Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,7 MB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 17:31
Aktualisiert
05.04.16, 17:31
Stichworte
Inhalt der Datei
<br> Ausgabe 2015 Nr. 48<small> vom 29.12.2015 Seite 885 bis 918</small> - rec... Seite 1 von 34
Anlage zu WP9-54/2016
2010
213
215
232
51
630
Gesetz
zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung
und des Katastrophenschutzes
Vom 17. Dezember 2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung
und des Katastrophenschutzes
213
Artikel 1
Gesetz
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
§ 2 Aufgabenträger
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
§ 4 Aufgaben der Kreise
§ 5 Aufgaben des Landes
§ 6 Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein
Teil 2
Organisationen
Kapitel 1: Feuerwehr
§ 7 Arten
§ 8 Berufsfeuerwehren
§ 9 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 10 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
§ 11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
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§ 12 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und
Bezirksbrandmeister
§ 13 Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren
§ 14 Pflichtfeuerwehren
§ 15 Betriebsfeuerwehren
§ 16 Werkfeuerwehren
§ 17 Verbände der Feuerwehren
Kapitel 2: Katastrophenschutz
§ 18 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen
§ 19 Regieeinheiten
Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und
Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz
§ 20 Dienstpflichten, Freistellung
§ 21 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
§ 22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden
Teil 3
Gesundheitswesen
§ 23 Einsatz im Rettungsdienst
§ 24 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Teil 4
Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen
Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz
§ 25 Brandschutzdienststelle
§ 26 Brandverhütungsschau
§ 27 Brandsicherheitswachen
Kapitel 2: Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen
sowie Katastrophen
§ 28 Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den
Rettungsdienst
§ 29 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen
besondere Gefahren ausgehen
§ 30 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 31 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
§ 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen
Teil 5
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1: Einsatzleitung
§ 33 Einsatzleitung
§ 34 Befugnisse der Einsatzleitung
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Kapitel 2: Krisenmanagement
§ 35 Grundsätze für das Krisenmanagement
§ 36 Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
§ 37 Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
§ 38 Auskunftsstelle
Kapitel 3: Überörtliche Hilfeleistung
§ 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe
§ 40 Auswärtige Hilfe
Teil 6
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 41 Vermeidung von Gefahren
§ 42 Meldepflicht
§ 43 Hilfeleistungspflichten
§ 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und
-besitzer
§ 45 Entschädigung
§ 46 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 47 Datenübermittlung
§ 48 Einschränkung von Grundrechten
§ 49 Bußgeldvorschriften
Teil 7
Kosten
§ 50 Kostenträger
§ 51 Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
§ 52 Kostenersatz
Teil 8
Aufsicht
§ 53 Aufsichtsbehörden
§ 54 Unterrichtungs- und Weisungsrechte
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55 Zuständigkeiten anderer Behörden
§ 56 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen
§ 57 Anhörung von Verbänden
§ 58 Übergangsbestimmungen
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
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§1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende
Maßnahmen zu gewährleisten
1. bei Brandgefahren (Brandschutz),
2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
(2) Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist:
1. eine Großeinsatzlage, ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen,
Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen
Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von
einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann. Vergleichbare Ereignisse
in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage;
2. eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die
lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder
erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt,
dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet
werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten
Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde
zusammenwirken.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1
aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach
zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer
Aufgaben nach Absatz 1 im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar
bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen
Lebensgrundlagen oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der
Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse
gebotenen Maßnahmen.
§2
Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind
1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung,
2. die Kreise für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht,
3. die Kreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes.
(2) Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S.
621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.
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§3
Aufgaben der Gemeinden
(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen
Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind
im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium
ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung
verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen
Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der
Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall
wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und
-rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder
der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.
(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne
für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre
fortzuschreiben.
(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen
ihrer Feuerwehr.
(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten
Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung)
und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
(6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche
Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie
Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere
Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
(7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
§4
Aufgaben der Kreise
(1) Die Kreise unterhalten Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung,
soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. Sie beraten und unterstützen die kreisangehörigen
Gemeinden in der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben, soweit dafür ein Bedarf besteht.
Nach Maßgabe des § 32 sorgen sie für die weitergehende Aus- und Fortbildung der
Feuerwehrangehörigen ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Gemeinsam mit ihren kreisangehörigen
Gemeinden sind sie für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.
(2) Die Kreise treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von
Großeinsatzlagen und Katastrophen. Sie leiten und koordinieren den Einsatz zur Gefahrenabwehr.
Hierfür halten sie Einheiten sowie Einrichtungen vor.
(3) Die Kreise haben Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne)
sowie Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte (§ 29 Absatz 1), Betriebsbereiche mit
erweiterten Pflichten (§ 30) und bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen (§ 31) aufzustellen.
Diese sind, soweit nicht anders geregelt, spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die
kreisangehörigen Gemeinden sind zu beteiligen.
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(4) Die Kreise unterhalten nach Maßgabe des § 28 eine einheitliche Leitstelle für den Brandschutz,
die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie nach Maßgabe des § 38
eine Auskunftsstelle.
(5) Die Kreise unterrichten sich gegenseitig, soweit eine Gefährdung benachbarter
Gebietskörperschaften nicht sicher auszuschließen ist sowie in den Fällen, in denen im eigenen
Zuständigkeitsbereich die Warnung und Information der Bevölkerung durchgeführt wurde.
(6) Die Kreise legen fest, wann die Mittel zur Bewältigung von Großeinsatzlagen und Katastrophen
auch zu Zwecken eingesetzt werden, die keine Ereignisse nach § 1 Absatz 2 sind.
