Daten
Kommune
Wesseling
Größe
521 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 4/103.2
„nextpark Wesseling“
UMWELTBERICHT
incl. Landschaftspflegerischem Fachbeitrag
NEXTPARX GMBH
Aufgestellt: August 2012
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt-Lechenich
663-UB-BP_7.doc
Impressum
Auftraggeber:
Nextparx GmbH
Philipp-Reis-Straße 14
63303 Dreieich
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Antonia Kühl
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und
Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der
einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung
und Änderung dieses Fachbeitrags.
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
2
GLIEDERUNG
1
Einleitung ............................................................................................ 5
1.1
Darstellung des Inhaltes und der Ziele der Bebauungsplanes ...............5
1.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne ......................................................................6
1.3
Bedarf an Grund und Boden ....................................................................11
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........... 12
2.1
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.....................12
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ...........................................13
2.3
Boden .........................................................................................................14
2.4
Wasser .......................................................................................................15
2.5
Luft / Klima.................................................................................................15
2.6
Landschaft .................................................................................................16
2.7
Kultur- und sonstige Sachgüter...............................................................17
2.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern........................................18
3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung.............................................................. 19
3.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft
und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB).........19
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.1.7
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt...........................................................19
Boden ...................................................................................................................20
Wasser .................................................................................................................20
Luft / Klima............................................................................................................21
Landschaft ............................................................................................................21
Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung ...............................................................21
Artenschutzrechtlich relevante Arten.....................................................................25
3.2
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) ...........................................................25
3.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7c BauGB)............................................................................................25
3.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige
Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)..........................................27
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
3
3.5
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang
mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) ...........27
3.6
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) ........27
3.7
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) ............................................................27
3.8
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen
die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7h BauGB) ................................................................................28
3.9
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7i BauGB) .................................................................................28
4
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ............................. 28
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .................................... 28
6
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................... 29
7
Zusätzliche Angaben........................................................................ 29
7.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben.............................................................29
7.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ..................30
8
Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................ 30
9
Literatur............................................................................................. 32
10
Anhang .............................................................................................. 33
10.1
Gehölzlisten...............................................................................................33
10.2
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5107, 5108, 5207,
5208 ............................................................................................................34
TABELLEN
Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes ......................................23
Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des BPlans.............................................................................................................24
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
4
Tabelle 3: Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt (MTB) 5107,
5108, 5207, 5208 unter Berücksichtigung des Lebensraumtyps..............34
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan................................................................8
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling...............9
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan........................................................11
PLÄNE
Plan 1: Bestand und Konflikt
Plan 2: Maßnahmen
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
1
5
Einleitung
Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Entwicklungsflächen für Zulieferanten
der produzierenden Industrie, den Handel oder Mehrwertlogistiker. Durch die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 der Stadt Wesseling ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen und damit die Weiterentwicklung
des vorhandenen Gewerbestandorts „Eichholz“ geplant. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich westlich der A 555 und südlich der Urfelder Straße bzw. südlich
des Areals der Fruchthansa GmbH. Das Plangebiet liegt im Außenbereich nach § 35
BauGB. Es existiert derzeit überwiegend kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Der nördliche
Randbereich des Geltungsbereiches überlagert den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
4/103.1.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat im Jahre
2002 parallel zur 36. Änderung des FNP die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/103
„Gewerbe-/ Industriepark Eichholz-Süd“ für den Bereich südlich der Urfelder Straße zwischen der L 192 und der A 555 beschlossen (Gesamtkonzept). Aufgrund veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen konnte dieser Ansatz nicht weiterverfolgt werden,
das Verfahren ruht seitdem. Der aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.
4/103.2 „nextpark Wesseling“ konkretisiert die ursprüngliche Planungsabsicht für einen Teilbereich. Nördlich des Vorhabens „nextpark“ wird eine Fläche mit in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einbezogen. Dabei handelt es sich um die Flächen südlich des FruchthansaGeländes, deren Einbeziehung aus Gründen der Sicherung der geordneten städtebaulichen
Entwicklung erforderlich ist.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben
und bewertet werden. Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind im
Umweltbericht darzulegen. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten
Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c
BauGB benannten Inhalte.
Er beinhaltet im vorliegenden Fall die notwendigen Angaben bzw. Darstellungen zur Umweltprüfung und Abhandlung der Eingriffsregelung entsprechend §§ 14-16 BNatSchG, die
für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB
erforderlich sind. Aufgrund der in Teilen gleichen Betrachtungsobjekte erfolgt die Erfassung
des Bestandes der Umwelt und von Natur und Landschaft in einer Form, die den Anforderungen des BauGB und des BNatSchG gerecht wird.
Berücksichtigt werden des Weiteren sowohl die Belange des Europäischen Netzes „Natura
2000“ als auch die Maßgaben des nicht gebietsbezogenen Artenschutzes.
1.1
Darstellung des Inhaltes und der Ziele der Bebauungsplanes
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den „nextpark Wesseling“ und die Erweiterung von Fruchthansa geschaffen werden.
Auf dem Betriebsgelände des Nextpark Wesseling sollen zwei aufzuteilende und im Energieverbrauch transparent abzurechnende Hallenkomplexe entstehen (GE1 – Nextpark). Die
Grundflächenzahl (GRZ) liegt bei 0,8. Die maximale Höhe der geplanten Halle im nördlichen
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
6
GE1 soll eine Höhe (OK Attika) von 13,7 m über Oberkante Fertigfußboden (max.
71,5 m ü.NN erhalten. Die Halle im südlichen GE1 soll eine Höhe von max. ca. 16,2 m über
Oberkante Fertigfußboden (max. 71,5 m ü NN) erhalten. Auf der zukünftigen Erweiterungsfläche für Fruchthansa (GE2 – Fruchthansa) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den
bereits bestehenden Gewerbebau zu vergrößern. Die GRZ wird mit 0,65 festgesetzt. Die
Gebäudehöhe liegt bei maximal 69 m ü.NN.
Die verkehrliche Erschließung des geplanten Gewerbegebietes wird über die Urfelder Straße
sichergestellt, die wiederum an das überregionale Verkehrswegenetz angebunden ist. Zur
Anbindung des Betriebsgeländes an die Urfelder Straße wird eine Erschließungsstraße
westlich des Geländes geschaffen. Das Betriebsgelände wird über zwei Zufahrten an die
neue Erschließungsstraße angebunden. Stellplätze für Mitarbeiter und Kunden werden auf
dem Betriebsgrundstück angeordnet.
Aus Gründen des Lärmschutzes sind passive und aktive Schallschutzmaßnahmen geplant,
die gesunde Arbeitsverhältnisse innerhalb des Betriebsgeländes sicherstellen.
Umlaufende straßen- und wegeparallele sowie gebietsinterne Grünflächen schaffen die Voraussetzung für die optische Einbindung bzw. Aufwertung der geplanten Bauflächen.
1.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze
und Fachpläne
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von
Bedeutung:
Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bek. v. 23.09.2004, zuletzt geändert
am 22.07.2011
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek.
v. 24.02.2010, zuletzt geändert am 24.02.2012
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 29.7.2009, zuletzt geändert am
06.02.2012
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft;
Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Landschaftsgesetz (LG), neugefasst durch Bek. v. 21.07.2000 zuletzt geändert
am 16.03.2010
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten
von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen
Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung
und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter
Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung
des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
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Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am
9.12.2004
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 24.02.2012
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995, zuletzt
geändert am 16.03.2010
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung
des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bek. v.
26.09.2002, zuletzt geändert am 24.02.2012
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 05.04.2005
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen
Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes, des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete
bzw. –objekte berücksichtigt.
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region
Köln als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt. Hier sollen
vordringlich solche Betriebe angesiedelt werden, die wegen ihres großen Flächenbedarfs
oder ihrer Emissionen nicht in den „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) integriert werden
können.
Der weiter südlich anschließende Freiraum an der Stadtgrenze zu Bornheim ist als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ sowie überlagernd
als „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Diese Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.
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Umweltbericht
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Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan
Flächennutzungsplan (FNP) Stadt Wesseling
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist die Art der Nutzung im Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“, überlagert mit der Kennzeichnung "Landschaftsschutzgebiet" dargestellt.
