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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 235/2012)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
521 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ UMWELTBERICHT incl. Landschaftspflegerischem Fachbeitrag NEXTPARX GMBH Aufgestellt: August 2012 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt-Lechenich 663-UB-BP_7.doc Impressum Auftraggeber: Nextparx GmbH Philipp-Reis-Straße 14 63303 Dreieich Auftragnehmer: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt Bearbeitung: Dipl.-Ing. Antonia Kühl Hinweis zum Urheberschutz: Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig. Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrags. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 2 GLIEDERUNG 1 Einleitung ............................................................................................ 5 1.1 Darstellung des Inhaltes und der Ziele der Bebauungsplanes ...............5 1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne ......................................................................6 1.3 Bedarf an Grund und Boden ....................................................................11 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........... 12 2.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.....................12 2.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ...........................................13 2.3 Boden .........................................................................................................14 2.4 Wasser .......................................................................................................15 2.5 Luft / Klima.................................................................................................15 2.6 Landschaft .................................................................................................16 2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter...............................................................17 2.8 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern........................................18 3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.............................................................. 19 3.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB).........19 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.1.7 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt...........................................................19 Boden ...................................................................................................................20 Wasser .................................................................................................................20 Luft / Klima............................................................................................................21 Landschaft ............................................................................................................21 Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung ...............................................................21 Artenschutzrechtlich relevante Arten.....................................................................25 3.2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) ...........................................................25 3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)............................................................................................25 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)..........................................27 Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 3 3.5 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) ...........27 3.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) ........27 3.7 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) ............................................................27 3.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) ................................................................................28 3.9 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) .................................................................................28 4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ............................. 28 5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .................................... 28 6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................... 29 7 Zusätzliche Angaben........................................................................ 29 7.1 Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben.............................................................29 7.2 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ..................30 8 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................ 30 9 Literatur............................................................................................. 32 10 Anhang .............................................................................................. 33 10.1 Gehölzlisten...............................................................................................33 10.2 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5107, 5108, 5207, 5208 ............................................................................................................34 TABELLEN Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes ......................................23 Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des BPlans.............................................................................................................24 Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 4 Tabelle 3: Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt (MTB) 5107, 5108, 5207, 5208 unter Berücksichtigung des Lebensraumtyps..............34 ABBILDUNGEN Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan................................................................8 Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling...............9 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan........................................................11 PLÄNE Plan 1: Bestand und Konflikt Plan 2: Maßnahmen Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 1 5 Einleitung Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Entwicklungsflächen für Zulieferanten der produzierenden Industrie, den Handel oder Mehrwertlogistiker. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 der Stadt Wesseling ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen und damit die Weiterentwicklung des vorhandenen Gewerbestandorts „Eichholz“ geplant. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich westlich der A 555 und südlich der Urfelder Straße bzw. südlich des Areals der Fruchthansa GmbH. Das Plangebiet liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Es existiert derzeit überwiegend kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Der nördliche Randbereich des Geltungsbereiches überlagert den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4/103.1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat im Jahre 2002 parallel zur 36. Änderung des FNP die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/103 „Gewerbe-/ Industriepark Eichholz-Süd“ für den Bereich südlich der Urfelder Straße zwischen der L 192 und der A 555 beschlossen (Gesamtkonzept). Aufgrund veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen konnte dieser Ansatz nicht weiterverfolgt werden, das Verfahren ruht seitdem. Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ konkretisiert die ursprüngliche Planungsabsicht für einen Teilbereich. Nördlich des Vorhabens „nextpark“ wird eine Fläche mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. Dabei handelt es sich um die Flächen südlich des FruchthansaGeländes, deren Einbeziehung aus Gründen der Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind im Umweltbericht darzulegen. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB benannten Inhalte. Er beinhaltet im vorliegenden Fall die notwendigen Angaben bzw. Darstellungen zur Umweltprüfung und Abhandlung der Eingriffsregelung entsprechend §§ 14-16 BNatSchG, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Aufgrund der in Teilen gleichen Betrachtungsobjekte erfolgt die Erfassung des Bestandes der Umwelt und von Natur und Landschaft in einer Form, die den Anforderungen des BauGB und des BNatSchG gerecht wird. Berücksichtigt werden des Weiteren sowohl die Belange des Europäischen Netzes „Natura 2000“ als auch die Maßgaben des nicht gebietsbezogenen Artenschutzes. 