§5
Aufgaben des Landes
(1) Das Land fördert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch
Zuwendungen an die Gemeinden und Kreise, durch Beschaffungen und eigene organisatorische
und konzeptionelle Maßnahmen insbesondere für landesweit koordinierte Hilfe. Die
Bezirksregierungen stellen für die landesweit koordinierte Hilfe in Absprache mit den
Aufgabenträgern Alarm- und Einsatzpläne auf, die spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und
ereignisbezogen anzupassen sind.
(2) Das Land hält beim für Inneres zuständigen Ministerium einen Krisenstab der Landesregierung
und bei den Bezirksregierungen Krisenstäbe vor, die bei Bedarf zu aktivieren sind.
(3) Das Land unterhält eine zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur
Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes.
(4) Das Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes.
(5) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen. Es kann den Einsatz der Feuerwehren
und der weiteren Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.
§6
Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein
(1) Für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auf dem Rhein
(Gefahrenabwehr auf dem Rhein) werden Löschboote mit regionalen Einsatzbereichen vorgehalten.
Der Betrieb der Löschboote ist Aufgabe der örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes im regelmäßigen Einsatzbereich eines
Löschbootes.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der Gefahrenabwehr auf
dem Rhein. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die Einsatzbereiche der
Löschboote fest.
(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 2 im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes
regeln nach Festlegung des regelmäßigen Einsatzbereichs den Betrieb des Löschbootes durch eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als
Pflichtregelung. Solange die Aufgabenträger nach Satz 1 keine anderweitige Vereinbarung treffen,
bilden sie eine Trägergemeinschaft. In der Trägergemeinschaft übernimmt einer von ihnen die
Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Rhein im Bereich der Trägergemeinschaft in seine
Zuständigkeit (Kernträger). Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist dies der
Träger, in dessen Gebiet das Löschboot stationiert ist.
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Teil 2
Organisation
Kapitel 1: Feuerwehr
§7
Arten
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren,
Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren,
Werkfeuerwehren).
(2) Freiwillige Feuerwehr und Berufsfeuerwehr sind die Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch
für die Pflichtfeuerwehr.
(3) Bei den Feuerwehren sind die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung angemessen
zu berücksichtigen.
§8
Berufsfeuerwehren
(1) Große kreisangehörige Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine
Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.
(2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu
Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind.
§9
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
(1) Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind
freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Sie werden durch die Leiterin oder den
Leiter der Feuerwehr aufgenommen, befördert und entlassen; die Leiterin oder der Leiter der
Feuerwehr ist zugleich Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Mit dem Eintritt in die Feuerwehr entsteht
für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-,
Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen im
Aufgabenbereich dieses Gesetzes auf Anforderung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr.
(2) Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich
zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf andere Weise als durch die
Mitwirkung im Einsatzdienst beitragen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Aufgabenträger des Brandschutzes fördern die Tätigkeit im Ehrenamt und widmen dem
Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit.
§ 10
Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
Für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr kann die Gemeinde
hauptamtliche Kräfte einstellen, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen
Dienstes zu ernennen sind. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind
hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Brandschutz und
die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.
§ 11
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
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(1) Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach
Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen Leiter der Feuerwehr und
bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (stellvertretende Leiterin der Feuerwehr,
stellvertretender Leiter der Feuerwehr). Sie werden durch die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister ernannt. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ehrenamtlich tätig ist, ist
sie oder er ebenso wie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf
Zeit zu berufen. Bei der Anhörung nach Satz 1 ist die Kreisbrandmeisterin oder der
Kreisbrandmeister zu beteiligen.
(2) Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen
Funktionen für den Brandschutz und die Hilfeleistung besetzte Feuerwache, übernimmt deren
Leiterin oder Leiter zugleich entweder die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr
oder die Funktion der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gelten die Regelungen zur ehrenamtlichen Leiterin der
Feuerwehr, zum ehrenamtlichen Leiter der Feuerwehr und deren Vertreterinnen und Vertreter
entsprechend.
(3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen Leiters der
Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der stellvertretenden Leiter der
Feuerwehr beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und
haben dieses, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig
zurücktreten. Die für Bedienstete der Gemeinde geltenden Bestimmungen des § 73 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208)
geändert worden ist, finden Anwendung.
(4) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird von der Leiterin
oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren eine
Sprecherin oder einen Sprecher sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die
Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr
vertreten. Wählbar ist, wer über eine ausreichende Führungsausbildung in der Freiwilligen
Feuerwehr verfügt. Die Sprecherin oder der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr ist in alle
wesentlichen Entscheidungen, die ihre oder seine Aufgabe betreffen, einzubeziehen.
(5) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wählen in jeder Einheit eine Vertrauensperson.
Vertrauenspersonen sollen die Einheitsleiterin oder den Einheitsleiter bei der Wahrnehmung der
Führungsaufgaben unterstützen, indem sie den Zusammenhalt fördern, zur Integration des
Einzelnen in die Einheit beitragen, Konflikten vorbeugen und an der Bewältigung bestehender
Konflikte mitwirken. Vertrauenspersonen haben ein jederzeitiges unmittelbares Vortragsrecht bei
der Einheitsleiterin oder dem Einheitsleiter und im Ausnahmefall bei der Leiterin oder dem Leiter
der Feuerwehr, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die
neben einer Berufsfeuerwehr besteht, tritt die Sprecherin oder der Sprecher nach Absatz 4 Satz 2
bis 4 an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr. Die Amtszeit einer
Vertrauensperson beträgt sechs Jahre. Ein vorzeitiger Rücktritt vom Amt ist möglich.
