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Beschlussvorlage (Änderungen der Rechtsgrundlage durch den Wegfall des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) und das Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zum 01.01.2016)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
324 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 15:38
Aktualisiert
20.09.16, 17:28

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-54/2016 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 37 öffentlich Beratungsfolge: Familien-, Kultur- und Sozialausschuss Sitzungstermin: 19.04.2016 Abstimmungsergebnis: mehrheitlich dafür, 6 Enthaltungen der CDU Betreff: Änderungen der Rechtsgrundlage durch den Wegfall des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) und das Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zum 01.01.2016 Beschlussvorschlag: Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss beschließt  Zu Punkt 1 die Einrichtung eines Arbeitskreises zur weiteren Ausarbeitung relevanter Punkte der Förderung des Ehramtes in der Freiwilligen Feuerwehr unter Mitarbeit der Fraktionen, der Verwaltung und Kräften der Freiwilligen Feuerwehr inkl. der Ausarbeitung beschlussfähiger Vorlagen für den Ausschuss für Familie, Kultur und Soziales und in der Folge für den Rat der Stadt Bedburg.  Zu den Punkten 2. – 4. Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) hat mit Inkrafttreten zum 01.01.2016 das bis dahin gültige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) abgelöst. Das FSHG wurde seit dem Jahr 1998 nahezu nicht geändert. Deshalb entspricht das FSHG auch nicht mehr dem heutigen Entwicklungsstand des Brand- und Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund war eine umfassende inhaltliche und strukturelle Reform des Feuerwehrrechts notwendig. Das BHKG hat Auswirkungen auf die kommunale Aufgabenwahrnehmung. Es ergeben sich einige Änderungen für die Kommunen: 1. Stärkung des Ehrenamtes 2. Verbesserung des Brandschutzes 3. Anpassungen in den Kostenregelungen 4. Verbesserung und Aufwertung des Katastrophenschutzes Auszugsweise werden hier die Veränderungen in der rechtlichen Grundlage in der Folge dargestellt, hierbei werden aber zur besseren Übersicht nur die Veränderungen dargestellt, welche die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bedburg berühren und auch bei uns Veränderungen zur Folge haben. Die wesentlichen Leitlinien der Änderungen lauten wie folgt: 1. Stärkung des Ehrenamtes Der Brand- und Katastrophenschutz wird in Nordrhein-Westfalen überwiegend von Ehrenamtlichen geleistet. In 288 der insgesamt 396 Kommunen sind die Feuerwehren wie in Bedburg ausschließlich ehrenamtlich aufgestellt und auch die Kommunen mit Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in der Freiwilligen Feuerwehr sind auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute angewiesen. Deshalb spielt die Stärkung des Ehrenamtes eine wesentliche Rolle in der Gesetzesnovelle. In § 9 Absatz 3 des BHKG beschreibt der Gesetzgeber nunmehr einen klaren Auftrag an den Aufgabenträger des Brandschutzes: „Die Aufgabenträger des Brandschutzes fördern die Tätigkeit im Ehrenamt und widmen dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit.“ Die Bedburger Politik hat sich hierfür grundsätzlich bereits ausgesprochen; mit Umsetzung der in der Vorlage WP8-71/2013 beschlossenen Maßnahmen wurden bereits sehr früh die richtigen Weichen gestellt. Da nun so ad hoc keine zielführenden weiteren oder zu intensivierenden Maßnahmen vorgeschlagen werden können, schlägt die Verwaltung vor, einen Arbeitskreis (z.B. den AK Brandschutzbedarfsplan) mit dieser Aufgabe zu betreuen. In diesem Arbeitskreis sollten Vertreter aus Rat und Verwaltung sowie der Freiwilligen Feuerwehr vertreten sein. In Erwartung des Kommentares zum BHKG (April/Mai) besteht in den meisten Punkten kein sofortiger Handlungsbedarf. Diese Orientierungshilfe ist nach Erscheinen für den möglichen Arbeitskreis eine gute Grundlage zur Umsetzung möglicher und notwendiger Veränderungen/Anpassungen. Unter anderem wurden im BHKG folgende Punkte beschlossen: a) Vertrauensperson in der Freiwilligen Feuerwehr Neu eingeführt wird die Funktion der Vertrauensperson in Gruppen und Zügen. Diese sollen die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben unterstützen, die Integration des Einzelnen in die Feuerwehr fördern, Konflikten vorbeugen und soweit erforderlich, an ihrer Auflösung mitwirken und das soziale Miteinander fördern. Darüber hinaus können sie als Ansprechpartner*innen für neue Feuerwehrangehörige dienen. Eine besondere Ausbildung ist nicht erforderlich Beschlussvorlage WP9-54/2016 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3  An dieser Stelle wäre die Zahlung einer Aufwandspauschale zu beraten und ggf. die Höhe fest zu legen. Die Umsetzung an sich ist rechtlich vorgegeben. b) Erweiterung der berücksichtigungsfähigen Ruhezeiten Bisher war der Anspruch auf Freistellung und Entgelt auf die eigentliche Einsatzzeit begrenzt. Diese Zeit reichte aber nicht in jedem Fall aus, damit sich die Einsatzkräfte von den psychischen und physischen Belastungen des Einsatzes erholen konnten. Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit eröffnet, den Erholungszeitraum über die Dauer des Einsatzes hinaus zu erstrecken. Da das Erfordernis einer solchen längeren Erholung allein anhand der konkreten tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einsatzes beurteilt werden kann, wird die Entscheidung hierüber der Einsatzleitung übertragen.  Dieser Punkt ist aus Sicht der Verwaltung und der Leitung der Feuerwehr nur informativ. Die beschriebene Entscheidung ist allein aus arbeitsmedizinischer Betrachtung heraus umzusetzen um die volle Arbeitsfähigkeit im „normalen“ Berufsleben zu sichern und jegliche Störungen in Richtung einer Posttraumatischen Belastung für die Zukunft auszuschließen. Die Entscheidung über die notwendigen Zeiten kann aus fachlicher Sicht getrost den Einsatzleitern überlassen werden, diese werden dahingehend auch geschult. Daraus resultierende Mehrkosten für die Stadt Bedburg sind möglich, derzeit aber nicht kalkulierbar. c) Möglichkeit zur Kostenerstattung über den eigentlichen Verdienstausfall hinaus Den Gemeinden wird die Möglichkeit eröffnet, auf die Erstattung des Verdienstausfalls gegenüber privaten Arbeitgeber*innen eine ergänzende Zulage zu gewähren. Denn mit der Freistellung von ehrenamtlichen Hilfskräften entstehen häufig zusätzliche Organisationskosten, etwa zur Sicherstellung einer Vertretung. Zudem können zusätzliche Kosten für eine Ersatzkraft durch Überstundenzuschläge o.ä. anfallen. Auch weil diese Kosten nach der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht voll ausgeglichen werden können, sinkt die Bereitschaft privater Arbeitgeber*innen, Arbeitskräfte für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr freizustellen. Es obliegt der Entscheidung des jeweiligen Aufgabenträgers, ob und in welcher Form er einen Zuschlag zum Verdienstausfall gewährt.  An dieser Stelle wäre die Zahlung einer solchen möglichen Leistung generell zu beraten und ggf. zu beschließen, auch die Höhe wäre dann fest zu legen. d) Freiwillige Unterstützungsleistung durch Unfallkasse Durch eine Satzungsermächtigung im BHKG zugunsten der Unfallkasse, können diese Feuerwehrangehörigen auch bei sogenannten Vorschäden finanzielle Unterstützungsleistungen gewähren. Dadurch wird der Versicherungsschutz erweitert, da bislang bei Vorschäden kein Versicherungsschutz bestand.  