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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 235/2012)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
171 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41

Inhalt der Datei

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB STADT WESSELING 22.08.2012 Stand: 22. August 2012 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ sowie 54. FNP-Änderung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.02.2012 bis einschließlich 23.03.2012 SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. Bei der Bürgerversammlung am 28.02.2012 waren drei Bürgerinnen / Bürger anwesend, bei denen es sich ausschließlich um die ehemaligen Eigentümer der Vorhabenfläche handelte. Nach eigener Aussage sind diese im Vorfeld umfangreich von der Firma nextpark GmbH über die Planung informiert worden, so dass sie keinen Informationsbedarf sahen. LISTE 1 SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN 1 Behörde / Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Bezirksregierung Köln 50606 Köln Schreiben vom 04.06.2012 (FNP/B-Plan) 7 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 Kampfmittelbeseitigungsdienst Postfach 30 08 65 40408 Düsseldorf (B-Plan) Es wird bestätigt, dass die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 23.02.2012 Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) teilt mit, dass ein diffuser Kampfmittelverdacht vorliegt. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabspra- Seite 1 von 26 Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche durchgeführt. Bei der Untersuchung wurden keine Kampfmittel geborgen. Daher kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit den Bauarbeiten begonnen werden. Allerdings ist es nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung des Kampfmittelräumdienstes nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Daher wird der Hin- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 7 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 Kampfmittelbeseitigungsdienst Postfach 30 08 65 40408 Düsseldorf (B-Plan) 8 Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70 / Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim (FNP / B-Plan) Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 che für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. weis aufgenommen, dass generell die Bauarbeiten sofort einzustellen sind, sofern Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann unverzüglich zu verständigen. Weiterhin weist der KBD darauf hin, dass wenn zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. erfolgen, eine Sicherheitsdetektion empfohlen wird. Es wird ein diesbezüglicher Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Schreiben vom 16.07.2012 Der Kampfmittelbeseitigungsdienst teilt mit, dass eine Untersuchung der Fläche folgende Ergebnisse lieferte: Nur eine Teilfläche von 64.319 m² wurde auf Grund von Störfaktoren im Erdreich geräumt. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die Mitteilung des Kampfmittelräumdienstes nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden kann, wird ein Hinweis aufgenommen, dass generell die Bauarbeiten sofort einzustellen sind, sofern Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann unverzüglich zu verständigen. Schreiben vom 20.03.2012 Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme aus der Sicht des Immissionsschutzes kann erst nach Vorlage des Schallschutzgutachtens erfolgen. Die im weiteren Planverfahren zu erstellende Schallimmissionsprognose (Ziffer 5.3.1, Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan) sollte auch die Erweiterung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erweiterung von Fruchthansa wird ebenfalls Grundlage der Schallimmissionsprognose sein. Seite 2 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 der Firma Fruchthansa berücksichtigen. Für die von den Vorhaben betroffenen Flächen liegen im Altlastenkataster keine Eintragungen vor. Aus altlastentechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Vorhaben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In wasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer Sicht wird wie folgt Stellung genommen: Auf den Grundstücken sollen 2 Hallen errichtet werden. In den vorliegenden Unterlagen werden nur allgemeine Aussagen zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers gemacht. Ob RecyclingBaustoffe eingebaut werden, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers und den Einbau von Recycling-Baustoffen sind entsprechende Genehmigungen zu beantragen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde das Entwässerungskonzept weiter konkretisiert und mit dem Rhein-ErftKreis abgestimmt. Recycling-Baustoffe sollen im Bereich der Niederschlagsbeseitigung nicht verwendet werden. Der Hinweis, dass für die Beseitigung des Niederschlagswassers und den Einbau von Recycling-Baustoffen eine entsprechende Genehmigung zu beantragen ist, wird zur Kenntnis genommen. Unter 5.1.3 Verkehrserschließung des Erläuterungsberichtes des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 werden 300 m² private Grünfläche (Versickerungsbecken Furchthansa) des vorgenannten Bebauungsplanes für die Erschließungsstraße benötigt. Es ist dann erforderlich, die Versickerungsanlage der Firma Fruchthansa zu ändern oder eine neue zu errichten. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Änderung der Versickerungsanlage der Fa. Fruchthansa eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen ist. In dem Telefongespräch am 20.03.2012 mit dem Büro „Stadtplanung Zimmermann Köln“ wurden die o. a. Punkte versucht zu klären. Entsprechende Aussagen konnten dem Rhein-Erft-Kreis zu den Einzelheiten nicht mitgeteilt werden. Es wurde um ein Gespräch gebeten, in welchen dem RheinErft-Kreis das Projekt vorgestellt wird und die noch offen stehenden Fragen beantwortet werden. Das Büro „Stadtplanung Zimmermann“ wird dem Gesellschafter Herrn Schmitt benachrichtigen, damit er sich mit dem Rhein-Erft-Kreis in Verbindung setzen kann. Ein erstes Abstimmungsgespräch hat am 28.03.2012 statt gefunden. Hier wurden dem Rhein-Erft-Kreis das Projekt von Herrn Schmitt (Gesellschafter) vorgestellt. Ein weiteres Abstimmungsgespräch fand am 19.07.2012 zwischen Herrn Kirschbauer (Fischer Ingenieurbüro GmbH) und dem RheinErft-Kreis statt. Hier wurde das Entwässerungskonzept vorgestellt. Von Seiten des Rhein-Erft-Kreises wurde diesem vorgestellten und nun verfolgten Konzept zugestimmt. Seite 3 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 17 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen (FNP / B-Plan) Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 Schreiben vom 05.03.2012 Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass die Vorlage eines Verkehrsgutachtens unerlässlich ist. Bei der Betrachtung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind sämtliche künftigen Entwicklungen, die sich auf die in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten Knotenpunkte auswirken, wie Fruchthansa, Bebauungsplan Nr. 2/93.1 "Wohngebiet Eichholz", Nextpark, evtl. geplante künftige Gewerbe-/ Baugebiete in das Gutachten einzuarbeiten. Ferner ist die Prognose 2025 für den allgemeinen Verkehr zu