(6) Für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter der Feuerwehr
gelten § 12 Absatz 7 und §§ 20 bis 22 entsprechend.
§ 12
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister
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(1) Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister unterstützt die Landrätin oder den Landrat
bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren und bei der Durchführung der dem Kreis
übertragenen Aufgaben. Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren kann die
Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.
(2) Der Kreistag bestellt auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, die oder der zuvor die
Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren und Berufsfeuerwehren im Kreis sowie die
Bezirksbrandmeisterin oder den Bezirksbrandmeister angehört hat, eine Kreisbrandmeisterin oder
einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der
Kreistag entscheidet zugleich, ob die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Tätigkeit
im Ehren- oder im Hauptamt wahrnimmt. Die Kreisbrandmeisterin, der Kreisbrandmeister und die
Vertreterinnen und Vertreter werden durch die Landrätin oder den Landrat ernannt.
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig der Leitung der
Feuerwehr einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.
(3) Die ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin oder der ehrenamtliche Kreisbrandmeister ist ebenso
wie ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu
berufen. Ihre Dienstzeit endet mit Erreichen der Höchstaltersgrenze für die Mitwirkung im aktiven
Feuerwehrdienst. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses,
sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein
Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig
zurücktreten. Die für Bedienstete des Kreises geltenden Bestimmungen des § 49 Kreisordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in
Kraft getreten am 26. Mai 2014, finden Anwendung.
(4) Die hauptamtliche Kreisbrandmeisterin oder der hauptamtliche Kreisbrandmeister muss
mindestens über eine der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
vergleichbare feuerwehrtechnische Qualifikation sowie über die Qualifikation zur Leiterin oder
zum Leiter der Feuerwehr verfügen. Ausnahmsweise genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die
betreffende Person die Qualifikation in angemessener Frist erwerben wird.
(5) Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeisterinnen und
Kreisbrandmeister im Bezirk eine Bezirksbrandmeisterin oder einen Bezirksbrandmeister und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu
berufen. Die Bezirksbrandmeisterin oder der Bezirksbrandmeister sowie die Stellvertreterin oder
der Stellvertreter unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen
Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr.
(6) Die Amtszeit der Bezirksbrandmeisterin oder des Bezirksbrandmeisters und der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich
geeignet sein und haben dies, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis
eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen
Gründen vorzeitig zurücktreten oder aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen
werden.
(7) Bezirksbrandmeisterin, Bezirksbrandmeister, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin,
ehrenamtlicher Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine
Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Werden die vorgenannten Funktionen
hauptamtlich wahrgenommen, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der
Beträge ist für Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter von den Kreisen und für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister, ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter von dem für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzen.
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Für die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 20 Absatz 2, § 21, § 22 Absatz 1 Satz
2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde bei
der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterin und dem ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie ihren
Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kreis und bei der Bezirksbrandmeisterin und dem
Bezirksbrandmeister und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter das Land tritt. Der
Regelstundensatz (§ 21 Absatz 3 Satz 6) und der Höchstbetrag (§ 21 Absatz 3 Satz 8) für
Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
soweit sie beruflich selbstständig sind, werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium
festgesetzt. Die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale
Funktionsträger erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom
5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren
(1) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern.
Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Leiterin
oder der Leiter der Feuerwehr bestellt eine Jugendfeuerwehrwartin oder einen
Jugendfeuerwehrwart. Als Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig
werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat. Angehörige der
Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen
teilnehmen. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen sie ab dem 16. Lebensjahr auch
außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten
außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.
(2) In der Freiwilligen Feuerwehr können für Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum
vollendeten zwölften Lebensjahr Kinderfeuerwehren gebildet werden. Die Leiterin oder der Leiter
der Kinderfeuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr bestellt. Als Leiterin
oder Leiter in einer Kinderfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung
und Befähigung hat.
(3) Kinder- und Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an
eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer
Kompetenzen zu fördern sowie den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren zu gewinnen und
heranzubilden. Die Gemeinden sollen ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere
Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.
(4) Die Angehörigen der Kinder- und der Jugendfeuerwehr sowie die zu ihrer Betreuung und die
zur Leitung einer Kinder- oder Jugendfeuerwehr eingesetzten Personen sind den übrigen
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt.
§ 14
Pflichtfeuerwehren
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht
zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht
gewährleisten kann.
(2) Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls die Heranziehung nicht aus einem
wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat,
sofern er nicht die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder einen
Ausschuss übertragen hat. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der
anerkannten Hilfsorganisationen, feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, Angehörige der
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Werkfeuerwehren sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur
Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden.
(3) Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehr.
§ 15
Betriebsfeuerwehren
(1) Von Betrieben oder Einrichtungen zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur
Hilfeleistung im Betrieb vorgehaltene Brandschutzkräfte können auf Antrag von der Gemeinde als
Betriebsfeuerwehr anerkannt werden. Vor der Anerkennung ist die zuständige
Brandschutzdienststelle zu hören. Die Betriebsfeuerwehr muss in der Lage sein, die vom Betrieb
oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren eines Brandes, einer Explosion oder eines
Schadensereignisses, das eine große Anzahl von Personen gefährdet, wirksam zu bekämpfen.
Aufbau, Ausstattung und die Ausbildung der Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr müssen den
Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen. Betriebsfeuerwehren müssen aus
Betriebsangehörigen bestehen, die neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere
Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahrenund Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel verfügen. Die Gemeinde kann die
Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen.
