Daten
Kommune
Merzenich
Größe
145 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
17.04.12, 18:19
Aktualisiert
17.04.12, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 13/2012
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 16.04.2012
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich)
1. Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17
2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16
Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 5. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 17
Das Plangebiet des seit dem 10.03.1995 rechtskräftigen Bebauungsplanes Merzenich
C 17 liegt am östlichen Rand der Ortslage Merzenich zwischen den Straßenzügen „An der
Vogelrute“, „Weinberg“, „Weidenkopf“ und dem in Nord-Südrichtung verlaufenden
Wirtschaftsweg, der die Ortslage zur freien Feldlage hin begrenzt. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 12 ha. Der Flächennutzungsplan der
Gemeinde Merzenich weist das Plangebiet als Wohnbaufläche bzw. gemischte Baufläche
aus.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich C 17 wurde überwiegend
allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, wobei zur Bebauung entlang der Straße
„Weinberg“ in Anpassung an die vorhandene Bausubstanz eine zweigeschossige
Bebauung festgesetzt wurde.
Im Bereich der Straße „Weidenkopf“ wurde aufgrund der vorhandenen Bebauung und
unter Berücksichtigung des dort ansässigen landwirtschaftlichen Betriebes Dorfgebiet
(MD) ausgewiesen.
Im Planbereich der der Straße „An der Vogelrute“ wurde in Anpassung und unter
Berücksichtigung der seinerzeit schon vorhandenen Gewerbebetriebe Mischgebiet (MI)
ausgewiesen. Unmittelbar an das Mischgebiet grenzt allgemeines Wohngebiet an.
Insgesamt ist der gesamte Planbereich insbesondere durch die Wohnnutzung stark
geprägt.
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sollen in der
5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 die textlichen Festsetzungen
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie folgt ergänzt werden:
Die in den Bereichen der „Mischgebiete“ gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros sollen
ausgeschlossen werden.
Weiterhin sollen die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach
§6
Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
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Die vorgenannten, auszuschließenden Nutzungsarten sind kerntypische Einrichtungen,
die nicht zur Ausstattung eines Grundzentrums gehören müssen. Hier stehen Kerngebiete
in den Zentren der benachbarten Mittelstädte zur Verfügung.
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden
Planungen zugelassen werden können, muss die als Anlage beigefügte
Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen
werden.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich der
Veränderungssperre.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss empfahl dem Rat die Aufstellung der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 17 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5
und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB zu
beschließen. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen soll
für den Planbereich folgendes festgesetzt werden:
In den Bereichen mit den Festsetzungen „Mischgebiet“ sind gemäß
§ 1 Abs. 5
Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht
zulässig.
Weiterhin sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und
nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden
ausgeschlossen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gem. § 2a
BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderungen
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag 2:
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Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, zur Sicherung der Planung im
künftigen Bereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 17 den als
Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch
(BauGB)
gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(Harzheim)
(Lüssem)