Angrenzend an das Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan das Fruchthansa-Grundstück
als „Gewerbliche Baufläche“ dar. Die nördlich angrenzenden Flächen der Fruchthansa und
Eichholz sind als „Gewerbegebiete“ dargestellt. Der um die politische Akademie Eichholz gelegene Bereich, sowie das ehemalige Kiesabbaugelände östlich der A 555, sind als „Waldfläche“ dargestellt. Das Kiesabbaugelände ist auch als „Abgrabungsfläche“ dargestellt. Östlich innerhalb des Plangebietes ist parallel zur Autobahn eine unterirdische Leitungstrasse
dargestellt.
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
9
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling
In der 36. Flächennutzungsplan-Änderung (1995) wurde die Einleitung des Planverfahrens
für die Entwicklung eines ca. 35 ha großen „Gewerbe-/Industrieparks Eichholz-Süd“ im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet Eichholz südlich der Urfelder Straße, zwischen
der L 192 und der A 555 beschlossen. Ziel der Änderung war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines ca. 35 ha großen Gewerbe und Industrieparks "Eichholz-Süd". Die Stadt Wesseling hat ihre mit der 36. FNP-Änderung verfolgten Planungsziele in die seinerzeit eingeleiteten Verfahren zur Überarbeitung des Regionalplans sowie zur 8. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ eingebracht.
Die Anregungen sind im Rahmen dieser Planverfahren berücksichtigt worden (s.o. Regionalplan). Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 7.6.1995 bestätigt, dass die geplante Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist. Aufgrund veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen konnte dieser Ansatz nicht weiterverfolgt werden, das Verfahren ruht seitdem. In einem Parallelverfahren erfolgt derzeit die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling für
den Bereich südlich des Fruchthansaareals.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ (8.
Änderung, rechtskräftig seit dem 5.12.2006) des Rhein-Erft-Kreises.
Für den landwirtschaftlich genutzten Freiraum am südlichen Stadtrand von Wesseling ist im
Landschaftsplan das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“
festgesetzt. Durch dieses Entwicklungsziel soll eine Verbesserung der vorhandenen Substanz bewirkt werden, so dass das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung in der zusätzlichen Ausstattung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen sowie landschaftsgliedernden und belebenden Elementen liegt. Dieses Entwicklungsziel wird im Wesentlichen für
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
10
solche Räume verfolgt, in denen das Landschaftsbild und der Landschaftshaushalt aufgrund
der vorhandenen Nutzungen verarmt ist und die Verbesserung der Verhältnisse ohne grundsätzliche Nutzungsänderungen unter Beibehaltung der jetzigen Struktur zu erzielen ist.
Für die benachbarten Bereiche der ehemaligen Kiessand- Abgrabung östlich der A 555 ist
das Entwicklungsziel 3 „Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft“ festgesetzt.
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Eichholz“ (LSG 2.2-29), welches den
Eichholzer Busch und Teich bei Gut Eichholz, Kiesgewässer an der A 555 sowie das Umfeld
dieser Objekte mit den darin befindlichen Gehölzbeständen umfasst. Der Landschaftsplan
enthält für die im Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellten Flächen südlich der Urfelder Straße die Festsetzung „temporäres Landschaftsschutzgebiet“ (Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-29 Eichholz). Da es sich hierbei
um ein temporäres Landschaftsschutzgebiet handelt erlischt gemäß Landschaftsplan der
Landschaftsschutz mit Rechtskraft des Bebauungsplanes. Die Stadt Wesseling hat mit
Schreiben vom 19.07.2012 einen Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften des § 34
Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW gestellt (Befreiungsbescheid gemäß § 69 Landschaftsgesetz NRW).
Als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4-21) setzt der LP ein ca. 0,2 ha großes Feldgehölz östlich der L 192 südwestlich von Wesseling-Urfeld fest.
Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen setzt der Landschaftsplan im Umfeld des Plangebietes die Pflanzung einer Reihe aus Stiel-Eichen südlich der Urfelderstraße und auf den
Böschungen der Autobahnunterführung zwischen Gut Eichholz und der A 555 (5.2-200) fest.
Die Baumreihe dient der Anreicherung und Gliederung der Landschaft. Diese Festsetzung
ist bereits unter Verwendung von Rosskastanien umgesetzt.
Weiterhin ist eine flächige Baum- und Strauchpflanzung, z.T. ergänzend auf den Böschungsflächen der Autobahnunterführung festgesetzt (5.2-201). Die Pflanzung dient der
besseren Eingliederung der Straße in die Landschaft.
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
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Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan
Im Plangebiet befinden sich lt. Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) NRW keine schutzwürdigen Biotope. Jenseits der Autobahn
befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5108-301 „Abgrabungsgewässer östlich der Autobahn 555“. Westlich des Plangebietes an der Akademie Eichholz befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5107-302 „Gehölz an der Akademie Eichholz“.
Das Plangebiet befindet sich am Rande des Naturparks Rheinland und wird hier dem landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsraum zugeordnet.
1.3
Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Planungsgebietes umfasst eine Fläche von rund 6,7 ha.
Durch die Neuordnung der Flächen im BP Nr. 4/103.2 der Stadt Wesseling, ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden:
Baugebietskategorie
Flächengröße
Gewerbegebiet
55.155 m²
Verkehrsfläche
2.727 m²
Private Grünfläche
9.623 m²
Plangebiet gesamt
67.505 m²
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
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2
12
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB und zur
Abhandlung der Eingriffsregelung im Sinne der §§ 14-18 BNatSchG.
Vorab erfolgt eine kurze Charakterisierung des Planungsgebietes.
Naturräumlich wird das Gebiet der Köln-Bonner Rheinebene und hier der Untereinheit „KölnBonner Niederterrasse zugeordnet. In dieser Naturraumeinheit ist die Niederterrasse gleichmäßig von Hochflutbildungen mit durchweg lehmigen Böden bedeckt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ein ackerbaulich genutztes Gebiet. Die
landwirtschaftlich genutzten Flächen werden von umliegenden Wirtschaftswegen aus erschlossen. Das Plangebiet wird westlich von einem asphaltierten Weg begrenzt, der an die
Urfelder Straße angeschlossen ist und der als Erschließung der weiter südlich gelegenen
Ackerflächen dient.
Unmittelbar östlich schließt sich die sechsspurige A 555 an, von der eine erhebliche Lärmbelastung ausgeht. Schallschutzeinrichtungen sind nicht vorhanden.
Die örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung im
Frühjahr 2012 erfasst und bewertet. Grundlage für die Ausarbeitung sind neben der Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft, der städtebauliche Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 der Stadtplanung Zimmermann GmbH. Im Norden
des Plangebietes befindet sich der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4/103.1. Hier wird ein
schmaler Streifen überlagert, so dass in diesem Bereich der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 4/103.1 die Grundlage darstellt.
2.1
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Beschreibung
Das geplante Gewerbegebiet stellt die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes
„Eichholz“ am Ortsrand von Wesseling nördlich und südlich der Urfelder Straße dar.
Das bestehende Gewerbegebiet des Fruchthansa-Grundstücks grenzt im Norden an das
Plangebiet. Jenseits der Urfelder Straße befindet sich das bestehende Gewerbegebiet „Eichholz“. Die Gebiete (bestehendes und geplantes Gewerbegebiet) werden mit Ausnahme des
Fruchthansa-Grundstücks südlich der Urfelder Straße durch die Urfelder Straße räumlich
voneinander getrennt. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich keine Wohnbebauung. Die nächstgelegenen Wohnflächen befinden sich jenseits der Autobahn im ca.
170 m entfernten Wohngebiet „Auf dem Radacker“ sowie die vorhandenen Betriebswohnungen im Gewerbegebiet nördlich der Urfelder Straße.
Das durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägte Gelände wird insbesondere durch
die angrenzende gewerbliche Nutzung sowie den Verkehrslärm der A 555 und der Urfelder
Straße erheblich vorbelastet. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken bereits heute
erheblich auch auf das Umfeld. Das Plangebiet wird deshalb kaum für Erholung genutzt. Als
Flächen für Erholungsfunktion sind die wohnungsnahen Freiräume in Siedlungsrandlage
westlich des Plangebietes jenseits der L 192 anzuführen.
Das Gelände wurde vom Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüft. Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind (Schreiben vom 16.07.2012 der Bezirksregierung Düsseldorf).
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
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Bewertung
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung steigt im siedlungsnahen Umfeld. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche
Flächen dar. Das Plangebiet ist jedoch aufgrund der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzung sowie den Verkehrswegen erheblich vorbelastet. Die Lärmbelastungen und
Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auch im Umfeld. Die
Flächen stellen keine besonderen Erholungsbereiche dar.
