Daten
Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
STADT WESSELING
15.11.2012
Stand: 15. November 2012
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ sowie 54. FNP-Änderung
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB vom 04.10.2012 bis einschließlich 07.11.2012
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs 2 BauGB sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen.
LISTE 1
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
7
Behörde / Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Schreiben vom 08.10.2012
(B-Plan)
Die Auswertung des o. g. Bereiches war möglich. Im ausgewerteten Bereich liegt ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel vor (siehe beigefügte Karte). Es wird die Überprüfung der
Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Schützenloch) empfohlen. Ein großer Teil der beantragten Fläche wurde bereits
von Kampfmitteln geräumt. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende
Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe
dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn
durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vergehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem
Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und
eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist
dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdar-
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Stellungnahme der Verwaltung /
Abwägungsvorschläge
Der konkrete Kampfmittelverdacht (Schützenloch) befindet
sich ausschließlich im Bereich der nördlichen Erschließungsstraße (im „Kurvenbereich“). Im Rahmen der Bauausführung wird bei Baubeginn die bauseitig durchzuführende
Untersuchung durchgeführt. Die Hinweise zur Untersuchung
werden zur Kenntnis genommen.
Wie mit Schreiben des Kampfmittelbeseitigungsdiensts vom
16.07.2012 mitgeteilt, wurde im Verfahren eine Teilfläche
des Plangebietes (64.319 m²) auf Grund von Störfaktoren im
Erdreich geräumt. Kampfmittel wurden dabei nicht geborgen. Die Bereiche der im Erdreich befindlichen Versorgungsleitungen wurden dabei von der Räumung ausgespart. Vom
Kampfmittelräumdienst wurde jedoch darauf hingewiesen,
dass nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden
vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung des Kampfmittelräumdienstes nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit ent-
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beiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfiehlt der Kampfmittelräumdienst eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.
sprechender Vorsicht auszuführen. Daher wird der Hinweis
aufgenommen, dass generell die Bauarbeiten sofort einzustellen sind, sofern Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann
unverzüglich zu verständigen. Der Hinweis zur Sicherheitsdetektion wird zur Kenntnis genommen.
Teile der beantragten Fläche sind von mir bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses verweise ich
auf die Stellungnahme 22.5-3-5362040-47/12 vom 23.02.
2012. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich.
Im Schreiben vom 23.02.2012 teilt der Kampfmittelbeseitigungsdienst mit, dass ein diffuser Kampfmittelverdacht vorliegt. Der Empfehlung einer geophysikalische Untersuchung
der zu überbauenden Fläche wurde dabei im Verfahren gefolgt. Die Ergebnisse sind mit Schreiben vom 16.07.2012
mitgeteilt worden (siehe vorstehender Absatz). Das Schreiben wurde in die Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung
eingestellt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die obigen Empfehlungen daher nur auf den übrigen ergänzenden Bereich
beziehen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbesei
tigung/service/index.html
8
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
70 / Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
Die angegebene Internetseite wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 07.11.2012
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen
keine Bedenken.
Immissionsschutz
Für die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 wurde zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschsituation eine Schallimmissionsprognose erstellt. In der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hierzu unter Ziffer 5.3.1 – Schalltechnische
Bewertung – ausgeführt, dass die vorhandene Geräuschvorbelastung, der sich im Untersuchungsraum befindenden
gewerblichen Nutzungen, bei der Untersuchung berücksich-
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung wurde mit Herrn Engel, Rhein-Erft-Kreis,
im Vorfeld abgestimmt: Demnach wurde die Geräuschvorbelastung bei der Ermittlung der durch das Bebauungsplangebiet einzuhaltenden Planwerte (vgl. Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2012, Abschnitt 3.2) wie folgt berücksichtigt: Aufgrund der im Untersuchungsraum vorhandenen weiteren gewerblichen Anlagen dürfen die gebietsabhängigen
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tigt wurde. Eine Ermittlung der Vorbelastung gem. Ziffer 2.4
der TA Lärm ist der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni
2012, Gutachten 8099 nicht zu entnehmen. Vorbelastung ist
die Geräuschbelastung an einem Ort, die von allen Anlagen
hervorgerufen wird, für welche die TA Lärm gilt, ohne den
Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Der RheinErft-Kreis regt daher an, die Vorbelastung an allen Immissionsorten schalltechnisch zu erfassen und zu beurteilen sowie das Ergebnis in die Planungsunterlagen einzustellen.
Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht alleine durch das
geplante Bebauungsplangebiet ausgeschöpft werden. Daher
wurden die durch das Bebauungsplangebiet einzuhaltenden
Planwerte so festgelegt, dass die Immissionsrichtwerte an
der schützenswerten Bebauung nördlich und westlich des
Plangebiets um mindestens 10 dB, an den schützenswerten
Gebäuden der Allgemeinen Wohngebiete östlich der Autobahn um mindestens 6 dB unterschritten werden. Bei Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA
Lärm um 6 dB kann gemäß TA Lärm von der Ermittlung der
Geräuschvorbelastung abgesehen werden. Der Planwert für
den maßgeblichen Immissionsort des reinen Wohngebiets
östlich der Autobahn (Immissionsort I 5, Bröhlstraße) wurde
wie folgt festgelegt: Aufgrund der Lage des reinen Wohngebiets ist von einer geringeren Geräuschvorbelastung auszugehen als an der o. g. schützenswerten Bebauung. Daher
wird es als vertretbar angesehen, wenn durch das Plangebiet Geräuscheinwirkungen hervorgerufen werden, die den
Immissionsrichtwert der TA Lärm um lediglich 5 dB unterschreiten. Aus diesen Gründen wird der Anregung, die Vorbelastung an allen Immissionsorten schalltechnisch zu erfassen und zu beurteilen, nicht gefolgt. Zur Klarstellung wird
die Begründung jedoch angepasst.
Bodenschutz
Altlasten sind im Bereich des geplanten Bebauungsplanes
nicht bekannt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Aus Sicht des vorbeugenden Bodenschutzes wird die Inanspruchnahme natürlicher Böden kritisch gesehen. Sie ist auf
das notwendige Maß zu beschränken.
Den Ausführungen im Umweltbericht unter Punkt 3.1.2 wird
nicht zugestimmt. Es liegt nach den Kenntnissen des RheinErft-Kreises ein natürlich gewachsener Boden vor, deren
obersten ca. 40 cm durch landwirtschaftliche Nutzung beeinflusst ist. Eine Versiegelung des Bodens beschränkt oder
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht
wird unter Punkt 2.3 die hohe Wertigkeit des Bodens im
Sinne der Einwendung herausgestellt. Die Inanspruchnahme des Bodens wird deshalb auf das notwendige Maß beschränkt.
In Punkt 3.1.2 wird dargelegt, dass durch die Versiegelung
oder Teilversiegelung die Bodenfunktionen verändert werden oder verloren gehen. Dabei wird in vergleichbarer Weise
auf die vorhandene Beeinflussung durch die Landwirtschaft
eingegangen. Der Verlust des Bodens wird als Eingriff ermittelt und im Weiteren der Eingriffsbilanz zugrunde gelegt (vgl.
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zerstört in erheblichem Maß die natürlichen Bodenfunktionen. Auf dem nichtversiegelten Bereich sollen bodenbezogene Gestaltungsmaßnahmen ausgewählt werden, die den
Boden schonen und geeignet sind, die Bodenfunktionen zu
fördern. Hier ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Eingriff
in den Bodenaufbau die bisher hochwertigen Bodenfunktionen eines landwirtschaftlich genutzten Bodens schonen oder
fördern sollen.
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Pkt. 3.1.6). Um den Eingriff in den Boden zu kompensieren,
werden multifunktionale Ausgleichsmaßnahmen sowohl
innerhalb des Plangebietes, als auch außerhalb des Plangebietes durchgeführt, die sowohl geeignet sind den Eingriff
in das Schutzgut Tiere/Pflanzen, als auch den Eingriff in den
Boden auszugleichen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ansonsten bestehen auch in wasserwirtschaftlicher und
abwassertechnischer Hinsicht keine Bedenken.
17
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Schreiben vom 05.11.2012
Gegen die Bauleitplanungen bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern die lt.
Verkehrsgutachten vorgeschlagenen Änderungen an den
vorhandenen Kreuzungen zu Lasten der Stadt Wesseling
umgesetzt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Dabei handelt es sich um die Veränderung der Spuraufteilung aus östlicher Richtung der L190 Urfelder Str. und daraus resultierender Veränderung der Phasen sowie der Erweiterung des Kreisverkehrs der L 190 in westlicher Richtung mittels weiteren Bypass.
Die Kosten für die veränderte Spuraufteilung und die Umstellung der Lichtsignalanlage werden von der Vorhabenträgerin finanziert. Die Regelung erfolgt im Durchführungsvertrag. Die Maßnahme zum Bypass ist nicht kausal alleine
durch das Vorhaben „nextpark“ bedingt. Bereits im Bestand
und dem Prognosenullfall ist die Verkehrssituation an dem
Knotenpunkt, u. a. bedingt durch die kurze Entfernung zwischen der Lichtsignalanlage und dem Kreisverkehr nicht
ausreichend leistungsfähig. Des Weiteren ist eine kurzfristige Realisierung des Bypasses nicht zu verwirklichen, u. a.
da mehrere Partner die Finanzierung übernehmen müssen.