berücksichtigen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im angemessenen Rahmen umgesetzt. Das erstellte Verkehrsgutachten beinhaltet drei Prognosefälle, welche die Auswirkungen einer möglichen Erweiterung von Fruchthansa und dem kompletten Bebauungsplan Nr. 2/93.1 "Wohngebiet Eichholz" berücksichtigen. Darüber hinausgehende künftige Gewerbe/ Baugebiete sind derzeit nicht bekannt und aufgrund begrenzter Datengrundlagen musste auf eine Hochrechnung bis 2025 verzichtet werden. Das Gutachten sowie das Vorgehen wurde in zwei Terminen am 18.04.2012 und am 27.06.2012 beim Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eife vorgestellt, abgestimmt und seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW akzeptiert. Mögliche Knotenpunktertüchtigungen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Für die Ertüchtigung der Kreuzungspunkte ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Bergheim (Anmerkung: wahrscheinlich meint der Landesbetrieb die Stadt Wesseling) und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville- Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Die Hinweise zu den Knotenpunktertüchtigungen, zur Verwaltungsvereinbarung und zum Beginn der Arbeit werden zur Kenntnis genommen. Die Kosten für die veränderte Spuraufteilung und die Umstellung der Lichtsignalanlage werden von der Vorhabenträgerin finanziert. Die Regelung erfolgt im Durchführungsvertrag. Die Maßnahme zum Bypass ist nicht kausal alleine durch das Vorhaben „nextpark“ bedingt. Bereits im Bestand und dem Prognosenullfall ist die Verkehrssituation an dem Knotenpunkt, u. a. bedingt durch die kurze Entfernung zwischen der Lichtsignalanlage und dem Kreisverkehr nicht ausreichend leistungsfähig. Des Weiteren ist eine kurzfristige Realisierung des Bypasses nicht zu verwirklichen, u. a. da mehrere Partner die Finanzierung übernehmen müssen. Im Wohngebiet Eichholz sind darüber hinaus erst ca. 1/10 der geplanten 450 Gebäude verwirklicht. Die Realisierung des Bypasses wird daher als mittel- bis langfristige Maßnahme verfolgt. Die Maßnahme befindet sich darüber hinaus außerhalb der planungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten und ist somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Optimierungsmaßnahme soll vielmehr in Abstimmung mit allen Beteiligten im Rahmen der weiteren Verkehrsplanung und nach den geltenden rechtlichen Vorschriften und Gesetzen konkretisiert werden. Seite 4 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Bezüglich der Nähe des Bebauungsplangebietes zur BAB A 555 ist die Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld einzuholen. 18 Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Hansastr. 2 47799 Krefeld (FNP / B-Plan) 22.08.2012 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde im Verfahren beteiligt. Schreiben vom 22.03.2012 Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die A 555 und berührt somit die Belange der Straßenbauverwaltung. Der Nahbereich entlang der Autobahn 555 unterliegt den Bestimmungen des§ 9 Fernstraßengesetz (FStrG), wonach die in den beiliegenden "Allgemeinen Forderungen" dokumentierten Belange der Straßenbauverwaltung zu berücksichtigen sind. Per E-Mail vom 05.01.2012 wurde das Bauvorhaben seitens des Architekturbüros Jochen Gerber dem Landesbetrieb vorgestellt. Die Planung beinhaltete seinerzeit eine Umfahrt für LKW und PKW innerhalb der 40-m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Dies wurde seitens der Straßenbauverwaltung mit Schreiben vom 19.01.2012 abgelehnt, da das gesamte Vorhaben (Gebäude mit Umfahrt) als bauliche Einheit zu betrachten ist und Ausnahmetatbestände gemäß § 9 Abs. 8 FStrG dafür nicht vorliegen. Lediglich für die Errichtung einer Feuerwehrumfahrt in einem Abstand von 35 m vom befestigten Fahrbahnrand kann eine Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot erteilt werden, da die Errichtung einer derartigen Umfahrt im Wohle der Allgemeinheit liegt und damit einen Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 8 FStrG erfüllt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In der nun eingereichten Bauleitplanung wurden diese Maßgaben umgesetzt. Gemäß Lageplan vom 20.01.2012 (Maßstab 1:2000) befinden sich sämtliche Hochbauten in einem Abstand von 40 m zum befestigten Fahrbahnrand der A 555, die Umfahrt hält einen Abstand von 35 m ein. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach Baurecht erforderliche Stellplätze ebenfalls nicht in der 40m-Zone errichtet werden dürfen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Jedoch fehlen in diesem Lageplan eine umfassende Legende sowie die eindeutige Darstellung der Baugrenzen. Eben- Die umfassende Legende, die eindeutige Darstellung der Baugrenzen sowie die Eintragung der Anbauverbots- und Seite 5 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 falls fehlt die Eintragung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wie in Ziffer 1 der anliegenden "Allgemeinen Forderungen" beschrieben. Anbaubeschränkungszone werden zur Offenlage ergänzt. Auch die geplante Erweiterung des Fruchthansagebäudes (Stellplätze, Anlieferung, Umfahrt etc.) ist im weiteren Verfahren aufzuzeigen. Da es sich bei der Erweiterung der Fruchthansa um ein Angebot außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes handelt, werden keine detaillierten Unterlagen (Stellplätze, Anlieferung, Umfahrt) erstellt. Durch geeignete Festsetzungen wird sichergestellt, dass die 40m-Anbauverbotszone nicht beeinträchtigt wird. Da sich das Bauvorhaben auf gleichem Niveau wie die Bundesautobahn befindet, wird seitens der Straßenbauverwaltung darauf hingewiesen, dass in der weiteren Planung Maßnahmen aufzunehmen sind, um einen Blendschutz der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn durch rangierende LKW und PKW zu gewährleisten. Im Rahmen der Baugenehmigung wird ein ausreichender Blendschutz sicher gestellt. Diesbezügliche Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich. Das Plangebiet ist belastet durch den Verkehrslärm der A 555 sowie durch davon ausgehende Luftschadstoffe. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder auf sonstige Entschädigungen aus dieser Bauleitplanung heraus geltend gemacht werden können. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe vorbelastet ist. Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im unmittelbar an die BAB grenzenden Bereiche sind zu gegebener Zeit mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass am Böschungsfuß der A 555 in Fahrtrichtung Bonn das BAB-Streckenfernmeldekabel verläuft. In einem Abstand von 2 m beidseitig der Trasse des Kabels dürfen keine Anpflanzungen erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist das Fachcenter Telekommunikation, Bonner Str. 69, 51379 Leverkusen, Tel.: 02171 / 3407317, zu verständigen, um bei einem Ortstermin die genaue Lage des BAB-Kabels anzuzeigen. Im Rahmen der Baugenehmigung werden die Begrünungsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt. Das BAB-Streckenfernmeldekabel liegt außerhalb des Plangebietes. Neben diesem Kabel verlaufen parallel zur Bundesautobahn mehrere Leitungen, für die ein Leitungsrecht mit entsprechenden Schutzmaßnahmen festgesetzt wird. Durch die Lage und die getroffenen Festsetzungen wird sichergestellt, dass das BAB-Streckenfernmeldekabel nicht beeinträchtigt wird. Seite 6 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 20 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133 53115 Bonn (FNP / B-Plan) Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 Zur Vermeidung von Planungskollisionen bitte ich der hiesigen Niederlassung gegebenenfalls erforderliche externe Ausgleichsflächen anhand eines Übersichtsplanes mitzuteilen. Bis zur Offenlage werden die externen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und im Rahmen der Offenlage dargelegt. Hier wird der Landesbetrieb Straßenbau NRW erneut beteiligt. Gemäß Punkt 5.3.2 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ("Verkehrliche Auswirkungen") werden verkehrliche Engpässe im Bereich L 190 / L 192 / Urfelder Strasse erwartet. Hier ist eine Vorlage des Verkehrsgutachtens bei der zuständigen Regionalniederlassung Ville-Eifel unerlässlich. Eventuell erforderlich werdende Umbauarbeiten auf den betroffenen Straßen gehen dabei voll zu Lasten des Vorhabensträgers bzw. der Stadt Wesseling. Die Regionalniederlassung Ville-Eifel ist im Verfahren beteiligt. Der Hinweis zu den Umbauarbeiten wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 06.03.2012 Der LVR weist darauf hin, dass im Plangebiet zwischen der Urfelder Straße und der A 555, südlich der Fruchthansa, mit einem bedeutenden Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen zu rechnen ist. Indizien hierfür lieferten sowohl Untersuchung im nördlich anschließenden Gelände, bei denen Teile einer spätbronzezeitlich bis früheisenzeitlichen Siedlung erfasst wurden, die sich in die südliche Fläche ausdehnen, als auch aufgepflügtes Fundmaterial in der hier zur Planung anstehenden Fläche. Bestätigt wird dies zusätzlich durch einen archäologischen Befund, der im Zuge der Begleitung einer Gasleitungstrasse im Plangebiet selbst dokumentiert wurde. Der Nachweis von Bodendenkmälern wurde damit eindeutig erbracht, deren Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung ist im Rahmen der der Planung angegliederten Umweltprüfung zu überprüfen. Im Ergebnis ist zu beachten, dass Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe grundsätzlich nicht auf das Ziel beschränkt, durch Ausgrabung über die Vergangenheit lediglich zu informieren. Denkmalschutz muss vorrangig Zeugnisse aus vergangener Zeit als "Identitätszeichen" für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Das heißt für diese Planung, dass unter Beachtung der Vor- Seite 7 von 26 Im Bebauungsplanverfahren wurde zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Im Plangebiet wurden im Rahmen dieser archäologischen Prospektion zahlreiche Funde aus verschiedenen Epochen gemacht: „In diesen Schnitten wurden Teile einer metallzeitlichen Siedlung aufgedeckt. Es handelt sich dabei um Gruben und Pfostengruben, die ehemaligen Gebäuden zuzuordnen sind“. Nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 16.07.2012 ist ein nordöstlicher Teil des Plangebietes als Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 DSchG NW einzustufen. Da die Durchführung der Baumaßnahme mit einer Zerstörung dieser Geschichtsquelle verbunden ist, sind die Auswirkungen der Planung aus Sicht des Amtes als erheblich und nicht ausgleichbar anzusehen. Die Stadt Wesseling hält dennoch an der gewerblichen Entwicklung im Plangebiet fest und stellt in Übereinstimmung mit der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung (GIB) die Belange der Bodendenkmalpflege soweit zurück, wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt. Gründe Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB gaben §§ 1, 3, 4, 7, 8, 11 DSchG NW nicht auszuschließen ist, dass das Planungskonzept dem gesetzlichen Auftrag zur Erhaltung und Sicherung der Bodendenkmäler angepasst werden muss. Dies setzt zunächst eine Prüfung der Abwägungs- bzw. Entscheidungserheblichkeit der Belange des Denkmalschutzes voraus. Es sind Untersuchungen vorzunehmen, die die Betroffenheit der Kulturgüter im Einzelnen verifizieren und in einem Gutachten bewerten. Hierfür ist eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Einzelheiten hierzu wurden bereits mit Herrn Hofmann IBU Ingenieurbüro abgestimmt. Sobald das Ergebnis der im Rahmen der Umweltprüfung vorzunehmenden Untersuchung vorliegt, wird das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege in der Funktion als Träger öffentlicher Belange prüfen, ob und in welchem Umfang Belange des Bodendenkmalschutzes abwägungserheblich im Sinne der Vorgaben des § 9 DSchG NW iVm § 1 Abs. 7 BauGB sind. Das Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung muss im Übrigen vor der öffentlichen Auslegung der Planung vorliegen, um dieses angemessen in die Planung integrieren zu können. 20 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133 53115 Bonn (FNP / B-Plan) 22.08.2012 des Denkmalschutzes stehen dem Vorhaben dann nicht entgegen, wenn das betroffene Bodendenkmal den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes NW entsprechend gesichert wird. Als Sicherungsmaßnahme wird in dem hier vorliegenden Fall die Sicherung als Sekundärquelle Bodendenkmal durch archäologische Ausgrabung und Dokumentation vorgegeben. Diese archäologische Maßnahme (Untersuchung, Bergung, Dokumentation) wird vom Bauträger veranlasst und finanziert. Sie dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen Vorhaben und Denkmalschutz. Im Bebauungsplan wird der archäologische Fundplatz gekennzeichnet. Die Auflagen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege werden in die Planunterlagen eingefügt. Schreiben vom 16.07.2012 Da im Plangebiet mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen ist, wurde seitens des LVR im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB Anregungen zum Umfang und Detaillierungsgrad des für die Planung erforderlichen Umweltberichtes – soweit es um die Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut geht - vorgetragen. Davon ausgehend wurden im Mai / Juni 2012 durch eine archäologische Fachfirma in der Fläche mehrere Suchschnitte angelegt. In diesen Schnitten wurden Teile einer metallzeitlichen Siedlung aufgedeckt. Es handelt sich dabei um Gruben und Pfostengruben, die ehemaligen Gebäuden zuzuordnen sind. Im nordöstlichen Teil der Fläche ist die Befunderhaltung gut, sie nimmt in Richtung Süden, jenseits einer ehemals wohl was- Seite 8 von 26 Nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege (wurde im Rahmen der Untersuchung beteiligt) ist ein nordöstlicher Teil des Plangebietes als Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 DSchG NW einzustufen. Da die Durchführung der Baumaßnahme mit einer Zerstörung dieser Geschichtsquelle verbunden ist, sind die Auswirkungen der Planung aus Sicht des Amtes als erheblich und nicht ausgleichbar anzusehen. Die Stadt Wesseling hält dennoch an der gewerblichen Entwicklung im Plangebiet fest und stellt in Übereinstimmung mit der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung (GIB) die Belange der Bodendenkmalpflege soweit zurück, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB serführenden Rinne, ab. 22.08.2012 Der nordöstlich gelegene Teil der Fläche ist auf der Grundlage des vorliegenden Untersuchungsergebnisses sowohl denkmalfähig als auch denkmalwürdig. Die Fläche erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5 DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste. wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen dem Vorhaben dann nicht entgegen, wenn das betroffene Bodendenkmal den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes NW entsprechend gesichert wird. Als Sicherungsmaßnahme wird in dem hier vorliegenden Fall die Sicherung als Sekundärquelle Bodendenkmal durch archäologische Ausgrabung und Dokumentation vorgegeben. Diese archäologische Maßnahme (Untersuchung, Bergung, Dokumentation) wird vom Bauträger veranlasst und finanziert. Sie dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen Vorhaben und Denkmalschutz. Im Bebauungsplan wird der archäologische Fundplatz gekennzeichnet. Die Auflagen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege werden in die Planunterlagen eingefügt. Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 27.08.2007 – 10 A 3856/06 diesbezüglich folgendes festgestellt: Die Hinweise zu den Ausgrabungen werden zur Kenntnis genommen. Auf der Grundlage dieses Untersuchungsergebnisses stehen Gründe des Bodendenkmalschutzes der geplanten Festsetzung als Gewerbe- und Industriegebiet für den in der Übersichtskarte rot schraffierten Teilbereich der Fläche entgegen. Der südliche Teil der Fläche kann aufgrund des Erhaltungszustandes und des damit verminderten Quellenwertes für die Geschichte der Menschen freigegeben werden. Wissenschaftliche Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese sind - unabhängig davon, wie sicher sie im Einzelfall und zu einem gegebenen Zeitpunkt erscheinen mögen - dadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel des gewonnenen Erkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit bisher unbekannte materielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das bisher gewonnene Wissen in Frage stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den Fall zukünftiger - derzeit nicht absehbarer - wissenschaftlicher Forschung sollen Bodendenkmäler erhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich die scheinbar fest stehenden Kenntnisse erneuter Untersuchung und Prüfung stellen müssen. Sollten in diesem Fall die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht mehr vorhanden sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allein aus diesem Grund gefährdet. Diese Wertung trifft den Kern der durch das Denkmalschutzgesetz vorgegebenen Pflichten. Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und [zu gegebener Zeit] wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW). Der Stellenwert und die wissenschaftlichen Bedeutung des hier Seite 9 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 betroffenen Bodendenkmals ist hoch und das damit verbundene öffentliche Erhaltungsinteresse ist bei der planerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Sollten die Stadt Wesseling dennoch der städtebaulichen Zielsetzung gegenüber den Interessen Denkmalschutzes Vorrang einräumen, so ist dies nur auf dem Wege der Sicherung des Bodendenkmals durch Ausgrabung umsetzbar. Diese Untersuchungen sind jedoch auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechtes (Fläche für Landwirtschaft) verbunden mit dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes weder im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW erforderlich noch besteht derzeit ein öffentliches Interesse an der Ausgrabung des Bodendenkmals. Unabhängig vom Planungsrecht besteht die Möglichkeit, über einen Antrag nach § 13 DSchG N prüfen zu lassen, ob dem Planbegünstigten ein Recht eingeräumt werden kann, dass Bodendenkmal auf eigene Kosten ausgraben zu lassen. Damit wird dem Vorhabenträger (oder der planenden Gemeinde) gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt, das Bodendenkmal durch Ausgrabung zu sichern, wenn dies zur Erlangung von Planungsrecht, entgegen der Eingaben des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege, erforderlich wird. Die Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW erlischt erst, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde. Die Frist kann verlängert werden (§ 26 DSchG NW). Es wird daher angeregt, diese Erlaubnis vor Erlangung von Planungsrecht einzuholen, um dann im städtebaulichen Vertrag Einzelheiten zur Umsetzung einer Grabung regeln zu können. Im Bebauungsplan selbst sollte die Fläche als Bodendenkmal gekennzeichnet werden. Es ist zudem auf die Verpflichtung zur Sicherung hinzuweisen. 27 Wehrbereichsverwaltung West, Dez. III Wilhelm-Raabe-Str. 46 40470 Düsseldorf Schreiben vom 19.03.2012 (FNP / B-Plan) Es wird gebeten zu prüfen, ob die geplante Überbauung der Produktfernleitung und des Schutzstreifens vermeidbar ist. Der Stellungnahme der Fernleitungs-BetriebsGesellschaft mbH vom 27.02.2012 wird sich vollinhaltlich angeschlossen. Seite 10 von 26 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die inhaltliche Abwägung erfolgt unter der Stellungnahme der Fernleitungs-BetriebsGesellschaft. Eine Überbauung der Produktfernleitung ist nicht vorgesehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 32 IHK zu Köln Zweigstelle Rhein-Erft Bahnstr. 1 50126 Bergheim (FNP / B-Plan) 37 Wasserbeschaffungsverband WesselingHersel Willy-Brandt-Str. 470 50389 Wesseling Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 Schreiben vom 20.03.2012 Seitens der IHK zu Köln bestehen grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die IHK möchte allerdings darauf hinweisen, dass ihrer Ansicht nach geklärt werden muss, wie der LKW-Verkehr die Autobahn erreicht. Die Urfelder Straße ist nicht direkt angebunden, so dass der Verkehr über die Siebengebirgsstraße (L 192) geführt werden muss. Insbesondere sollte untersucht werden, ob in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten zu erwarten sind. Der Lkw-Verkehr wird über die Siebengebirgsstraße zur Autobahn A 555 geführt. Im Verkehrsgutachten werden entsprechende Verkehrsströme bei der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt. Von den Ergebnissen werden Maßnahmen (veränderte Spuraufteilung und ein geänderter Lichtsignalzeitenplan im Knotenpunkt Urfelder Straße / Siebengebirgsstraße, neuer Bypass am Knotenpunkt Urfelder Straße / Eichholzer Straße) abgeleitet, wie der Verkehr abzuwickeln ist. Mail vom 08.03.2012 Der Verband teilt mir, dass das Vorhaben außerhalb der Wasserschutzzone liegt und somit nicht betroffen ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. (FNP / B-Plan) 39 Naturschutzbund Erftkreis e.V. Matthias-Curt-Str.64 50374 Erftstadt Mail vom 16.03.2012 Gegen die 54. Änderung des FNP sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 bestehen aus Sicht des NABU Rhein Erft keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Verein bittet jedoch um Beteiligung bei dem Ausgleich des Eingriffs. Durch die weitere Verdichtung der Bebauung in Wesseling hält der Verein eine Biotopvernetzung zwischen den vorhandenen Waldstrukturen und dem Rhein für dringend erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen sollten deshalb vorzugsweise in tiefliegenden, ehemaligen Rheinarmen erfolgen und eine Vernetzung des Bornheimer Waldes, des Eichholzer Waldes sowie des Wasserwerks Urfeld mit dem Im Umweltbericht zur Offenlage wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in den Naturhaushalt dargestellt. In Abstimmung mit der Stadt und dem Rhein-Erft-Kreis wird ein Teil des Kompensationsbedarfs auf Flächen der Stadt Wesseling durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld und der Gemarkung Berzdorf. Der verbleibende Kompensationsbedarf wird mit Flächen aus dem Ökokonto des Rhein- (FNP / B-Plan) Seite 11 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Rhein ermöglichen. Diese Forderung wurde auch schon mit dem Ausbauvorhaben Burgstraße / L300 gestellt, diese Flächen sollten in die Überlegungen mit einbezogen werden. Da der ausgebaute Bornheimer Bach zwar sehr nach am Eingriffsort, aber nicht mehr im Stadtgebiet liegt, wird angeregt, eine kreisübergreifende konzeptionelle Abstimmungen vorzunehmen. 