Daten
Kommune
Bedburg
Größe
324 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 15:38
Aktualisiert
20.09.16, 17:28
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-54/2016
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 37
öffentlich
Beratungsfolge:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Sitzungstermin:
19.04.2016
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich dafür, 6
Enthaltungen der CDU
Betreff:
Änderungen der Rechtsgrundlage durch den Wegfall des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung (FSHG) und das Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zum 01.01.2016
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss beschließt
Zu Punkt 1
die Einrichtung eines Arbeitskreises zur weiteren Ausarbeitung relevanter Punkte
der Förderung des Ehramtes in der Freiwilligen Feuerwehr unter Mitarbeit der
Fraktionen, der Verwaltung und Kräften der Freiwilligen Feuerwehr inkl. der
Ausarbeitung beschlussfähiger Vorlagen für den Ausschuss für Familie, Kultur und
Soziales und in der Folge für den Rat der Stadt Bedburg.
Zu den Punkten 2. – 4.
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die weiteren Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
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Begründung:
Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) hat mit
Inkrafttreten zum 01.01.2016 das bis dahin gültige Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) abgelöst. Das FSHG wurde seit dem Jahr 1998 nahezu nicht geändert.
Deshalb entspricht das FSHG auch nicht mehr dem heutigen Entwicklungsstand des Brand- und
Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund war eine umfassende
inhaltliche und strukturelle Reform des Feuerwehrrechts notwendig.
Das BHKG hat Auswirkungen auf die kommunale Aufgabenwahrnehmung. Es ergeben sich einige
Änderungen für die Kommunen:
1. Stärkung des Ehrenamtes
2. Verbesserung des Brandschutzes
3. Anpassungen in den Kostenregelungen
4. Verbesserung und Aufwertung des Katastrophenschutzes
Auszugsweise werden hier die Veränderungen in der rechtlichen Grundlage in der Folge
dargestellt, hierbei werden aber zur besseren Übersicht nur die Veränderungen dargestellt, welche
die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg berühren und auch bei uns Veränderungen zur Folge
haben. Die wesentlichen Leitlinien der Änderungen lauten wie folgt:
1. Stärkung des Ehrenamtes
Der Brand- und Katastrophenschutz wird in Nordrhein-Westfalen überwiegend von
Ehrenamtlichen geleistet. In 288 der insgesamt 396 Kommunen sind die Feuerwehren wie in
Bedburg ausschließlich ehrenamtlich aufgestellt und auch die Kommunen mit Berufsfeuerwehr
oder hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in der Freiwilligen Feuerwehr sind auf die
ehrenamtlichen Feuerwehrleute angewiesen. Deshalb spielt die Stärkung des Ehrenamtes eine
wesentliche Rolle in der Gesetzesnovelle. In § 9 Absatz 3 des BHKG beschreibt der Gesetzgeber
nunmehr einen klaren Auftrag an den Aufgabenträger des Brandschutzes:
„Die Aufgabenträger des Brandschutzes fördern die Tätigkeit im Ehrenamt und widmen dem
Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit.“
Die Bedburger Politik hat sich hierfür grundsätzlich bereits ausgesprochen; mit Umsetzung der in
der Vorlage WP8-71/2013 beschlossenen Maßnahmen wurden bereits sehr früh die richtigen
Weichen gestellt. Da nun so ad hoc keine zielführenden weiteren oder zu intensivierenden
Maßnahmen vorgeschlagen werden können, schlägt die Verwaltung vor, einen Arbeitskreis (z.B.
den AK Brandschutzbedarfsplan) mit dieser Aufgabe zu betreuen. In diesem Arbeitskreis sollten
Vertreter aus Rat und Verwaltung sowie der Freiwilligen Feuerwehr vertreten sein.
In Erwartung des Kommentares zum BHKG (April/Mai) besteht in den meisten Punkten kein
sofortiger Handlungsbedarf. Diese Orientierungshilfe ist nach Erscheinen für den möglichen
Arbeitskreis
eine
gute
Grundlage
zur
Umsetzung
möglicher
und notwendiger
Veränderungen/Anpassungen.
