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Beschlussvorlage (Richtlinien zur Sportförderung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
222 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
21.11.12, 18:20
Aktualisiert
21.11.12, 18:20
Beschlussvorlage (Richtlinien zur Sportförderung) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Sportförderung) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Sportförderung) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Sportförderung) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Sportförderung) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Sportförderung)

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Inhalt der Datei

Richtlinien für die Vereinsförderung in der Gemeinde Merzenich I. Innerhalb der zu fördernden Vereine wird differenziert zwischen 1. sporttreibenden Vereinen und 2. kulturfördernden Vereinen zu 1. Sporttreibende Vereine Zu den sporttreibenden Vereinen gehören grundsätzlich alle Vereine, die dem Deutschen Sportbund angeschlossen sind. Demnach sind sporttreibende Vereine zur Zeit in der Gemeinde Merzenich: Ortsteil Merzenich Billard-Sportclub 1970 e.V. Schachverein „Turm“ e.V. Sportschützen „Gut Schuß“ e.V. Sportclub 1919 (Fußball und Tennis) e.V. Tischtennisclub Merzenich e.V. Turnverein 1882 e.V. Ortsteil Golzheim FC Golzheim (Fußball und Tennis) e.V. Turnverein Golzheim e.V. Ortsteil Girbelsrath Billard-Sportclub 1962 e.V. FC Rhenania (Fußball und Tennis) e.V. Turnverein 1910 e.V. Ortsteil Morschenich K. K. Klub „Waldesgrün“ e.V. Spielvereinigung 1925 e.V. a) Förderung der Jugendarbeit und der Vereinsaktivität Für die sporttreibenden Vereine wird als Maßstab für die Bezuschussung weiterhin neben der Jugendarbeit das Merkmal der Aktivität der einzelnen Vereine berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird der Zuschussbetrag nach einem auf diese Kriterien abgestellten Schlüssel ermittelt (Anlage 1). Die Vereine weisen die in Frage kommende Mitgliederzahl in der Regel durch Bestandserhebung an den Landessportbund nach. Auf der Basis der hier gemeldeten Mitgliederzahlen wird der entsprechende Zuschuss berechnet. Die Angaben der Vereine über Teilnahme an Meisterschaften, Meisterschaftsrunden etc. bedürfen im Zweifelsfall der Bestätigung durch die Fachverbände. Stichtag für die Mitgliederzahlen ist jeweils der 01.01. des Jahres, für das der Zuschuss zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen richtet sich die Berechnung der Punkte nach den Leistungen des Vorjahres. Die Anträge der sporttreibenden Vereine sind jeweils bis zum 28.02. vorzulegen (Anlage 2.) Der Gesamtbetrag der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Förderungsmittel beläuft sich auf Euro 13.000,00 € pro Jahr, so lange die Haushaltslage dies zulässt. Die Änderung der Beihilfesumme erfolgt durch Ratsbeschluss. b) Bereitstellung gemeindlicher Sportstätten Neben diesen jährlichen gemeindlichen Zuschüssen fördert die Gemeinde den Sport vor allem durch Planung, Bau und Unterhaltung von Sportstätten. Diese stehen den Vereinen für Sportzwecke zur Verfügung. Ein Entgelt wird hierfür auch weiterhin nicht erhoben. Soweit die finanzielle Haushaltslage dies nicht mehr zulässt, erfolgt eine Änderung durch Ratsbeschluss. Zu den gemeindlichen Unterhaltungskosten der Sportplätze gehören auch die Trainingsbeleuchtungsanlagen, sofern die Strom- und Unterhaltungskosten sich in einem vertretbaren Aufwand bewegen. c) Zuschüsse zum Bau und zur Unterhaltung von Anlagen (investive Vereinszuschüsse) Im Rahmen der bereitstehenden Mittel aus der Sportförderpauschale gewährt die Gemeinde den sporttreibenden Vereinen auf Antrag Zuschüsse zum Bau und zur Unterhaltung vereinseigener