40 BUND Weidenweg 2 50389 Wesseling (B-Plan) 41 Zweckverband Naturpark Rheinland Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim (FNP / B-Plan) 22.08.2012 Erft-Kreises verrechnet. Schreiben vom 27.02.2012 Schon anlässlich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbeansiedlung Fruchthansa) hat der BUND Bedenken bei dem Verbrauch intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen mit höchster Bodenbonität angemeldet. Die geplante weitere Gewerbeansiedlung bedeutet einen Freiflächenverlust, der nicht die Billigung des BUND findet. Es wird um Kontaktaufnahme zu höheren Instanzen gebeten, um deren neuerliche Beurteilung einzuholen. Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden Freiraumansprüchen Gewerbe und Landwirtschaft wurde auf der Ebene des Regionalplanes ausgetragen und mit der Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB) zugunsten einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene ein. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. Schreiben vom 21.03.2012 Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Wesseling, gibt im Folgenden aber noch einige Anregungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsgebiet wird innerhalb des Naturparks Rheinland den landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsräumen zugeordnet. Diese Areale stellen großflächige landwirtschaftlich genutzte Räume dar, die in langjähriger Tradition bewirtschaftet werden. Durch die gesamte Landschaftsstruktur und vor allem das agrarkulturelle Potenzial kommt dieser Zone eine hohe Bedeutung für die Grunddaseinsfunktion "Erholung" zu. Darüber hinaus erfüllt sie als Pufferzone eine wichtige ergänzende Funktion für die Kernund Wanderzone. In diesem genannten Entwicklungsraum verfolgt der Naturpark Rheinland das Ziel, durch land- Im Umweltbericht zur Offenlage wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in den Naturhaushalt dargestellt. Der erforderliche Kompensationsumfang, der sich aus dem Eingriff ergibt, wird mit Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes sichergestellt. Innerhalb des Plangebietes ist z.B. als Fortführung an das Fruchthansa-Areal die Pflanzung von Gehölzen entlang der A 555 vorgesehen. Aussagen zu Dachbegrünung werden im Bebauungsplan nicht getroffen. Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt eine diesbezügliche Prüfung. Seite 12 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB schaftspflegerische Maßnahmen den agrarisch geprägten Landschaftsraum aufzuwerten. Die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens zieht den weiteren Verlust freier Agrarfläche nach sich und hat damit eine erhebliche Zunahme versiegelter Flächen zur Folge. In der Begründung zum Vorentwurf des Vorhabens sind noch keine Angaben zur Flächenbilanz und möglichen Ausgleichsflächen vorhanden. Diese sollten im Hinblick auf die Ziele des Naturparks Rheinland für diese Zone im endgültigen Bebauungsplan dringend Beachtung finden. Im Zuge der Schaffung eines Übergangs des beplanten Gebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, empfiehlt der Naturpark Rheinland daher die Begrünung des Daches und den Einsatz landschaftsgliedernde Elemente zur ökologischen Aufwertung des Baukörpers. Zusätzlich zu der schon erfolgten Begrünung an der Urfelder Straße, wären demnach weitere Grünstreifen geeignete Maßnahmen. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass durch den Bau von zwei 13 m bis 16 m hohen Hallen auf dem ausgewiesenen Gelände das Landschaftsbild massiv gestört wird, was in der Konsequenz zum Beispiel die Behinderung der direkten Sichtachse auf Schloss Eichholz bedeutet. 44 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb Postfach 10 07 63 47707 Krefeld 22.08.2012 Da das Vorhaben in einem bereits durch die A 555 und das bestehende Gewerbegebiet vorbelasteten Raum errichtet werden soll, sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht von grundsätzlich anderer Art. Zudem befindet sich östlich des Vorhabens keine Wohnbebauung bzw. der Erholungsbereich östlich der Autobahn wird durch Gehölzbestände abgeschirmt und auch Schloss Eichholz wird durch umfangreiche Gehölze eingegrünt. Insofern bestehen vom Vorhabensbereich ohnehin keine direkten Sichtbeziehungen in Richtung Schloss Eichholz. Schreiben vom 27.02.2012 Der Geologische Dienst empfiehlt zur Beachtung der DIN 4149 (Fassung April 2005) die Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB. (FNP / B-Plan) 1. Die Gemarkung Urfeld der Stadt Wesseling befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T. 2. Die Gemarkung Wesseling der Stadt Wesseling befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T. Für die Erdbebenzonen werden Bebenintensitäten und Bodenbeschleunigungen festgeschrieben, die bei der Planung und Bemessung von Hochbauten zu berücksichtigen sind. Seite 13 von 26 Das Plangebiet liegt komplett innerhalb der Gemarkung Urfeld. Daher wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf die Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T aufgenommen. Auf eine Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB wird verzichtet. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Zu Kap. 2.5 Baugrund / Gründung + Baufeldentwicklung (Begründung: Stand 13. Februar 2012) wird um die Zusendung einer Kopie der Ergebnisse der in der 48. / 49. KW 2011 in Teufen zwischen 6,0 und 8,0 m niedergebrachten Bodenaufschlüsse 365-1 bis RKS 365-8 + DPH 365-1 bis DPH 365-8). Der geologische Dienst NRW wird im weiteren Verfahren beteiligt. Die Beschreibung und Bewertung der Bodenschutzbelange sind u. g. Karten zu entnehmen. Der geologische Dienst empfiehlt auch die bodenbezogenen Ausgleichsmaßnahmen mit in die Kompensationsberechnung einzubeziehen. Mögliche Berechnungsverfahren können der Anlage entnommen werden. Bodenkarten im Maßstab 1:50 000: Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit durch eine hohe Wertigkeit aus. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den Böden u. a. auch aufgrund der intensiven Bewirtschaftung aber nicht um besondere abiotische Wert- und Funktionselemente. Im vorliegenden Fall wird deshalb vorausgesetzt, dass die zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt gewählten Maßnahmen auch zur funktionalen Aufwertung des Bodens in dem gebotenen Maße im Zuge der in der Bauleitplanung üblichen Bewertungsverfahren ausgeglichen werden. 1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5106 Köln Mülheim. 2. Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW 2. Bodenkarten im Maßstab 1:50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5106 Köln – Mülheim. 1980. Hrsg. GD NRW 3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1:50 000von NRW. Mit der Karte der Schutzwürdigen Böden. Hrsg. GD NRW. 1. Aufl. 2004. CD-ROM 64 Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund (FNP / B-Plan) 22.08.2012 Schreiben vom 23.02.2012 Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen liegen für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vor. Die Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft betreuten Anlagen des 220- und 380-kv Netzes. Wegen der in diesem Bereich verlaufenden 110-kv-Hochspannungsleitungen hat die Gesellschaft die Unterlagen an die RWE Deutschland AG weitergeleitet. Ferner geht die Gesellschaft davon aus, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Seite 14 von 26 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die weiteren Unternehmen wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung an dem Verfahren beteiligt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 65 RWE Westfalen-WeserEms Netzservice GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund (FNP / B-Plan) 66 PLEdoc GmbH Schnieringshof 10-14 45329 Essen (FNP / B-Plan) Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 Schreiben vom 21.02.2012 Der Planbereich liegt bereits außerhalb des 2 x 26,5 m = 53,0 m breiten Schutzstreifens der 110-kv-Hochspannungsfreileitung Sechtem – Wesseling, Bl. 1006 (Maste 7 bis 8). Die Leitungsführung kann den beigefügten Lageplänen entnommen werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Zu den Bauleitplanverfahren werden somit keine Anregungen vorgetragen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft betreuten Anlagen des 110-kv-Netzes. Schreiben vom 26.03.2012 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft folgende Leitungen: 1. Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch- Porz, DN 800, Blatt 249 und 250, mit Betriebskabel (Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiter- kabeln), Schutzstreifenbreite 10 m 2. Ferngasleitung Nr. 3/23,Köln - Bonn, ON 300,Blatt 55 und 56, mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite 8 m Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, ist die Gesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Plan der 54. FNP-Änderung wurden die Trassenführungen der innerhalb des Geltungsbereiches und eingangs näher bezeichneten Versorgungseinrichtungen graphisch übernommen und die Schutzstreifengrenzen angedeutet. Die im Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" bereits dargestellten Trassenführungen der Ferngasleitungen wurden geprüft und berichtigt. Der Vollständigkeit halber wurden die Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Es wird darum gebeten die Lage der Leitungen anhand der beiliegenden Kataster- und Die Leitungen einschließlich der Schutzstreifen wurden in die Bauleitpläne übernommen bzw. berichtigt. Seite 15 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 Bestandspläne der Ferngasleitungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu berichtigen und in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Die Darstellung der Versorgungsanlagen ist in den Bauleitplänen und in den Kataster- und Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß den Unterlagen zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" ist das Ziel der Planaufstellung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbe innerhalb des Geltungsbereiches zu schaffen und somit der steigenden Nachfrage nach Gewerbeflächen entgegenzukommen. Wie den beiliegenden Bestandsunterlagen zu entnehmen ist, verläuft die Ferngasleitung Nr. 3/23 in nordsüdlicher Richtung parallel zu der BAB A555 in einem 8 m breiten Schutzstreifen, östlich der Ferngasleitung Nr. 79. Die Ferngasleitung Nr. 79 verläuft zunächst ebenfalls parallel zu der BAB A555 in einem 10 m breiten Schutzstreifen und knickt im weiteren Verlauf in westlicher Richtung ab und liegt somit zwischen den geplanten Hallen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gegen die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" werden keine Einwände erhoben, wenn eine Be- und Überbauung der gesamten Schutzstreifenbreite der Ferngasleitungen ausgeschlossen wird und die nachfolgenden Auflagen im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Zur Erläuterung: Die Leitungsbetreiberin ist aufgrund der einschlägigen Vorschriften (Verordnung über Gashochdruckleitungen, Regelwerk des DVGW - Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) verpflichtet, alle leitungsgefährdenden und leitungsbe- Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgesetzt, dass eine Be- bzw. Überbauung der gesamten Schutzstreifen ausgeschlossen ist. Seite 16 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 einträchtigenden Einflüsse vom Rohrnetz fernzuhalten. Die Schutzstreifen der Leitungen müssen jederzeit sichtfrei und begehbar bleiben. Nachfolgend sind die in der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 genannten Punkte, die die Ferngasleitungen betreffen, sowie die im weiteren Verfahren zu berücksichtigenden Auflagen im Einzelnen aufgeführt: Zu Punkt 5.1.2 Außenanlagen und Begrünung Anpflanzungen, insbesondere Bäume, stellen eine potenzielle Gefährdung für den Bestand der Ferngasleitung dar, da das Wurzelwerk die Rohrisolierung und umstürzende Bäume die Leitung selbst beschädigen können. Anpflanzungen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern zu bestehenden Versorgungsanlagen sind mit einem horizontalen Abstand von mindestens 2,5 m zwischen Stammachse und Außenhaut der Versorgungsanlagen vorzusehen. Bei diesen Abständen sind in der Regel keine zusätzlichen Wurzelschutzmaßnahmen erforderlich. Die sich aus den Abständen ergebenen Freihaltezonen sind dauerhaft stockfrei und begehbar zu halten. Zu Punkt 5.1.3 Verkehrserschließung Verkehrswege und Stellflächen innerhalb der Schutzstreifen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von ≥ 1,0 m so auszulegen, dass die Leitungen im Schadensfall zügig und ohne Behinderungen erreicht werden können. In den Schutzstreifen vorgesehene Stellflächen und Verkehrswege müssen für notwendig werdende Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Gasversorgungsanlagen auf Verlangen des örtlichen Beauftragten der Open Grid Europe GmbH jederzeit räumbar und sperrbar sein. Seite 17 von 26 Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird nachrichtlich Übernommen, dass die Leitungen nicht durch Wurzelwerke beschädigt werden. Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Hinweise zur Gestaltung von Verkehrswegen und Stellflächen nachrichtlich übernommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Zu Punkt 5.1.4 Schmutzwasser und Regenwasser aus den Betriebsgeländen Rigolen und/oder Versickerungsmulden/-becken zur Ableitung der Oberflächenwässer sind in den Schutzstreifen nicht zulässig. Grundsätzlich gilt bei Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen: Kreuzungen der Ferngasleitungen mit Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit einem lichten Abstand von mindestens 0,4 m herzustellen. Parallelführungen sind grundsätzlich außerhalb der Schutzstreifen der Versorgungsanlagen vorzusehen. Gleiches gilt für die Standortbestimmung geplanter Schächte. 