Im Wohngebiet Eichholz sind darüber hinaus erst ca. 1/10
der geplanten 450 Gebäude verwirklicht. Die Realisierung
des Bypasses wird daher als mittel- bis langfristige Maßnahme verfolgt. Die Maßnahme befindet sich darüber hinaus
außerhalb der planungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten und ist somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die
Optimierungsmaßnahme soll vielmehr in Abstimmung mit
allen Beteiligten im Rahmen der weiteren Verkehrsplanung
(FNP / B-Plan)
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und nach den geltenden rechtlichen Vorschriften und Gesetzen konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass von der Bypass-Lösung nicht nur das Vorhaben nextpark, sondern auch der zuständige Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau NRW), der Rhein-ErftKreis sowie die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Wesseling
profitieren.
Die Pläne der Änderungen sind frühzeitig mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und
Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die
Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes
erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen
gemäß RE:
-
-
Erläuterungsbericht
Übersichtskarte M 1:25000
Übersichtslageplan M 1:5000
Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250
mit u. a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll.
Signalplan
Höhenplan der neuen Erschließungsstraße
Regelquerschnitt M 1: 50 oder 1:25
Für die Änderungen im Straßenraum der L 190/ L 192 ist der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Stadt Wesseling und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich.
Mit den Bauarbeiten darf vor Abschluss der Vereinbarung
nicht begonnen werden.
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Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Hansastr. 2
47799 Krefeld
Der Hinweis und das Leistungsprofil werden zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis zur Verwaltungsvereinbarung wird zur Kenntnis
genommen. Diese wird zwischen der Stadt Wesseling und
dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgeschlossen.
Schreiben vom 17.10.2012
Für die Errichtung der Feuerwehrumfahrt in einem Abstand
von 35 m vom befestigten Fahrbahnrand der BAB 555 ist im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot bei der Straßenbauverwaltung einzuholen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Das vorgelegte Verkehrsgutachten sowie die daraus resultierenden Maßnahmen sind einvernehmlich mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel abzustimmen. Hier verweise ich
auf die dortige Stellungnahme vom 05.03.2012 - Az.: 21
000/40400.020/1.13.03.06/07(080/081/12) mit der Bitte um
Beachtung.
Das vorgelegte Verkehrsgutachten wurde mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel abgestimmt. Im Rahmen der Offenlage ging eine Stellungnahme mit Schreiben vom 05.11.
2012 ein. Auf die Stellungnahme wird verwiesen.
Die Ihnen bereits vorliegenden allgemeinen Forderungen
sind auch in vorliegendem Verfahrensschritt zu beachten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen
Forderungen werden beachtet.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt
noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven
und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung entlang
der Autobahn geltend gemacht werden.
Aufgrund der vorliegenden Planung werden keine aktiven
bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen oder ggf. Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung erforderlich, welche
von der Straßenbauverwaltung zu erstellen sind. Im Rahmen
der Schallimmissionsprognose wurden die Auswirkungen
des Verkehrslärms insbesondere der Bundesautobahn
A 555 auf das Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse der
Untersuchung zeigen, dass in Teilbereichen an den der Autobahn zugewandten Fassaden Geräuscheinwirkungen von
bis zu 73 dB(A) am Tag im Gewerbegebiet 1 „nextpark“ und
von bis zu 69 dB(A) im Gewerbegebiet 2 „Erweiterung
Fruchthansa“ auftreten. Somit wird der Immissionsrichtwert
am Tag für Gewerbegebiete innerhalb der geplanten Gewerbegebietsflächen überschritten. Aufgrund der Überschreitung des zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswertes der DIN 18005 werden neben dem Ausschluss
jeglicher Wohnungen weitere Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Die zulässigen Büroräume sollten so angelegt werden, dass die dem ständigen Aufenthalt dienenden Räume
(Büro- und Besprechungsräume) zu den lärmabgewandten
Gebäudeseiten orientiert werden. Mit der Festsetzung zur
Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen werden gesunde Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Im
Baugenehmigungsverfahren wird der Nachweis zur Einhaltung der Lärmwerte geführt.
Darüber hinaus wurde in den Bebauungsplan ein Hinweis
aufgenommen, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm und
Luftschadstoffe vorbelastet ist.
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Den Einrichtungen der Straßenbauverwaltung darf weder
mittelbar noch unmittelbar Schmutz- / oder Oberflächenwasser von den Anliegergrundstücken zugeführt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Schmutz- /
und Oberflächenwasser von den Anliegergrundstücken wird
nicht den Einrichtungen der Straßenbauverwaltung zugeführt.
Angesichts der denkbaren Vielfalt in Ausführung und Gestaltung von Werbeanlagen und der dadurch bedingten jeweils
unterschiedlichen Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs sind Werbeanlagen innerhalb der 100 m Anbaubeschränkungszone der A 555 der Straßenbauverwaltung zur Zustimmung vorzulegen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb der
Anbaubeschränkungszone (100 m Abstand zur A 555) werden die Werbeanlagen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch die in der
Begründung erwähnten ("auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen") allgemein zulässigen Lärmschutzwände nicht in der Anbauverbotszone erstellt werden dürfen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Anbauverbotszone sind keine Lärmschutzwände vorgesehen.
