Daten
Kommune
Merzenich
Größe
25 kB
Datum
29.03.2012
Erstellt
14.03.12, 05:09
Aktualisiert
14.03.12, 05:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 10/2012
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 08.03.2012
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 (Ortsteil Golzheim)
1. Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4
(Ortsteil Golzheim)
2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetz
buch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 6. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich B 4
Der Bebauungsplan Merzenich B 4 hat in seiner jetzigen Form seit 1979 Bestand.
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 (Ortsteil Golzheim)
war die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung der damals bereits bebauten Bereiche und die ordnungsgemäße Entwicklung der noch unbebauten Flächen im Bereich der
Ortslage.
Im östlichen Bereich der Ortschaft wurden beidseitig der Kölner Straße sowie beidseitig
der St. Sebastianus Straße Mischgebiets- und Dorfgebietsflächen ausgewiesen, um auch
der landwirtschaftlichen Prägung der Ortschaft Golzheim entsprechend, Wirtschaftsstellen, landwirtschaftliche Nutzungen sowie Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ermöglichen.
Am östlichen Ende der St. Sebastianus Straße wurde im Bereich des Ortsausrandes ein
ca. 0,24 ha großes Gewerbegebiet festgesetzt, um dort außerhalb der direkten Ortslage
Gewerbetätigkeit gemäß § 8 BauNVO zu ermöglichen.
Mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 soll eine positive Entwicklung
des Gebietes unterstützt werden. Das Gebiet ist zurzeit mit unterschiedlichen Betrieben
belegt, aber auch geprägt durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen sollen mit den geplanten
Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemein, bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden.
Die in dem Bereich des Mischgebietes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros sollen ausgeschlossen werden. Weiterhin sollen die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 zulässigen und nach
§ 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen werden.
Im Gewerbegebiet sollen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen werden.
Drucksache 10/2012
Seite - 2 -
Desweiteren sollen die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden Planungen zugelassen werden können, muss die als Anlage beigefügte Veränderungssperre
nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen werden.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich der
Veränderungssperre.
Beschlussvorschlag 1:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl dem Rat die Aufstellung der
6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 (Ortsteil Golzheim) gemäß
§ 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß
§ 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten
Verfahrens gemäß § 13 BauGB zu beschließen. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen soll für den Planbereich folgendes festgesetzt
werden:
1. Im Mischgebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Weiterhin sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach
§ 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und
werden ausgeschlossen.
2. Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gemäß
§ 2a BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderungen
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Drucksache 10/2012
Seite - 3 -
Beschlussvorschlag 2:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl dem Gemeinderat, zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich B 4 den als Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre nach
§ 14 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(Harzheim)
(Lüssem)