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Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich) 1. Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung de)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
149 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
17.04.12, 18:19
Aktualisiert
17.04.12, 18:19
Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich)

1.	Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9

2.	Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 		Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung de) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich)

1.	Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9

2.	Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 		Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung de) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich)

1.	Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9

2.	Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 		Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung de)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 12/2012 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 13.04.2012 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich): 1. Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 9 liegt im Zentrum der Ortschaft Merzenich und wird begrenzt durch die Straßenzüge Lindenstraße, Bergstraße, Weinberg und Schützenstraße (siehe Anlage Geltungsbereich). Das Plangebiet weist eine Größe von rd. 13,5 ha auf. Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 war seinerzeit (1973) die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung der damals bereits bebauten Bereiche und die ordnungsgemäße Entwicklung der noch unbebauten Flächen im Bereich der Ortslage. Der Bebauungsplan wurde bislang dreimal geändert, wobei die Änderung die Bereiche „Schulstraße“ und die Standorte der Schulgebäude betrafen. Ausgewiesen wurde im Bereich „Weinberg“ / „Schulstraße“ WA-Gebiet mit max. zweigeschossigen Bebauung in offener bzw. geschlossener Bauweise. Entlang der Straße „Weinberg“ wurde in Anpassung an den verbindlichen Flächennutzungsplan und unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes MI-Gebiet ebenfalls mit einer max. zweigeschossigen, offenen Bauweise festgesetzt. Der übrige Planbereich (Bergstraße, Lindenstraße und Schützenstraße) wurde als Dorfgebiet ausgewiesen, wobei das Gebiet in Bezug auf Intensivtierhaltung und Anlagen zur Verarbeitung und Sammlung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse eingeschränkt wurde. Im Dorfgebiet wurde je nach vorhandenem Baubestand eine max. zwei- bzw. max. dreigeschossige Bauweise festgesetzt. Im Planbereich befinden sich Flächen für den Gemeinbedarf (Kirche, Jugendheim, Kindergarten, Grundschule mit Mehrzweckhalle und Gesamtschule mit Sportzentrum). Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 soll eine positive Entwicklung des Gebietes unterstützt und sichergestellt werden. Das Gebiet ist zurzeit mit Drucksache 12/2012 Seite - 2 - unterschiedlichen Betriebsformen wie Einzelhandel, Geschäftsbetrieben, sowie Schankund Speisewirtschaften belegt, aber auch geprägt durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung und einen erhebliche Anteil an Gemeinbedarfsanlagen. Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen sollen mit den geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemein, bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Die in den Bereichen der „Mischgebiete“ gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros sollen ausgeschlossen werden. Weiterhin sollen die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. In den Bereichen mit den Festsetzungen „Dorfgebiet“ sollen die nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen werden. Desweiteren sollen die nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen werden. Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden Planungen zugelassen werden können, muss die als Anlage beigefügte Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen werden. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich der Veränderungssperre. Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, Beschlussvorschlag 1: Der Bauausschuss empfahl dem Rat die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB zu beschließen. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen soll für den Planbereich folgendes festgesetzt werden: 1. In den Bereichen mit den Festsetzungen „Mischgebiet“ sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Drucksache 12/2012 Seite - 3 - Weiterhin sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen. 2. In den Bereichen mit den Festsetzungen „Dorfgebiet“ sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderungen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Beschlussvorschlag 2: Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 den als Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. (Harzheim) (Lüssem)