Auch dieser Punkt ist aus Sicht der Verwaltung und der Leitung der Feuerwehr nur informativ. Damit diese Änderung in Kraft tritt, muss die Unfallkasse NRW erst einmal ihre Satzung ändern. Diese Veränderung hat möglicherweise Auswirkungen auf bestehende ZusatzVersicherungen unserer Freiwilligen Feuerwehr-Kräfte und könnte zu einer finanziellen Verbesserung führen. e) Gesetzliche Verankerung der Kinderfeuerwehr und Änderungen bei der Jugendfeuerwehr Die Möglichkeit zur Einrichtung einer Kinderfeuerwehr (6. - 12. Lebensjahr) wurde gesetzlich verankert. Einige Feuerwehren in NRW haben bereits solche Kinderfeuerwehren eingeführt, um Kinder in einem Alter abzuholen, in dem sie sich für die Feuerwehr begeistern und noch nicht in Sportvereinen oder in der Musikschule gebunden sind. Zudem können über die Kinderfeuerwehren auch Angehörige der Kinder als neue Zielgruppen für die Freiwillige Feuerwehr angesprochen werden. Beschlussvorlage WP9-54/2016 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Die Leitung von Jugend- und Kinderfeuerwehr wird unter die Voraussetzung einer entsprechenden Eignung und Befähigung zur Leitung von Jugendgruppen gestellt. Schließlich wird bei Jugendfeuerwehren ein Mindestalter für den Einsatz außerhalb des Gefahrenbereichs eingefügt (ab dem 16. Lebensjahr mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten).  Zum Punkt der Möglichkeit zur Einrichtung einer Kinderfeuerwehr gibt es aus Sicht der Verwaltung /Leitung der Feuerwehr derzeit keinen Handlungsbedarf. Die Einrichtung und Unterhaltung einer Kinderfeuerwehr ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht leistbar. Für die Zukunft wird dies jedoch in Angriff genommen. Mit Bezug auf den Einsatz von 16-jährigen wird eine abwartende Haltung eingenommen. Zu diesem Thema wird es eine Grundsatzentscheidungen aller Feuerwehren im Rhein-Erft-Kreis geben. Weiter wird auf die Erstellung von Rahmenempfehlungen durch den Dachverband der Feuerwehr NRW gewartet. f) Öffnung der Feuerwehren für weitere Personenkreise Der Feuerwehr können nun mehr auch Personen angehören, welche nicht im Einsatzdienst eingesetzt werden. Diese Mitwirkung bleibt dennoch freiwillig und ehrenamtlich und zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr. Es handelt sich hierbei nicht um ein reines Inklusionsthema, sondern um Möglichkeiten für beispielsweise den Einsatz von Küchenteams, Kinderbetreuung, Gerätewarten u.a. Personenkreisen, die der Arbeit der Feuerwehr einen nutzen bringen können.  Zum Punkt der Möglichkeit zur Aufnahme dieses Personenkreises werden in der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen in der Freiwilligen Feuerwehr NRW (LVO NRW) noch Regelungen getroffen. Mit der Überarbeitung ist gegen Ende diesen Jahres zu rechnen, so lange besteht kein sofortiger Handlungsbedarf. g) Neuregelung der Zahlung von Aufwandsentschädigungen In § 11 ist nunmehr in Abs 6 in Verbindung mit den §§ 12 (7) und 20 bis 22 grundsätzlich eine Zahlung von Reisekostenpauschalen und die Höhe der Aufwandsentschädigung für die (stv.) Leitung der Feuerwehr vorgesehen. Aus Sicht der Verwaltung sollten im Hinblick auf die notwendigen Anpassungen beim Leiter der Feuerwehr alle bisherigen Zahlungen von Aufwandsentschädigungen durch den zu gründnenden Arbeitskreis auf den Prüfstand gestellt werden. Möglicherweise sind zur weiteren Motivationsförderung Anpassungen vorzunehmen. 