Nach einer Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist nicht auszuschließen,
dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Die Bezirksregierung Düsseldorf kann
deshalb keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln geben.
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie
steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes. Dies gilt
auch im Hinblick auf das Landschaftsbild.
Beschreibung
Das Plangebiet befindet sich auf landwirtschaftlich genutztem Gelände. Als potenziell natürliche Vegetation würde sich ein für die Niederrheinische Bucht typischer MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald ausbilden. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der
Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die
fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Die örtlich kartierten Biotope sind dem Bestandsplan (s. Plan 1) zu entnehmen. Die Kennzeichnung erfolgt nach dem Biotoptypencode des angewandten Bewertungsverfahrens
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, 2008).
Es dominieren ackerbauliche Intensivkulturen (3.1). Erschlossen wird die Feldflur durch einen öffentlichen Wirtschaftsweg (1.2) sowie so genannte Grünwege (1.4). Im Norden des
Plangebietes befindet sich das Gewerbegebiet mit dem Fruchthansa-Grundstück. Nördlich
hiervon verläuft die Urfelder Straße, die von Bankettrasen (2.1), einer z. T. mit Gehölzen
bewachsenen Böschung (2.2, 2.3) und einer Baumreihe aus Rosskastanien (7.3) begleitet
wird.
Aufgrund der bestehenden Nutzungen (Landwirtschaft) sowie vorhandener verkehrlicher
Störfaktoren (vor allem A 555) ist davon auszugehen, dass sich ein Tierartenspektrum eingestellt hat, welches überwiegend durch anpassungsfähige und weit verbreitete Arten gekennzeichnet ist.
Dennoch war aufgrund vorliegender Daten des LANUV (s. Anhang 10.2) nicht auszuschließen, dass planungsrelevante Arten vorkommen. Aufgrund dessen erfolgte parallel zum Baurechtsverfahren im Frühjahr 2012 eine avifaunistische Erfassung durch Smeets Landschaftsarchitekten (2012), um Klarheit über artenschutzrechtliche Aspekte, insbesondere in
Hinblick auf die Tiergruppe der Vögel zu erlangen. Da Mitte Mai im Rahmen archäologischer
Untersuchungen Grabungen auf der Fläche stattfanden, wurde aufgrund dieser Störung die
Brutvogelerfassung abgebrochen. Es fanden lediglich zwei Kartierdurchgänge statt. Zudem
wurde zum Bebauungsplan eine Artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro Smeets
Landschaftsarchitekten (2012) durchgeführt, um die Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG zu klären.
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
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14
So wäre in der Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5107, 5108, 5207,
5208 (LANUV) ein Vorkommen des Großen Mausohrs und des Großen Abendseglers potenziell möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fledermäuse die Ackerflächen,
falls überhaupt vorhanden, ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen, so dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht abgeleitet werden kann. Quartiere der vorgenannten Arten können aufgrund fehlender Höhlenbäume im Plangebiet ausgeschlossen werden.
Auch ist aus fachlicher Sicht auszuschließen, dass für die in der Liste genannten Amphibien
(Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Knoblauchkröte) ein artenschutzrechtlich relevanter Tatbestand hervorgerufen wird. Zum einen fehlen innerhalb des Plangebietes Oberflächengewässer, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen können. Zum anderen wird
aufgrund der vorhandenen Nutzung örtlich keine Funktion als Verbindungszone zwischen
Teillebensräumen angenommen.
Im Rahmen der avifaunistischen Erfassung, wurden insgesamt sieben Vogelarten im Plangebiet nachgewiesen. Da aufgrund der Störungen durch archäologische Grabungen lediglich
zwei Kartiertermine durchgeführt wurden, ist von einem größeren Artenspektrum auszugehen. Von den innerhalb des Plangebietes nachgewiesenen Arten bestand für die Feldlerche
ein Brutverdacht. Zwischen den vorjährigen Maisstoppeln und der auflaufenden Vegetation
waren zahlreiche Offenstellen vorhanden, die der Feldlerche günstige Brutvoraussetzungen
boten.
Bewertung
Gemessen an der potenziell natürlichen Vegetation ist die tatsächlich vorhandene Biotopstruktur des Plangebietes insbesondere im Bereich der Ackerflächen aufgrund der bestehenden Nutzung von vergleichsweise geringer Bedeutung.
Die Nutzung des Plangebietes durch die ackerbauliche Tätigkeit lässt das Aufkommen wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in weiteren Teilen des Plangebietes in der
Regel nicht zu.
Von höherer Wertigkeit sind, im Hinblick auf die Lebensraumfunktion, die Gehölzstrukturen
entlang der Urfelder Straße. Ihnen ist aufgrund der Artenzusammensetzung und der Altersstruktur eine mittlere Bedeutung zuzuweisen.
Die Fläche besitzt trotz des Feldlerchenvorkommens eine nur geringe bis mittlere Wertigkeit.
Mit der nahen Autobahn und dem angrenzenden Gewerbebereich mit hohem LKWAufkommen sind zahlreiche Störquellen verbunden, die die naturschutzfachliche Bedeutung
relativieren.
2.3
Boden
Boden ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes. Er bildet die Grundlage für
Pflanzen und Tiere und steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Landschaftsfaktoren. Die Bedeutung des Bodens ergibt sich aus dem Wert als Naturgut an sich (belebtes Substrat und Bodentyp), aus seiner Rolle im gesamten Naturhaushalt sowie aus dem
Wert als Träger für bodenabhängige Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) und Funktionen (z.B.
Retention).
Beschreibung
Das Plangebiet wird laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt 5106 Köln) von Braunerden (B3), stellenweise Parabraunerden eingenommen. Stellenweise sind die Parabraunerden schwach pseudovergleyt. Die Böden bestehen aus Hochflutlehm, Schwemmlöß und
Lößresten über den Sanden und Kiesen der Niederterrasse. Die Braunerden und die Parabraunerden erreichen Bodenwerte zwischen 60 und 80 und weisen eine hohe Sorptionsfä-
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
15
higkeit für Nährstoffe sowie eine hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität auf. Die Wasserdurchlässigkeit ist im Allgemeinen mittel. Örtlich kann es durch verdichteten Unterboden
zu schwacher Staunässe kommen. Bei den genannten Bodentypen treten nach starken Niederschlägen und bei Staunässe Bearbeitungsschwierigkeiten auf.
Bei den Böden besteht kein Grundwassereinfluss. Belastungen der Böden sind nutzungsbedingt oder resultieren aus den Schadstoffeinträgen des Kfz-Verkehrs.
Bewertung
Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit
und gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe Wertigkeit aus.
Die Braunerden weisen Werte zwischen 60 und 80 Bodenpunkten auf. Damit gelten sie nach
den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig aufgrund der
hohen natürlichen Ertragsfähigkeit als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den Böden im Wesentlichen um natürliche
Funktionen, die erhaltenswert sind. Durch die intensive Bewirtschaftung sind die Bodenfunktionen jedoch bereits herabgesetzt. Aufgrund der Verbreitung im Raum Köln-Bonn sind sie
regional relativ häufig anzutreffen, so dass die naturschutzfachlichen Kriterien der Seltenheit
nicht zutreffen.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Beurteilung der Speicher- und Reglerfunktion der
Braunerden. Auch hier ist grundsätzlich von einem hohen Vermögen der Böden des Plangebietes auszugehen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
2.4
Wasser
Wasser wird als Grundwasser und Oberflächengewässer betrachtet. Hierbei sind die Bedeutung als Naturgut, dessen nachhaltige Nutzbarkeit, die Retentions- und Regulationsfunktion
wie auch seine Lebensraum bestimmende Funktion für Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.
Beschreibung
Das Plangebiet liegt in einem Bereich mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Die
grundwasserführenden Lockergesteine verfügen über eine gute Filterwirkung, so dass Verschmutzungen schnell eindringen, sich aber langsam ausbreiten. Das Grundwasser steht ca.
15 m unter Flur an. Die Fließrichtung ist bedingt durch die Lage zum Rhein und Grundwasserentnahmen, nach Norden gerichtet.
Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Das B-Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des potenziellen Hochwasserbereiches.
Bewertung
Hinsichtlich der Grundwassersituation bestehen für den Landschaftsraum eher grundwasserferne Verhältnisse, wobei keine außergewöhnlichen Standortsituationen im Sinne von Bereichen mit mehr oder weniger ganzjährig hohen Grundwasserständen herauszustellen sind.
