Daten
Kommune
Merzenich
Größe
97 kB
Datum
28.06.2012
Erstellt
21.06.12, 00:03
Aktualisiert
18.07.12, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Steuern für Vergnügungen sexueller Art in der
Gemeinde Merzenich vom xx.xx.xxxx
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der derzeit gültigen
Fassung, und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung, hat
der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende Satzung über die
Erhebung von Steuern für Vergnügungen sexueller Art in der Gemeinde Merzenich beschlossen:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Merzenich veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1.
Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art;
2.
Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -;
3.
die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen in Bars, Sauna-, FKK- und
Swinger-Clubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
4.
das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten
Einrichtungen, z. B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und
Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen;
5.
Sex- und Erotikmessen.
§2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder
Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung
Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung
beteiligt ist.
(3) Personen die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
II.
Besteuerung
§3
Erhebungsform
(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 3 und 5 richtet sich die Steuer nach der Größe des benutzen
Raumes bzw. der Anzahl der Kabinen.
(2) Die Größe des benutzen Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und
die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche,
Toiletten, Garderoben und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im
Freien.
(3) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
a) für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 3 und 5
3,00 €
b) für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 in Kabinen von weniger als 10 m²
3,00 € pro Kabine
(4) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu
Grunde gelegt.
(5) Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen
Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,-- EUR pro
Veranstaltungstag. Es werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt. Wird
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des jeweiligen Veranstaltungsmonats auf dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck erklärt und nachgewiesen, dass weniger als 25 Veranstaltungstage im
Kalendermonat stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend der Anzahl der erklärten und
nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt.
§4
Entstehung des Steueranspruches
(1) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (Dauerveranstaltungen i. S. des § 8 Abs. 2) ist
die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15.
jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(4). Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag erstattet, wenn eine Veranstaltung nicht stattfindet und der
Antrag spätestens bis zum Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Monats gestellt wird.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§6
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung
Die Gemeinde Merzenich ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in der
voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Ergibt sich bei der Abrechnung der geleisteten
Vorauszahlungen eine Nachzahlung, so ist diese innerhalb von sieben Kalendertagen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides unverzüglich durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.
§7
Steuervereinbarungen
Die Gemeinde Merzenich kann abweichend von den Vorschriften des § 3 den Steuerbetrag mit dem
Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders
schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.
§8
Anzeige- und Erklärungspflichten
(1) Veranstaltungen im Sinne von § 1 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei
der Gemeinde Merzenich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines
Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung
ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung zu
erfolgen. Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im
Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden.
(4) Zur Anmeldung sind alle in § 2 genannten Personen verpflichtet.
(5). Die endgültige Einstellung von Veranstaltungen ist innerhalb eines Monats nach der letzten
durchgeführten Veranstaltung bei der Gemeinde Merzenich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt
als Tag der Beendigung der Veranstaltungstätigkeit der Tag des Eingangs der Anzeige.
(6) Bei den Anmeldungen bzw. Anzeigen nach den vorstehenden Absätzen handelt es sich um
Steuererklärungen im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung. Sie können schriftlich (formlos) oder
zur Niederschrift bei der Gemeinde Merzenich abgegeben werden, soweit diese Satzung im Einzelnen
nichts anderes bestimmt oder im Einzelfall keine andere Bestimmung getroffen wird.
Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des
Steuerschuldners und zur Durchführung der Besteuerung nach den §§ 3 – 5 erforderlich sind.
§9
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer
Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 10
Steuerschätzung
Soweit die Gemeinde Merzenich die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann,
kann sie diese schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige
Inhaber der benutzen Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer
Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Gemeinde Merzenich zur Nachprüfung der Erklärungen und
zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch
während der Veranstaltungen, zu gewähren.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf
Veranstaltungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Gemeinde Merzenich folgt, durchgeführt werden.