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Verwaltungsergänzung (Bewertung von Geschäftsanteilen an der „ene“ hier: Anfrage der UWV-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
43 kB
Datum
31.10.2012
Erstellt
17.10.12, 12:00
Aktualisiert
20.11.12, 14:39
Verwaltungsergänzung (Bewertung  von Geschäftsanteilen an der „ene“
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1/F 16/2012 Datum: 15.10.2012 Bewertung von Geschäftsanteilen an der „ene“ hier: Anfrage der UWV-Fraktion Zur Anfrage der UWV-Fraktion vom 11.10.2012 wird verwaltungsseitig wie folgt Stellung genommen: Das ene-Beteiligungsmodell wurde den Bürgermeistern am 25.06.2012 vorgestellt, die Fraktionen wurden ebenfalls am 25.06.2012 per Mail informiert. Inhalt der Information waren u.a. auch der Kaufpreis sowie das Gutachtenergebnis der BDO AG. Im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Konversion Vogelsang am 28.08.2012 wurde die Differenz zwischen Buchwert und Kaufpreis explizit auf der Folie "Kreishaushalt" dargestellt, die Grundlage des mündlichen Vortrages war. Seitens der Verwaltung wurde im Vortrag ferner darauf hingewiesen, dass die Fraktionen das Gutachten auf Nachfrage gern zur Verfügung gestellt bekommen. Dieses Angebot wurde seitens der UWV-Fraktion im Oktober 2012 angenommen. Das Gutachten wurde wunschgemäß per Mail zur Verfügung gestellt. Anlass für Kommentierungen des Gutachtens bestand angesichts der Ausführungen in der Sitzung am 28.08.2012 nicht. Für die Eröffnungsbilanz kann das spätere Gutachten, das sich auf die aktuellen Verhältnisse zum 31.12.2011 bezieht, nicht herangezogen werden, da es hier um die Abbildung der Vermögenslage zum 01.01.2009 geht. Der Kreis Euskirchen hat im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 die Ermittlung der Wertansätze auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren entsprechend § 54 GemHVO vorgenommen. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden fanden die §§ 32 bis 36 GemHVO und die §§ 41 bis 43 GemHVO entsprechende Anwendung, soweit nicht nach den §§ 55 und 56 GemHVO zu verfahren war. § 55 Abs. 6 GemHVO trifft Regelungen für die Bewertung von Beteiligungen an Unternehmen. Für die Ermittlung des Beteiligungswertes des Konzerns Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) gelten die folgenden Sätze 3 und 4: „Die übrigen Beteiligungen an Unternehmen sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung anhand des Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden. Dabei darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren unter Berücksichtigung vorhandener Planungsrechnungen beschränkt werden.“ Bei der ene handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt die Energieversorgung darstellt und die gemäß Historie und Planung Überschüsse erwirtschaftet. Entsprechend dem Prüfstandard IDW S 1 in Verbindung mit der Stellungnahme IDW RS HFA 10 „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen -2für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses“ und den Regelungen des NKF war hier die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmen. Die erfolgte Vermögensbewertung der ene nach dem Ertragswertverfahren ergab zum Stichtag 01.01.2009 einen Unternehmenswert von 18.942 T€. Das Gutachten wurde durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und zwar die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, erstellt. Grundlage für dieses Gutachten war die Beauftragung durch die Geschäftsführung der ene vom 04.08.2008. Auch für die Ertragswertermittlung des ene-Konzerns zum 31.12.2011 erfolgte die Beauftragung der BDO AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – durch die Geschäftsführung der ene. Das