Unter anderem wurden im BHKG folgende Punkte beschlossen:
a) Vertrauensperson in der Freiwilligen Feuerwehr
Neu eingeführt wird die Funktion der Vertrauensperson in Gruppen und Zügen. Diese sollen die
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben
unterstützen, die Integration des Einzelnen in die Feuerwehr fördern, Konflikten vorbeugen und
soweit erforderlich, an ihrer Auflösung mitwirken und das soziale Miteinander fördern. Darüber
hinaus können sie als Ansprechpartner*innen für neue Feuerwehrangehörige dienen. Eine
besondere Ausbildung ist nicht erforderlich
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An dieser Stelle wäre die Zahlung einer Aufwandspauschale zu beraten und ggf. die Höhe fest
zu legen. Die Umsetzung an sich ist rechtlich vorgegeben.
b) Erweiterung der berücksichtigungsfähigen Ruhezeiten
Bisher war der Anspruch auf Freistellung und Entgelt auf die eigentliche Einsatzzeit begrenzt.
Diese Zeit reichte aber nicht in jedem Fall aus, damit sich die Einsatzkräfte von den psychischen
und physischen Belastungen des Einsatzes erholen konnten. Durch die Neuregelung wird die
Möglichkeit eröffnet, den Erholungszeitraum über die Dauer des Einsatzes hinaus zu erstrecken.
Da das Erfordernis einer solchen längeren Erholung allein anhand der konkreten tatsächlichen
Umstände des jeweiligen Einsatzes beurteilt werden kann, wird die Entscheidung hierüber der
Einsatzleitung übertragen.
Dieser Punkt ist aus Sicht der Verwaltung und der Leitung der Feuerwehr nur informativ. Die
beschriebene Entscheidung ist allein aus arbeitsmedizinischer Betrachtung heraus umzusetzen
um die volle Arbeitsfähigkeit im „normalen“ Berufsleben zu sichern und jegliche Störungen in
Richtung einer Posttraumatischen Belastung für die Zukunft auszuschließen. Die Entscheidung
über die notwendigen Zeiten kann aus fachlicher Sicht getrost den Einsatzleitern überlassen
werden, diese werden dahingehend auch geschult. Daraus resultierende Mehrkosten für die
Stadt Bedburg sind möglich, derzeit aber nicht kalkulierbar.
c) Möglichkeit zur Kostenerstattung über den eigentlichen Verdienstausfall hinaus
Den Gemeinden wird die Möglichkeit eröffnet, auf die Erstattung des Verdienstausfalls gegenüber
privaten Arbeitgeber*innen eine ergänzende Zulage zu gewähren. Denn mit der Freistellung von
ehrenamtlichen Hilfskräften entstehen häufig zusätzliche Organisationskosten, etwa zur
Sicherstellung einer Vertretung. Zudem können zusätzliche Kosten für eine Ersatzkraft durch
Überstundenzuschläge o.ä. anfallen. Auch weil diese Kosten nach der bisherigen gesetzlichen
Regelung nicht voll ausgeglichen werden können, sinkt die Bereitschaft privater
Arbeitgeber*innen, Arbeitskräfte für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr freizustellen. Es
obliegt der Entscheidung des jeweiligen Aufgabenträgers, ob und in welcher Form er einen
Zuschlag zum Verdienstausfall gewährt.
An dieser Stelle wäre die Zahlung einer solchen möglichen Leistung generell zu beraten und
ggf. zu beschließen, auch die Höhe wäre dann fest zu legen.
d) Freiwillige Unterstützungsleistung durch Unfallkasse
Durch eine Satzungsermächtigung im BHKG zugunsten der Unfallkasse, können diese
Feuerwehrangehörigen auch bei sogenannten Vorschäden finanzielle Unterstützungsleistungen
gewähren. Dadurch wird der Versicherungsschutz erweitert, da bislang bei Vorschäden kein
Versicherungsschutz bestand.
Auch dieser Punkt ist aus Sicht der Verwaltung und der Leitung der Feuerwehr nur informativ.