Aufgrund der höhengleichen Lage ist besonders darauf zu
achten, dass von dem Bebauungsplangebiet keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
Blendung der Verkehrsteilnehmer verursacht wird. Dies ist
gegebenenfalls durch geeignete Blendschutzanlagen sicherzustellen.
Im Rahmen der Baugenehmigung wird ein ausreichender
Blendschutz sicher gestellt. Diesbezügliche Festsetzungen
im Rahmen des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich.
Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen ist der Straßenbauverwaltung zur Vermeidung von Planungskollisionen
anhand eines Übersichtslageplanes mitzuteilen.
Wie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen ist, werden
zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß
§ 9 Abs. 1a BauGB werden zusätzliche landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des Plangebiets auf von der
Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen vorgesehen. Die
externen Ausgleichsmaßnahmen sehen wie folgt aus:
-
-
-
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Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 298 und 52/2 (insgesamt
5.210 m²) sowie in der Gemarkung Berzdorf, Flur 2,
Flurstück 29 (5.376 m²) und Flurstück 34 (954 m²).
Der verbleibende Ausgleichsbedarf von 17.306
Wertpunkten wird mit einer Jungaufforstung auf
Acker ausgeglichen (4.326 m²).
Für den verbleibenden Ausgleichsbedarf ist auch die
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Zahlung eines entsprechenden Ersatzgeldes für die
Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen
zulässig.
Die Ackerflächen Gemarkung Urfeld Flur 18, Flurstück 298
und 52/2 liegen mindestens 650 m und die Ackerflächen der
Gemarkung Berzdorf, Flur 2, Flurstück 29 und 34 über 1,1
km entfernt von der A 555. Demnach sind Planungskollisionen mit Flächen der Autobahnniederlassung ausgeschlossen.
Ansonsten sind in der hiesigen Stellungnahme vom 22.03.
2012 -Az.: 20200/40400.010/1.13.03.06/07-A 555 weitere
Belange der Straßenbauverwaltung aufgeführt, die auch
weiterhin zu beachten sind.
27
Wehrbereichsverwaltung West, Dez. III
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf
(FNP / B-Plan)
Die in der aufgeführten Stellungnahme der Straßenbauverwaltung genannten Belange werden weiterhin beachtet. Das
Schreiben ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in das
Verfahren eingestellt worden. Die Belange wurden bzw.
werden berücksichtigt, so dass im Rahmen dieser Abwägung auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.
Schreiben vom 29.10.2012
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wehrbereichsverwaltung bereits am 19.03.2012 Stellung genommen und auf die
im Planungsgebiet verlaufende Produktenfernleitung hingewiesen hat. Diese Bewertung wird aufrecht erhalten. Ergänzend hierzu hat die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH
am 04.10.2012 ebenfalls Stellung genommen. Dieser Stellungnahmen wird sich vollinhaltlich angeschlossen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Fernleitungsbetriebsgesellschaft vom
04.10.2012 ist inhaltlich identisch zu der Stellungnahme der
Fernleitungsbetriebgesellschaft vom 27.02.2012 Die inhaltliche Abwägung erfolgt unter der Stellungnahme der Fernleitungsbetriebsgesellschaft. Eine Überbauung der Produktfernleitung ist nicht vorgesehen.
Darüber hinaus kann seitens der Wehrbereichsverwaltung
West nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen, „untergeordnete Gebäudeteile“ oder Aufbauten wie z. B. Antennenanlagen geplant
und realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe
von 20 m über Grund übersteigen. Sollte dies der Fall sein,
so bittet die Wehrbereichsverwaltung West in jedem Einzelfall um eine erneute Abstimmung.
Die nördliche Halle soll eine Höhe (OK Attika) von ca. 13,7
m über OK FFB (Oberkante Fertigfußboden, ca. 1,3 m über
heutigem Gelände) erhalten, die südliche eine Höhe von
max. ca. 16,2 m über OK FFB (ca. 1,3 m über heutigem
Gelände). Die Festsetzung sieht eine maximale Gebäudehöhe von 74,5 m ü NN vor. Das heute Geländeniveau liegt
bei ca. 56,0 m ü NN. Demnach darf nach dem Planungsrecht eine Halle errichtet werden, die eine Höhe von ca. 18,5
über Grund erreichen darf. Untergeordnete Gebäudeteile
dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen jedoch um 3 m
überschreiten. Demnach erlauben die Festsetzungen für
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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untergeordnete Gebäudeteile Höhen von knapp über 20 m
über Grund. Sollte hiervon in der Baugenehmigung
Gebrauch gemacht werden, erfolgt eine Abstimmung mit der
Wehrbereichsverwaltung West.
