein Beschluss über die Zulässigkeit dieses Antrages zu fassen. Daran
schließt sich dann mit der Beratung und Beschlussfassung in der Sache der zweite Verfahrensabschnitt an.
Drucksache 33/2014
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss,
1. Der Einwohnerantrag bzgl. des Anschluss- und Benutzungszwanges in Bezug
auf die Fernwärmeversorgung in Morschenich-Neu ist zulässig.
2. …
(Harzheim)
(Weingartz)