1.1 Darstellung des Inhaltes und der Ziele der Bebauungsplanes Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den „nextpark Wesseling“ und die Erweiterung von Fruchthansa geschaffen werden. Auf dem Betriebsgelände des Nextpark Wesseling sollen zwei aufzuteilende und im Energieverbrauch transparent abzurechnende Hallenkomplexe entstehen (GE1 – Nextpark). Die Grundflächenzahl (GRZ) liegt bei 0,8. Die maximale Höhe der geplanten Halle im nördlichen Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 6 GE1 soll eine Höhe (OK Attika) von 13,7 m über Oberkante Fertigfußboden (max. 71,5 m ü.NN erhalten. Die Halle im südlichen GE1 soll eine Höhe von max. ca. 16,2 m über Oberkante Fertigfußboden (max. 71,5 m ü NN) erhalten. Auf der zukünftigen Erweiterungsfläche für Fruchthansa (GE2 – Fruchthansa) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den bereits bestehenden Gewerbebau zu vergrößern. Die GRZ wird mit 0,65 festgesetzt. Die Gebäudehöhe liegt bei maximal 69 m ü.NN. Die verkehrliche Erschließung des geplanten Gewerbegebietes wird über die Urfelder Straße sichergestellt, die wiederum an das überregionale Verkehrswegenetz angebunden ist. Zur Anbindung des Betriebsgeländes an die Urfelder Straße wird eine Erschließungsstraße westlich des Geländes geschaffen. Das Betriebsgelände wird über zwei Zufahrten an die neue Erschließungsstraße angebunden. Stellplätze für Mitarbeiter und Kunden werden auf dem Betriebsgrundstück angeordnet. Aus Gründen des Lärmschutzes sind passive und aktive Schallschutzmaßnahmen geplant, die gesunde Arbeitsverhältnisse innerhalb des Betriebsgeländes sicherstellen. Umlaufende straßen- und wegeparallele sowie gebietsinterne Grünflächen schaffen die Voraussetzung für die optische Einbindung bzw. Aufwertung der geplanten Bauflächen. 1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von Bedeutung:  Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bek. v. 23.09.2004, zuletzt geändert am 22.07.2011 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes  Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010, zuletzt geändert am 24.02.2012 Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 29.7.2009, zuletzt geändert am 06.02.2012 Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen  Landschaftsgesetz (LG), neugefasst durch Bek. v. 21.07.2000 zuletzt geändert am 16.03.2010 Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 7  Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 9.12.2004 Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte  Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 24.02.2012 Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung  Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995, zuletzt geändert am 16.03.2010 Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bek. v. 26.09.2002, zuletzt geändert am 24.02.2012 Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen  Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 05.04.2005 Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes, des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete bzw. –objekte berücksichtigt. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Köln als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt. Hier sollen vordringlich solche Betriebe angesiedelt werden, die wegen ihres großen Flächenbedarfs oder ihrer Emissionen nicht in den „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) integriert werden können. Der weiter südlich anschließende Freiraum an der Stadtgrenze zu Bornheim ist als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ sowie überlagernd als „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Diese Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 8 Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Flächennutzungsplan (FNP) Stadt Wesseling Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist die Art der Nutzung im Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“, überlagert mit der Kennzeichnung "Landschaftsschutzgebiet" dargestellt. Angrenzend an das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan das Fruchthansa-Grundstück als „Gewerbliche Baufläche“ dar. Die nördlich angrenzenden Flächen der Fruchthansa und Eichholz sind als „Gewerbegebiete“ dargestellt. Der um die politische Akademie Eichholz gelegene Bereich, sowie das ehemalige Kiesabbaugelände östlich der A 555, sind als „Waldfläche“ dargestellt. Das Kiesabbaugelände ist auch als „Abgrabungsfläche“ dargestellt. Östlich innerhalb des Plangebietes ist parallel zur Autobahn eine unterirdische Leitungstrasse dargestellt. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 9 Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling In der 36. Flächennutzungsplan-Änderung (1995) wurde die Einleitung des Planverfahrens für die Entwicklung eines ca. 35 ha großen „Gewerbe-/Industrieparks Eichholz-Süd“ im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet Eichholz südlich der Urfelder Straße, zwischen der L 192 und der A 555 beschlossen. Ziel der Änderung war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines ca. 35 ha großen Gewerbe und Industrieparks "Eichholz-Süd". Die Stadt Wesseling hat ihre mit der 36. FNP-Änderung verfolgten Planungsziele in die seinerzeit eingeleiteten Verfahren zur Überarbeitung des Regionalplans sowie zur 8. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ eingebracht. Die Anregungen sind im Rahmen dieser Planverfahren berücksichtigt worden (s.o. Regionalplan). Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 7.6.1995 bestätigt, dass die geplante Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist. Aufgrund veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen konnte dieser Ansatz nicht weiterverfolgt werden, das Verfahren ruht seitdem. In einem Parallelverfahren erfolgt derzeit die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling für den Bereich südlich des Fruchthansaareals. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ (8. Änderung, rechtskräftig seit dem 5.12.2006) des Rhein-Erft-Kreises. Für den landwirtschaftlich genutzten Freiraum am südlichen Stadtrand von Wesseling ist im Landschaftsplan das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt. Durch dieses Entwicklungsziel soll eine Verbesserung der vorhandenen Substanz bewirkt werden, so dass das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung in der zusätzlichen Ausstattung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen sowie landschaftsgliedernden und belebenden Elementen liegt. Dieses Entwicklungsziel wird im Wesentlichen für Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 10 solche Räume verfolgt, in denen das Landschaftsbild und der Landschaftshaushalt aufgrund der vorhandenen Nutzungen verarmt ist und die Verbesserung der Verhältnisse ohne grundsätzliche Nutzungsänderungen unter Beibehaltung der jetzigen Struktur zu erzielen ist. Für die benachbarten Bereiche der ehemaligen Kiessand- Abgrabung östlich der A 555 ist das Entwicklungsziel 3 „Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft“ festgesetzt. Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Eichholz“ (LSG 2.2-29), welches den Eichholzer Busch und Teich bei Gut Eichholz, Kiesgewässer an der A 555 sowie das Umfeld dieser Objekte mit den darin befindlichen Gehölzbeständen umfasst. Der Landschaftsplan enthält für die im Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellten Flächen südlich der Urfelder Straße die Festsetzung „temporäres Landschaftsschutzgebiet“ (Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-29 Eichholz). Da es sich hierbei um ein temporäres Landschaftsschutzgebiet handelt erlischt gemäß Landschaftsplan der Landschaftsschutz mit Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die Stadt Wesseling hat mit Schreiben vom 19.07.2012 einen Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften des § 34 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW gestellt (Befreiungsbescheid gemäß § 69 Landschaftsgesetz NRW). Als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4-21) setzt der LP ein ca. 0,2 ha großes Feldgehölz östlich der L 192 südwestlich von Wesseling-Urfeld fest. Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen setzt der Landschaftsplan im Umfeld des Plangebietes die Pflanzung einer Reihe aus Stiel-Eichen südlich der Urfelderstraße und auf den Böschungen der Autobahnunterführung zwischen Gut Eichholz und der A 555 (5.2-200) fest. Die Baumreihe dient der Anreicherung und Gliederung der Landschaft. Diese Festsetzung ist bereits unter Verwendung von Rosskastanien umgesetzt. Weiterhin ist eine flächige Baum- und Strauchpflanzung, z.T. ergänzend auf den Böschungsflächen der Autobahnunterführung festgesetzt (5.2-201). Die Pflanzung dient der besseren Eingliederung der Straße in die Landschaft. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 11 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Im Plangebiet befinden sich lt. Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW keine schutzwürdigen Biotope. Jenseits der Autobahn befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5108-301 „Abgrabungsgewässer östlich der Autobahn 555“. Westlich des Plangebietes an der Akademie Eichholz befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5107-302 „Gehölz an der Akademie Eichholz“. Das Plangebiet befindet sich am Rande des Naturparks Rheinland und wird hier dem landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsraum zugeordnet. 1.3 Bedarf an Grund und Boden Die Größe des Planungsgebietes umfasst eine Fläche von rund 6,7 ha. Durch die Neuordnung der Flächen im BP Nr. 4/103.2 der Stadt Wesseling, ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden: Baugebietskategorie Flächengröße Gewerbegebiet 55.155 m² Verkehrsfläche 2.727 m² Private Grünfläche 9.623 m² Plangebiet gesamt 67.505 m² Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 2 12 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und zur Abhandlung der Eingriffsregelung im Sinne der §§ 14-18 BNatSchG. Vorab erfolgt eine kurze Charakterisierung des Planungsgebietes. Naturräumlich wird das Gebiet der Köln-Bonner Rheinebene und hier der Untereinheit „KölnBonner Niederterrasse zugeordnet. In dieser Naturraumeinheit ist die Niederterrasse gleichmäßig von Hochflutbildungen mit durchweg lehmigen Böden bedeckt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ein ackerbaulich genutztes Gebiet. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden von umliegenden Wirtschaftswegen aus erschlossen. Das Plangebiet wird westlich von einem asphaltierten Weg begrenzt, der an die Urfelder Straße angeschlossen ist und der als Erschließung der weiter südlich gelegenen Ackerflächen dient. Unmittelbar östlich schließt sich die sechsspurige A 555 an, von der eine erhebliche Lärmbelastung ausgeht. Schallschutzeinrichtungen sind nicht vorhanden. Die örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung im Frühjahr 2012 erfasst und bewertet. Grundlage für die Ausarbeitung sind neben der Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft, der städtebauliche Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 der Stadtplanung Zimmermann GmbH. Im Norden des Plangebietes befindet sich der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4/103.1. Hier wird ein schmaler Streifen überlagert, so dass in diesem Bereich der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4/103.1 die Grundlage darstellt. 2.1 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Beschreibung Das geplante Gewerbegebiet stellt die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes „Eichholz“ am Ortsrand von Wesseling nördlich und südlich der Urfelder Straße dar. Das bestehende Gewerbegebiet des Fruchthansa-Grundstücks grenzt im Norden an das Plangebiet. Jenseits der Urfelder Straße befindet sich das bestehende Gewerbegebiet „Eichholz“. Die Gebiete (bestehendes und geplantes Gewerbegebiet) werden mit Ausnahme des Fruchthansa-Grundstücks südlich der Urfelder Straße durch die Urfelder Straße räumlich voneinander getrennt. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich keine Wohnbebauung. Die nächstgelegenen Wohnflächen befinden sich jenseits der Autobahn im ca. 170 m entfernten Wohngebiet „Auf dem Radacker“ sowie die vorhandenen Betriebswohnungen im Gewerbegebiet nördlich der Urfelder Straße. Das durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägte Gelände wird insbesondere durch die angrenzende gewerbliche Nutzung sowie den Verkehrslärm der A 555 und der Urfelder Straße erheblich vorbelastet. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken bereits heute erheblich auch auf das Umfeld. Das Plangebiet wird deshalb kaum für Erholung genutzt. Als Flächen für Erholungsfunktion sind die wohnungsnahen Freiräume in Siedlungsrandlage westlich des Plangebietes jenseits der L 192 anzuführen. Das Gelände wurde vom Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüft. Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind (Schreiben vom 16.07.2012 der Bezirksregierung Düsseldorf). Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 13 Bewertung Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung steigt im siedlungsnahen Umfeld. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar. Das Plangebiet ist jedoch aufgrund der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzung sowie den Verkehrswegen erheblich vorbelastet. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auch im Umfeld. Die Flächen stellen keine besonderen Erholungsbereiche dar. Nach einer Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Die Bezirksregierung Düsseldorf kann deshalb keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln geben. 2.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes. Dies gilt auch im Hinblick auf das Landschaftsbild. Beschreibung Das Plangebiet befindet sich auf landwirtschaftlich genutztem Gelände. Als potenziell natürliche Vegetation würde sich ein für die Niederrheinische Bucht typischer MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald ausbilden. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden. Die örtlich kartierten Biotope sind dem Bestandsplan (s. Plan 1) zu entnehmen. Die Kennzeichnung erfolgt nach dem Biotoptypencode des angewandten Bewertungsverfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, 2008). Es dominieren ackerbauliche Intensivkulturen (3.1). Erschlossen wird die Feldflur durch einen öffentlichen Wirtschaftsweg (1.2) sowie so genannte Grünwege (1.4). Im Norden des Plangebietes befindet sich das Gewerbegebiet mit dem Fruchthansa-Grundstück. Nördlich hiervon verläuft die Urfelder Straße, die von Bankettrasen (2.1), einer z. T. mit Gehölzen bewachsenen Böschung (2.2, 2.3) und einer Baumreihe aus Rosskastanien (7.3) begleitet wird. Aufgrund der bestehenden Nutzungen (Landwirtschaft) sowie vorhandener verkehrlicher Störfaktoren (vor allem A 555) ist davon auszugehen, dass sich ein Tierartenspektrum eingestellt hat, welches überwiegend durch anpassungsfähige und weit verbreitete Arten gekennzeichnet ist. Dennoch war aufgrund vorliegender Daten des LANUV (s. Anhang 10.2) nicht auszuschließen, dass planungsrelevante Arten vorkommen. Aufgrund dessen erfolgte parallel zum Baurechtsverfahren im Frühjahr 2012 eine avifaunistische Erfassung durch Smeets Landschaftsarchitekten (2012), um Klarheit über artenschutzrechtliche Aspekte, insbesondere in Hinblick auf die Tiergruppe der Vögel zu erlangen. Da Mitte Mai im Rahmen archäologischer Untersuchungen Grabungen auf der Fläche stattfanden, wurde aufgrund dieser Störung die Brutvogelerfassung abgebrochen. Es fanden lediglich zwei Kartierdurchgänge statt. Zudem wurde zum Bebauungsplan eine Artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro Smeets Landschaftsarchitekten (2012) durchgeführt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu klären. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 14 So wäre in der Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5107, 5108, 5207, 5208 (LANUV) ein Vorkommen des Großen Mausohrs und des Großen Abendseglers potenziell möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fledermäuse die Ackerflächen, falls überhaupt vorhanden, ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen, so dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet werden kann. Quartiere der vorgenannten Arten können aufgrund fehlender Höhlenbäume im Plangebiet ausgeschlossen werden. Auch ist aus fachlicher Sicht auszuschließen, dass für die in der Liste genannten Amphibien (Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Knoblauchkröte) ein artenschutzrechtlich relevanter Tatbestand hervorgerufen wird. Zum einen fehlen innerhalb des Plangebietes Oberflächengewässer, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen können. Zum anderen wird aufgrund der vorhandenen Nutzung örtlich keine Funktion als Verbindungszone zwischen Teillebensräumen angenommen. Im Rahmen der avifaunistischen Erfassung, wurden insgesamt sieben Vogelarten im Plangebiet nachgewiesen. Da aufgrund der Störungen durch archäologische Grabungen lediglich zwei Kartiertermine durchgeführt wurden, ist von einem größeren Artenspektrum auszugehen. Von den innerhalb des Plangebietes nachgewiesenen Arten bestand für die Feldlerche ein Brutverdacht. Zwischen den vorjährigen Maisstoppeln und der auflaufenden Vegetation waren zahlreiche Offenstellen vorhanden, die der Feldlerche günstige Brutvoraussetzungen boten. Bewertung Gemessen an der potenziell natürlichen Vegetation ist die tatsächlich vorhandene Biotopstruktur des Plangebietes insbesondere im Bereich der Ackerflächen aufgrund der bestehenden Nutzung von vergleichsweise geringer Bedeutung. Die Nutzung des Plangebietes durch die ackerbauliche Tätigkeit lässt das Aufkommen wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in weiteren Teilen des Plangebietes in der Regel nicht zu. Von höherer Wertigkeit sind, im Hinblick auf die Lebensraumfunktion, die Gehölzstrukturen entlang der Urfelder Straße. Ihnen ist aufgrund der Artenzusammensetzung und der Altersstruktur eine mittlere Bedeutung zuzuweisen. Die Fläche besitzt trotz des Feldlerchenvorkommens eine nur geringe bis mittlere Wertigkeit. Mit der nahen Autobahn und dem angrenzenden Gewerbebereich mit hohem LKWAufkommen sind zahlreiche Störquellen verbunden, die die naturschutzfachliche Bedeutung relativieren. 2.3 Boden Boden ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes. Er bildet die Grundlage für Pflanzen und Tiere und steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Landschaftsfaktoren. Die Bedeutung des Bodens ergibt sich aus dem Wert als Naturgut an sich (belebtes Substrat und Bodentyp), aus seiner Rolle im gesamten Naturhaushalt sowie aus dem Wert als Träger für bodenabhängige Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) und Funktionen (z.B. Retention). Beschreibung Das Plangebiet wird laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt 5106 Köln) von Braunerden (B3), stellenweise Parabraunerden eingenommen. Stellenweise sind die Parabraunerden schwach pseudovergleyt. Die Böden bestehen aus Hochflutlehm, Schwemmlöß und Lößresten über den Sanden und Kiesen der Niederterrasse. Die Braunerden und die Parabraunerden erreichen Bodenwerte zwischen 60 und 80 und weisen eine hohe Sorptionsfä- Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 15 higkeit für Nährstoffe sowie eine hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität auf. Die Wasserdurchlässigkeit ist im Allgemeinen mittel. Örtlich kann es durch verdichteten Unterboden zu schwacher Staunässe kommen. Bei den genannten Bodentypen treten nach starken Niederschlägen und bei Staunässe Bearbeitungsschwierigkeiten auf. Bei den Böden besteht kein Grundwassereinfluss. Belastungen der Böden sind nutzungsbedingt oder resultieren aus den Schadstoffeinträgen des Kfz-Verkehrs. Bewertung Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit und gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe Wertigkeit aus. Die Braunerden weisen Werte zwischen 60 und 80 Bodenpunkten auf. Damit gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den Böden im Wesentlichen um natürliche Funktionen, die erhaltenswert sind. Durch die intensive Bewirtschaftung sind die Bodenfunktionen jedoch bereits herabgesetzt. Aufgrund der Verbreitung im Raum Köln-Bonn sind sie regional relativ häufig anzutreffen, so dass die naturschutzfachlichen Kriterien der Seltenheit nicht zutreffen. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Beurteilung der Speicher- und Reglerfunktion der Braunerden. Auch hier ist grundsätzlich von einem hohen Vermögen der Böden des Plangebietes auszugehen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln. 2.4 Wasser Wasser wird als Grundwasser und Oberflächengewässer betrachtet. Hierbei sind die Bedeutung als Naturgut, dessen nachhaltige Nutzbarkeit, die Retentions- und Regulationsfunktion wie auch seine Lebensraum bestimmende Funktion für Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen. Beschreibung Das Plangebiet liegt in einem Bereich mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Die grundwasserführenden Lockergesteine verfügen über eine gute Filterwirkung, so dass Verschmutzungen schnell eindringen, sich aber langsam ausbreiten. Das Grundwasser steht ca. 15 m unter Flur an. Die Fließrichtung ist bedingt durch die Lage zum Rhein und Grundwasserentnahmen, nach Norden gerichtet. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Das B-Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des potenziellen Hochwasserbereiches. Bewertung Hinsichtlich der Grundwassersituation bestehen für den Landschaftsraum eher grundwasserferne Verhältnisse, wobei keine außergewöhnlichen Standortsituationen im Sinne von Bereichen mit mehr oder weniger ganzjährig hohen Grundwasserständen herauszustellen sind. 2.5 Luft / Klima Planungsrelevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das geplante Vorhaben verändert werden können. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 16 Beschreibung Relevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das Vorhaben verändert werden können. Damit ist die Erfassung dieses Landschaftsfaktors Luft / Klima im Wesentlichen auf das Vorhandensein von Frisch- und Kaltluftsystemen, klimatisch ausgleichend und immissionsmindernd wirkenden Landschaftsstrukturen sowie mögliche Vorbelastungen durch Schadstoffe ausgerichtet. Das Plangebiet zeigt in Bezug auf klimatische Verhältnisse atlantische Einflüsse. Die mittlere Niederschlagshöhe im Jahr liegt ca. zwischen 750 und 800 mm. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei ca. 10-10,5°C. Der Wind weht vorherrschend aus südöstlicher Richtung. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche ist mit nächtlicher Kaltluftentstehung zu rechnen. Lufthygienische Beeinträchtigungen sind entlang der A 555 vorhanden. Die nördlich angrenzenden Gehölzbestände entlang der Urfelder Straße tragen zur Immissionsminderung und Frischluftproduktion bei. Bewertung Die vorhandenen Gehölzbestände im unmittelbaren nördlichen Umfeld des Plangebietes üben im Hinblick auf die lufthygienische Ausgleichsfunktion einen unwesentlichen positiven Einfluss auf das Klima aus. Vielmehr ist von einer Überlagerung durch die autobahnbedingten Emissionsbänder auszugehen, die wegen der Nähe zur Autobahn und des Fehlens begleitender Schutzstreifen nahezu ungehindert einwirken können. Der Ackerfläche wird als Kaltluftlieferant keine Bedeutung beigemessen. Wegen der geringen Reliefenergie des Geländes ist nicht von einem Kaltluftabfluss und einer Durchlüftung der im Norden angrenzenden Gewerbebereiche auszugehen. In der Gesamtbetrachtung fällt dem Plangebiet somit nur eine untergeordnete Bedeutung für lokale lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktionen zu. 2.6 Landschaft Das Landschaftsbild wird als die äußere sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft beschrieben und bewertet. Der Betrachtungsgegenstand liegt im Wesentlichen auf den visuell wahrnehmbaren Strukturelementen, die in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) und ihren Erholungs- und Erlebniswert bestimmen. Hinzu treten akustische und olfaktorische Reize (Riechen), die in besonderem Maße die Erholungseignung einer Landschaft beeinflussen. Hinzu kommt, dass als Voraussetzung für die Erholung in der freien Landschaft Natur erlebbar sein muss. Damit ist die Zugänglichkeit der Landschaft ebenso Voraussetzung für die Erholungsnutzung eines Raumes. Beschreibung Das Landschaftsbild wird als die wahrnehmbare Ausprägung von Natur und Landschaft verstanden. Neben den natürlichen Faktoren wie Relief, Bewuchs und Gewässer, wird es von der vorhandenen Nutzung geprägt und berücksichtigt auch die Lärm- und Geruchsbelastung. Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität, die von charakteristischen Merkmalen städtischer Siedlungsrandlagen geprägt wird. Das Gewerbegebiet „Eichholz“ und das Stadtgebiet von Wesseling befinden sich nördlich. Zahlreiche Verkehrswege (Autobahn, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen) durchziehen den Landschaftsraum. Intensive landwirtschaftliche Nutzung schließt im Westen und Süden an. Positive Elemente sind die prägenden raumbegrenzenden Gehölzbestände an Gut Eichholz und die Baumreihen entlang der L 192 westlich des Plangebietes. Jenseits der Autobahn Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 17 wird der Landschaftsraum durch Kiesseen in ihrer ursprünglichen Gestalt und Wahrnehmbarkeit überformt. Störend auf das Landschaftsbild wirken zudem vorhandene Windkraftanlagen und Hochspannungsfreileitungen. Das Bebauungsplangebiet selbst wird ausschließlich von ackerbaulicher Nutzung bestimmt. Ästhetisch höherwertige Elemente befinden sich entlang der Urfelder Straße in Gestalt von Gehölzstreifen auf Böschungsbereichen und vergleichsweise jüngeren straßenbegleitenden Baumreihen. Das Plangebiet unterliegt dem temporären Landschaftsschutz. Der bestehende Wirtschaftsweg am Westrand des Plangebietes wird im Netzplan der „Rad Region Rheinland“ als Radwanderweg dargestellt. Störende Verkehrsemissionen werden vor allem durch die angrenzende niveaugleiche Autobahn A 555 und die Landesstraße L 192 westlich des Plangebietes verursacht. Bewertung Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen Raumes ist eher allgemeiner Art. Verantwortlich hierfür sind die nutzungsbedingten Gegebenheiten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wie auch die beeinträchtigenden Einflüsse von außen. Die Landschaft in der Umgebung des Plangebietes wird in starkem Maße durch den Siedlungsrandbereich und die ackerbaulich genutzten Flächen bestimmt. Landschaftsästhetisch höherwertige Elemente sind kaum vorhanden. Lediglich die Gehölzbestände im Bereich von Gut Eichholz und entlang der Urfelder Straße tragen zu einer Aufwertung der Landschaft bei. 2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Beschreibung Die ackerbaulich genutzten Flächen des Plangebietes dienen der Landwirtschaft als Produktionsgrundlage. Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit und gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe Wertigkeit aus. Die Braunerden weisen Werte zwischen 60 und 80 Bodenpunkten auf. Damit gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit. Im Stadtgebiet Wesseling ist grundsätzlich aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und der fruchtbaren Böden an vielen Stellen mit vor- und frühgeschichtlichen Funden zu rechnen. Nördlich der Urfelder Straße befindet sich die aufbereitete Fundstelle „Villa Rustica“ (Keller und gesicherte Fundamentierung, Teilrekonstruktion). Südlich des Plangebietes sind ebenfalls zwei Reste von Siedlungsstellen bekannt, die durch vorgeschichtliche Scherben nachgewiesen wurden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege Bonn eine archäologische Untersuchung (Fundort GmbH, 2012) durchgeführt. Die angelegten Suchschnitte führten zur Aufdeckung von teilweise gut erhaltenen Siedlungsbefunden, wobei die Befunde vermehrt im nördlichen Bereich der Sondagen auftraten. Die Siedlungsbefunde datieren in die Metallzeit. In den Sondagen trat eine lockere Streuung aus Siedlungsspuren in Form von Siedlungsgruben und vereinzelten Pfostenstellungen auf, die ehemaligen Gebäuden zuzuordnen sind. Unter den Funden befinden sich ferner Eisenobjekte, Metallschlacken, Scherben etc. Der Abbau oberflächennaher Bodenschätze (z.B. Sand, Kies) ist im Plangebiet nicht vorgesehen. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 18 Bewertung Die Bedeutung der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen liegt bislang in ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund der hohen Bodenfruchtbarkeit der im Plangebiet vorkommenden Braunerden und Parabraunerden sind die ackerbaulich genutzten Flächen von hoher Wertigkeit. Mit der durchgeführten archäologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass das Plangebiet inmitten eines archäologisch bedeutsamen Raumes gelegen ist. Es konnten gut erhaltene Bodendenkmäler nachgewiesen werden. Die Bodendenkmäler dokumentieren die Geschichte der Menschen in diesem Gebiet und geben Auskunft über damalige Arbeits-, Produktions- und Lebensverhältnisse. Der nordöstliche Teil der Fläche ist auf der Grundlage des vorliegenden Untersuchungsergebnisses sowohl denkmalfähig als auch denkmalwürdig. Die Fläche erfüllt lt. Stellungnahme des Fachamtes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5 DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste (Stellungnahme vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 16.07.2012). 2.8 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 3 19 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen bzw. des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt durch die gedankliche Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie den weiteren Schutzgütern. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung maximal 18 m hoher Baukörper sowie die Anlage von Flächen für den Rangier- und den ruhenden Verkehr. Daneben werden Bereiche zur Versickerung und gestalterischen Einbindung der geplanten Bebauung vorgesehen. Die Planung beinhaltet ferner eine Erschließungsstraße entlang der westlichen Grenze des Plangebietes. Dazu wird ein Teil des vorhandenen öffentlichen Wirtschaftsweges genutzt. 3.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB) 3.1.1 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt Die mit der Planung einhergehende Versiegelung und Überbauung führt überwiegend zu einem Verlust intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen. Weiterhin führt die Planung zu einem Verlust von einem Grasweg. In diesen Bereichen kommt es zu einem völligen Verlust der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Der Vegetationsverlust wird bei der Eingriffsermittlung als unvermeidbar eingestuft. Aus ökologischer Sicht werden die Flächen als geringwertig eingestuft. Folglich sind keine nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen zu erwarten. Besondere Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw. naturschutzfachlich bedeutsame Bestände werden entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Gebiet und über das Gebiet hinaus nicht in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Es verbleiben ausgleichbare Störeinflüsse. Funktionszusammenhänge werden nicht unterbrochen. Die Eingriffsbetrachtung für Tiere und Pflanzen kann sich somit auf die tatsächlich betroffenen Flächen beziehen (vgl. Kap. 3.1.6). Zur Minderung der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden im Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen getroffen (s. Plan 2). Diese dienen der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Beispielsweise erfolgt u.a. im östlichen Bereich des Plangebietes zur Autobahn hin eine Anpflanzung von Gehölzen. Soweit die Standortbedingen und räumlichen Verhältnisse es zulassen, wird auf heimische bodenständige Gehölze zurückgegriffen. Zu Hinweisen auf Vorkommen seltener oder bestandsbedrohter Tier- oder Pflanzenarten s. Kap. 3.1.7. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 20 3.1.2 Boden Die geplante Nutzung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedingt die Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von ertragreichen Böden. Durch die Beanspruchung werden die Bodenfunktionen verändert bzw. in den überbauten und versiegelten Flächen gehen diese verloren. Durch das Gewerbegebiet werden ca. 5,7 ha beansprucht. Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung und der bestehenden Vorbelastung nicht erwartet. Außerdem besitzen die Böden des Plangebietes ein hohes Vermögen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln. Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht zunächst lediglich allgemeine Funktionen, da der Verlust von Bodenfunktionen Flächen betrifft, wo die natürlicherweise anstehenden Böden im Zuge landwirtschaftlicher Nutzung bereits anthropogen verändert worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist in diesem Fall auch die hohe Ertragsfähigkeit des Bodens angemessen zu berücksichtigen. Dennoch stellt sich die Versiegelung und Überbauung als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1) BNatSchG. 3.1.3 Wasser Oberflächengewässer werden bei Realisierung der Planung nicht betroffen. Im Hinblick auf das Grundwasser liegen ortsübliche bzw. naturraumtypische Verhältnisse vor. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens bzw. der Deckschichten wurde im Zuge einer hydrogeologischen Einschätzung bestätigt. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.1 „Fruchthansa“ wurde ein Sickerbecken festgesetzt. Aufgrund der Ansiedlung der nextpark Wesseling GmbH wird das bestehende Sickerbecken verkleinert. Durch eine Erweiterung des Sickerbeckens in östlicher Richtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze von Fruchthansa wird dieser Verlust teilweise ausgeglichen. Weiterhin ist die Durchlässigkeit der Belebtbodenschicht durch Beimischung von carbonhaltigem Sand und eventuell Lavasand zu verbessern. Da die Erweiterungsflächen für Fruchthansa in das Sickerbecken nicht mit eingerechnet sind, ist bei einer künftigen Erweiterung von Fruchthansa im Rahmen der Baugenehmigung die Niederschlagswasserbeseitigung zu regeln. Das von der künftig geplanten Erschließungsstraße abfließende Niederschlagswasser soll über eine straßenbegleitende Mulde mit darunter liegender Rigole ortsnah versickert werden. Eine ortsnahe Versickerung ist auch für das Gelände der nextpark Wesseling GmbH vorgesehen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen soll über Rigolen im Bereich der Verkehrsflächen in den Untergrund versickert werden. Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen soll nach einer entsprechenden Behandlung ebenfalls über die Rigolen auf dem Grundstück versickert werden. Das im tiefer liegenden Abschnitt des Anlieferungsbereiches anfallende Niederschlagswasser sowie das Sanitär- und Schmutzwasser soll über eine Druckleitung in den bestehenden Hausanschlusskanal der Firma Fruchthansa GmbH eingeleitet werden. Gravierende Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate durch Versiegelung und Ableitung werden ausgeschlossen. Mit dem Konzept zur ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers kann also ein Großteil im örtlichen Wasserregime verbleiben. Die Behandlung des Niederschlagswassers Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 21 entspricht somit dem § 51a des Landeswassergesetzes NW. Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 (1) BNatSchG sind derzeit nicht zu erwarten. 3.1.4 Luft / Klima Die geplanten Maßnahmen führen zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und bebauten Flächen. Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt. Standortbedingungen im Umfeld oder die Klimasituation in angrenzenden Siedlungsteilen werden nicht durch stoffliche Emissionen in nennenswertem Maße nachhaltig verändert. Im Hinblick auf Luft / Klima stellen sich die Auswirkungen als nicht erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1) BNatSchG dar. 3.1.5 Landschaft Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich aus dem geplanten Nutzungswandel. Dieser wirkt sowohl innerhalb der beanspruchten Flächen, ist aber auch im Umfeld wahrnehmbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungen einen Landschaftsraum erfassen, der durch bestehende Störwirkungen (Industrie und Gewerbestandorte, Straßenverkehr, Freileitungstrassen, Windräder) bereits eine deutlich von Menschenhand beeinflusste Eigenart aufweist. Die vorgesehene Nutzung entspricht dieser Eigenart. Folglich wirkt sich die Veränderung nur in der Fläche des Plangebietes aus, die aber über keine herausragenden Landschaftsbildelemente verfügt. Zur Minderung des Eingriffs in die Landschaft werden im Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen getroffen, die der Einbindung der geplanten Gebäude in die Landschaft dienen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist nicht festzustellen, da die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes im Umfeld sowie dessen Zugänglichkeit nicht beeinflusst werden. 3.1.6 Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung Von der Planung gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen und somit Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen. Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des sogenannten Vermeidungsgebotes gemäß § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder auf andere Weise zu kompensieren. Die eingriffsrelevanten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind im vorliegenden Fall insbesondere auf die Versiegelung von Flächen und die Anlage von Baukörpern zurückzuführen. Die Flächenbeanspruchung im Zuge der Bebauungsplanung betrifft den überwiegenden Teil des Plangebietes. Die visuellen Wirkungen reichen auch über das eigentliche Gebiet hinaus, betreffen aber einen bereits überformten bzw. vorbelasteten Raum. Alle eingriffsrelevanten Wirkungen werden somit durch die geplanten baulichen Veränderungen hervorgerufen, sind also anlagenbedingt. Hiervon gehen die o.g. erheblichen Beeinträchtigungen aus, wobei alle planerischen wie auch technischen Möglichkeiten der Vermei- Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 22 dung oder Minderung von einzelnen Beeinträchtigungen Berücksichtigung fanden. Die darauf ausgerichteten Maßnahmen werden im Kapitel 5 zusammengefasst. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nach § 14 (1) BNatSchG wurden die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Beeinträchtigungen dahingehend bewertet, ob sie erheblich nachteilig für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für das Landschaftsbild sind. Auf der Grundlage des betroffenen Landschaftsraumes ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Tier- und Pflanzenwelt, die abiotischen Faktoren (Boden, Wasser, Luft / Klima) und das Landschaftsbild keine besonderen Wert- und Funktionselemente beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall wird daher vorausgesetzt, dass die zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt gewählten Maßnahmen auch zur landschaftsgerechten, funktionalen Aufwertung der übrigen Faktoren von Natur und Landschaft in dem gebotenen Maße beitragen können. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Schutz, zur Gestaltung oder Kompensation zielen darauf ab, dass nach Beendigung des Eingriffs die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben sowie das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neugestaltet ist. Sie orientieren sich einerseits an den Zielen für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1 BNatSchG) sowie an den Vorgaben und Leitbildern der örtlichen Landschaftsplanung. Des Weiteren ergeben sie sich aus konkreten Notwendigkeiten (z. B. bauzeitlicher Schutz von Gehölzbeständen) wie auch der funktionalen Herleitung. Die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen überwiegend in den Randbereichen des Geltungsbereiches dienen der landschaftlichen Einbindung der Planung in die Landschaft und der Verringerung der Wahrnehmbarkeit der bestehenden und beabsichtigten Bebauung (s. Plan 2) sowie der Abschirmung zur Autobahn. Die Maßnahmen bewirken darüber hinaus eine Entlastung des Boden- und Grundwasserhaushaltes und mindern die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt. Hierzu wird im Bereich der östlich gelegenen Grünfläche ein Gehölzstreifen angelegt, der je nach Breite als Strauch-/Baumhecke bzw. als Feldgehölz ausgebildet wird (P4). Hierbei wird auf heimische Baum- und Straucharten der Liste A und B (s. Anhang 10.1) zurückgegriffen. Der Grünstreifen entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze muss aufgrund der vorhandenen Produktenfernleitung von Gehölzen freigehalten werden (P3). Hier wird eine extensive Rasenfläche angelegt (P1). Auf der entlang der südlichen Plangebietsgrenze als private Grünfläche festgesetzten Fläche wird eine Feuerwehrzufahrt aus Schotterrasen errichtet (P2). Die Bereiche, die nicht für die Feuerwehrzufahrt genutzt werden, werden mit einer extensiven Rasenmischung angelegt. Hochstammpflanzungen mit Gehölzen der Liste A (Qualität: 3xv, m.DB, 18-20) entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze strukturieren das Plangebiet. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes werden mit Hochstämmen der Gehölzliste C strukturiert. Diese gestalterisch wirksamen Flächen, die grünordnerischen Zielen nachkommen und eine positive Gestaltqualität vermitteln, dienen aber auch der Kompensation beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushaltes. Wenngleich hier die naturschutzfachlichen Inhalte hinter der Zielsetzung der Gestaltung und Eingrünung zurücktreten, werden diese trotz eingeschränkter ökologischer Funktionen eine Aufwertung des Plangebietes bewirken. Nachweis des Ausgleichs Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs durch den Eingriff in den Naturhaushalt wird unterstützend eine Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt. Für die Bilanzierung werden gemäß dem angewandten Verfah- Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 23 ren („Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand 2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung) der ökologische Gesamtwert aller derzeit im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen - stellvertretend für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild - dem zu erwartenden Wert aufgrund der planerischen Festsetzungen gegenübergestellt. Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes A. Ausgangszustand des Plangebietes gemäß Bebauungsplan Nr. 4/103.2 * 1 2 3 4 5 6 7 Code Biotoptyp Fläche Grundwert Bestand Korrekturfaktor Gesamt-wert Einzelflächen-wert (m²) (lt. Biotoptypenwertliste) (Sp. 4 x Sp. 5) (Sp. 3 x Sp. 6) 1.2 versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers, Gebäudeflächen (aus BP Nr. 4/103.1) 1.112 0,5 1,00 0,50 556 1.2 versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers, Verkehrsflächen (aus BP Nr. 4/103.1) 373 0,5 1,00 0,50 187 1.2 versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers, Verkehrsflächen 1.193 0,5 1,00 0,50 597 1.4 Feldweg, unversiegelt mit Vegetationsentwicklung 865 3 1,00 3,00 2.595 3.1 Acker 63.031 2 1,00 2,00 126.062 4.6 Extensivrasen auf Leitungstrasse und entlang der Straße (aus BP Nr. 4/103.1) 360 4 1,00 4,00 1.440 6.4 Feldgehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen (aus BP Nr. 4/103.1) 371 5 1,00 5,00 1.855 9.2 Versickerungsbecken mit Extensivrasen (aus BP Nr. 4/103.1) 161 4 1,00 4,00 644 (lt. Biotoptypenwertliste) (lt. Biotoptypenwertliste) Gesamtfläche: 67.466 Gesamtflächenwert A: 133.935 Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 24 Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des B-Plans B. Zustand des Plangebietes gemäß Bebauungsplan Nr. 4/103.2 * 1 2 3 4 5 6 7 Code Biotoptyp Fläche Grundwert Planung Korrekturfaktor Gesamt-wert Einzelflächen-wert (lt. Biotoptypenwertliste) (lt. Biotoptypenwertliste) (m²) (lt. Biotoptypenwertliste) (Sp. 4 x Sp. 5) (Sp. 3 x Sp. 6) 1.2 Versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers, Gebäudeflächen (Gewerbegebiet nicht überbaubar) 20.008 0,5 1,0 0,5 10.004 1.2 Versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers, Gebäudeflächen (Gewerbegebiet überbaubar) 35.155 0,5 1,0 0,5 17.578 1.2 Versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers, Verkehrsflächen 2.690 0,5 1,0 0,5 1.345 1.3/4.6 Feuerwehrzufahrt mit Schotterrasen, Extensivrasen (P2) 1.262 2 1,0 2 2.524 4.6 Extensivrasen auf Leitungstrasse (P3) 150 4 1,0 4 600 4.6/7.2 Extensivrasen auf Leitungstrasse mit Strauchpflanzungen (P4) 4.479 4,5 1,0 4,5 20.156 6.4 Feldgehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen (P4) 3.246 5 1,0 5 16.230 7.4 Baumreihe mit lebensraumtypischen Gehölzen auf Extensivrasen (P1) 209 5 1,0 5 1.045 7.3 Einzelbäume innerhalb der nicht überbaubaren Gewerbeflächen (mind. 20) 80 3 1,0 3 240 9.2 Versickerungsbecken mit Extensivrasen (P5) 187 4 1,00 4,00 748 Gesamtfläche: 67.466 C. Bilanz: (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A) Gesamtflächenwert B: GesamtGesamtflächen-wert flächen-wert B A 70.469 133.935 70.469 Bilanz -63.466 Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 25 Mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches ergibt sich ein Defizit von 63.466 Wertpunkten. Bei Aufforstung (Wertstufe 6) eines Ackers mit der Wertstufe 2 entspricht dies einer externen Kompensationsfläche von ca. 1,59 ha. Der externe Kompensationsbedarf wird z.T. mit Flächen aus dem Ausgleichsflächenpool der Stadt Wesseling abgegolten. Es handelt sich hierbei um eine Ackerfläche der Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 298 und 52/2 sowie um zwei Ackerflächen der Gemarkung Berzdorf, Flur 2, Flurstück 29 und 34. Insgesamt haben diese drei Flächen eine Gesamtgröße von 11.540 m². Bei Aufforstung mit Gehölzen wird die Wertstufe 6 erreicht, so dass insgesamt 46.160 Wertpunkte erreicht werden. Das verbleibende Defizit von 17.306 Wertpunkten wird mit einer Jungaufforstung auf Acker ausgeglichen (4.326 m²) bzw. dem Bebauungsplan wird ein Ersatzgeld für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Maßnahmen zugeordnet. 3.1.7 Artenschutzrechtlich relevante Arten Auf der Grundlage der bei Realisierung des Gewerbegebietes zu erwartenden vorhabensbedingten Wirkungen und der vorliegenden faunistischen Daten lassen sich Beeinträchtigungen planungsrelevanter Vogelarten nicht ausschließen (siehe auch Artenschutzprüfung, Smeets Landschaftsarchitekten, 2012). Das Eintreten von in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten wird jedoch durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen unterbunden (→ Baufeldfreimachung und Gehölzrodung außerhalb der Brutsaison von Vogelarten). Dies erfolgt im Zuge der Bauabwicklung. Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 7 BNatSchG können aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden. 3.2 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten wurde im Rahmen des Umweltberichts geprüft. Im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Umgebung sind keine FFH-Gebiete und keine europäischen Vogelschutzgebiete vorhanden. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht weiter betrachtet. 