2.5
Luft / Klima
Planungsrelevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des
Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das geplante Vorhaben verändert werden können.
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
16
Beschreibung
Relevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das Vorhaben verändert werden können. Damit ist
die Erfassung dieses Landschaftsfaktors Luft / Klima im Wesentlichen auf das Vorhandensein von Frisch- und Kaltluftsystemen, klimatisch ausgleichend und immissionsmindernd
wirkenden Landschaftsstrukturen sowie mögliche Vorbelastungen durch Schadstoffe ausgerichtet.
Das Plangebiet zeigt in Bezug auf klimatische Verhältnisse atlantische Einflüsse. Die mittlere
Niederschlagshöhe im Jahr liegt ca. zwischen 750 und 800 mm. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei ca. 10-10,5°C. Der Wind weht vorherrschend aus südöstlicher Richtung.
Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche ist mit nächtlicher Kaltluftentstehung zu rechnen.
Lufthygienische Beeinträchtigungen sind entlang der A 555 vorhanden. Die nördlich angrenzenden Gehölzbestände entlang der Urfelder Straße tragen zur Immissionsminderung und
Frischluftproduktion bei.
Bewertung
Die vorhandenen Gehölzbestände im unmittelbaren nördlichen Umfeld des Plangebietes
üben im Hinblick auf die lufthygienische Ausgleichsfunktion einen unwesentlichen positiven
Einfluss auf das Klima aus. Vielmehr ist von einer Überlagerung durch die autobahnbedingten Emissionsbänder auszugehen, die wegen der Nähe zur Autobahn und des Fehlens begleitender Schutzstreifen nahezu ungehindert einwirken können.
Der Ackerfläche wird als Kaltluftlieferant keine Bedeutung beigemessen. Wegen der geringen Reliefenergie des Geländes ist nicht von einem Kaltluftabfluss und einer Durchlüftung
der im Norden angrenzenden Gewerbebereiche auszugehen.
In der Gesamtbetrachtung fällt dem Plangebiet somit nur eine untergeordnete Bedeutung für
lokale lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktionen zu.
2.6
Landschaft
Das Landschaftsbild wird als die äußere sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und
Landschaft beschrieben und bewertet. Der Betrachtungsgegenstand liegt im Wesentlichen
auf den visuell wahrnehmbaren Strukturelementen, die in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) und ihren Erholungs- und Erlebniswert bestimmen. Hinzu treten akustische und olfaktorische Reize (Riechen), die in besonderem Maße
die Erholungseignung einer Landschaft beeinflussen. Hinzu kommt, dass als Voraussetzung
für die Erholung in der freien Landschaft Natur erlebbar sein muss. Damit ist die Zugänglichkeit der Landschaft ebenso Voraussetzung für die Erholungsnutzung eines Raumes.
Beschreibung
Das Landschaftsbild wird als die wahrnehmbare Ausprägung von Natur und Landschaft verstanden. Neben den natürlichen Faktoren wie Relief, Bewuchs und Gewässer, wird es von
der vorhandenen Nutzung geprägt und berücksichtigt auch die Lärm- und Geruchsbelastung.
Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität,
die von charakteristischen Merkmalen städtischer Siedlungsrandlagen geprägt wird. Das
Gewerbegebiet „Eichholz“ und das Stadtgebiet von Wesseling befinden sich nördlich. Zahlreiche Verkehrswege (Autobahn, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen) durchziehen den
Landschaftsraum. Intensive landwirtschaftliche Nutzung schließt im Westen und Süden an.
Positive Elemente sind die prägenden raumbegrenzenden Gehölzbestände an Gut Eichholz
und die Baumreihen entlang der L 192 westlich des Plangebietes. Jenseits der Autobahn
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Umweltbericht
17
wird der Landschaftsraum durch Kiesseen in ihrer ursprünglichen Gestalt und Wahrnehmbarkeit überformt. Störend auf das Landschaftsbild wirken zudem vorhandene Windkraftanlagen und Hochspannungsfreileitungen.
Das Bebauungsplangebiet selbst wird ausschließlich von ackerbaulicher Nutzung bestimmt.
Ästhetisch höherwertige Elemente befinden sich entlang der Urfelder Straße in Gestalt von
Gehölzstreifen auf Böschungsbereichen und vergleichsweise jüngeren straßenbegleitenden
Baumreihen.
Das Plangebiet unterliegt dem temporären Landschaftsschutz. Der bestehende Wirtschaftsweg am Westrand des Plangebietes wird im Netzplan der „Rad Region Rheinland“ als Radwanderweg dargestellt.
Störende Verkehrsemissionen werden vor allem durch die angrenzende niveaugleiche Autobahn A 555 und die Landesstraße L 192 westlich des Plangebietes verursacht.
Bewertung
Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen Raumes ist eher allgemeiner Art.
Verantwortlich hierfür sind die nutzungsbedingten Gegebenheiten im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes wie auch die beeinträchtigenden Einflüsse von außen.
Die Landschaft in der Umgebung des Plangebietes wird in starkem Maße durch den Siedlungsrandbereich und die ackerbaulich genutzten Flächen bestimmt. Landschaftsästhetisch
höherwertige Elemente sind kaum vorhanden. Lediglich die Gehölzbestände im Bereich von
Gut Eichholz und entlang der Urfelder Straße tragen zu einer Aufwertung der Landschaft
bei.
2.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Beschreibung
Die ackerbaulich genutzten Flächen des Plangebietes dienen der Landwirtschaft als Produktionsgrundlage. Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit und gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe
Wertigkeit aus. Die Braunerden weisen Werte zwischen 60 und 80 Bodenpunkten auf. Damit
gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig
aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit.
Im Stadtgebiet Wesseling ist grundsätzlich aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und der
fruchtbaren Böden an vielen Stellen mit vor- und frühgeschichtlichen Funden zu rechnen.
Nördlich der Urfelder Straße befindet sich die aufbereitete Fundstelle „Villa Rustica“ (Keller
und gesicherte Fundamentierung, Teilrekonstruktion). Südlich des Plangebietes sind ebenfalls zwei Reste von Siedlungsstellen bekannt, die durch vorgeschichtliche Scherben nachgewiesen wurden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege Bonn eine archäologische Untersuchung
(Fundort GmbH, 2012) durchgeführt. Die angelegten Suchschnitte führten zur Aufdeckung
von teilweise gut erhaltenen Siedlungsbefunden, wobei die Befunde vermehrt im nördlichen
Bereich der Sondagen auftraten. Die Siedlungsbefunde datieren in die Metallzeit. In den
Sondagen trat eine lockere Streuung aus Siedlungsspuren in Form von Siedlungsgruben
und vereinzelten Pfostenstellungen auf, die ehemaligen Gebäuden zuzuordnen sind. Unter
den Funden befinden sich ferner Eisenobjekte, Metallschlacken, Scherben etc.
Der Abbau oberflächennaher Bodenschätze (z.B. Sand, Kies) ist im Plangebiet nicht vorgesehen.
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Umweltbericht
18
Bewertung
Die Bedeutung der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen liegt bislang in
ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund
der hohen Bodenfruchtbarkeit der im Plangebiet vorkommenden Braunerden und Parabraunerden sind die ackerbaulich genutzten Flächen von hoher Wertigkeit.
Mit der durchgeführten archäologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass das Plangebiet inmitten eines archäologisch bedeutsamen Raumes gelegen ist. Es konnten gut erhaltene Bodendenkmäler nachgewiesen werden. Die Bodendenkmäler dokumentieren die Geschichte der Menschen in diesem Gebiet und geben Auskunft über damalige Arbeits-, Produktions- und Lebensverhältnisse. Der nordöstliche Teil der Fläche ist auf der Grundlage
des vorliegenden Untersuchungsergebnisses sowohl denkmalfähig als auch denkmalwürdig.
Die Fläche erfüllt lt. Stellungnahme des Fachamtes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5
DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste (Stellungnahme vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 16.07.2012).
2.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von
landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit
durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt
nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht.
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Umweltbericht
3
19
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten.
Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen bzw. des Eingriffs in
Natur und Landschaft erfolgt durch die gedankliche Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes sowie den weiteren Schutzgütern.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung maximal 18 m hoher Baukörper sowie die Anlage von Flächen für den Rangier- und den ruhenden Verkehr. Daneben
werden Bereiche zur Versickerung und gestalterischen Einbindung der geplanten Bebauung
vorgesehen. Die Planung beinhaltet ferner eine Erschließungsstraße entlang der westlichen
Grenze des Plangebietes. Dazu wird ein Teil des vorhandenen öffentlichen Wirtschaftsweges genutzt.