Damit diese Änderung in Kraft tritt, muss die Unfallkasse NRW erst einmal ihre Satzung
ändern. Diese Veränderung hat möglicherweise Auswirkungen auf bestehende ZusatzVersicherungen unserer Freiwilligen Feuerwehr-Kräfte und könnte zu einer finanziellen
Verbesserung führen.
e) Gesetzliche Verankerung der Kinderfeuerwehr und Änderungen bei der Jugendfeuerwehr
Die Möglichkeit zur Einrichtung einer Kinderfeuerwehr (6. - 12. Lebensjahr) wurde gesetzlich
verankert. Einige Feuerwehren in NRW haben bereits solche Kinderfeuerwehren eingeführt, um
Kinder in einem Alter abzuholen, in dem sie sich für die Feuerwehr begeistern und noch nicht in
Sportvereinen oder in der Musikschule gebunden sind. Zudem können über die
Kinderfeuerwehren auch Angehörige der Kinder als neue Zielgruppen für die Freiwillige Feuerwehr
angesprochen werden.
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Die Leitung von Jugend- und Kinderfeuerwehr wird unter die Voraussetzung einer entsprechenden
Eignung und Befähigung zur Leitung von Jugendgruppen gestellt. Schließlich wird bei
Jugendfeuerwehren ein Mindestalter für den Einsatz außerhalb des Gefahrenbereichs eingefügt
(ab dem 16. Lebensjahr mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten).
Zum Punkt der Möglichkeit zur Einrichtung einer Kinderfeuerwehr gibt es aus Sicht der
Verwaltung /Leitung der Feuerwehr derzeit keinen Handlungsbedarf. Die Einrichtung und
Unterhaltung einer Kinderfeuerwehr ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht leistbar. Für die Zukunft
wird dies jedoch in Angriff genommen.
Mit Bezug auf den Einsatz von 16-jährigen wird eine abwartende Haltung eingenommen. Zu
diesem Thema wird es eine Grundsatzentscheidungen aller Feuerwehren im Rhein-Erft-Kreis
geben. Weiter wird auf die Erstellung von Rahmenempfehlungen durch den Dachverband der
Feuerwehr NRW gewartet.
f) Öffnung der Feuerwehren für weitere Personenkreise
Der Feuerwehr können nun mehr auch Personen angehören, welche nicht im Einsatzdienst
eingesetzt werden. Diese Mitwirkung bleibt dennoch freiwillig und ehrenamtlich und zur Erfüllung
der Aufgaben der Feuerwehr. Es handelt sich hierbei nicht um ein reines Inklusionsthema,
sondern um Möglichkeiten für beispielsweise den Einsatz von Küchenteams, Kinderbetreuung,
Gerätewarten u.a. Personenkreisen, die der Arbeit der Feuerwehr einen nutzen bringen können.
Zum Punkt der Möglichkeit zur Aufnahme dieses Personenkreises werden in der Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen in der Freiwilligen Feuerwehr NRW (LVO
NRW) noch Regelungen getroffen. Mit der Überarbeitung ist gegen Ende diesen Jahres zu
rechnen, so lange besteht kein sofortiger Handlungsbedarf.
g) Neuregelung der Zahlung von Aufwandsentschädigungen
In § 11 ist nunmehr in Abs 6 in Verbindung mit den §§ 12 (7) und 20 bis 22 grundsätzlich eine
Zahlung von Reisekostenpauschalen und die Höhe der Aufwandsentschädigung für die (stv.)
Leitung der Feuerwehr vorgesehen.
Aus Sicht der Verwaltung sollten im Hinblick auf die notwendigen Anpassungen beim Leiter der
Feuerwehr alle bisherigen Zahlungen von Aufwandsentschädigungen durch den zu
gründnenden Arbeitskreis auf den Prüfstand gestellt werden. Möglicherweise sind zur weiteren
Motivationsförderung Anpassungen vorzunehmen.