2. Verbesserung des Brandschutzes Im Bereich des Brandschutzes werden einige Regelungen angepasst und ergänzt. Daraus ergeben sich zahlreiche Verbesserungen: a) Einfluss der Kommunen bei der Bestellung der Leiter*innen der Freiwilligen Feuerwehr Vor der Bestellung der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr durch den Rat führt künftig die Gemeinde die Anhörung der Feuerwehr durch. Mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr nehmen die Wehrführerin oder der Wehrführer eine kommunale Aufgabe wahr. Es obliegt daher der Gemeinde, nicht nur die Entscheidung zu treffen, sondern auch das Verfahren zur Besetzung der Funktionen durchzuführen. Die Übertragung der bisherigen Zuständigkeit für diese Aufgabe weg von den Kreisbrandmeister*innen hin zur Gemeinde, stellt für die Kreisbrandmeister*innen eine Entlastung dar. Beschlussvorlage WP9-54/2016 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 b) Qualifikationsvoraussetzungen bei Tätigkeit in der Brandschutzdienststelle Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle wird neben der feuerwehrtechnischen Ausbildung neu eine für die Wahrnehmung der Aufgabe ausreichende Qualifikation gefordert, da die erforderlichen Fachkenntnisse nicht im erforderlichen Umfang im Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung vermittelt werden. Welche Qualifikationen als ausreichend anzusehen sind, wird durch eine Ausbildungsvorschrift festgelegt. c) Einführung einer Überarbeitungspflicht für Brandschutz- und Gefahrenabwehrpläne (neu: Katastrophenschutzplan) Für die sich bereits aus dem bestehenden Gesetz ergebende Pflicht der Gemeinden Brandschutzbedarfspläne sowie der Kreise und kreisfreien Städte Gefahrenabwehrpläne zu erstellen, wird eine Überarbeitungspflicht von maximal fünf Jahren eingeführt. Durch die Fortschreibungspflicht soll sichergestellt werden, dass sich der Aufgabenträger mindestens einmal in einer Wahlperiode des Rates oder des Kreistages mit dem Brandschutzbedarfs- bzw. Gefahrenabwehrplan auseinandersetzt. Bei Kreisen sind die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen. Davon unabhängig bleibt der Anpassungsbedarf aufgrund wesentlicher Veränderungen des Gefahrenpotenzials in der Kommune bzw. dem Kreis oder der kreisfreien Stadt. Die Kenntnis der im Verantwortungsbereich bestehenden Gefahrenquellen und die daraus resultierende planerische Vorbereitung auf die Bewältigung von Schadensereignissen ist wesentliche Voraussetzung für eine schnelle und sachgerechte Gefahrenabwehr. Diese ist nur dann gewährleistet, wenn die zugrundeliegenden Planungen dem aktuellen Stand entsprechen. Daher müssen die dem Plan zugrundeliegenden Daten und daraus resultierenden Planungen in regelmäßigem Abstand überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. 3. Anpassungen in den Kostenregelungen Im Bereich der Kostenregelungen hat es ebenfalls einige Anpassungen gegeben, Die Satzung zur Erhebung der Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr wurde im Grundsatz bereits an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst. Die Anpassungen der Kostensätze erfolgt in einem zweiten Step. a) Kostenerstattung auch bei grober Fahrlässigkeit Die bestehende Kostenerstattungspflicht für das vorsätzliche Herbeiführen einer Gefahr oder eines Schadens wird ebenso wie die vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr um die Kostenpflicht für die grob fahrlässige Begehungsform erweitert. b) Ersatz der Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel Es ist ein neuer Tatbestand für den Ersatz der Kosten für im Rahmen der Brandbekämpfung aufgewandte Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel eingeführt. Entsprechende Mittel waren wiederholt zur Bekämpfung von Industriebränden erforderlich. Die Übertragung der Kosten auf die Eigentümerin oder den Eigentümer des Betriebes oder der Einrichtung entspricht dem Verursacherprinzip. c) Kostenersatz bei Hinzuziehung Dritter zur Ölspurbeseitigung Für viele Gemeinden ist die Anschaffung einer speziellen Maschine zur Beseitigung von Ölspuren wirtschaftlich nicht darstellbar, so dass sie alternativ auf die Hinzuziehung eines Dritten im Einzelfall angewiesen sind, welcher Gerätschaften zur maschinellen Nassreinigung als Reinigungsmittel vorhält. In der Vergangenheit wurde