3.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB)
3.1.1 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die mit der Planung einhergehende Versiegelung und Überbauung führt überwiegend zu einem Verlust intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen. Weiterhin führt die Planung zu einem Verlust von einem Grasweg. In diesen Bereichen kommt es zu einem völligen Verlust
der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Der Vegetationsverlust wird bei der Eingriffsermittlung als unvermeidbar eingestuft. Aus ökologischer
Sicht werden die Flächen als geringwertig eingestuft. Folglich sind keine nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen zu erwarten.
Besondere Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw. naturschutzfachlich bedeutsame
Bestände werden entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Gebiet und über das
Gebiet hinaus nicht in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Es verbleiben ausgleichbare
Störeinflüsse. Funktionszusammenhänge werden nicht unterbrochen. Die Eingriffsbetrachtung für Tiere und Pflanzen kann sich somit auf die tatsächlich betroffenen Flächen beziehen
(vgl. Kap. 3.1.6).
Zur Minderung der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden im
Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen getroffen (s. Plan 2). Diese dienen der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Beispielsweise erfolgt
u.a. im östlichen Bereich des Plangebietes zur Autobahn hin eine Anpflanzung von Gehölzen. Soweit die Standortbedingen und räumlichen Verhältnisse es zulassen, wird auf heimische bodenständige Gehölze zurückgegriffen.
Zu Hinweisen auf Vorkommen seltener oder bestandsbedrohter Tier- oder Pflanzenarten s.
Kap. 3.1.7.
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
20
3.1.2 Boden
Die geplante Nutzung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedingt die Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von ertragreichen Böden. Durch die
Beanspruchung werden die Bodenfunktionen verändert bzw. in den überbauten und versiegelten Flächen gehen diese verloren. Durch das Gewerbegebiet werden ca. 5,7 ha beansprucht.
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung und der bestehenden Vorbelastung
nicht erwartet. Außerdem besitzen die Böden des Plangebietes ein hohes Vermögen,
Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht zunächst lediglich
allgemeine Funktionen, da der Verlust von Bodenfunktionen Flächen betrifft, wo die natürlicherweise anstehenden Böden im Zuge landwirtschaftlicher Nutzung bereits anthropogen
verändert worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter ist in diesem Fall auch die hohe Ertragsfähigkeit des Bodens angemessen zu berücksichtigen. Dennoch stellt sich die Versiegelung und Überbauung als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1) BNatSchG.
3.1.3 Wasser
Oberflächengewässer werden bei Realisierung der Planung nicht betroffen.
Im Hinblick auf das Grundwasser liegen ortsübliche bzw. naturraumtypische Verhältnisse
vor. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens bzw. der Deckschichten wurde im Zuge einer
hydrogeologischen Einschätzung bestätigt. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.1 „Fruchthansa“ wurde ein Sickerbecken festgesetzt. Aufgrund der
Ansiedlung der nextpark Wesseling GmbH wird das bestehende Sickerbecken verkleinert.
Durch eine Erweiterung des Sickerbeckens in östlicher Richtung entlang der südlichen
Grundstücksgrenze von Fruchthansa wird dieser Verlust teilweise ausgeglichen. Weiterhin
ist die Durchlässigkeit der Belebtbodenschicht durch Beimischung von carbonhaltigem Sand
und eventuell Lavasand zu verbessern. Da die Erweiterungsflächen für Fruchthansa in das
Sickerbecken nicht mit eingerechnet sind, ist bei einer künftigen Erweiterung von Fruchthansa im Rahmen der Baugenehmigung die Niederschlagswasserbeseitigung zu regeln.
Das von der künftig geplanten Erschließungsstraße abfließende Niederschlagswasser soll
über eine straßenbegleitende Mulde mit darunter liegender Rigole ortsnah versickert werden.
Eine ortsnahe Versickerung ist auch für das Gelände der nextpark Wesseling GmbH vorgesehen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen soll über Rigolen im Bereich der Verkehrsflächen in den Untergrund versickert werden. Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen soll nach einer entsprechenden Behandlung ebenfalls über die Rigolen auf dem
Grundstück versickert werden.
Das im tiefer liegenden Abschnitt des Anlieferungsbereiches anfallende Niederschlagswasser sowie das Sanitär- und Schmutzwasser soll über eine Druckleitung in den bestehenden
Hausanschlusskanal der Firma Fruchthansa GmbH eingeleitet werden.
Gravierende Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate durch Versiegelung und Ableitung werden ausgeschlossen.
Mit dem Konzept zur ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers kann also ein
Großteil im örtlichen Wasserregime verbleiben. Die Behandlung des Niederschlagswassers
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
21
entspricht somit dem § 51a des Landeswassergesetzes NW. Erhebliche Beeinträchtigungen
im Sinne des § 14 (1) BNatSchG sind derzeit nicht zu erwarten.
3.1.4 Luft / Klima
Die geplanten Maßnahmen führen zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer
Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und bebauten
Flächen. Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt. Standortbedingungen im Umfeld oder die Klimasituation in angrenzenden Siedlungsteilen werden nicht durch stoffliche Emissionen in nennenswertem Maße nachhaltig verändert.
Im Hinblick auf Luft / Klima stellen sich die Auswirkungen als nicht erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1)
BNatSchG dar.
3.1.5 Landschaft
Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich aus dem geplanten Nutzungswandel.
Dieser wirkt sowohl innerhalb der beanspruchten Flächen, ist aber auch im Umfeld wahrnehmbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungen einen Landschaftsraum
erfassen, der durch bestehende Störwirkungen (Industrie und Gewerbestandorte, Straßenverkehr, Freileitungstrassen, Windräder) bereits eine deutlich von Menschenhand beeinflusste Eigenart aufweist. Die vorgesehene Nutzung entspricht dieser Eigenart. Folglich wirkt
sich die Veränderung nur in der Fläche des Plangebietes aus, die aber über keine herausragenden Landschaftsbildelemente verfügt. Zur Minderung des Eingriffs in die Landschaft
werden im Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen getroffen, die der Einbindung der
geplanten Gebäude in die Landschaft dienen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist nicht festzustellen, da die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes im Umfeld sowie dessen Zugänglichkeit nicht beeinflusst
werden.
3.1.6 Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung
Von der Planung gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die einen
Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen und somit Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen.
Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des sogenannten Vermeidungsgebotes gemäß § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen
von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen oder auf andere Weise zu kompensieren.
Die eingriffsrelevanten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind im
vorliegenden Fall insbesondere auf die Versiegelung von Flächen und die Anlage von Baukörpern zurückzuführen. Die Flächenbeanspruchung im Zuge der Bebauungsplanung betrifft
den überwiegenden Teil des Plangebietes. Die visuellen Wirkungen reichen auch über das
eigentliche Gebiet hinaus, betreffen aber einen bereits überformten bzw. vorbelasteten
Raum.
Alle eingriffsrelevanten Wirkungen werden somit durch die geplanten baulichen Veränderungen hervorgerufen, sind also anlagenbedingt. Hiervon gehen die o.g. erheblichen Beeinträchtigungen aus, wobei alle planerischen wie auch technischen Möglichkeiten der Vermei-
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
22
dung oder Minderung von einzelnen Beeinträchtigungen Berücksichtigung fanden. Die darauf ausgerichteten Maßnahmen werden im Kapitel 5 zusammengefasst. Zur Beurteilung der
Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nach § 14 (1) BNatSchG wurden die unvermeidbaren
und nicht weiter zu mindernden Beeinträchtigungen dahingehend bewertet, ob sie erheblich
nachteilig für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für das Landschaftsbild sind.
Auf der Grundlage des betroffenen Landschaftsraumes ist festzustellen, dass im Hinblick auf
die Tier- und Pflanzenwelt, die abiotischen Faktoren (Boden, Wasser, Luft / Klima) und das
Landschaftsbild keine besonderen Wert- und Funktionselemente beeinträchtigt werden. Im
vorliegenden Fall wird daher vorausgesetzt, dass die zum Ausgleich der Beeinträchtigungen
der Tier- und Pflanzenwelt gewählten Maßnahmen auch zur landschaftsgerechten, funktionalen Aufwertung der übrigen Faktoren von Natur und Landschaft in dem gebotenen Maße
beitragen können.