32
IHK zu Köln
Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstr. 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
40
BUND
Weidenweg 2
50389 Wesseling
(B-Plan)
41
Zweckverband Naturpark Rheinland
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 06.11.2012
Seitens der IHK zu Köln bestehen keine Bedenken hinsichtlich der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 „Gewerbeansiedlung Nextpark Wesseling“. Die Ansiedlung des Nextpark
Wesseling sowie die Erweiterung des FruchthansaGebäudes werden ausdrücklich begrüßt und die Eignung
des Standortes für die geplanten Vorhaben unterstrichen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 09.10.2012
Der BUND kann der Planung nicht zustimmen. Der
Verbrauch der besten Ackerflächen ist mit dem Ziel unverbrauchter Landschaft nicht vereinbar für den Landesverband.
Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden
Freiraumansprüchen Gewerbe und Landwirtschaft wurde auf
der Ebene des Regionalplanes ausgetragen und mit der
Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB)
zugunsten einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die
FNP-Änderung die entsprechenden planerischen Schritte
auf kommunaler Ebene ein. Der Anregung wird somit nicht
gefolgt.
Schreiben vom 05.11.2012
Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Wesseling, gibt im Folgenden aber noch einige Anregungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsgebiet wird innerhalb des Naturparks Rheinland den landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Ent-
Im Umweltbericht zur Offenlage wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in den Naturhaushalt darge-
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wicklungsräumen zugeordnet. Diese Areale stellen großflächige landwirtschaftlich genutzte Räume dar, die in langjähriger Tradition bewirtschaftet werden. Durch die gesamte
Landschaftsstruktur und vor allem das agrarkulturelle Potenzial kommt dieser Zone eine hohe Bedeutung für die Grunddaseinsfunktion "Erholung" zu. Darüber hinaus erfüllt sie als
Pufferzone eine wichtige ergänzende Funktion für die Kernund Wanderzone. In diesem genannten Entwicklungsraum
verfolgt der Naturpark Rheinland das Ziel, durch landschaftspflegerische Maßnahmen den agrarisch geprägten
Landschaftsraum aufzuwerten. Die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens zieht den weiteren Verlust freier Agrarfläche nach sich und hat damit eine erhebliche Zunahme versiegelter Flächen zur Folge. In der Begründung zum Vorentwurf des Vorhabens sind noch keine Angaben zur Flächenbilanz und möglichen Ausgleichsflächen vorhanden.
Diese sollten im Hinblick auf die Ziele des Naturparks Rheinland für diese Zone im endgültigen Bebauungsplan dringend
Beachtung finden. Im Zuge der Schaffung eines Übergangs
des beplanten Gebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, empfiehlt der Naturpark Rheinland daher die Begrünung des Daches und den Einsatz
landschaftsgliedernde Elemente zur ökologischen Aufwertung des Baukörpers vorzunehmen. Zusätzlich zu der schon
erfolgten Begrünung an der Urfelder Straße, wären weitere
Grünstreifen geeignete Maßnahmen. Des weiteren wird
darauf hingewiesen, dass das Landschaftsbild durch die
Errichtung der zwei Hallen massiv gestört wird, was beispielweise die Behinderung der direkten Sichtachse Sichtachse auf Schloss Eichholz bedeutet.
66
PLEdoc GmbH
Schnieringshof 10-14
45329 Essen
(FNP / B-Plan)
stellt. Der erforderliche Kompensationsumfang, der sich aus
dem Eingriff ergibt, wird mit Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes sichergestellt. Innerhalb des Plangebietes ist z. B. als Fortführung an das Fruchthansa-Areal
die Pflanzung von Gehölzen entlang der A 555 vorgesehen.
Aussagen zur Dachbegrünung werden im Bebauungsplan
nicht getroffen. Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt
eine diesbezügliche Prüfung.
Da das Vorhaben in einem bereits durch die A 555 und das
bestehende Gewerbegebiet vorbelasteten Raum errichtet
werden soll, sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
nicht von grundsätzlich anderer Art. Zudem befindet sich
östlich des Vorhabens keine Wohnbebauung bzw. der Erholungsbereich östlich der Autobahn wird durch Gehölzbestände abgeschirmt und auch Schloss Eichholz wird durch
umfangreiche Gehölze eingegrünt. Insofern bestehen vom
Vorhabensbereich ohnehin keine direkten Sichtbeziehungen
in Richtung Schloss Eichholz.