22.08.2012 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Schutzstreifens ist keine Ableitung der Oberflächenwässer vorgesehen. Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Punkte beachtet. Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplanverfahren. Die weiteren Planungen sind der Gesellschaft anhand detaillierter Planunterlagen (Lagepläne, insbesondere Längenschnitte und Querprofile) zwecks technischer Abstimmungen frühzeitig zur Prüfung und Stellungnahme anzuzeigen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen teilen Sie im Teil B Umweltbericht der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 mit, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Ermittlung der Grundlagen einschließlich Biotoptypenkartierung und die Ermittlung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen erfolgen. Sollten im Zuge der Ermittlung ein Festsetzung planexterner Ausgleichflächen erforderlich werden, wird um Mitteilung dieser Flächen gebeten, da eine Betroffenheit von Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH und der GasLINE GmbH nicht auszuschließen ist. Die Gesellschaft wird im Rahmen der Offenlage erneut am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Bis zur Offenlage liegen auch detaillierte Planunterlagen (Planzeichnung, externe Ausgleichsflächen, etc.) vor. Im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigung wird die Gesellschaft ebenfalls beteiligt. Weitere Hinweise können dem beiliegenden Merkblatt "Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen" der Open Grid Europe GmbH entnommen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Abschließend wird mitgeteilt, dass innerhalb der Geltungsbereiche der 54. FNP- Änderung und des Vorhabenbezoge- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 18 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 nen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 keine Versorgungseinrichtungen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen. 70 RRP – Rotterdam-Rijn Pijpleiding Postbus 490 NL – 3190 AK Hoogvliet (FNP / B-Plan) 71 Nord-West-Ölleitung GmbH Kolkerhofweg 20 45478 Mülheim/Ruhr Schreiben vom 21.05.2012 Die Gesellschaft teilt mit, dass ihre Leitungen nicht von den Arbeiten betroffen sind. Wenn die Arbeiten von der angegebenen Stelle abweichen oder Fragen bestehen wird um Kontaktaufnahme gebeten. Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, wir ebenfalls um Kontaktaufnahme gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ausgleichsmaßnahmen werden erforderlich. Im Rahmen der Offenlage wird die Gesellschaft erneut beteiligt. Fax vom 20.02.2012 Die Mineralölfernleitung und die FL 38 der Westgas GmbH werden von der Planänderung nicht berührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. (FNP / B-Plan) 72 Rhein- Main- Rohrleitung Godorfer Hauptstr. 186 50997 Köln (FNP / B-Plan) 73 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL West Postfach 10 07 09 44782 Bochum (FNP / B-Plan) Fax vom 17.02.2012 Die Gesellschaft teilt mit, dass weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen ihres Hauses betroffen sind. Es wird darauf hingewiesen, falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Gesellschaft stattfinden soll. Sollten Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bittet die Gesellschaft um erneute Beteiligung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind vorgesehen. Das Unternehmen wird im Rahmen der Offenlage erneut beteiligt. Schreiben vom 19.03.2012 Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen Seite 19 von 26 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL, PTI 22, Innere Kanalstr.98, 50672 Köln so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 76 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH Postfach 13 62 46502 Xanten (FNP / B-Plan) Schreiben vom 27.02.2012 Die Gesellschaft teilt mit, dass die Produktenfernleitung Würselen – Altenrath, Pl-km 69,190 – 69,210 südöstlich das Verfahrensgebiet auf einer Länge von ca. 20 m durchquert. In der Begründung des BP-Vorentwurfs wird auf Seite 4 wie folgt auf die Produktenfernleitung hingewiesen: „Südlich des Plangebietes verläuft die Treibstoffversorgungsleitung 10 ¾ (Pipeline der NATO), welche durch die Fernleitungsbetriebsgesellschaft betreut wird. Ein geringfügiger Teil liegt innerhalb des Plangebietes. Im Schutzstreifen von beidseits 5,0 m ist keine Bebauung vorgesehen.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist ebenfalls bereits in den Planunterlagen - Vorentwurf M 1:2000 zum BP - in einer Grünfläche dargestellt. Da Abweichungen Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine exakte Lagebestimmung der Trassen der Produktenfernleitung mittels einer fachgerechten Erkundung durchgeführt Seite 20 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Vorhabens genutzt werden. Die exakte Lagebestimmung in Relation zur geplanten Bebauung sowie die Tiefenlage der Leitung, sind durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. durch Querschlag, Suchschlitz) unter Aufsicht der Gesellschaft vor Ort durch den Vorhabenträger zu ermitteln und zu vermessen. Auf der Grundlage der so genau ermittelten Lagepunkte, ist der Gesellschaft die Leitungslage - in Bezug zur geplanten Bebauung - in einem Lageplan mit den sich exakt zueinander ergebenden Abstandsangaben darzustellen. Hierzu wird um frühzeitige Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Betriebsstelle Tanklager Altenrath Tel. 02246/130348-0 gebeten, die auch zur Beantwortung technischer Fragen, Arbeitsfreigabe im Schutzstreifenbereich sowie Ortsterminen auf Anfrage zur Verfügung stehen. Die Ortungs- und Markierungsarbeiten sind für den Veranlasser kostenfrei. Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit der Gesellschaft durchgeführt werden. (25.04.2012). Auf dieser Grundlage wurde die Leitung von dem Vermesser aufgenommen und in die Planzeichnung übernommen. Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf, Dezernat IUW 4 (WBV). Die Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. In der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Seite 21 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung der WBV und ggf. des Abschlusses eines Gestattungsvertrages. Die Gesellschaft wird zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens der WBV zur Kenntnis vorlegen. Schon jetzt weist die Gesellschaft zum geplanten Vorhaben aus betrieblicher Sicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung auf besondere zu beachtende Hinweise und Auflagen hin: Der dinglich gesicherte 10,0 m breite Schutzstreifen muss von jeglicher Bebauung und sonstigen baulichen Maßnahmen (hierzu zählen bereits Zaunfundamente, Mauern, Hofbefestigungen usw.), Bepflanzung mit Bäumen und sonstigem tiefwurzelnden Bewuchs entsprechend den bestehenden vertraglichen Regelungen freigehalten werden. Eine Überbauung des Schutzstreifens durch Überdachungen - auch auskragende Überdachungen - ist ebenfalls nicht zulässig. Der jederzeitige und ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse muss gewährleistet bleiben, um