Sportstätten (dies sind zur Zeit der TV Golzheim und die Marianische Schützenbruderschaft Golzheim). Diese Zahlung ist gerechtfertigt aus dem Bestreben der weitgehend gleichmäßigen Kostenbelastungen aller Vereine, da eine Vielzahl von Vereinen die gemeindeeigenen Sportstätten unentgeltlich benutzen kann. Die Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen. Die Unterhaltungskosten der sonstigen Vereinsheime obliegen grundsätzlich der Gemeinde. Dies gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen in Form von Anstreicherarbeiten aller Art. Den Vereinen obliegt die Behebung von Bagatellschäden (z. B. Fenster- und Türverschlüsse, Installationsgeräte, Elektroanlagen usw.) sofern sie einen Betrag von 500,00 € nicht übersteigen, oder das zumutbare und vertretbare Maß überschreiten. Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen. Alle darüber hinausgehenden Unterhaltungsarbeiten obliegen der Gemeinde. Vor Bewilligung der Zuschüsse durch die Gemeinde darf mit dem Bau noch nicht begonnen bzw. Aufträge noch nicht erteilt worden sein. Ein vorheriger Baubeginn/vorherige Auftragsvergabe ist zuschussschädlich. Investitionen sind auch Geräteanschaffungen. In Sonderfällen können zur Schadensreduzierung Ausnahmen zugelassen werden, wenn Reparaturarbeiten keinen Aufschub dulden. In diesen Fällen ist die Verwaltung jedoch unverzüglich zu unterrichten. d) Sonderzuschüsse Die Gemeinde Merzenich kann im Rahmen der bereitstehenden Mittel aus der Sportförderpauschale weitere Zuschüsse für die Anschaffung von Sportgeräten gewähren. Die Höhe wird im Einzelfall festgelegt, soll jedoch 30 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten. e) Vereinsjubiläen Bei Vereinsjubiläen erhalten die sporttreibenden Vereine zur Zeit: Jubiläum 25 Jahre 50 Jahre 75 Jahre 100 Jahre und weitere klassische Jubiläen Zuschuss 80,00 Euro 140,00 Euro 200,00 Euro 240,00 Euro Mit der Meldung zu Buchstabe aa) haben die Vereine kundzutun, ob im Laufe des Jahres Vereinsjubiläen stattfinden. Für die Auszahlung gilt auch hier der Vorbehalt der Haushaltsmittel. f) Unterhaltungszuschüsse für Tennisplätze Da die Gemeinde Merzenich die Sportplätze und Turnhallen den Vereinen kostenlos zur Verfügung stellt, wird für die Unterhaltung der Tennisplätze ein Pauschalzuschuss in Höhe von 150,00 € jährlich je Tennisplatz den Tennisabteilungen der Fußballvereine gewährt. Der jährliche Zuschuss wird – vorbehaltlich bereitstehender Haushaltsmittel festgelegt: Verein SC 1919 Merzenich FC Golzheim FC Rhenania Girbelsrath Anzahl der Plätze 3 Plätze a 150,00 € 3 Plätze a 150,00 € 3 Plätze a 150,00 € insgesamt: - wie folgt Zuschuss 450,00 € 450,00 € 450,00 € 1.350,00 € g) Betriebskostenzuschüsse für Gebäude Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von z. Zeit Euro 47.049,00 € erhalten die Vereine folgende pauschalierte Betriebs- und Unterhaltungskostenzuschüsse: Verein Sportschützen „Gut Schuss“ Merzenich Sportclub – Tennis – Merzenich Sportclub Merzenich Marianische Schützenbruderschaft Golzheim Fußballclub Golzheim Turnverein Golzheim Fußballclub Rhenania Girbelsrath Turnverein Girbelsrath St. Lambertus Schützenbruderschaft Morsch. K. K. Klub „Waldesgrün“ Morschenich Spielverein Morschenich Gebäude Schießsportheim Tennisheim Sportheim Schützenhalle Sportheim Turnhalle Sportheim Maar-Halle Schützenheim Schießsportheim Sportheim insgesamt: Zuschuss Euro 862,00 € 2.300,00 € 7.648,00 € 1.495,00 € 3.968,00 € 9.488,00 € 4.600,00 € 9.430,00 € 1.220,00 € 2.300,00 € 3.738,00 € 47.049,00 € Die Zuschüsse werden nach den seinerzeit ermittelten nachgewiesenen Kosten gewährt. h) Gemeindesportbund Als Dachorganisation hat sich zur Koordinierung vereinsübergreifender Maßnahmen die „Interessengemeinschaft