2. Verbesserung des Brandschutzes
Im Bereich des Brandschutzes werden einige Regelungen angepasst und ergänzt. Daraus
ergeben sich zahlreiche Verbesserungen:
a) Einfluss der Kommunen bei der Bestellung der Leiter*innen der Freiwilligen Feuerwehr
Vor der Bestellung der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr durch den Rat führt künftig die
Gemeinde die Anhörung der Feuerwehr durch. Mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr nehmen
die Wehrführerin oder der Wehrführer eine kommunale Aufgabe wahr. Es obliegt daher der
Gemeinde, nicht nur die Entscheidung zu treffen, sondern auch das Verfahren zur Besetzung der
Funktionen durchzuführen. Die Übertragung der bisherigen Zuständigkeit für diese Aufgabe weg
von den Kreisbrandmeister*innen hin zur Gemeinde, stellt für die Kreisbrandmeister*innen eine
Entlastung dar.
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b) Qualifikationsvoraussetzungen bei Tätigkeit in der Brandschutzdienststelle
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle wird neben der
feuerwehrtechnischen Ausbildung neu eine für die Wahrnehmung der Aufgabe ausreichende
Qualifikation gefordert, da die erforderlichen Fachkenntnisse nicht im erforderlichen Umfang im
Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung vermittelt werden. Welche Qualifikationen als
ausreichend anzusehen sind, wird durch eine Ausbildungsvorschrift festgelegt.
c) Einführung einer Überarbeitungspflicht für Brandschutz- und Gefahrenabwehrpläne
(neu: Katastrophenschutzplan)
Für die sich bereits aus dem bestehenden Gesetz ergebende Pflicht der Gemeinden
Brandschutzbedarfspläne sowie der Kreise und kreisfreien Städte Gefahrenabwehrpläne zu
erstellen, wird eine Überarbeitungspflicht von maximal fünf Jahren eingeführt. Durch die
Fortschreibungspflicht soll sichergestellt werden, dass sich der Aufgabenträger mindestens einmal
in einer Wahlperiode des Rates oder des Kreistages mit dem Brandschutzbedarfs- bzw.
Gefahrenabwehrplan auseinandersetzt. Bei Kreisen sind die kreisangehörigen Gemeinden zu
beteiligen. Davon unabhängig bleibt der Anpassungsbedarf aufgrund wesentlicher Veränderungen
des Gefahrenpotenzials in der Kommune bzw. dem Kreis oder der kreisfreien Stadt.
Die Kenntnis der im Verantwortungsbereich bestehenden Gefahrenquellen und die daraus
resultierende planerische Vorbereitung auf die Bewältigung von Schadensereignissen ist
wesentliche Voraussetzung für eine schnelle und sachgerechte Gefahrenabwehr. Diese ist nur
dann gewährleistet, wenn die zugrundeliegenden Planungen dem aktuellen Stand entsprechen.
Daher müssen die dem Plan zugrundeliegenden Daten und daraus resultierenden Planungen in
regelmäßigem Abstand überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
3. Anpassungen in den Kostenregelungen
Im Bereich der Kostenregelungen hat es ebenfalls einige Anpassungen gegeben, Die Satzung zur
Erhebung der Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr wurde im Grundsatz bereits an die neuen
Rechtsgrundlagen angepasst. Die Anpassungen der Kostensätze erfolgt in einem zweiten Step.
a) Kostenerstattung auch bei grober Fahrlässigkeit
Die bestehende Kostenerstattungspflicht für das vorsätzliche Herbeiführen einer Gefahr oder
eines Schadens wird ebenso wie die vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr um die
Kostenpflicht für die grob fahrlässige Begehungsform erweitert.
b) Ersatz der Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel
Es ist ein neuer Tatbestand für den Ersatz der Kosten für im Rahmen der Brandbekämpfung
aufgewandte Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel eingeführt. Entsprechende Mittel waren
wiederholt zur Bekämpfung von Industriebränden erforderlich. Die Übertragung der Kosten auf die
Eigentümerin oder den Eigentümer des Betriebes oder der Einrichtung entspricht dem
Verursacherprinzip.