(2) Die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung verbleibt bei der
Gemeinde. Im Ereignisfall untersteht die Betriebsfeuerwehr der Einsatzleitung nach § 33.
§ 16
Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die
Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei
denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem
Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen
und zu unterhalten. Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann die Bezirksregierung
eine Betriebsfeuerwehr oder die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur
Hilfeleistung im Betrieb oder der Einrichtung vorgehaltenen Brandschutzkräfte als Werkfeuerwehr
anerkennen. Die Werkfeuerwehr besteht in der Regel aus hauptamtlichen Kräften. Die
Bezirksregierung hat in Zeitabständen von längstens fünf Jahren den Leistungsstand der
Werkfeuerwehren zu überprüfen.
(2) Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder der
Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung
den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Die Angehörigen der
Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die
Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen
Qualifikation insbesondere über Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe,
der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel verfügen.
(3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden,
welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt.
Gehören hierzu auch Betriebe oder Einrichtungen, die bisher über keine eigene Werkfeuerwehr
verfügen, ist eine Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die Bezirksregierung
erforderlich. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Der
Werkfeuerwehr obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall für den Standort
nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzusetzen. Abweichend von Absatz 2 Satz 3
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können die Betriebe oder Einrichtungen den Standortbetreiber mit der Durchführung der Aufgaben
der gemeinsamen Werkfeuerwehr betrauen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Liegt das Betriebsgelände eines Betriebes oder einer Einrichtung mit einer Werkfeuerwehr oder
mehrerer benachbarter Betriebe oder Einrichtungen mit einer gemeinsamen Werkfeuerwehr auf
dem Gebiet mehrerer Gemeinden, Kreise oder Regierungsbezirke, kann die nächsthöhere
gemeinsame Aufsichtsbehörde eine einheitliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der den
Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 obliegenden Aufgaben festlegen.
(5) Wird in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine Werkfeuerwehr aus dem Grund angeordnet
oder anerkannt, dass bei einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, die
zudem über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügt, kann der Betrieb oder die
Einrichtung mit dem Träger des Brandschutzes vereinbaren, dass dieser die Aufgaben der
Werkfeuerwehr übernimmt. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die
Bezirksregierung.
(6) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen den Werkfeuerwehren die
Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Öffentliche Feuerwehren werden
in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Zwischen dem Träger des Brandschutzes
und der Werkfeuerwehr sind schriftliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit für den
Einsatzfall zu treffen. Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung
nach Anhörung der Gemeinde die Werkfeuerwehr zur Durchführung der Brandverhütungsschau
mit hierzu geeigneten Kräften ermächtigen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Sie ist über das Ergebnis der Brandverhütungsschau und die zur Mängelbeseitigung veranlassten
Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen
auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen, die Brandschutzerziehung sowie die
Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe.
§ 17
Verbände der Feuerwehren
Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder,
pflegen den Zusammenhalt innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren,
fördern die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.
Durch ihre Facharbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technik fördern sie die
Leistungsfähigkeit der Feuerwehren.
Kapitel 2: Katastrophenschutz
§ 18
Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen,
Großeinsatzlagen und Katastrophen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung der obersten
Aufsichtsbehörde gegenüber erklärt haben und diese die allgemeine Eignung zur Mitwirkung und
einen Bedarf für die Mitwirkung festgestellt hat (anerkannte Hilfsorganisationen). Kreisfreie Städte
und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über eine
Eignungsfeststellung unterrichten sie ihre Aufsichtsbehörde. Die mitwirkenden Einheiten können
über die Leitstelle von der Gemeinde, im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 vom Kreis angefordert
werden. Sie sind durch die Leitstelle zu alarmieren.
(2) Für die in § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2350) geändert worden ist, genannten Organisationen bedarf es einer Erklärung zur Mitwirkung
und einer allgemeinen Eignungsfeststellung nicht.
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(3) Anerkannte Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der
Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe.
(4) Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite
Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.
(5) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von den
Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die anerkannten
Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde.
(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechtsverhältnisse der
Helferinnen und Helfer anerkannter Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation,
der sie angehören.
§ 19
Regieeinheiten
Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Absatz 4) aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf
besteht und die anerkannten Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind
(Regieeinheiten). Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der
anerkannten Hilfsorganisationen gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten
entsprechend.
Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und
Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz
§ 20
Dienstpflichten, Freistellung
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und
Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-,
Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch
die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten
Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die
kreisfreie Stadt.
(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und
Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer
Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der
Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt
für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer
der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen
erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeitsoder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums trifft die
Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach § 39 oder § 40 erfolgt die Festlegung durch die für die Führung
der Einheit zuständige Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an
sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach
Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
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§ 21
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
(1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der
Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß § 20
Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der
Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller
Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt
worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag
durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs
Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die
dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die
Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden gemeinsam erstattet.
(3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der
Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen,
Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf
Anforderung der Gemeinde entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben
sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung
gilt Absatz 2 Satz 4. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als
Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender
Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen,
die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz
des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
(4) Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei
Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die
nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen
Dienst verursachten Krankheit, die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle
der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der
Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der
Organisation, der sie angehören.
§ 22
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und
Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den
anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt,
sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Ausund Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom
Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch die Teilnahme
an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen
Veranstaltungen verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für
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Zeiträume ersetzt, für die nach den §§ 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt
oder Verdienstausfall ersetzt wurden.
(2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus
Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 1 Satz 1 eine
Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.
(3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der anerkannten
Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von dem jeweiligen
Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der
Anspruch auf Schadensersatz.
(4) Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten
Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger geleisteten
Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Aufgabenträger Ersatz für den
dadurch verursachten Schaden verlangen. Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von
Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht.