Schreiben vom 30.10.2012
Die Stellungnahme betrifft folgende Leitungen:
1. Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch- Porz, DN 800,
Blatt 249 und 250, mit Betriebskabel (Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiter- kabeln), Schutzstreifenbreite 10 m
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Betriebsüberwachung Open Grid Europe GmbH,
Betriebsstelle Benrath, Herr Hoffmann, Rufnummer
0211/9707-00, Interessenvertretung Open Grid Europe GmbH
2. Ferngasleitung Nr. 3/23,Köln - Bonn, DN 300,Blatt
55 und 56, mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite 8
m
Betriebsüberwachung Thyssengas GmbH Betriebsstelle Bergheim, Herr Knabe, Rufnummer 02271 /
4755-4206, Interessenvertretung Open Grid Europe
GmbH
Von der Open Grid Europe GmbH (als Rechtsnachfolgerin
des früheren Leitungseigentümers E.ON Ruhrgas AG), Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, ist die
PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung der Interessen der
Open Grid Europe GmbH im Rahmen der Bearbeitung von
Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
DIE PLEdoc GmbH bestätigt den Eingang der Benachrichtigung vom 28. September dieses Jahres über die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gern. § 4 Abs. 2 BauGB zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "Gewerbeansiedlung Nextpark Wesseling".
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in den Planzeichnungen der 54. Änderung des FNP und
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4/103.2 "Gewerbepark Nextpark Wesseling" dargestellten Trassenführungen der innerhalb des Geltungsbereiches verlaufenden
und eingangs näher bezeichneten Versorgungsanlagen sind
in erforderlichem Umfang lagerichtig dargestellt. Der Vollständigkeit halber haben wir Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Zur weiteren Information erhalten Sie die Bestandspläne der Versorgungsanlagen mit Darstellung des
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Vorhaben- und Erschließungsplans auf Blatt 249 und Blatt
250 der Leitung Nr. 79 auf kopiertechnischem Weg. Die
Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf
den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Die Darstellung der
Versorgungsanlagen ist in den Planzeichnungen und in den
Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl
ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Gegen die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und
die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" erhebt die PLEdoc GmbH
nach wie vor keine Einwände, wenn die in der Stellungnahme 50090 vom 26.03.2012 und die im Merkblatt Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen"
der Open Grid Europe GmbH aufgeführten Auflagen und
Hinweise im weiteren Verfahren weiterhin Berücksichtigung
finden.
Die in der Stellungnahme vom 26.03.2012 aufgeführten
Auflagen wurden in die Bauleitplanverfahren übernommen.
In den nachgeordneten Verfahren sind diese Auflagen wie
das Merkblatt zu berücksichtigen.
Wir bitten Sie jedoch in den textlichen Festsetzungen, der
Begründung und dem Erläuterungsbericht den Eigentümer/die Eigentümer der Gemeinschaftsleitung Nr. 3/23 von
" E.ON Ruhrgas AG/Thyssengas GmbH" zu korrigieren in "
Open Grid Europe GmbH / Thyssengas GmbH".
In der Begründung erfolgt eine klarstellende Anpassung der
Eigentümer für die Gemeinschaftsleitung Nr. 3/23. In den
textlichen Festsetzungen wird kein Bezug auf die Eigentümer genommen, ein weiterer Erläuterungsbericht existiert
nicht. Aus diesem Grund kann ein Anpassung nur in der
Begründung erfolgt. Nach telefonischer Rücksprache mit der
PLEdoc GmbH wird der Eigentümer der Ferngasleitung Nr.
79 ebenfalls auf die Open Grid Europe GmbH geändert.
Die weiteren Planungen sind der PLEdoc GmbH anhand
detaillierter Planunterlagen (Lagepläne, insbesondere Längenschnitte und Querprofile) zwecks technischer Abstimmungen frühzeitig zur Prüfung und Stellungnahme anzuzeigen.
Abschließend teilt die PLEdoc GmbH hinsichtlich der unter
Punkt 1.4.3 "Externe Ausgleichsmaßnahmen" der textlichen
Festsetzungen genannten planexternen Ausgleichsflächen
mit, dass innerhalb der Flächen:
Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen weitere Abstimmungen mit der PLEdoc GmbH.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 298 und Flurstück 52/2
Gemarkung Berzdorf, Flur 2, Flurstück 29 und Flurstück 34
keine Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH
und keine von der Gesellschaft verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH verlaufen.
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Rhein- Main- Rohrleitung
Godorfer Hauptstr. 186
50997 Köln
(FNP / B-Plan)
Fax vom 01.10.2012
Die Gesellschaft teilt mit, dass weder vorhandene Anlagen
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen ihres Hauses
betroffen sind. Es wird darauf hingewiesen, falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Gesellschaft stattfinden soll. Sollten Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bittet die Gesellschaft
um erneute Beteiligung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Externe
Ausgleichsmaßnahmen sind, wie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen war, außerhalb des Plangebiets auf von
der Stadt Wesseling bereitgestellten Flächen vorgesehen.
Die externen Ausgleichsmaßnahmen sehen wie folgt aus:
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-
Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 298 und 52/2 (insgesamt
5.210 m²) sowie in der Gemarkung Berzdorf, Flur 2,
Flurstück 29 (5.376 m²) und Flurstück 34 (954 m²).
