Daten
Kommune
Merzenich
Größe
149 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
17.04.12, 18:19
Aktualisiert
17.04.12, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 12/2012
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 13.04.2012
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich):
1. Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9
2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16
Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 4. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 9
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 9 liegt im Zentrum der Ortschaft
Merzenich und wird begrenzt durch die Straßenzüge Lindenstraße, Bergstraße, Weinberg
und Schützenstraße (siehe Anlage Geltungsbereich). Das Plangebiet weist eine Größe
von rd. 13,5 ha auf.
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 war seinerzeit
(1973) die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung der damals bereits bebauten
Bereiche und die ordnungsgemäße Entwicklung der noch unbebauten Flächen im Bereich
der Ortslage. Der Bebauungsplan wurde bislang dreimal geändert, wobei die Änderung
die Bereiche „Schulstraße“ und die Standorte der Schulgebäude betrafen.
Ausgewiesen wurde im Bereich „Weinberg“ / „Schulstraße“ WA-Gebiet mit max.
zweigeschossigen Bebauung in offener bzw. geschlossener Bauweise.
Entlang der Straße „Weinberg“ wurde in Anpassung an den verbindlichen
Flächennutzungsplan und unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes
MI-Gebiet ebenfalls mit einer max. zweigeschossigen, offenen Bauweise festgesetzt.
Der übrige Planbereich (Bergstraße, Lindenstraße und Schützenstraße) wurde als
Dorfgebiet ausgewiesen, wobei das Gebiet in Bezug auf Intensivtierhaltung und Anlagen
zur Verarbeitung und Sammlung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
eingeschränkt wurde. Im Dorfgebiet wurde je nach vorhandenem Baubestand eine max.
zwei- bzw. max. dreigeschossige Bauweise festgesetzt.
Im Planbereich befinden sich Flächen für den Gemeinbedarf (Kirche, Jugendheim,
Kindergarten, Grundschule mit Mehrzweckhalle und Gesamtschule mit Sportzentrum).
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 soll eine positive Entwicklung
des Gebietes unterstützt und sichergestellt werden. Das Gebiet ist zurzeit mit
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unterschiedlichen Betriebsformen wie Einzelhandel, Geschäftsbetrieben, sowie Schankund Speisewirtschaften belegt, aber auch geprägt durch einen hohen Anteil an
Wohnnutzung und einen erhebliche Anteil an Gemeinbedarfsanlagen.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen sollen mit den geplanten
Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemein, bzw.
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden.
Die in den Bereichen der „Mischgebiete“ gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros sollen
ausgeschlossen werden. Weiterhin sollen die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen
und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
ausgeschlossen werden.
In den Bereichen mit den Festsetzungen „Dorfgebiet“ sollen die nach § 5 Abs. 2 BauNVO
zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros
ausgeschlossen werden. Desweiteren sollen die nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
ausgeschlossen werden.
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden
Planungen zugelassen werden können, muss die als Anlage beigefügte
Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen
werden.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich der
Veränderungssperre.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss empfahl dem Rat die Aufstellung der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit
§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB
zu beschließen. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen
soll für den Planbereich folgendes festgesetzt werden:
1. In den Bereichen mit den Festsetzungen „Mischgebiet“ sind gemäß
§ 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie
Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
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Weiterhin sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 6 Abs. 8 BauNVO
zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen.
2. In den Bereichen mit den Festsetzungen „Dorfgebiet“ sind gemäß
§ 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 5 Abs. 2 BauNVO
zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und
Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw.
sind ausgeschlossen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gem. § 2a
BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderungen
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag 2:
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, zur Sicherung der Planung im
künftigen Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 den
als Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre nach § 14
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(Harzheim)
(Lüssem)