3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) Mit der geplanten gewerblichen Nutzung sind insbesondere durch den 24-stündigen LKWVerkehr Schallemissionen verbunden, die auf das Umfeld einwirken und trotz der bestehenden Vorbelastungen aufgrund der benachbarten Autobahn zu zusätzlichen Belastungen umliegender Siedlungsbereiche führen können. Vor diesem Hintergrund wurde durch das Büro Kurz und Fischer (2012) eine Schallimmissionsprognose zur Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch und auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ durchgeführt. Folgende Auswirkungen des Bebauungsplangebietes bzw. schalltechnische Einwirkungen auf das Bebauungsplangebiet wurden hierbei untersucht: • Auswirkungen durch Anlagenlärm Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 26 • Auswirkungen durch Erhöhung der Straßenverkehrsimmissionen an der schützenswerten Bebauung • Ermittlung der zu erwartenden Straßenverkehrsimmissionen innerhalb des Plangebietes • Zu erwartende Geräuscheinwirkungen des Anlagenlärms innerhalb des Plangebietes Um Auswirkungen durch den Anlagenlärm auf die umliegende schützenswerte Bebauung zu vermeiden wurden Lärmemissionskontingente auf den geplanten Gewerbegebietsflächen ermittelt sowie aktive Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt. Diese Maßnahmen werden im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. Dadurch kann erreicht werden, dass die geplanten Gewerbegebietsflächen möglichst wenige Einschränkungen hinsichtlich ihrer Schallabstrahlung erhalten, aber gleichzeitig auch die Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten eingehalten werden. Die Lage der notwenigen Schallschutzwände kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht angegeben werden, da die Nutzer der Hallenkomplexe nicht bekannt sind. Es wurde jedoch nachgewiesen, dass mit den getroffenen Festsetzungen der Bebauungsplan vollziehbar ist. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu führen. Um die Auswirkungen des durch das Plangebiet entstehenden zusätzlichen Verkehrs im öffentlichen Straßenraum zu beurteilen wurden an 9 Immissionsorten außerhalb des Plangebietes die Geräuschzunahmen mit Hilfe der 16. BImSchV ermittelt. Die Ermittlung der Geräuschzunahme kommt zu dem Ergebnis, dass die emissionsseitige Pegelzunahme auf der Urfelder Straße bei 3-4 dB liegen. An allen weiteren Straßenabschnitten treten Zunahmen der Emissionspegel von zumeist unter 1dB auf, an der Eichholzer Straße von bis zu 1,4 dB. Bei der Ermittlung der Zunahme des Gesamtstraßenverkehrslärms erfolgt eine Überlagerung mit den Straßenverkehrsgeräuschen der BAB 555. Auch hier liegt die höchste Geräuschzunahme des Gesamtverkehrs an den Gebäuden entlang der Urfelder Straße östlich Siebengebirgsstraße. An allen weiteren betrachteten Immissionsorten liegen die Geräuschzunahmen bei unter 1 dB. Nach der 16. BImSchV wird eine Zunahme ≥ 2,1 dB als wesentlich eingestuft, sofern die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Somit liegt eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes an den Immissionsorten 3 und 4 (Kreuzungsbereich Urfelder Straße / Siebengebirgsstraße und Urfelder Straße 200; siehe auch Schallimmissionsprognose Anlage 4) vor. Für alle weiteren Immissionsorte werden die Veränderungen als zumutbar erachtet. Beim Immissionsort 3 handelt es sich jedoch um eine Scheune, so dass diese keine schützenswerten Räume aufweist. Bei dem Immissionsort 4 handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Gutshof. Auf die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen kann hier verzichtet, da der gesundheitsgefährdende Bereich noch nicht überschritten bzw. erreicht ist. Die 16. BImSchV wurde hier nur hilfsweise herangezogen, gesetzlich ist diese in dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Weiterhin wurde im Rahmen der Schallimmissionsprognose die Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm der BAB A 555 auf das Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass es innerhalb der geplanten Gewerbeflächen zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte am Tag nach DIN 18005 kommt. Hier sind deshalb Maßnahmen zu ergreifen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Z.B. sollten die Grundrisse der Büroräume so angelegt werden, dass die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume (Büro- und Besprechungsräume o.ä.) zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten orientiert werden. Mit der Festsetzung zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen werden gesunde Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Nachweis zur Einhaltung der Lärmwerte geführt. Das Gelände wurde vom Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüft. Lt. Schreiben der Bezirksregierung vom 16.07.2012 ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Erdarbeiten sind deshalb mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 27 Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes können Auswirkungen auf den Mensch und seine Gesundheit ausgeschlossen werden. 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden gemäß § 1 DSchG angemessen berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Mit Realisierung des Bebauungsplanes werden zunächst erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet. Um die Auswirkungen zu minimieren und die Belange angemessen zu berücksichtigen, ist die Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle zu gewährleisten. Dies umfasst die Ausgrabung des Bodendenkmals einschließlich der Dokumentation dieses Vorgangs. Dies wird vor Bebauung der Flächen abgeschlossen. 3.5 Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) Unbelastetes Dach- und vorgeklärtes Oberflächenwasser der Verkehrsflächen wird innerhalb geeigneter Anlagen auf dem Betriebsgelände größtenteils ortsnah versickert. Altlastenverdachtsflächen werden für das Plangebiet nicht benannt. 3.6 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) Das geplante Vorhaben sieht die Errichtung von nachhaltigen Gebäuden vor, die verschiedene z.B. ökologische, ökonomische, soziokulturelle Aspekte mit einbeziehen und damit eine umfassende Qualitätsperspektive gewährleisten. Der hohe Qualitätsstandard der geplanten Gebäude soll durch das DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.) Zertifikat dokumentiert werden. Angestrebt wird das Zertifikat in Silber. Es ist geplant, die Dachflächen mit Solaranlagen zu nutzen. 3.7 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) Da der derzeit geltende Flächennutzungsplan das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ - mit der Kennzeichnung als Landschaftsschutzgebiet - darstellt, wird im Parallelverfahren eine Umwidmung zur gewerblichen Baufläche vorgenommen. Die für den Bereich des Plangebietes relevanten Entwicklungsziele und Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ werden bei Realisierung der Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht in Frage gestellt. Der Landschaftsplan enthält für die im Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellten Flächen südlich der Urfelder Straße die Festsetzung „temporäres Landschaftsschutzgebiet“ (Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-29 Eichholz). Da es sich hierbei Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 28 um ein temporäres Landschaftsschutzgebiet handelt erlischt gemäß Landschaftsplan der Landschaftsschutz mit Rechtskraft des Bebauungsplanes. Grundsätzlich sind die Inhalte der in Kapitel 1.2 genannten Fachgesetze und –pläne zu berücksichtigen. 3.8 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans. 3.9 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten. 4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Der derzeitige Zustand der Landschaft im Plangebiet wird durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. In absehbarer Zeit würde sich vermutlich, begründet durch die hohe Bodenfruchtbarkeit, keine gravierende Nutzungsänderung ergeben. Die Fläche würde weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. 5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a (2) BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a (3) BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufstellung des Bebauungsplanes auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Die Einhaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung werden durch die Stadt Wesseling überprüft. Planerische Vermeidung konnte im vorliegenden Fall schon mit der Wahl des Standortes betrieben werden. So wurde mit der Standortwahl eine räumliche Bündelung mit dem bestehenden Gewerbegebiet bewirkt. Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich bei: Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung • Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit o Unterbindung unzulässiger Immissionen (z.B. Lärm) während der konkreten Umsetzung der Bebauungsplaninhalte (Baustellenverkehr o.ä.) wird empfohlen Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht • • • • • 29 o Erhöhung der Gebietsqualität durch grünordnerische Festsetzungen o Berücksichtigung der DIN 4109 o Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt o Beanspruchung von Flächen, die unter ökologischen Gesichtspunkten eher geringwertig einzuordnen sind o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß den Festsetzungen des B-Planes o Erfassung der Avifauna zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange o Baufeldräumung in der Zeit von September bis Februar zum Schutz der Fauna Boden o Beschränkung der Überbauung und Versieglung auf das unbedingt erforderliche Maß o fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 wird empfohlen Wasser o Ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen Landschaft o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Festsetzungen des B-Planes zur Einbindung in die Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter o Sicherung des Bodendenkmals durch Ausgrabung Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen im Sinne landwirtschaftlich genutzter Flächen. 