sporttreibender Vereine in der Gemeinde Merzenich“ (kurz: Gemeindesportbund) gebildet. Sie steht der Gemeinde in Sportangelegenheiten beratend zur Seite. Zur pauschalen Abgeltung aller Kosten erhält der Gemeindesportbund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von Euro 200,00 € Zu 2. Kulturfördernde Vereine Als kulturfördernde Vereine gelten Vereine, welche im Interesse der Gemeinde positive Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Als solche Vereine kommen in Betracht: Ortsteil Merzenich Verein für Kultur und Denkmal Merzenich e.V. Freunde der Musik e.V. Geschichts- und Heimatverein e.V. Gruppe „Regenbogen“ Karnevalsgesellschaft „Jonge vom Berg“ e.V. Kinderchor „St. Laurentius“ Gospelchor Kirchenchor St. Laurentius St. Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. Tambourcorps Spielvereinigung 1923 e.V. Merzenich Event e.V. Ortsteil Golzheim Karnevalsgesellschaft „Mir hahle Poohl“ e.V. Marianische Schützenbruderschaft e.V. Tambourcorps e.V. Golzheim aktiv e.V. Ortsteil Girbelsrath Karnevals- und Bühnenfreunde 1925 e.V. Ortsteil Morschenich Kath. Pfarrjugend St. Lambertus-Schützenbruderschaft e.V. a) Förderung nach dem Maß der Öffentlichkeitsarbeit Unter dem Vorbehalt bereitstehender Haushaltsmittel werden diese kulturfördernden Vereine nach dem Maß der in der Öffentlichkeitsarbeit ausstrahlenden Arbeit bezuschusst. Kriterium für die Ermittlung des Maßes der Öffentlichkeitsarbeit ist die Mitgliederzahl des jeweiligen Vereins. Es erhalten Vereine Anzahl der Mitglieder bis 50 Mitglieder von 51 bis 100 Mitglieder von 101 bis 150 Mitglieder von 151 bis 200 Mitglieder von 201 und mehr mindestens jedoch Zuschuss 60,00 Euro 80,00 Euro 110,00 Euro 130,00 Euro 155,00 Euro 60,00 Euro b) Förderung Karnevalsvereine Für die Karnevalsvereine wird eine Sonderregelung getroffen. Wenn ein Karnevalsumzug im Ortsteil stattfindet, erhalten sie zusätzlich je angefangene 500 Einwohner den Gegenwert für einen Zentner Bonbons, wobei der Kaufpreis hierfür mit zur Zeit Euro 100,00 € je Zentner angenommen wird. c) Meldepflicht Bis zum 28.02 eines Jahres haben die Vereine den Zuschuss zu beantragen und dabei darzulegen, wie viele Mitglieder per 01.01. vorhanden waren und ob im Laufe des Jahres Vereinsjubiläen stattfinden. Der Gesamtbetrag der für die kulturfördernden Vereine ermittelten Zuschüsse wird vorweg vom Haushaltsansatz abgezogen. d) Vereinsjubiläen Jubiläum 25 Jahre 50 Jahre 75 Jahre 100 Jahre u. weitere klassische Jubiläen Zuschuss 80,00 Euro 140,00 Euro 200,00 Euro 240,00 Euro Insoweit erfolgt eine Gleichbehandlung der sport- und kulturtreibenden Vereine. II. Sonstige Vereine Eine Bezuschussung der sonstigen Vereine findet nicht statt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass diese Vereine eine Öffentlichkeitsarbeit nicht betreiben und stattdessen das Hobby im Vordergrund steht. Bei diesen Vereinen handelt es sich um geschlossene Mitgliederverbände. III. Gegenseitige Abhängigkeit der Zuschusshöhen Es besteht eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen den an die sporttreibenden und an die kulturfördernden Vereine zu zahlenden Zuschüsse und zwar wie folgt: Der im Haushaltsplan festgesetzte Zuschussbetrag darf nicht überschritten werden. Steigt die Gesamtsumme der an die kulturfördernden Vereine zu zahlenden Zuschüsse, so hat dies eine entsprechende Reduzierung der Gesamtsumme des Zuschusses für die sporttreibenden Vereine zur Folge. Sinken auf der anderen Seite die an die kulturfördernden Vereine zu zahlenden Zuschüsse, so erhöht sich die Gesamtsumme der an die sporttreibenden Vereine zu zahlenden Zuschüsse entsprechend. Dabei sind auch die Ehrengaben aus Anlass von Vereinsjubiläen zu berücksichtigen.