Daten
Kommune
Merzenich
Größe
93 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
17.04.12, 18:19
Aktualisiert
17.04.12, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Gewerbegebiet Girbelsrath
BEBAUUNGSPLAN Nr. A 4
3. Änderung
Begründung
1.
Plangebiet, Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
Der Ursprungsplan des Bebauungsplanes Merzenich A 4 wurde im Jahr 1990
aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des
bisherigen Gewerbegebietes zu schaffen und um die städtebauliche Ordnung und
die entsprechende Erschließung. Ein Teilbereich der Fläche zwischen der Zufahrt
von der L 264 zum Gewerbegebiet und der Ortslage Girbelsrath, der bis dahin
landwirtschaftlich genutzt wurde, sollte als Gewerbegebiet ausgewiesen werden.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden die gemäß § 8 Abs. 2
BauNVO zulässigen Betriebsarten gemäß der Abstandsliste des Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes NRW aufgeführt.
Zusätzlich zu den dort aufgeführten Betriebsarten wurden jedoch auch Betriebe mit
gleichem Emissionsverhalten auf Nachweis zugelassen.
Weiterhin wurde zusätzlich festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebswohnungen) im Geltungsbereich
zulässig sind.
GEMEINDE MERZENICH
6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath
BEGRÜNDUNG
2
Weitergehende, detaillierte Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung,
auf Grundlage der Baunutzungsverordnung wurden seinerzeit für den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 4 nicht beschlossen.
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahr 1991 wurden die
textlichen Festsetzungen derart ergänzt, dass generell derjenige Einzelhandel
ausgeschlossen ist, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf. Der
übrige Einzelhandel sollte vorbehaltlich der Regelungen des
§ 11 BauNVO
weiterhin zulässig sein.
Darüber hinaus sind demnach grundsätzlich jegliche Nutzungen auf Grundlage des
§ 8 BauNVO zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die im Bereich des Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO unbestimmten
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Merzenich A 4 sind nicht
geeignet um eine geordnete wirtschaftliche, nachhaltige und städtebauliche
Entwicklung zu gewährleisten.
Der Rat der Gemeinde Merzenich in der Sitzung am 12.08.2010 daher beschlossen,
den Bebauungsplan Merzenich A 4 hinsichtlich der Nutzung im Gewerbegebiet
entsprechend zu ändern. Die Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Merzenich A 4.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe,
Spielhallen und Wettbüros gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
Weiterhin werden die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zugelassenen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. werden ausgeschlossen.
Die vorgenannten, auszuschließenden Nutzungsarten sind kerntypische
Einrichtungen, die nicht zur Ausstattung eines Grundzentrums gehören müssen. Hier
stehen etwaigen Interessenten Kerngebiete in den Zentren der benachbarten
Mittelstädte zur Verfügung.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Merzenich stellt für Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke hinreichende Gemeinbedarfsflächen
im Gemeindegebiet dar.
Die Ansiedlung dieser nicht gebietstypischen Nutzungen ist demnach nicht zwingend
erforderlich.
GEMEINDE MERZENICH
6. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 2, Gewerbegebiet Girbelsrath
2.
BEGRÜNDUNG
3
Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4
Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 wird ergänzend
festgesetzt:
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) die nach § 8 Abs. 2, Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe, Spielhallen und
Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und
soziale Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind
ausgeschlossen.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes
1.
die Grundzüge der Planung nicht berührt sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen,
wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Bei der Durchführung der Bebauungsplanänderung entstehen der Gemeinde
Merzenich keine zusätzlichen Kosten.
Merzenich, den 16.04.2012
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Der Bürgermeister
Harzheim
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Aufsteller
Lüssem