c) Kostenersatz bei Hinzuziehung Dritter zur Ölspurbeseitigung
Für viele Gemeinden ist die Anschaffung einer speziellen Maschine zur Beseitigung von Ölspuren
wirtschaftlich nicht darstellbar, so dass sie alternativ auf die Hinzuziehung eines Dritten im
Einzelfall angewiesen sind, welcher Gerätschaften zur maschinellen Nassreinigung als
Reinigungsmittel vorhält. In der Vergangenheit wurde von Gerichten die Meinung vertreten, dass
Kosten der Hinzuziehung Dritter aufgrund mangelnder gesetzlicher Regelung nicht
abrechnungsfähig seien. Daher wird ein neuer Tatbestand für den Kostenersatzes bei
Hinzuziehung Dritter in der Aufgabenerledigung eingeführt. Damit wird die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen übernommen (Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 9 A 198/11).
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4. Verbesserung und Aufwertung des Katastrophenschutzes
Der Katastrophenschutz wird durch das Gesetz deutlich aufgewertet und neben dem Brandschutz
und der Hilfeleistung als gleichrangiger Aufgabenbereich des Gesetzes verankert. Damit wird der
gestiegenen Bedeutung des Katastrophenschutzes Rechnung getragen.
Nachfolgende Punkte werden durch das Gesetz neu geregelt:
a) Mitwirkung von Hilfsorganisationen
Die Voraussetzungen zur Mitwirkung von Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz werden
präzisiert. Ihre Eignung muss künftig durch das Land festgestellt werden, zudem muss ein
tatsächlicher Bedarf für ihre Mitwirkung bestehen.
b) Krisenmanagement bei Katastrophen
Das bislang im Erlasswege geregelte Krisenmanagement wird gesetzlich verankert. Es müssen
Krisenstäbe auf allen Verwaltungsebenen eingerichtet werden. Zusätzlich müssen auf Kreisebene
und Ebene der kreisfreien Städte Einsatzleitungen im Katastrophenfall aktiviert werden.
c) Überörtliche Hilfe
Das BHKG regelt auch die sogenannte überörtliche Hilfe neu: Danach muss die Hilfeleistungen
unmittelbar benachbarter Gemeinden und Kreise über die jeweiligen Leitstellen direkt angefordert
werden. Wohingegen die landesweit koordinierte Hilfe über die obere Aufsichtsbehörde
(Bezirksregierung) anzufordern ist. Gänzlich neu geregelt wird auch die sogenannte auswärtige
Hilfe. Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige. Einsätze im Ausland
bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde. Soweit das Land die
zentrale Koordinierung von Einsätzen außerhalb des Landes übernommen hat, dürfen
Hilfeleistungen nur noch nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen. In diesem
Fall wird eine Kostenerstattung durch das Land gemäß den Grundsätzen der Amtshilfe erfolgen.
e) Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Bei einer Vielzahl von Einsätzen des Katastrophenschutzes spielt die medizinische Versorgung
der Bevölkerung eine ganz wesentliche Rolle. Um in diesen Fällen eine effektive Gefahrenabwehr
gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass sich die verschiedenen Aufgabenträger aus den
Bereichen des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens frühzeitig eng miteinander
abstimmen. Dies geschah bisher vornehmlich auf freiwilliger Basis. Dies reicht zur Sicherstellung
einer flächendeckenden funktionierenden Zusammenarbeit nicht aus. Daher wird eine neue
gesetzliche
Regelung
der
Zusammenarbeit
des
Katastrophenschutzes
mit
dem
Gesundheitswesen geschaffen.
f) Schutz Kritischer Infrastrukturen
Im BHKG wird verankert, dass Unternehmen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung
sicherstellen, gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet sind, sowohl über Ort und Lage
der Kritischen Infrastrukturen als auch zeitnah über die räumliche Ausdehnung von
Versorgungsausfällen und deren voraussichtliche Dauer Auskunft zu geben haben. So soll
sichergestellt werden, dass Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörde Kenntnis über Kritische
Infrastrukturen und Kenntnis über Versorgungsausfälle erlangen, um gegebenenfalls eigene
Maßnahmen ergreifen zu können.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Garbe
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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