6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Entscheidungen zum Standort, zum Umfang und Art der Planinhalte wurden bereits in der raumordnerischen Betrachtung und der vorbereitenden Bauleitplanung getroffen. Die Umsetzung des Planes in der vorliegenden Form folgt den planerischen Vorgaben. Eine Alternativenbetrachtung erscheint aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der Umweltvorsorge wenig sinnvoll. 7 Zusätzliche Angaben 7.1 Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes in den Naturhaushalt zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs erfolgt gemäß dem angewandten Verfahren „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand 2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung“. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 30 Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung eine Schallimmissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2 von der Kurz und Fischer GmbH (2012) erarbeitet. Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht. 7.2 Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Stadt Wesseling. Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Stadt Wesseling im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns bzw. eine beauftragte Kontrollinstanz den Vollzug der festgesetzten Maßnahmen. Da über die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung hinaus keine erheblichen Auswirkungen prognostiziert werden, erscheinen weitere Maßnahmen zur Überwachung nicht angezeigt. 8 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Logistikflächen für Zulieferanten der produzierenden Industrie, des Handels oder Mehrwertlogistiker. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 der Stadt Wesseling ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen und damit die Weiterentwicklung des vorhandenen Gewerbestandorts „Eichholz“ geplant. Die zu bebauende Fläche liegt südlich des Areals der Fruchthansa GmbH und damit westlich der A 555. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ fest. Auf dem Betriebsgelände des nextpark Wesseling sollen zwei aufzuteilende und im Energieverbrauch transparent abzurechnende Hallenkomplexe entstehen (GE1 – Nextpark). Auf der zukünftigen Erweiterungsfläche für Fruchthansa (GE2 – Fruchthansa) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den bereits bestehenden Gewerbebau zu vergrößern. Weiterhin wird Verkehrsfläche festgesetzt, um die verkehrliche Erschließung des geplanten Gewerbegebietes sicherzustellen. Die Festsetzung von privater Grünfläche dient der Eingrünung und der Einbindung der geplanten Bebauung in die Landschaft. Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und der angrenzenden gewerblichen Nutzung nicht besonders hoch ausgeprägt. Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächen- Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 31 inanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden nicht als erheblich eingestuft, da die Eigenart des Plangebietes und dessen Umfeld bereits vorbelastet ist und die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte durch entsprechende Maßnahmen u.a. passive Schallschutzmaßnahmen, Emissionskontingentierung eingehalten werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Dabei traten zahlreiche Funde aus verschiedenen Epochen zu Tage. Nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist ein nördlicher Teil des Plangebietes als Bodendenkmal einzustufen. Um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden wird die Sicherung des Bodendenkmals als Sekundärquelle gewährleistet. Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes voraussichtlich keine unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht. Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Durchführung, Wirksamkeit und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahme wird durch Ortsbesichtigung der zuständigen Fachbehörden überprüft. Die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen werden, wie für Eingriffe in Natur und Landschaft gesetzlich vorgeschrieben, durch Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert. Ein Teil der externen Ausgleichsmaßnahmen werden mit dem Ökokonto der Stadt Wesseling im Bereich Urfeld und im Bereich Berzdorf ausgeglichen. Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird mit einer Jungaufforstung auf Acker ausgeglichen bzw. dem Bebauungsplan wird ein entsprechendes Ersatzgeld für die Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen zugeordnet. Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 9 32 Literatur BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.): Geografische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg 1978. BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTS-ÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 Potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991. FUNDORT GMBH (2012): Bericht Wesseling, Rhein-Erft-Kreis; NW 2012/1034. Köln. GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2006): Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der BRD – Bundesland NRW 1:350.000. Krefeld. GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Informationssystem Bodenkarte, Auskunftssystem BK 50, Karte der schutzwürdigen Böden. GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von NRW, 1:50.000, Blatt L 5106 Köln. KURZ UND FISCHER GMBH (2012): Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch und auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ der Stadt Wesseling. Winnenden. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen. LANUV NRW: Biotopkataster, geschützte Arten, Fachdaten aus dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS), Abfrage 04/12. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDUNG UND LANDWIRTSCHAFT NW (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. RHEIN-ERFT-KREIS (Stand 2006): Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012):Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2, Erftstadt. SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012): Faunistische Untersuchungen – Brutvogel-Kartierung zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2, Erftstadt. STADT WESSELING (Stand 2009): Flächennutzungsplan, Wesseling. Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 10 Anhang 10.1 Gehölzlisten 33 Gehölzliste A standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze Baumarten Carpinus betulus Fagus sylvatica Quercus petraea Quercus robur Sorbus aucuparia Tilia cordata --- Hainbuche Buche Traubeneiche Stieleiche Vogelbeere Winterlinde Regionaltypische Obstgehölze Pflanzenqualität (mind.) - Laubbäume: Heister, 2xv., ohne Ballen, 125-150 Gehölzliste B standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze Straucharten Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus frangula Rosa canina Salix caprea Hartriegel Hasel Weißdorn Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Schlehe Faulbaum Hundsrose Salweide Pflanzenqualität (mind.) - Sträucher: verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 F = flachwurzelnde Sträucher Gehölzliste C Bäume im Bereich von Straßenverkehrsflächen Carpinus betulus Fastigiata Corylus colurna Quercus robur Fastigiata Sorbus aucuparia Sorbus aria Säulen-Hainbuche Baum-Hasel Säuleneiche Vogelbeere Mehlbeere Pflanzenqualität (mind.) - Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20 F F F F F F Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Umweltbericht 10.2 34 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5107, 5108, 5207, 5208 Tabelle 3: Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt (MTB) 5107, 5108, 5207, 5208 unter Berücksichtigung des Lebensraumtyps Art / Wissenschaftlicher Name Säugetiere Myotis myotis Nyctalus noctula Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Alauda arvensis Anthus pratensis Ardea cinerea Athene noctua Buteo buteo Coturnix coturnix Circus aeruginosus Coturnix coturnix Crex crex Delichon urbica Emberiza calandra Grus grus Hirundo rustica Locustella naevia Lullula arborea Milvus milvus Perdix perdix Riparia riparia Saxicola rubicola Streptopelia turtur Tyto alba Vanellus vanellus Vanellus vanellus Amphibien Bombina variegata Bufo calamita Bufo viridis Pelobates fuscus Reptilien Coronella austriaca Lacerta agilis Podarcis muralis Erhaltungszustand NRW (ATL) Deutscher Name Status im MTB Großes Mausohr Großer Abendsegler Art vorhanden Art vorhanden U G Habicht Sperber Feldlerche Wiesenpieper Graureiher Steinkauz Mäusebussard Wachtel Rohrweihe Wachtel Wachtelkönig Mehlschwalbe Grauammer Kranich Rauchschwalbe Feldschwirl Heidelerche Rotmilan Rebhuhn Uferschwalbe Schwarzkehlchen Turteltaube Schleiereule Kiebitz Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend Durchzügler sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler G G GG G G U U U S GS G GG U S U G U UG G G Gelbbauchunke Kreuzkröte Wechselkröte Knoblauchkröte Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden S U U S Schlingnatter Zauneidechse Mauereidechse Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U GU Erläuterung: MTB = Messtischblatt; ATL = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht - LANUV 05/2012