Teil 3
Gesundheitswesen
§ 23
Einsatz im Rettungsdienst
Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV.
NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.
§ 24
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen
tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
(2) In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und Stellen
einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach
Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.
Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, Einsatzund Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach
§ 4 Absatz 3 in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser
haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.
(4) Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes und des Rettungsgesetzes
NRW bleiben unberührt.
Teil 4
Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen
Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz
§ 25
Brandschutzdienststelle
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Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in
ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es,
Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe
baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die
mindestens über eine Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und zusätzlich
über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt
sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens
über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und
durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.
§ 26
Brandverhütungsschau
(1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet
sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange
des Brandschutzes zu überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die
der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem
Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie
wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme
je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen
durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur
Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine
erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und
Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer
vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. Kreisangehörige Gemeinden
können die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis übertragen.
(3) Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandverhütungsschau ausschließlich von
Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen
ihre nach § 25 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr der Gemeinde ist
Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist über das
Ergebnis und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Soweit sachlich geboten, ist weiteren zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur Teilnahme an
der Brandverhütungsschau zu geben.
§ 27
Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes
eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die
Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Sie kann bei Bedarf
Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende
Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihr oder ihm diese Aufgabe zu übertragen. In
allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
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(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten
oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.
Kapitel 2: Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und
Großeinsatzlagen sowie Katastrophen
§ 28
Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz,
die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz
und den Rettungsdienst
(1) Die ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz ist mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen. Die Leitstelle
muss auch Großeinsatzlagen und Katastrophen bewältigen können. Es müssen Maßnahmen
ergriffen werden, durch die ihre Aufgabenerfüllung auch bei Ausfall sichergestellt wird.
(2) Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden
anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten zu melden. Schriftliche Vereinbarungen
zwischen dem Träger der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind
möglich. Im Bedarfsfall können über die Leitstelle Einsätze gelenkt werden. Bei Großeinsatzlagen
und Katastrophen unterstützt die Leitstelle die Einsatzleitung und den Krisenstab.
(3) Das in der Leitstelle eingesetzte Personal muss über eine feuerwehrtechnische
Führungsausbildung sowie eine ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponentinnen und
Leitstellendisponenten verfügen. Das Personal ist zu Beamten zu ernennen. Die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die
Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten. Die
Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren kreisangehörigen
Städten und Großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer
Rettungswache wahrnehmen. In diesem Fall muss durch Koppelung der ständig besetzten
Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die
eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der
Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein.
(5) Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe sind zum Zwecke der
Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement
automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern
der Gefahrenabwehr und für den Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe
dürfen nur nach vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren.
§ 29
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder
Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, bei denen Störungen von
Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet,
den Gemeinden auf Verlangen die für die Brandschutzbedarfs-, Alarm- und Einsatzplanung
erforderlichen Angaben zu machen.
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(2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brandschutzes, der
Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bei deren vorbereitenden und abwehrenden
Maßnahmen zu unterstützen. Auf deren Verlangen haben sie im Einzelfall insbesondere
1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der
üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann der
jeweils zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes von den Betreiberinnen und Betreibern verlangen, dass sie die Mittel
bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft,
Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage
schützen;
2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der
Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu
schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigen führen können, an die Leitstelle für den
Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sicherzustellen.
Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung
während einer Störung nicht beurteilt werden kann;
3. gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, welche die
Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den
Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach
Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei
Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherzustellen;
4. entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten
und auf dem Stand der Technik zu halten;
5. sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Aufgabenträger des Brandschutzes, der
Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach § 32 Absatz 3, die einen Unfall in der
betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, auf eigene Kosten zu beteiligen.
(3) Der für den Katastrophenschutz zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt kann die
Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten,
betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.
(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die
Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm
bestimmte Bezirksregierung.
§ 30
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung, für die ein Sicherheitsbericht
zu erstellen ist, haben die für den Katastrophenschutz zuständigen Kreise und kreisfreien Städte
innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder
vom Betreiber einen externen Notfallplan als Sonderschutzplan unter ihrer oder seiner Beteiligung
und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblicher Alarm- und
Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um
1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen
möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von
Sachwerten begrenzt werden können,
2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor
den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in
dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
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4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren
Unfall einzuleiten.
Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können aufgrund der Informationen in dem
Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die
Entscheidung ist zu begründen.
(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur
Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt
sind,
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur
Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen
Einsatzmittel,
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich
Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben,
unter Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf
die Umwelt haben,
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder
Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, über den
Unfall sowie über das richtige Verhalten und
7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren
Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat dem zuständigen Kreis oder der
zuständigen kreisfreien Stadt die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen
Informationen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu
dem der Betriebsbereich dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterfällt, zu
übermitteln.
(3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen
Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte
Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der
Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und
Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß
vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr
als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht,
kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die
Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der
Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des
externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der
erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder
Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder
Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten
öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in
angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des
Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und
erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung
sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und
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Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden
externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz
3 auszulegen.
§ 31
Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im
Sinne von § 22a Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, gilt § 30 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. § 30 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar.
2. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer
Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen
Informationen an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln.
§ 32
Ausbildung, Fortbildung und Übungen
(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch
und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen öffentlicher
Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Führungsausbildung und
-fortbildung sowie die Vermittlung spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und
Fortbildungsstätte des Landes.
(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten
Hilfsorganisationen verantwortlich.
(3) Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes ist
durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das
Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen
der Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie die darüber
hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.
(4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen
Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie
Nutzung ermöglicht werden.