eventuelle Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten, Messungen und Kontrollgänge ungehindert durchführen zu können. Ebenso ist die uneingeschränkte Einsichtnahme der Trasse während der behördlich vorgeschriebenen Leitungsbefliegungen und Begehungen sicher zu stellen. Die Rechte an der o.a. Produktenfernleitung dingliche Sicherung einschließlich Schutzstreifen - müssen gewahrt bleiben. Seite 22 von 26 22.08.2012 Der Schutzstreifen wird in die Planzeichnung übernommen und mit einem Leitungsrecht belegt. Die genannten Auflagen werden in die textlichen Festsetzungen übernommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 Im Zuge der weiteren Umsetzung des Bebauungsgebietes ist darauf zu achten, dass im Bereich parallel zur Rohrfernleitung keine Unternehmen anzusiedeln, von denen für die Rohrfernleitung negativ beeinflussende Schwingungen oder Erschütterungen (z. B. Stanzwerke, Pressen usw.) ausgehen können. Zur Vermeidung eines Schadens der Produktenfernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte, hohe Erschütterungen und Schwingungen auf die Leitung einwirken können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unternehmen, von denen für die Rohrfernleitung negativ beeinflussenden Schwingungen oder Erschütterungen ausgehen sind nicht angedacht. Der Schutzstreifenbereich ist daher an ungesicherten Stellen während der Gesamtbaumaßnahme von zusätzlichen Belastungen, z. B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten. Im Zuge der Durchführung der beantragten Planung, darf zur Vermeidung von Zusatzspannungen die Fernleitung nicht freigelegt werden. Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur auf für solchen Verkehr zugelassenen Wegen erlaubt. Werden weitere Überfahrten benötigt, so sind diese vorab mit der Betriebsstelle der Gesellschaft abzustimmen und ggfs. durch konkrete Lastverteilungsmaßnahmen (z. B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) zu sichern. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜVSachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird. Ein diesbezüglicher Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen übernommen. Weitere Regelungen im Rahmen der Bauleitplanungen sind nicht erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Hinweise befolgt. Für die Gesamtmaßnahme der geplanten Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass sämtliche weitere Planungen (z.B. Überwegungen zu Grundstücken, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen), die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder berühren, rechtzeitig unter Vorlage von Detailplänen der Gesellschaft zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt. Seite 23 von 26 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 vorgelegt werden, da gegebenenfalls größere Schutzabstände bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen und Vertragsregelungen erforderlich sind. Im Kreuzungsbereich des Schutzstreifens ist vor Beginn und nach Beendigung der Baumaßnahmen durch Potential- und Spannungstrichtermessungen der Zustand der Rohrumhüllung und des ebenfalls dort endenden Schutzrohres festzustellen und zu bewerten. Die hierzu erforderlichen Arbeiten werden durch die örtlich zuständige Betriebsstelle der Gesellschaft durchgeführt. Sollten die Messergebnisse ggf. Isolationsschäden insbesondere nach Fertigstellung der Baumaßnahme an der Fernleitung vermuten lassen, so ist zur Festlegung weiterer Maßnahmen der zuständige TÜV-Sachverständige einzuschalten. 77 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG Chemiepark Knapsack 50351 Hürth (FNP / B-Plan) Des Weiteren liegt der Stellungnahme die "Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland" zur weiteren Beachtung bei. Es wird gebeten eine beiliegende Empfangsbescheinigung der Gesellschaft zurück zu senden. Die Anlage wird zur Kenntnis genommen. Mit Unterzeichnung vom 06.03.2012 wurde die Empfangsbescheinigung zurück gesendet. Die Gesellschaft bittet darum sicherzustellen, dass die WBV und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen - vom Veranlasser zu tragen sind. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die WBV und die FBG werden an den weitergehenden Planungen weiterhin beteiligt. Mail vom 13.03.2012 Die Flächen westlich der A 555 und südlich der Urfelder Straße für den geplanten Nextpark Wesseling befinden sich außerhalb des Schutzstreifens der Rohrfernleitungen, welche im Besitz Gesellschaft bzw. von dieser betreut werden. Der vorgenannte Schutzstreifen kreuzt die A 555 nördlich der Urfelder Straße. Die Gesellschaft ist von der Maßnahme nicht betroffen. Seite 24 von 26 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung 78 Infracor GmbH Paul-Baumann-Str. 1 45772 Marl Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 Fax vom 21.02.2012 Die Gesellschaft teilt mit, dass im Plangebiet keine von ihr betreuten Fernleitungen verlaufen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. (FNP / B-Plan) 80 RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH Kuchenheimer Str. 1-3 53881 Euskirchen (FNP / B-Plan) 82 WINGAS TRANSPORTGesellschaft GmbH Abteilung GNT Baumbachstraße 1 34119 Kassel (FNP / B-Plan) 83 Rheinische NETZGesellschaft mbH P, Netzplanung Maarweg 159-161 50825 Köln Schreiben vom 02.03.2012 Die Gesellschaft weist vorsorglich darauf hin, dass sich im Planungsbereich ein Betriebsfernmeldekabel der Gesellschaft befindet. Dieses Kabel soll in den weiteren Planungen berücksichtigt werden. Zur genauen Lage liegt als Anlage ein Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 bei. Das Betriebsfernmeldekabel inklusive eines Schutzstreifens von beidseits 4,0 m wird in den Bebauungsplan übernommen und mit einem Leitungsrecht versehen. Schreiben vom 01.03.2012 Die Gesellschaft weist auf eine neue Firmierung (GASCADE Gastransport GmbH) und neue Adresse hin. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen der Gesellschaft wird mitgeteilt, dass die Anlagen der Gesellschaft sowie von WINGAS GmbH & Co. KB sowie OPAL NEL TRANSPORT GmbH zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE Gastransport GmbH kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE Gastransporte GmbH mit der Beauskunftung beauftragt hat. Die weiteren Leitungsträger sind im Bebauungsplan ebenfalls beteiligt worden. Schreiben vom 13.03.2012 Seitens der Gesellschaft bestehen gegen die Verfahren keine Bedenken. Im Gasnetz sind keine Planungen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die gewünschte städtebauli- Seite 25 von 26 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB 22.08.2012 che Entwicklung in diesem Bereich von Bedeutung sind. (FNP / B-Plan) Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Bereich des VEP 4/103.2 aus technischer Sicht mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Begründungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird – unter 2.3.2 Stadttechnik, vorhandene Leitungstrassen (Seite 4) – aufgeführt, dass sich innerhalb des Plangebietes ein Mittelspannungskabel der RheinEnergie AG befindet. Eigentümer dieses Kabels ist jedoch nicht die RheinEnergie, sondern RWE. Es wird gebeten, dieses zu beachten und in den Unterlagen zu ändern. In den Unterlagen wird der Eigentümer der vorhandenen Leitungstrasse angepasst. Seite 26 von 26