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Schutz, zur Gestaltung oder Kompensation
zielen darauf ab, dass nach Beendigung des Eingriffs die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben sowie das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neugestaltet ist.
Sie orientieren sich einerseits an den Zielen für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1
BNatSchG) sowie an den Vorgaben und Leitbildern der örtlichen Landschaftsplanung. Des
Weiteren ergeben sie sich aus konkreten Notwendigkeiten (z. B. bauzeitlicher Schutz von
Gehölzbeständen) wie auch der funktionalen Herleitung.
Die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen überwiegend in den Randbereichen des Geltungsbereiches dienen der landschaftlichen Einbindung der Planung in die
Landschaft und der Verringerung der Wahrnehmbarkeit der bestehenden und beabsichtigten
Bebauung (s. Plan 2) sowie der Abschirmung zur Autobahn. Die Maßnahmen bewirken darüber hinaus eine Entlastung des Boden- und Grundwasserhaushaltes und mindern die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt.
Hierzu wird im Bereich der östlich gelegenen Grünfläche ein Gehölzstreifen angelegt, der je
nach Breite als Strauch-/Baumhecke bzw. als Feldgehölz ausgebildet wird (P4). Hierbei wird
auf heimische Baum- und Straucharten der Liste A und B (s. Anhang 10.1) zurückgegriffen.
Der Grünstreifen entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze muss aufgrund der vorhandenen Produktenfernleitung von Gehölzen freigehalten werden (P3). Hier wird eine extensive
Rasenfläche angelegt (P1). Auf der entlang der südlichen Plangebietsgrenze als private
Grünfläche festgesetzten Fläche wird eine Feuerwehrzufahrt aus Schotterrasen errichtet
(P2). Die Bereiche, die nicht für die Feuerwehrzufahrt genutzt werden, werden mit einer extensiven Rasenmischung angelegt.
Hochstammpflanzungen mit Gehölzen der Liste A (Qualität: 3xv, m.DB, 18-20) entlang der
südwestlichen Plangebietsgrenze strukturieren das Plangebiet. Die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes werden mit Hochstämmen der Gehölzliste C
strukturiert. Diese gestalterisch wirksamen Flächen, die grünordnerischen Zielen nachkommen und eine positive Gestaltqualität vermitteln, dienen aber auch der Kompensation beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushaltes. Wenngleich hier die naturschutzfachlichen Inhalte hinter der Zielsetzung der Gestaltung und Eingrünung zurücktreten, werden diese trotz
eingeschränkter ökologischer Funktionen eine Aufwertung des Plangebietes bewirken.
Nachweis des Ausgleichs
Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs durch den
Eingriff in den Naturhaushalt wird unterstützend eine Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt. Für die Bilanzierung werden gemäß dem angewandten Verfah-
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
23
ren („Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung
NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand 2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung) der ökologische Gesamtwert aller
derzeit im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen - stellvertretend für den Naturhaushalt und
das Landschaftsbild - dem zu erwartenden Wert aufgrund der planerischen Festsetzungen
gegenübergestellt.
Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Plangebietes
A. Ausgangszustand des Plangebietes gemäß Bebauungsplan Nr. 4/103.2 *
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Bestand
Korrekturfaktor
Gesamt-wert
Einzelflächen-wert
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
1.2
versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter Versickerung
des Oberflächenwassers,
Gebäudeflächen (aus BP Nr.
4/103.1)
1.112
0,5
1,00
0,50
556
1.2
versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter Versickerung
des Oberflächenwassers,
Verkehrsflächen (aus BP Nr.
4/103.1)
373
0,5
1,00
0,50
187
1.2
versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter Versickerung
des Oberflächenwassers,
Verkehrsflächen
1.193
0,5
1,00
0,50
597
1.4
Feldweg, unversiegelt mit
Vegetationsentwicklung
865
3
1,00
3,00
2.595
3.1
Acker
63.031
2
1,00
2,00
126.062
4.6
Extensivrasen auf Leitungstrasse
und entlang der Straße (aus BP
Nr. 4/103.1)
360
4
1,00
4,00
1.440
6.4
Feldgehölz mit
lebensraumtypischen Gehölzen
(aus BP Nr. 4/103.1)
371
5
1,00
5,00
1.855
9.2
Versickerungsbecken mit
Extensivrasen (aus BP Nr.
4/103.1)
161
4
1,00
4,00
644
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtfläche:
67.466
Gesamtflächenwert A:
133.935
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
Umweltbericht
24
Tabelle 2: Bilanzierung – Zustand des Plangebietes gem. Festsetzungen des B-Plans
B. Zustand des Plangebietes gemäß Bebauungsplan Nr. 4/103.2 *
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Planung
Korrekturfaktor
Gesamt-wert
Einzelflächen-wert
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
1.2
Versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter Versickerung
des Oberflächenwassers,
Gebäudeflächen (Gewerbegebiet
nicht überbaubar)
20.008
0,5
1,0
0,5
10.004
1.2
Versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter Versickerung
des Oberflächenwassers,
Gebäudeflächen (Gewerbegebiet
überbaubar)
35.155
0,5
1,0
0,5
17.578
1.2
Versiegelte Fläche mit
nachgeschalteter Versickerung
des Oberflächenwassers,
Verkehrsflächen
2.690
0,5
1,0
0,5
1.345
1.3/4.6
Feuerwehrzufahrt mit
Schotterrasen, Extensivrasen (P2)
1.262
2
1,0
2
2.524
4.6
Extensivrasen auf Leitungstrasse
(P3)
150
4
1,0
4
600
4.6/7.2
Extensivrasen auf Leitungstrasse
mit Strauchpflanzungen (P4)
4.479
4,5
1,0
4,5
20.156
6.4
Feldgehölz mit
lebensraumtypischen Gehölzen
(P4)
3.246
5
1,0
5
16.230
7.4
Baumreihe mit
lebensraumtypischen Gehölzen
auf Extensivrasen (P1)
209
5
1,0
5
1.045
7.3
Einzelbäume innerhalb der nicht
überbaubaren Gewerbeflächen
(mind. 20)
80
3
1,0
3
240
9.2
Versickerungsbecken mit
Extensivrasen (P5)
187
4
1,00
4,00
748
Gesamtfläche:
67.466
C. Bilanz: (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
Gesamtflächenwert B:
GesamtGesamtflächen-wert flächen-wert
B
A
70.469
133.935
70.469
Bilanz
-63.466
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Umweltbericht
25
Mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches ergibt
sich ein Defizit von 63.466 Wertpunkten. Bei Aufforstung (Wertstufe 6) eines Ackers mit der
Wertstufe 2 entspricht dies einer externen Kompensationsfläche von ca. 1,59 ha. Der externe Kompensationsbedarf wird z.T. mit Flächen aus dem Ausgleichsflächenpool der Stadt
Wesseling abgegolten. Es handelt sich hierbei um eine Ackerfläche der Gemarkung Urfeld,
Flur 18, Flurstück 298 und 52/2 sowie um zwei Ackerflächen der Gemarkung Berzdorf,
Flur 2, Flurstück 29 und 34. Insgesamt haben diese drei Flächen eine Gesamtgröße von
11.540 m². Bei Aufforstung mit Gehölzen wird die Wertstufe 6 erreicht, so dass insgesamt
46.160 Wertpunkte erreicht werden. Das verbleibende Defizit von 17.306 Wertpunkten wird
mit einer Jungaufforstung auf Acker ausgeglichen (4.326 m²) bzw. dem Bebauungsplan wird
ein Ersatzgeld für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Maßnahmen zugeordnet.
3.1.7 Artenschutzrechtlich relevante Arten
Auf der Grundlage der bei Realisierung des Gewerbegebietes zu erwartenden vorhabensbedingten Wirkungen und der vorliegenden faunistischen Daten lassen sich Beeinträchtigungen planungsrelevanter Vogelarten nicht ausschließen (siehe auch Artenschutzprüfung,
Smeets Landschaftsarchitekten, 2012).
Das Eintreten von in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten wird jedoch durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen unterbunden (→ Baufeldfreimachung und Gehölzrodung außerhalb der Brutsaison von Vogelarten).
Dies erfolgt im Zuge der Bauabwicklung.
Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 7 BNatSchG
können aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
3.2
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB)
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten wurde im Rahmen des Umweltberichts geprüft. Im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Umgebung sind keine FFH-Gebiete
und keine europäischen Vogelschutzgebiete vorhanden. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht weiter
betrachtet.