(5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung
zu absolvieren.
Teil 5
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1: Einsatzleitung
§ 33
Einsatzleitung
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen werden
von der durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiterin oder dem durch die Gemeinde bestellten
Einsatzleiter geleitet. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder
den bestellten Einsatzleiter, leitet die oder der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort
tätige Einheitsführerin oder Einheitsführer den Einsatz. Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen ist
§ 37 zu beachten.
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§ 34
Befugnisse der Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des
Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche
Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern. Gemeinsame Einsätze von
Feuerwehr, Rettungsdienst und des Katastrophenschutzes sind so zu organisieren, dass ein
abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist.
(2) Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit die Polizei oder andere
Stellen nicht in der Lage sind, in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie
hat insoweit die Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dies zur Abwehr
von Gefahren nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Einsatzleitung insbesondere das Betreten
des Einsatzgebietes oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen, das
Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen.
(3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der
jeweils geltenden Fassung wahr. Die Polizei leistet den für die Gefahrenabwehr nach diesem
Gesetz zuständigen Behörden Vollzugshilfe gemäß den §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes und
Amtshilfe gemäß den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Maßnahmen der Einsatzleitung, der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im
gegenseitigen Einvernehmen angeordnet oder aufgehoben werden.
(5) Kann die Einsatzleitung die notwendigen Maßnahmen nicht selber veranlassen, stehen die
Befugnisse nach Absatz 2 den von ihr hiermit beauftragten Personen zu.
Kapitel 2: Krisenmanagement
§ 35
Grundsätze für das Krisenmanagement
(1) Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien Städte und
Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und Einsatzleitungen ein.
(2) Krisenstab und Einsatzleitung arbeiten sich unter der Führung der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats in getrennten Stäben gegenseitig zu.
(3) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung übernimmt, teilt er dies den kreisangehörigen
Gemeinden mit und veranlasst unverzüglich alle weiteren Maßnahmen. Die Beendigung der
Leitung und Koordinierung ist ebenfalls mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder des Krisenstabs und der Einsatzleitung sind laufend aus- und fortzubilden.
Übungen sind regelmäßig durchzuführen.
(5) Kreise und kreisangehörige Gemeinden stimmen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab. Dazu
können die kreisangehörigen Gemeinden Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bilden.
§ 36
Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
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(1) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im
Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen
administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und
Berichtswesen sicher.
(2) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich
zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.
(3) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
§ 37
Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
(1) Die Einsatzleitung veranlasst alle operativ-taktischen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren
und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Leitung der Einsatzkräfte und Einheiten.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte bestellen vorbereitend Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter
sowie Vertreterinnen und Vertreter. Diese leiten im Rahmen ihres Auftrages und der ihnen erteilten
Weisungen alle Einsatzmaßnahmen und können allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.
Das Gleiche gilt für die Hilfe leistenden Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der
Hilfeleistung. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den
bestellten Einsatzleiter werden ihre oder seine Aufgaben von der oder dem zuerst am Einsatzort
eintreffenden oder dort bisher tätigen Einheitsführerin oder Einheitsführer wahrgenommen.
§ 38
Auskunftsstelle
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte aktivieren bei Bedarf Auskunftsstellen, deren Aufgaben auch
einer anerkannten Hilfsorganisation übertragen werden können.
(2) Das Land stellt eine zentrale Auskunftsstelle bereit. Diese unterstützt bei Bedarf auf
Anforderung die aktivierte Auskunftsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
(3) In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der
Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder sonstigen Personen
übermittelt werden, bei denen aufgrund ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die
Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre
Einwilligung hierzu erteilen würde.
Kapitel 3: Überörtliche Hilfeleistung
§ 39
Gegenseitige und landesweite Hilfe
(1) Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die
Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Hilfe leisten zudem
1. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,
2. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie
3. die anerkannten Hilfsorganisationen.
(2) Die Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die einheitliche
Leitstelle. Landesweit koordinierte Hilfeleistungen sind über die obere Aufsichtsbehörde (§ 53
Absatz 2) anzufordern. Die Anforderung der landesweit koordinierten Hilfeleistungen erfolgt auf
der Grundlage der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur
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landesweiten Hilfe. Die Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden und Kreise sowie
innerhalb der Kreise wird direkt angefordert.
(3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder
gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes). Besondere Regelungen
bleiben unberührt. Die Mitwirkung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk erfolgt gemäß ihrer
Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils
geltenden Fassung.
(4) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren
unmittelbar angrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(5) Die Betriebsfeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder
der Einrichtung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die
ständige Anwesenheit der angeforderten Einheiten der Werkfeuerwehr erfordert.
§ 40
Auswärtige Hilfe
(1) Außerhalb des Landes sollen Gemeinden und Kreise, einschließlich der in ihrem Auftrag
tätigen anerkannten Hilfsorganisationen, auf Anforderung Hilfe leisten, soweit dadurch nicht
dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten
Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung
unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchgeführt wird.
(3) Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde,
sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten
Ausland oder der Hilfe unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchzuführen ist.
Die unmittelbare Aufsichtsbehörde kann dem Einsatz im benachbarten Grenzgebiet vorläufig
zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint. Bei
Einsätzen im Ausland bestimmt die dem Einsatz zustimmende Behörde, welcher deutschen Stelle
die eingesetzten Kräfte unterstehen.
(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann Einsätze außerhalb des Landes anordnen. Sofern das Land
für einen Einsatz die zentrale Koordinierung übernommen hat, dürfen Hilfeleistungen nur nach
Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen.
