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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 235/2012)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41
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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 nextpark Wesseling Zusammenfassende Erklärung § 10 Abs. 4 BauGB Stand: November 2012 Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Stand: Satzung 1 Zusammenfassende Erklärung Anlass und Ziel für die Aufstellung des Bebauungsplanes Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Logistikflächen für Zulieferanten der produzierenden Industrie, des Handels oder Mehrwertlogistiker. Der Standort Wesseling ist auf Grund seiner Lage im Großraum Köln und der guten Verkehrsanbindung für die Ansiedlung von Logistikunternehmen geeignet. Seit 1995 ist es das Ziel der Stadt Wesseling, im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet Eichholz weitere Gewerbe- und Industrieflächen südlich der Urfelder Straße zu schaffen. Mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahre 1995 wurde diese Entwicklung eingeleitet und unter veränderten Rahmenbedingungen im Jahre 2002 mit der Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 4/103 „Eichholz Süd“ fortgeführt. Die Entwicklung der Gewerbefläche konnte zuerst auf Grund der zurückgegangenen Gewerbeflächennachfrage nicht in Angriff genommen werden. Im Jahre 2008 hat die Stadt Wesseling den Ansiedlungswunsch der Fruchthansa GmbH zum Anlass genommen, einen ersten Teilabschnitt des Gesamtkonzeptes „Gewerbe-/Industriepark Eichholz - Süd“ zu verwirklichen. Das Vorhaben fügte sich in das städtebauliche Gesamtkonzept ein und stand im Einklang mit der vorgenannten Zielsetzung einer schrittweisen Umsetzung des Gewerbe- und Industriegebietes. Für die südlich der Fruchthansa GmbH gelegenen Grundstücke besteht nun ein Ansiedlungswunsch der nextparx GmbH, der sich in das städtebauliche Gesamtkonzept einfügt. Die geplante Erweiterung der Fruchthansa GmbH steht dem Konzept ebenso nicht entgegen. Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erstellung des „nextpark Wesseling“ mit den Gewerbeansiedlungen diverser Firmen in Wesseling geschaffen werden. Die Planungsziele sind im Einzelnen: - - schrittweise Weiterentwicklung des Gewerbestandortes Eichholz im Einklang mit den übergeordneten Entwicklungszielen der Stadt Wesseling, Gewerbeansiedlung auf dafür besonders geeigneten Flächen (verkehrsgünstige Lage, ausreichend Abstand zur Wohnbebauung, Nutzung bereits erheblich durch Verkehrslärm vorbelasteter Flächen, geringer Eingriff in Natur und Landschaft), bessere Auslastung vorhandener kommunaler Infrastruktur, Bereitstellung von zusätzlichen Flächen zur Ansiedlung mittelständischer Unternehmen, Ausweitung und langfristige Sicherung eines vielschichtigen Arbeitsplatzangebotes im Stadtgebiet Wesseling. Das Plangebiet liegt größtenteils im Außenbereich. Weiterhin werden geringe Teile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.1 „Gewerbeansiedlung Fruchthansa“ in die Planung mit einbezogen, um die Erweiterung des Fruchthansa-Gebäudes planungsrechtlich vorzubereiten. Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist zur Umsetzung der kommunalen Entwicklungsziele erforderlich. 2 Verfahrensablauf und Stellungnahmen Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 21.07.2011 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ gemäß § 1 (3), § 2 (1) und § 12 BauGB beschlossen. In der Ausschusssitzung am 25.01.2012 wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB gefasst. Die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB fand in der Zeit vom 17.02.2012 bis einschließlich 23.03.2012 statt. Bei der Bürgerversammlung am 28.02.2012 waren drei Bürgerinnen / Bürger anwesend, bei denen es sich ausschließlich um die ehemaligen Eigentümer der Vorhabenfläche handelte. Nach eigener Aussage waren diese im Vorfeld umfangreich von der Firma nextpark GmbH über die Planung informiert worden, so dass sie keinen Informationsbedarf sahen. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden wie folgt berücksichtigt: - Durchführung einer geophysikalischen Untersuchung inklusive der Aufnahme eines Hinweises zum Thema Kampfmittel, Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln im Auftrag der nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, Dreieich Stand November 2012 Seite 1 Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Stand: Satzung - Zusammenfassende Erklärung Regelung im Durchführungsvertrag, dass die Kosten für eine notwendige veränderte Spuraufteilung und die Umstellung einer Lichtsignalanlage vom Vorhabenträger übernommen werden, Übernahme der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der Bundesautobahn A 555 in die Planzeichnung, Aufnahme eines Hinweises auf die Vorbelastung des Plangebietes durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe, Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung, Sicherung des vorgefundenen Bodendenkmals als Sekundarquelle, Aufnahme des Hinweises auf die Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T, Übernahme der vorhandenen Leitungen und Schutzstreifen in die Planzeichnung inklusive Festsetzungen der dort bestehenden Sicherungsansprüche, Durchführung einer exakten Lagebestimmung der Trasse der Produktenfernleitung, In der Ausschusssitzung am 19.09.2012 wurde der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB gefasst. Die öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 04.10.2012 bis einschließlich 07.11.2012 durchgeführt. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürger gingen nicht ein. Außer klarstellenden Ergänzungen in der Begründung (Eigentumsverhältnisse und Ergänzungen zur Begründung der Lärmvorbelastung) waren keine Änderungen aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in den Planunterlagen notwendig. 3 Beurteilung der Umweltbelange, Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB mit einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erarbeitet. Die Auswirkungen werden folgendermaßen beschrieben: „Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und der angrenzenden gewerblichen Nutzung nicht besonders hoch ausgeprägt. Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden nicht als erheblich eingestuft, da die Eigenart des Plangebietes und dessen Umfeld bereits vorbelastet ist und die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte durch entsprechende Maßnahmen u. a. passive Schallschutzmaßnahmen, Emissionskontingentierung eingehalten werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Dabei traten zahlreiche Funde aus verschiedenen Epochen zu Tage. Nach Einschatzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist ein nördlicher Teilbereich des Plangebietes als Bodendenkmal einzustufen. Um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden wird die Sicherung des Bodendenkmals als Sekundarquelle gewährleistet. Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes voraussichtlich keine unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht. Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Durchführung, Wirksamkeit und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahmen wird durch Ortsbesichtigung der zuständigen Fachbehörden überprüft. Die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen werden, wie für Eingriffe in Natur und Landschaft gesetzlich vorgeschrieben, durch Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert. Ein Teil der externen Ausgleichsmaßnahmen werden mit dem Ökokonto der Stadt Wesseling im Bereich Urfeld und im Bereich Berzdorf ausgeglichen. Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird mit einer Jung- Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln im Auftrag der nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, Dreieich Stand November 2012 Seite 2 Stadt Wesseling, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ Stand: Satzung Zusammenfassende Erklärung aufforstung auf Acker ausgeglichen bzw. dem Bebauungsplan wird ein entsprechendes Ersatzgeld für die Durchführung naturschutzrechtlicher Maßnahmen zugeordnet. Nach der Realisierung der Planung und der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.“ 4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Entscheidungen zum Standort, zum Umfang und Art der Planinhalte wurden bereits in der raumordnerischen Betrachtung und der vorbereitenden Bauleitplanung getroffen. Die Umsetzung des Planes in der vorliegenden Form folgt den planerischen Vorgaben. Eine Alternativenbetrachtung erscheint aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der Umweltvorsorge wenig sinnvoll. 5 Satzungsbeschluss und Rechtskraft Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben fristgerecht umzusetzen. Sie schließt mit der Stadt Wesseling einen Durchführungsvertrag inkl. Erschließungsregelungen ab. Die Vorhabenträgerin sichert sich durch geeignete vertragliche Vereinbarungen die Verfügbarkeit der Grundstücke im Plangebiet. Eine formelle Bodenordnung nach BauGB ist nicht erforderlich. Der Rat der Stadt Wesseling beschließt in seiner Sitzung am ………………. den Bebauungsplan als Satzung. Am Tage der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Wesseling tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ in Kraft. Stadtplanung Zimmermann GmbH, Köln im Auftrag der nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, Dreieich Stand November 2012 Seite 3