Daten
Kommune
Merzenich
Größe
20 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
17.04.12, 18:19
Aktualisiert
17.04.12, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 15/2012
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 16.04.2012
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
Genehmigung des Änderungsentwurfes einschließlich Begründung sowie
Anordnung der Offenlage
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 12.08.2010 die Aufstellung
der 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) in der
Ortschaft Girbelsrath gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des
§ 1 Abs. 6 Nr. 8a)
BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V. mit § 1 Abs. 5 und
6 BauNVO gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als vereinfachtes Verfahren
beschlossen.
Am 20.08.2010 erfolgte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß
Abs. 1 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich.
§2
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung werden die textlichen
Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entsprechend ergänzt. Die
Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 4.
Abweichend von dem Aufstellungsbeschluss vom 12.08.2010 sollten die
auszuschließenden Nutzungen um die unter Punkt 1. aufgeführten Spielhallen und
Wettbüros erweitert werden.
Die Änderung soll die folgenden Ergänzungen der textlichen Festsetzungen umfassen:
1. Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 8 Abs. 2, Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und
bordellähnlichen Betriebe, Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
2. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale
Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
3. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
Drucksache 15/2012
Seite - 2 -
Zur Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens ist nun die Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch
die Planung berührt werden können, durchzuführen.
Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird
im vereinfachten Verfahren abgesehen.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss empfahl dem Rat, den Entwurf zur 3.
Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) in der
Ortschaft Girbelsrath einschließlich der Begründung zu genehmigen und den
Änderungsentwurf für die Dauer von einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.
Die Bekanntmachung hierüber erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich.
Gleichzeitig ist den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2
BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(Harzheim)
(Lüssem)