Teil 6
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 41
Vermeidung von Gefahren
Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht
gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar, sind bestehende
Gefahren zu bekämpfen.
§ 42
Meldepflicht
Die Person, die ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das
Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr
oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen
kann. Eine Person, die um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer
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Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst
imstande ist.
§ 43
Hilfeleistungspflichten
(1) Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen
oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes
auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den
Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung von
jedermann zur Verfügung zu stellen.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch
die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen
oder ihre Entfernung zu dulden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des
Übungsziels dringend erforderlich ist.
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht
stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung,
insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur
Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen.
§ 44
Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer,
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gebäuden und
Grundstücken sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung von Feuermeldeund Alarmeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen für Zwecke des Brandschutzes, der
Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung
ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn die Eigentümerin
oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer das Gebäude oder Grundstück gewerblich zur
Vermietung von Kommunikationsflächen nutzt.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der von Schadenfeuern,
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Schiffe sind
verpflichtet, den beim Einsatz tätigen Kräften Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der
Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren
Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die
Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur
Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung im Interesse eines
wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles
angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung
von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu
dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem
beabsichtigten Erfolg stehen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die
Besitzerinnen und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.
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(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für
Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der
Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.
§ 45
Entschädigung
(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er
1. nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder
2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,
ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.
(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des
Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 46
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000
(GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen
Gefahren im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten
Behörden der Aufgabenträger und die hierbei mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen
personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt insbesondere für Leitstellen und Auskunftsstellen
nach Maßgabe der § 28 und § 38.
(3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis zu
erheben. Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies zum Schutz von
Leben und Gesundheit, zur Sicherstellung einer wirksamen Gefahrenabwehr oder zur
Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen benötigten Angaben bei der betroffenen Person
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können.
(4) Die nach § 28 Absatz 5 und § 38 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form
auch zu statistischen Zwecken und zur Evaluation verarbeitet sowie zur Aus- und Fortbildung
genutzt werden. Die erhobenen Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden,
wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten vorher anonymisiert wurden. § 28
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.
(5) Auf der Grundlage dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten sind unverzüglich zu
löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr
erforderlich sind.
(6) Die nach § 28 Absatz 5 gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen sind spätestens
nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung
der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung
schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Auf die Dokumentation
des Funkverkehrs sowie die Datenerhebung in Auskunftsstellen nach § 38 Absatz 3 findet Satz 1
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten des Funkverkehrs spätestens nach drei Monaten und
die in Auskunftsstellen erhobenen Daten spätestens nach einem Monat zu löschen sind.
(7) Nach Absatz 6 aufzubewahrende Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu
versehen. Die §§ 8 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.
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§ 47
Datenübermittlung
(1) Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und
Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den
Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen
Daten. Zu diesen Informationen gehören insbesondere
1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
2. die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer,
Betreiberinnen und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der
Gefahrenabwehr betraut sind,
3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener und möglicherweise entstehender
Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen und möglicherweise entstehenden
Stoffe,
5. die Bewertung der Gefahren für die Anlage und ihre Umgebung und
6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die
möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
(2) Unternehmen oder Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen,
sind gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet, Auskunft zu geben über
1. Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen Funktionen für die
Versorgung der Bevölkerung und
2. die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und deren
voraussichtliche Dauer.
§ 48
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit (Artikel
2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
§ 49
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht
nachkommt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 27 Absatz 3 ergangenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt,
4. entgegen § 29 Absatz 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben nicht macht,
5. entgegen § 29 Absatz 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung unterlässt,
keine gegen Missbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und unterhält
oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 32 Absatz 3
beteiligt,
6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 4 Satz 1 sowie § 31 die für die Erstellung,
Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,
7. entgegen § 42 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt,
8. entgegen § 43 Absatz 1 nicht Hilfe leistet oder entgegen § 43 Absatz 2 ein Hilfsmittel oder ein
Fahrzeug nicht stellt,
9. entgegen § 43 Absatz 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht duldet,
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10. eine Anweisung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 2 nicht befolgt,
11. entgegen § 44 Absatz 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet, Wasservorräte oder
sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überlässt
oder die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50000 Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Teil 7
Kosten
§ 50
Kostenträger
(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und
Koordinierung von Einsätzen gemäß § 4 Absatz 2 und der Kosten für die Hilfeleistung bei
Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 39
Absatz 4 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 3 Absatz 6
zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis geleistete Ausgaben für Übungen sowie für Ausund Fortbildungsveranstaltungen, die durch die Gemeinde angeordnet wurden zu ersetzen.
(4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4
wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5 getroffenen Maßnahmen und
Anordnungen und für die von ihm nach § 40 Absatz 4 angeordnete auswärtige Hilfe. Für die
Kostentragung nach § 40 Absatz 4 gelten die Kostenregelungen der Amtshilfe. Das Land
übernimmt die Kosten seiner Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die in Krisenstäben und
Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirkenden Personen (§ 32 Absatz 3
Satz 2).
(5) Das Land trägt die Kosten für die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren
zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer. Die von den Gemeinden
aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Aus- und
Fortbildungen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3,
Absatz 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3) werden ihnen vom Land
erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von ehrenamtlichen
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern an
Lehrgängen (§ 12 Absatz 7) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehren sowie die ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Stellvertreterinnen und Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die
notwendigen Fahrgelder.
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(6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden und Kreise.
Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der
vorbeugende Brandschutz.
(7) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder
Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 39 Absatz 5 können die Betriebe oder
Einrichtungen Kostenersatz verlangen. Gleiches gilt für die von Gemeinden oder Kreisen
angeordnete Mitwirkung an Übungen, es sei denn, diese erfolgt im Rahmen der Erfüllung einer
gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit.