Ertragswertgutachten weist zum 31.12.2011 einen Unternehmenswert von 48.481 T€ aus. Für beide Gutachten wurden die im Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vom 02.04.2008 enthaltenen „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ beachtet (im Folgenden werden zur besseren Lesbarkeit teilweise Zitate aus den Gutachten ohne weitere Kenntlichmachung übernommen). Der Wert eines Unternehmens ergibt sich bei erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und rein finanziellen Zielsetzungen der Anteilseigner grundsätzlich als Barwert der zukünftigen Nettoeinnahmen, die den Anteilseignern aufgrund ihres Eigentums an dem Unternehmen in der auf den Bewertungsstichtag folgenden Zukunft voraussichtlich zufließen werden (Zukunftserfolgswert). Demnach wird der Wert eines Unternehmens allein aus seiner Eigenschaft abgeleitet, finanzielle Überschüsse für die Unternehmenseigner zu erwirtschaften. Die Summe der Barwerte aller Netto-Einnahmen- bzw. Ertragsüberschüsse, die den Anteilseignern in der auf den Bewertungsstichtag folgenden Zukunft voraussichtlich zufließen werden, ist der Ertragswert des Unternehmens. Die Prognose der künftigen Einnahmen- bzw. Ertragsüberschüsse ist das zentrale Element bei der Ermittlung des Zukunftserfolgswertes. Sie sind mit Hilfe eines geeigneten Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Als Orientierungsgröße für den Kapitalisierungszinssatz ist nach IDW S 1 die Rendite des öffentlichen Kapitalmarktes heranzuziehen. Der Kapitalisierungszinssatz ist so festzulegen, dass die Ergebnisse aus dem Bewertungsobjekt und dem Vergleichsobjekt (Kapitalmarkt) hinsichtlich Ertrags- und Geldwertsicherheit sowie Fristigkeit gleichwertig sind. Der zum 31.12.2011 um rd. 29.539 T€ höhere Unternehmenswert gegenüber der Wertermittlung zum 01.01.2009 ergibt sich aus verschiedenen Tatbeständen: 1. Herabsetzung des Kapitalisierungszinssatzes 2. Unterschiedliche Planungsgrundlagen Zu 1.: Herabsetzung des Kapitalisierungszinses Für die Bewertung eines Unternehmens sind die künftigen finanziellen Überschüsse mit einem geeigneten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Der Kapitalisierungszinssatz spiegelt die Renditeforderungen der Kapitalgeber des Unternehmens im Vergleich zu einer dem Bewertungsobjekt äquivalenten alternativen Kapitalverwendung wider. Die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes gibt die Höhe der Verzinsung des investierten Kapitals aus dem Bewertungsobjekt an, die aus Sicht der Kapitalgeber erzielt werden muss, damit diese sich nicht schlechter stellen, als bei einer Anlage in der nächst besten Alternative. Als Ausgangsgrößen für die Bestimmung von Alternativrenditen kommen insbesondere Kapitalmarktrenditen für Unternehmensbeteiligungen (in Form eines Aktienportfolios) in Betracht. Zur Abschätzung zukünftiger Renditen für Unternehmensbeteiligungen werden zumeist historische Kapitalmarktrenditen zugrunde gelegt. Diese Renditen für Unternehmensanteile lassen sich grundsätzlich in einen -3Basiszinssatz und eine von den Anteilseignern aufgrund der Übernahme unternehmerischen Risikos geforderte Risikoprämie zerlegen. Der Basiszinssatz entspricht der Verzinsung einer risikofreien und fristäquivalenten Alternativanlage. Dieser Zinssatz stellt annahmegemäß für den betrachteten Investitionszeitraum die Untergrenze der erzielbaren Rendite dar. Die Herleitung des Basiszinssatzes erfolgt zumeist durch den Vergleich mit der Verzinsung von inländischen Staatsanleihen. Diese erfüllen im Hinblick auf ihren quasi-sicheren Charakter weitestgehend die Forderung nach Risikofreiheit. Sofern ein Unternehmen unter der Annahme einer zeitlich unbegrenzten Lebensdauer bewertet wird, müsste gemäß dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz die am Bewertungsstichtag beobachtbare Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht befristeten Anleihe der öffentlichen Hand angesetzt werden. Eine solche Anleihe ist in der Realität nicht existent. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Wiederanlage, die zu einem zukünftigen, heute unbekannten Zinssatz erfolgt. Eine Schwierigkeit stellt hierbei die Bemessung des zukünftigen Zinssatzes dar. Bei der Bestimmung des Basiszinses empfiehlt der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW, von der Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen auszugehen. Die Zinsstruktur am Rentenmarkt zeigt den Zusammenhang zwischen den Zinssätzen und den Laufzeiten von Zerobonds ohne Kreditausfallrisiko. Die aus der Zinsstrukturkurve abgeleiteten fristadäquaten Zerobondfaktoren gewährleisten die Einhaltung der Laufzeitäquivalenz. Bei der Bestimmung der Unternehmenswerte der ene wurde in beiden Fällen auf die veröffentlichten Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen. Im Rahmen der Bewertung wurde unter Verwendung der Zinsstrukturdaten der deutschen Bundesbank ein einheitlicher Basiszins aufgrund der Zinsstrukturkurve in Höhe von 4,75 % für den Stichtag 01.01.2009 und in Höhe von 2,18 % (nach pers. Steuern) für den Stichtag 31.12.2011 angesetzt. Der risikofreie Basiszins ist um eine Risikoprämie zu ergänzen. Dadurch soll das Risiko eines unternehmerischen Engagements im Rahmen der Beteiligung an einem Unternehmen abgebildet werden. Die Ermittlung der Risikoprämie erfolgte in beiden Fällen nach dem gleichen Schema und wurde mit jeweils 5 % angenommen. Um Risikoäquivalenz mit den zu diskontierenden Netto-Einnahmen- bzw. Ertragsüberschüssen herzustellen, muss sich die Ermittlung des Risikozuschlags an der Risikostruktur des zu bewertenden Unternehmens orientieren. Hierfür ist die Marktrisikoprämie entsprechend der spezifischen Risikostruktur des zu bewertenden Unternehmens durch Anwendung des so genannten Beta-Faktors zu modifizieren. Der Beta-Faktor ist ein Maß für das systematische, nicht diversifizierbare Risiko einer Kapitalanlage und misst die Schwankungsintensität (Volatilität) eines Wertpapiers im Vergleich zum Gesamtmarkt über einen definierten Zeitraum. Ein Beta-Faktor größer eins bedeutet, dass das Risiko der zu bewertenden Investition größer als das Marktrisiko ist und die Rendite der Investition stärker als die Marktrendite schwankt; ein Beta-Faktor kleiner eins bedeutet demzufolge, dass die Rendite der Investition weniger als die Marktrendite schwankt und das Risiko somit kleiner als das Marktrisiko ist. Bei der Bewertung nicht börsennotierter Unternehmen können Beta-Faktoren in der Regel nur anhand von börsennotierten Vergleichsunternehmen gewonnen werden. Diese Vergleichsunternehmen sollten hinsichtlich ihrer operativen Tätigkeit und dem Geschäftsumfang mit dem zu bewertenden Unternehmen vergleichbar sein. Im vorliegenden Fall wurde eine Peer Group, bestehend aus 5 nationalen börsennotierten Unternehmen der Energiewirtschaft gebildet. Der Beta-Faktor (unverschuldet) wurde für das Gutachten zum 01.01.2009 mit einem Wert von 0,46 und für das Gutachten zum 31.12.2011 mit einem Wert von 0,52 beziffert. Dieser Beta-Faktor wurde auf den jeweiligen Verschuldungsgrad der Gesellschaft angewandt, so dass nach Anwendung dieses Faktors auf die Marktrisikoprämie ein unternehmensindividueller Risikozuschlag beziffert wird. -4Weiterhin wurde für die Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes des Normjahres zusätzlich ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1 %-Punkt berücksichtigt. Das vorstehend beschriebene Verfahren stellt sich am Beispiel des