von Gerichten die Meinung vertreten, dass Kosten der Hinzuziehung Dritter aufgrund mangelnder gesetzlicher Regelung nicht abrechnungsfähig seien. Daher wird ein neuer Tatbestand für den Kostenersatzes bei Hinzuziehung Dritter in der Aufgabenerledigung eingeführt. Damit wird die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen übernommen (Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 9 A 198/11). Beschlussvorlage WP9-54/2016 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 4. Verbesserung und Aufwertung des Katastrophenschutzes Der Katastrophenschutz wird durch das Gesetz deutlich aufgewertet und neben dem Brandschutz und der Hilfeleistung als gleichrangiger Aufgabenbereich des Gesetzes verankert. Damit wird der gestiegenen Bedeutung des Katastrophenschutzes Rechnung getragen. Nachfolgende Punkte werden durch das Gesetz neu geregelt: a) Mitwirkung von Hilfsorganisationen Die Voraussetzungen zur Mitwirkung von Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz werden präzisiert. Ihre Eignung muss künftig durch das Land festgestellt werden, zudem muss ein tatsächlicher Bedarf für ihre Mitwirkung bestehen. b) Krisenmanagement bei Katastrophen Das bislang im Erlasswege geregelte Krisenmanagement wird gesetzlich verankert. Es müssen Krisenstäbe auf allen Verwaltungsebenen eingerichtet werden. Zusätzlich müssen auf Kreisebene und Ebene der kreisfreien Städte Einsatzleitungen im Katastrophenfall aktiviert werden. c) Überörtliche Hilfe Das BHKG regelt auch die sogenannte überörtliche Hilfe neu: Danach muss die Hilfeleistungen unmittelbar benachbarter Gemeinden und Kreise über die jeweiligen Leitstellen direkt angefordert werden. Wohingegen die landesweit koordinierte Hilfe über die obere Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) anzufordern ist. Gänzlich neu geregelt wird auch die sogenannte auswärtige Hilfe. Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige. Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde. Soweit das Land die zentrale Koordinierung von Einsätzen außerhalb des Landes übernommen hat, dürfen Hilfeleistungen nur noch nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen. In diesem Fall wird eine Kostenerstattung durch das Land gemäß den Grundsätzen der Amtshilfe erfolgen. e) Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Bei einer Vielzahl von Einsätzen des Katastrophenschutzes spielt die medizinische Versorgung der Bevölkerung eine ganz wesentliche Rolle. Um in diesen Fällen eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass sich die verschiedenen Aufgabenträger aus den Bereichen des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens frühzeitig eng miteinander abstimmen. Dies geschah bisher vornehmlich auf freiwilliger Basis. Dies reicht zur Sicherstellung einer flächendeckenden funktionierenden Zusammenarbeit nicht aus. Daher wird eine neue gesetzliche Regelung der Zusammenarbeit des Katastrophenschutzes mit dem Gesundheitswesen geschaffen. f) Schutz Kritischer Infrastrukturen Im BHKG wird verankert, dass Unternehmen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen, gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet sind, sowohl über Ort und Lage der Kritischen Infrastrukturen als auch zeitnah über die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen und deren voraussichtliche Dauer Auskunft zu geben haben. So soll sichergestellt werden, dass Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörde Kenntnis über Kritische Infrastrukturen und Kenntnis über Versorgungsausfälle erlangen, um gegebenenfalls eigene Maßnahmen ergreifen zu können. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Beschlussvorlage WP9-54/2016 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Garbe ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-54/2016 Seite 7