Der verbleibende Ausgleichsbedarf von 17.306
Wertpunkten wird mit einer Jungaufforstung auf
Acker ausgeglichen (4.326 m²).
Für den verbleibenden Ausgleichsbedarf ist auch die
Zahlung eines entsprechenden Ersatzgeldes für die
Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen
zulässig.
Sollten sich die Flächen ändern bzw. nicht auf die Zahlung
eines entsprechenden Ersatzgeldes für den verbleibenden
Ausgleichsbedarf zurück gegriffen werden, wird die Gesellschaft erneut beteiligt.
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Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
TI NL West
Postfach 10 07 09
44782 Bochum
Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Schreiben vom 09.11.2012
Es wird mitgeteilt, dass die Stellungnahme vom 19.03.2012,
welche als Anlage beigefügt wird, weiterhin unverändert gilt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 19.03.2012
(FNP / B-Plan)
Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt,
alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben.
Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.
Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen
wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL, PTI 22,
Innere Kanalstr.98, 50672 Köln so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. Es
wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen
Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur
bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich
ist.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH
Postfach 13 62
46502 Xanten
(FNP / B-Plan)
Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Schreiben vom 04.10.2012
Die Gesellschaft teilt mit, dass die Produktenfernleitung
Würselen – Altenrath, Pl-km 69,190 – 69,210 südöstlich das
Verfahrensgebiet auf einer Länge von ca. 20 m durchquert.
In der Begründung des BP-Vorentwurfs wird auf Seite 4 wie
folgt auf die Produktenfernleitung hingewiesen: „Südlich des
Plangebietes verläuft die Treibstoffversorgungsleitung 10 ¾
(Pipeline der NATO), welche durch die Fernleitungsbetriebsgesellschaft betreut wird. Ein geringfügiger Teil liegt
innerhalb des Plangebietes. Im Schutzstreifen von beidseits
5,0 m ist keine Bebauung vorgesehen.“ In der Begründung
zur Änderung des FNP wird unter Pkt. 2.2.1 auf Seite 4
ebenfalls hingewiesen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist in den
Übersichtsplänen zum BP und FNP bereits in den Planunterlagen dargestellt. Da Abweichungen zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht
auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für
den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur
zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Vorhabens
genutzt werden. Die exakte Lagebestimmung in Relation zur
geplanten Bebauung sowie die Tiefenlage der Leitung, sind
durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. durch
Querschlag, Suchschlitz) unter Aufsicht der Gesellschaft vor
Ort durch den Vorhabenträger zu ermitteln und zu vermessen. Auf der Grundlage der so genau ermittelten Lagepunkte, ist der Gesellschaft die Leitungslage - in Bezug zur geplanten Bebauung - in einem Lageplan mit den sich exakt
zueinander ergebenden Abstandsangaben darzustellen.
Hierzu wird um frühzeitige Kontaktaufnahme mit der örtlich
zuständigen Betriebsstelle Tanklager Altenrath Tel.
02246/130348-0 gebeten, die auch zur Beantwortung technischer Fragen, Arbeitsfreigabe im Schutzstreifenbereich
sowie Ortsterminen auf Anfrage zur Verfügung stehen. Die
Ortungs- und Markierungsarbeiten sind für den Veranlasser
kostenfrei. Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach Rücksprache und im
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine exakte
Lagebestimmung der Trassen der Produktenfernleitung mittels einer fachgerechten Erkundung durchgeführt (25.04.
2012). Auf dieser Grundlage wurde die Leitung von dem
Vermesser aufgenommen und in die Planzeichnung übernommen. Der Fernleitungsbetriebsgesellschaft wird die exakte Leitungslage in Bezug zur geplanten Bebauung in einem Lageplan kurzfristig mitgeteilt.
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Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
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Einverständnis mit der Gesellschaft durchgeführt werden.
Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf, Dezernat IUW 4
(WBV). Die Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH (FBG)
ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. In der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der
höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB
(Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und
Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen)
auslösen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
auf den einzelnen Grundstücken dinglich durch einen 10 m
breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden
und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand,
den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung
beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Nutzung sowie
Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung der WBV und ggf. des Abschlusses eines
Gestattungsvertrages. Die Gesellschaft wird zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens der WBV zur
Kenntnis vorlegen. Schon jetzt weist die Gesellschaft zum
geplanten Vorhaben aus betrieblicher Sicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung auf besondere
zu beachtende Hinweise und Auflagen hin: Der dinglich gesicherte 10,0 m breite Schutzstreifen muss von jeglicher
Bebauung und sonstigen baulichen Maßnahmen (hierzu
zählen bereits Zaunfundamente, Mauern, Hofbefestigungen
usw.), Bepflanzung mit Bäumen und sonstigem tiefwurzelnden Bewuchs entsprechend den bestehenden vertraglichen
Regelungen freigehalten werden. Eine Überbauung des
Der Schutzstreifen wurde bereits in die Planzeichnung übernommen und mit einem Leitungsrecht belegt. Die genannten
Auflagen wurden ebenfalls bereits in die textlichen Festsetzungen übernommen.