Gutachtens zum 31.12.2011 wie folgt dar: Aufgrund der erheblichen Veränderungen der letzten Jahre am Kapitalmarkt stellen sich die zu berücksichtigenden Kapitalisierungszinsen wie nachstehend dar: Gutachten zum 01.01.2009: 2009 2010 ene 8,06 % 8,21 % KEV 7,89 % 8,70 % Gutachten zum 31.12.2011 2012 2013 eneKonzern 5,62 % 5,57 % gesamt 2011 8,09 % 9,29 % 2012 8,03 % 9,53 % 2013 7,95 % 9,71 % Normjahr 6,85 % 8,75 % 2014 5,57 % 2015 5,57 % 2016 5,56 % Normjahr 4,35 % Wären die aktualisierten Zinssätze schon für die Erstellung des Gutachtens zum 01.01.2009 maßgeblich gewesen, hätte sich ein Ertragswert von rd. 33 Mio. € ergeben (+ rd. 14 Mio. €) Zu 2. Planungsgrundlagen Dem Ertragswertgutachten zum 01.01.2009 lagen die testierten Jahresabschlüsse der Wirtschaftsjahre 2005 bis 2007 sowie die mittelfristigen Ertragsplanungen der Jahre 2009 bis 2013 zu Grunde. Das Gutachten zum 31.12.2011 beruht auf den Aussagen der testierten Jahresabschlüsse der Jahre 2008 bis 2011 und der mittelfristigen Ertragsplanungen der Jahre 2012 bis 2016. Die Ertragsplanungen der ene wurden in beiden Fällen durch die BDO AG analysiert. Die Auswertungen in Bezug auf die Ertragsplanungen haben ergeben, dass die Planungen in sich schlüssig sind und die prognostizierte Gesamtentwicklung, auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Gesellschaften, nicht unplausibel erscheinen. Die Planungen gehen von folgenden Nettozuflüssen bei den Anteilseignern aus: -5Jahr 1 T€ Jahr 2 T€ Jahr 3 T€ Jahr 4 T€ Jahr 5 T€ Normjahr T€ Gutachten Stand: 01.01.2009 ene KEV GmbH zusammen 337 1.475 1.812 508 1.059 1.567 809 757 1.566 576 1.029 1.605 591 873 1.464 608 883 1.491 Gutachten Stand 31.12.2011 ene-Konzern 2.175 1.917 2.213 2.237 2.385 2.237 363 350 647 632 921 746 Differenz Die Differenz begründet sich u.a. aus der Tatsache, dass in der fortgeschriebenen Planung die folgenden, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011, hinzugekommenen Projekte bzw. Gesellschaften Berücksichtigung gefunden haben: š Sun Park Herhahn š Green Gecco GmbH & Co. KG š KEV Energie GmbH š KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER PBB) š Sun Park Kalenberg GmbH & Co. KG (SPK) š Pachtmodell des Netzes Wären die höheren Planungsgrundlagen bereits für das Gutachten zum 01.01.2009 maßgebend gewesen, hätte sich seinerzeit ein um rd. 9 Mio. € höherer Unternehmenswert ergeben. Die Anwendung der auf den Stichtag 31.12.2011 gültigen Kapitalisierungszinsen auf diese erhöhten Planwerte führt zu einer zusätzlichen Erhöhung des Unternehmenswertes von rd. 7 Mio. €. Die in 2011 gegründeten Gesellschaften KEVER PBB und SPK wirken sich dabei insgesamt auf den Ertragswert der ene zum 31.12.2011 mit rd. 10,5 Mio. € aus. Die unter Beachtung der veränderten Rahmenbedingungen des Regulierungsverfahrens erfolgte strategische Neuausrichtung des Netzgeschäftes im Jahre 2011 führte zur Reintegration des Netzbetriebes in die KEV GmbH (Verschmelzung) bei gleichzeitiger Abspaltung des Teilbetriebes Vertrieb in die neu gegründete KEV GmbH und wirkte sich auch auf den Unternehmenswert des Gesamtkonzerns ene aus. Abschließend wird verwaltungsseitig darauf hingewiesen, dass für beide Gutachten die im Standard IDW S 1 enthaltenen „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ beachtet wurden und die BDO AG in beiden Fällen in der Funktion des neutralen Gutachters zum jeweiligen Stichtag zum Unternehmenswert des ene-Konzerns Stellung genommen hat. In beiden Fällen wurde durch die Geschäftsführung der ene eine Vollständigkeitserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass alle Angaben, die für die Erstellung der Stellungnahmen von Bedeutung sind, richtig und vollständig gemacht worden sind. gez. Rosenke