3.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c
BauGB)
Mit der geplanten gewerblichen Nutzung sind insbesondere durch den 24-stündigen LKWVerkehr Schallemissionen verbunden, die auf das Umfeld einwirken und trotz der bestehenden Vorbelastungen aufgrund der benachbarten Autobahn zu zusätzlichen Belastungen umliegender Siedlungsbereiche führen können. Vor diesem Hintergrund wurde durch das Büro
Kurz und Fischer (2012) eine Schallimmissionsprognose zur Ermittlung und Beurteilung der
schalltechnischen Auswirkungen durch und auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
4/103.2 „nextpark Wesseling“ durchgeführt. Folgende Auswirkungen des Bebauungsplangebietes bzw. schalltechnische Einwirkungen auf das Bebauungsplangebiet wurden hierbei untersucht:
•
Auswirkungen durch Anlagenlärm
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26
•
Auswirkungen durch Erhöhung der Straßenverkehrsimmissionen an der schützenswerten Bebauung
•
Ermittlung der zu erwartenden Straßenverkehrsimmissionen innerhalb des Plangebietes
•
Zu erwartende Geräuscheinwirkungen des Anlagenlärms innerhalb des Plangebietes
Um Auswirkungen durch den Anlagenlärm auf die umliegende schützenswerte Bebauung zu
vermeiden wurden Lärmemissionskontingente auf den geplanten Gewerbegebietsflächen
ermittelt sowie aktive Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt. Diese Maßnahmen werden im
Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. Dadurch kann erreicht werden, dass die geplanten Gewerbegebietsflächen möglichst wenige Einschränkungen hinsichtlich ihrer Schallabstrahlung erhalten, aber gleichzeitig auch die Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten eingehalten werden. Die Lage der notwenigen Schallschutzwände kann zum derzeitigen
Zeitpunkt noch nicht angegeben werden, da die Nutzer der Hallenkomplexe nicht bekannt
sind. Es wurde jedoch nachgewiesen, dass mit den getroffenen Festsetzungen der Bebauungsplan vollziehbar ist. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Um die Auswirkungen des durch das Plangebiet entstehenden zusätzlichen Verkehrs im öffentlichen Straßenraum zu beurteilen wurden an 9 Immissionsorten außerhalb des Plangebietes die Geräuschzunahmen mit Hilfe der 16. BImSchV ermittelt. Die Ermittlung der Geräuschzunahme kommt zu dem Ergebnis, dass die emissionsseitige Pegelzunahme auf der
Urfelder Straße bei 3-4 dB liegen. An allen weiteren Straßenabschnitten treten Zunahmen
der Emissionspegel von zumeist unter 1dB auf, an der Eichholzer Straße von bis zu 1,4 dB.
Bei der Ermittlung der Zunahme des Gesamtstraßenverkehrslärms erfolgt eine Überlagerung mit den Straßenverkehrsgeräuschen der BAB 555. Auch hier liegt die höchste Geräuschzunahme des Gesamtverkehrs an den Gebäuden entlang der Urfelder Straße östlich
Siebengebirgsstraße. An allen weiteren betrachteten Immissionsorten liegen die Geräuschzunahmen bei unter 1 dB. Nach der 16. BImSchV wird eine Zunahme ≥ 2,1 dB als wesentlich eingestuft, sofern die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
Somit liegt eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes an den Immissionsorten 3 und 4
(Kreuzungsbereich Urfelder Straße / Siebengebirgsstraße und Urfelder Straße 200; siehe
auch Schallimmissionsprognose Anlage 4) vor. Für alle weiteren Immissionsorte werden die
Veränderungen als zumutbar erachtet. Beim Immissionsort 3 handelt es sich jedoch um eine
Scheune, so dass diese keine schützenswerten Räume aufweist. Bei dem Immissionsort 4
handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Gutshof. Auf die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen kann hier verzichtet, da der gesundheitsgefährdende Bereich noch nicht
überschritten bzw. erreicht ist. Die 16. BImSchV wurde hier nur hilfsweise herangezogen,
gesetzlich ist diese in dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Weiterhin wurde im Rahmen der Schallimmissionsprognose die Geräuscheinwirkungen
durch den Verkehrslärm der BAB A 555 auf das Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass es innerhalb der geplanten Gewerbeflächen zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte am Tag nach DIN 18005 kommt. Hier sind deshalb Maßnahmen zu ergreifen, die
im Bebauungsplan festgesetzt werden. Z.B. sollten die Grundrisse der Büroräume so angelegt werden, dass die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume (Büro- und Besprechungsräume o.ä.) zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten orientiert werden. Mit der Festsetzung zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen werden gesunde
Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Nachweis zur
Einhaltung der Lärmwerte geführt.
Das Gelände wurde vom Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüft. Lt. Schreiben der Bezirksregierung vom 16.07.2012 ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden
vorhanden sind. Erdarbeiten sind deshalb mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
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27
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes können Auswirkungen auf
den Mensch und seine Gesundheit ausgeschlossen werden.
3.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden gemäß § 1 DSchG angemessen berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Mit Realisierung des Bebauungsplanes werden zunächst erhebliche Auswirkungen
auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet. Um die Auswirkungen zu minimieren und die Belange angemessen zu berücksichtigen, ist die Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle zu gewährleisten. Dies umfasst die Ausgrabung des Bodendenkmals einschließlich der Dokumentation dieses Vorgangs. Dies wird vor Bebauung der Flächen abgeschlossen.
3.5
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)
Unbelastetes Dach- und vorgeklärtes Oberflächenwasser der Verkehrsflächen wird innerhalb
geeigneter Anlagen auf dem Betriebsgelände größtenteils ortsnah versickert.
Altlastenverdachtsflächen werden für das Plangebiet nicht benannt.
3.6
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Das geplante Vorhaben sieht die Errichtung von nachhaltigen Gebäuden vor, die verschiedene z.B. ökologische, ökonomische, soziokulturelle Aspekte mit einbeziehen und damit eine umfassende Qualitätsperspektive gewährleisten. Der hohe Qualitätsstandard der geplanten Gebäude soll durch das DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.)
Zertifikat dokumentiert werden. Angestrebt wird das Zertifikat in Silber.
Es ist geplant, die Dachflächen mit Solaranlagen zu nutzen.
3.7
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Da der derzeit geltende Flächennutzungsplan das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ - mit der Kennzeichnung als Landschaftsschutzgebiet - darstellt, wird im Parallelverfahren eine Umwidmung zur gewerblichen Baufläche vorgenommen.
Die für den Bereich des Plangebietes relevanten Entwicklungsziele und Festsetzungen des
rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ werden bei Realisierung der Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht in Frage gestellt. Der Landschaftsplan
enthält für die im Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellten Flächen südlich der Urfelder Straße die Festsetzung „temporäres Landschaftsschutzgebiet“ (Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-29 Eichholz). Da es sich hierbei
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um ein temporäres Landschaftsschutzgebiet handelt erlischt gemäß Landschaftsplan der
Landschaftsschutz mit Rechtskraft des Bebauungsplanes.
Grundsätzlich sind die Inhalte der in Kapitel 1.2 genannten Fachgesetze und –pläne zu berücksichtigen.
3.8
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden oder zu
verabschiedenden Luftreinhalteplans.
3.9
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i
BauGB)
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
4
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der derzeitige Zustand der Landschaft im Plangebiet wird durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. In absehbarer Zeit würde sich vermutlich, begründet durch die hohe Bodenfruchtbarkeit, keine gravierende Nutzungsänderung ergeben. Die Fläche würde weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt werden.
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Neben den grundsätzlichen Aussagen
in § 1a (2) BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a (3) BauGB die Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft durch die Aufstellung des Bebauungsplanes auf der Grundlage der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Die Einhaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung werden durch die Stadt Wesseling überprüft.
Planerische Vermeidung konnte im vorliegenden Fall schon mit der Wahl des Standortes betrieben werden. So wurde mit der Standortwahl eine räumliche Bündelung mit dem bestehenden Gewerbegebiet bewirkt.
Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur Vermeidung, Minderung
und zum Ausgleich bei:
Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung
• Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
o Unterbindung unzulässiger Immissionen (z.B. Lärm) während der konkreten Umsetzung der Bebauungsplaninhalte (Baustellenverkehr o.ä.) wird empfohlen
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Umweltbericht
•
•
•
•
•
29
o Erhöhung der Gebietsqualität durch grünordnerische Festsetzungen
o Berücksichtigung der DIN 4109
o Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
o Beanspruchung von Flächen, die unter ökologischen Gesichtspunkten eher geringwertig einzuordnen sind
o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß den
Festsetzungen des B-Planes
o Erfassung der Avifauna zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Belange
o Baufeldräumung in der Zeit von September bis Februar zum Schutz der Fauna
Boden
o Beschränkung der Überbauung und Versieglung auf das unbedingt erforderliche
Maß
o fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 wird empfohlen
Wasser
o Ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen
Landschaft
o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Festsetzungen des B-Planes zur Einbindung in die Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
o Sicherung des Bodendenkmals durch Ausgrabung
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an
den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen im Sinne landwirtschaftlich genutzter Flächen.
6
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Entscheidungen zum Standort, zum Umfang und Art der Planinhalte wurden bereits in der
raumordnerischen Betrachtung und der vorbereitenden Bauleitplanung getroffen. Die Umsetzung des Planes in der vorliegenden Form folgt den planerischen Vorgaben.
Eine Alternativenbetrachtung erscheint aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der
Umweltvorsorge wenig sinnvoll.
7
Zusätzliche Angaben
7.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes in den Naturhaushalt zur Herleitung
des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs erfolgt gemäß dem angewandten Verfahren „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ –
Landesregierung NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand
2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung“.
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30
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung eine Schallimmissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2 von der
Kurz und Fischer GmbH (2012) erarbeitet.
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten
sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht.
7.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und
dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Stadt Wesseling.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Stadt Wesseling im
Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns bzw. eine beauftragte Kontrollinstanz den
Vollzug der festgesetzten Maßnahmen. Da über die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung hinaus keine erheblichen Auswirkungen prognostiziert werden, erscheinen weitere Maßnahmen zur Überwachung nicht angezeigt.
8
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Logistikflächen für Zulieferanten der
produzierenden Industrie, des Handels oder Mehrwertlogistiker. Durch die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 der Stadt Wesseling ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen und damit die Weiterentwicklung
des vorhandenen Gewerbestandorts „Eichholz“ geplant. Die zu bebauende Fläche liegt südlich des Areals der Fruchthansa GmbH und damit westlich der A 555.
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ fest. Auf dem Betriebsgelände des nextpark Wesseling sollen zwei aufzuteilende und im Energieverbrauch
transparent abzurechnende Hallenkomplexe entstehen (GE1 – Nextpark). Auf der zukünftigen Erweiterungsfläche für Fruchthansa (GE2 – Fruchthansa) soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den bereits bestehenden Gewerbebau zu vergrößern. Weiterhin wird Verkehrsfläche festgesetzt, um die verkehrliche Erschließung des geplanten Gewerbegebietes sicherzustellen. Die Festsetzung von privater Grünfläche dient der Eingrünung und der Einbindung der geplanten Bebauung in die Landschaft.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und der angrenzenden gewerblichen
Nutzung nicht besonders hoch ausgeprägt.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die
Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft
Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächen-
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Umweltbericht
31
inanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf
das Schutzgut Landschaft werden nicht als erheblich eingestuft, da die Eigenart des Plangebietes und dessen Umfeld bereits vorbelastet ist und die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Mensch sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte durch entsprechende Maßnahmen u.a. passive Schallschutzmaßnahmen,
Emissionskontingentierung eingehalten werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Dabei traten zahlreiche Funde aus verschiedenen
Epochen zu Tage. Nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist
ein nördlicher Teil des Plangebietes als Bodendenkmal einzustufen. Um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden wird die Sicherung des Bodendenkmals als Sekundärquelle
gewährleistet.
Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie
der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes voraussichtlich keine unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht.
Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Durchführung, Wirksamkeit und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahme wird durch Ortsbesichtigung der zuständigen Fachbehörden überprüft.
Die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen werden, wie für Eingriffe
in Natur und Landschaft gesetzlich vorgeschrieben, durch Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert. Ein Teil der externen Ausgleichsmaßnahmen werden mit dem Ökokonto der Stadt
Wesseling im Bereich Urfeld und im Bereich Berzdorf ausgeglichen. Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird mit einer Jungaufforstung auf Acker ausgeglichen bzw. dem Bebauungsplan wird ein entsprechendes Ersatzgeld für die Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen zugeordnet.
Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.
Stadt Wesseling – B-Plan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
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9
32
Literatur
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.):
Geografische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands.
Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg
1978.
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTS-ÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 Potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991.
FUNDORT GMBH (2012): Bericht Wesseling, Rhein-Erft-Kreis; NW 2012/1034. Köln.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2006): Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen der BRD – Bundesland NRW 1:350.000. Krefeld.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Informationssystem Bodenkarte, Auskunftssystem BK 50, Karte der schutzwürdigen Böden.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von NRW, 1:50.000, Blatt L 5106
Köln.
KURZ UND FISCHER GMBH (2012): Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen
Auswirkungen durch und auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2
„nextpark Wesseling“ der Stadt Wesseling. Winnenden.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen.
LANUV NRW: Biotopkataster, geschützte Arten, Fachdaten aus dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS), Abfrage 04/12.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDUNG UND LANDWIRTSCHAFT NW (1995):
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
RHEIN-ERFT-KREIS (Stand 2006): Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012):Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan
Nr. 4/103.2, Erftstadt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012): Faunistische Untersuchungen – Brutvogel-Kartierung zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2, Erftstadt.
STADT WESSELING (Stand 2009): Flächennutzungsplan, Wesseling.
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10
Anhang
10.1
Gehölzlisten
33
Gehölzliste A
standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze
Baumarten
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
---
Hainbuche
Buche
Traubeneiche
Stieleiche
Vogelbeere
Winterlinde
Regionaltypische Obstgehölze
Pflanzenqualität (mind.)
- Laubbäume: Heister, 2xv., ohne Ballen, 125-150
Gehölzliste B
standortgerechte und weitgehend bodenständige Laubgehölze
Straucharten
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Rosa canina
Salix caprea
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Hundsrose
Salweide
Pflanzenqualität (mind.)
- Sträucher:
verpflanzt, ohne Ballen, 60-100
F = flachwurzelnde Sträucher
Gehölzliste C
Bäume im Bereich von Straßenverkehrsflächen
Carpinus betulus Fastigiata
Corylus colurna
Quercus robur Fastigiata
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
Säulen-Hainbuche
Baum-Hasel
Säuleneiche
Vogelbeere
Mehlbeere
Pflanzenqualität (mind.)
- Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20
F
F
F
F
F
F
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10.2
34
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5107, 5108, 5207, 5208
Tabelle 3: Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt (MTB) 5107, 5108,
5207, 5208 unter Berücksichtigung des Lebensraumtyps
Art / Wissenschaftlicher
Name
Säugetiere
Myotis myotis
Nyctalus noctula
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Anthus pratensis
Ardea cinerea
Athene noctua
Buteo buteo
Coturnix coturnix
Circus aeruginosus
Coturnix coturnix
Crex crex
Delichon urbica
Emberiza calandra
Grus grus
Hirundo rustica
Locustella naevia
Lullula arborea
Milvus milvus
Perdix perdix
Riparia riparia
Saxicola rubicola
Streptopelia turtur
Tyto alba
Vanellus vanellus
Vanellus vanellus
Amphibien
Bombina variegata
Bufo calamita
Bufo viridis
Pelobates fuscus
Reptilien
Coronella austriaca
Lacerta agilis
Podarcis muralis
Erhaltungszustand
NRW (ATL)
Deutscher Name
Status im MTB
Großes Mausohr
Großer Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
U
G
Habicht
Sperber
Feldlerche
Wiesenpieper
Graureiher
Steinkauz
Mäusebussard
Wachtel
Rohrweihe
Wachtel
Wachtelkönig
Mehlschwalbe
Grauammer
Kranich
Rauchschwalbe
Feldschwirl
Heidelerche
Rotmilan
Rebhuhn
Uferschwalbe
Schwarzkehlchen
Turteltaube
Schleiereule
Kiebitz
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
G
G
GG
G
G
U
U
U
S
GS
G
GG
U
S
U
G
U
UG
G
G
Gelbbauchunke
Kreuzkröte
Wechselkröte
Knoblauchkröte
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
S
U
U
S
Schlingnatter
Zauneidechse
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
GU
Erläuterung:
MTB = Messtischblatt; ATL = Erhaltungszustand atlantische biogeographische Region in NRW: G = günstig, U =
ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht - LANUV 05/2012