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Schutzstreifens durch Überdachungen - auch auskragende
Überdachungen - ist ebenfalls nicht zulässig. Der jederzeitige und ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse muss
gewährleistet bleiben, um eventuelle Reparaturarbeiten,
Wartungsarbeiten, Messungen und Kontrollgänge ungehindert durchführen zu können. Ebenso ist die uneingeschränkte Einsichtnahme der Trasse während der behördlich vorgeschriebenen Leitungsbefliegungen und Begehungen sicher
zu stellen. Die Rechte an der o.a. Produktenfernleitung dingliche Sicherung einschließlich Schutzstreifen - müssen
gewahrt bleiben.
Im Zuge der weiteren Umsetzung des Bebauungsgebietes
ist darauf zu achten, dass im Bereich parallel zur Rohrfernleitung keine Unternehmen anzusiedeln, von denen für die
Rohrfernleitung negativ beeinflussende Schwingungen oder
Erschütterungen (z. B. Stanzwerke, Pressen usw.) ausgehen können. Zur Vermeidung eines Schadens der Produktenfernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte, hohe
Erschütterungen und Schwingungen auf die Leitung einwirken können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unternehmen,
von denen für die Rohrfernleitung negativ beeinflussenden
Schwingungen oder Erschütterungen ausgehen sind nicht
angedacht.
Der Schutzstreifenbereich ist daher an ungesicherten Stellen
während der Gesamtbaumaßnahme von zusätzlichen Belastungen, z. B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät,
Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten.
Im Zuge der Durchführung der beantragten Planung, darf
zur Vermeidung von Zusatzspannungen die Fernleitung
nicht freigelegt werden. Das Befahren und Überqueren des
Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur auf für solchen Verkehr zugelassenen Wegen erlaubt. Werden weitere Überfahrten benötigt,
so sind diese vorab mit der Betriebsstelle der Gesellschaft
abzustimmen und ggfs. durch konkrete Lastverteilungsmaßnahmen (z. B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen)
zu sichern. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung
der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV-
Ein diesbezüglicher Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen übernommen. Weitere Regelungen im Rahmen der
Bauleitplanungen sind nicht erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Hinweise befolgt.
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Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen ist
darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird.
Für die Gesamtmaßnahme der geplanten Baumaßnahmen
ist sicherzustellen, dass sämtliche weitere Planungen (z.B.
Überwegungen zu Grundstücken, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen), die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder
berühren, rechtzeitig unter Vorlage von Detailplänen der
Gesellschaft zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme
vorgelegt werden, da gegebenenfalls größere Schutzabstände bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen und Vertragsregelungen erforderlich sind. Im Kreuzungsbereich des
Schutzstreifens ist vor Beginn und nach Beendigung der
Baumaßnahmen durch Potential- und Spannungstrichtermessungen der Zustand der Rohrumhüllung und des ebenfalls dort endenden Schutzrohres festzustellen und zu bewerten. Die hierzu erforderlichen Arbeiten werden durch die
örtlich zuständige Betriebsstelle der Gesellschaft durchgeführt. Sollten die Messergebnisse ggf. Isolationsschäden insbesondere nach Fertigstellung der Baumaßnahme an der
Fernleitung vermuten lassen, so ist zur Festlegung weiterer
Maßnahmen der zuständige TÜV-Sachverständige einzuschalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen
der Bauausführung berücksichtigt.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die "Hinweise
für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der
NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland"
zur weiteren Beachtung bereits vorliegen.
Die „Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik
Deutschland“ werden zur Kenntnis genommen.
Die Gesellschaft bittet darum sicherzustellen, dass die WBV
und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen
sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen
bestehen - vom Veranlasser zu tragen sind.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die WBV
und die FBG werden an den weitergehenden Planungen
weiterhin beteiligt.
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Rheinische NETZGesellschaft mbH
P, Netzplanung
Maarweg 159-161
50825 Köln
(FNP / B-Plan)
Abwägungsvorschlag §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Schreiben vom 06.11.2012
Seitens der Rheinischen NETZGesellschaft bestehen gegen
die Verfahren keine Bedenken. Im Gasnetz sind keine Planungen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die gewünschte
städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich von Bedeutung sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Bereich
des VEP 4/103.2 aus technischer Sicht mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann. Bei Fragen
und Abstimmungen die Gasversorgung betreffend, soll sich
an den zuständigen Fachbereich der GVG, Netzmanagement, Herr Kordt, Tel. 02233 / 7909 – 3074 gewendet
werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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