(8) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen
Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
(9) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz
entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
(10) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 51
Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
(1) Die anerkannten Hilfsorganisationen tragen die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(2) Das Land gewährt den anerkannten Hilfsorganisationen nach Maßgabe des Haushaltsplans
Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen
und für Verwaltungskosten. Es beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden
Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplans Fahrzeuge, Geräte und
Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen für gemäß § 18
Absatz 4 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und
Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den anerkannten
Hilfsorganisationen Beihilfen.
§ 52
Kostenersatz
(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei
einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1,
30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu
bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin
oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen
und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
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insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen
entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit
Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich
nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz
Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die
Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern
ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
(4) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge
festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den
Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen
Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(5) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 26) Gebühren
aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für
Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.
(6) Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte, die oder der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen
hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer
Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann die Trägerin oder der Träger der öffentlichen
Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.
(7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
Teil 8
Aufsicht
§ 53
Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat als
untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist
gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
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(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 54
Unterrichtungs- und Weisungsrechte
(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und
Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den
Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien
Städte und Kreise haben bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen unverzüglich die
Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu
unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den
Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine
Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu
sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung,
Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen
nach § 21, § 22 Absatz 1 und § 50 Absatz 5, die Einsatzbereiche nach § 3 Absatz 6, die
Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeisterinnen und
Kreisbrandmeister nach § 12, die Leitstellen nach § 28, die Notrufabfragestellen der
kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Absatz 4, die Löschwasserversorgung nach § 3 Absatz 2
sowie die Organisation der gegenseitigen, der landesweiten und der auswärtigen Hilfe nach §§ 39
und 40.
(4) Kommt bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung der
Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die
Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der
Gemeindeordnung und des § 57 Absatz 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung
einem anderen übertragen.
(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einer Großeinsatzlage oder
einer Katastrophe führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, die Landrätin oder
der Landrat als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der
Weisung festlegt.
(6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einer Großeinsatzlage oder einer
Katastrophe betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften
mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im Übrigen
die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen
ansonsten nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher Zuständigen bei den
Abwehrmaßnahmen mit.
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55
Zuständigkeiten anderer Behörden
(1) Auf Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der
Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 15, 16, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung.
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(2) Für Betriebe oder Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, finden die §§ 15, 26, 29, 39
und 40 keine Anwendung. Für diese Betriebe oder Einrichtungen entscheidet über die
Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 2, die Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und, soweit
es sich ausschließlich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe oder Einrichtungen handelt, über
die Anerkennung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 die Bergbehörde im Einvernehmen mit der
Bezirksregierung. Gleiches gilt für die Überprüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 5.
§ 56
Verordnungs- und Satzungsermächtigungen
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
über
1. die Organisation des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes auf dem
Rhein sowie die Einsatzbereiche der Löschboote (§ 6),
2. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehren (§ 9) und der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister (§ 12),
3. die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Anordnung und die Aufhebung der Anordnung
oder Anerkennung, die Organisation und die Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und
Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr (§ 16),
4. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des
Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister
sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 12 Absatz 7) und
5. die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten
zu erlassen.
(2) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige
Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen
zu erbringen.
§ 57
Anhörung von Verbänden
Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des
Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes soll den auf Landesebene tätigen
Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 94 des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert wurde, den
kommunalen Spitzenverbänden sowie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 58
Übergangsbestimmungen
(1) Bedienstete, welche die in § 25 Satz 2 und § 26 Absatz 1 genannten Aufgaben bereits nach § 22
und § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 25.
Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NRW.
S. 102), durchgeführt haben und keine Ausbildung im gehobenen oder höheren
feuerwehrtechnischen Dienst besitzen, können diese Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen.
(2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 10.
Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes waren, auch
nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) weiter im Brandschutz, bei der
Hilfeleistung und im Katastrophenschutz einsetzen.
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(3) Bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten
Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann
abweichend von § 11 Absatz 1 eine dritte Stellvertreterin oder ein dritter Stellvertreter in die
Leitung der Feuerwehr berufen werden, soweit dies notwendig ist, um die Leiterin oder den Leiter
einer ständig besetzten Feuerwache gemäß § 11 Absatz 2 in die Feuerwehrleitung zu berufen.
§ 59
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, außer
Kraft.
Artikel 2
Folgeänderungen
2010
(1) In § 68 Absatz 1 Nummer 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, werden die
Wörter „§§ 7, 27 und 28 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.
Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)“ durch die Wörter „§§ 27, 34 und 44 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW.
S. 886)“ ersetzt.
215
(2) Das Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 297), geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Katastrophenschutzes“ der Zusatz „(Abwehr
von Großschadensereignissen)“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der im Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, durch die Wörter „der im Gesetz
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015
(GV. NRW. S. 886) ersetzt.
b) In § 2 Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1“ durch die Worte „Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)“ durch die Wörter „§ 28 Absatz
1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.
Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) ersetzt.
232
(3) In § 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der
Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Artikel 2 der
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=&ver=0&vd... 01.04.2016
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Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.
NRW. S. 122)“ durch die Wörter „§ 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
51
(4) In § 2 Nummer 1 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 867), die durch
Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455) geändert worden ist, werden die
Wörter „Feuerschutz und die Hilfeleistung“ durch die Wörter „Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
630
(5) In § 55 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004
(GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432) geändert worden ist, werden die Wörter „Feuerschutz und die
Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)“ durch die Wörter „Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Sylvia L ö h r m a n n
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
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Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S. 886
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt.
Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium für Inneres und
Kommunales NRW.
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