Daten
Kommune
Merzenich
Größe
77 kB
Datum
21.03.2013
Erstellt
04.03.13, 18:08
Aktualisiert
04.03.13, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 11/2013
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 28.02.2013
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Girbelsrath:
hier: Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Genehmigungsfähigkeit
Verwaltungsseitig wurde bei der Kreisverwaltung Düren ein Antrag auf Vorbescheid
(Bauvoranfrage) zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Girbelsrath, Flur 4, Nr. 82,
Ortseingangsbereich L 264 / Dechant-Fabry-Straße gestellt.
Der Planbereich ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Merzenich als „Fläche
für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Die Beurteilung von Vorhaben erfolgt somit auf
Grundlage des § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Zulässig sind lediglich Vorhaben,
die entsprechend des § 35 BauGB privilegiert sind.
In der Begründung zur Voranfrage wurden seitens der Wehrleitung und der Verwaltung
die Standortvorteile eingehend erläutert und aufgrund der dem Allgemeinwohl dienenden
Zweckbestimmung des Vorhabens für eine Zulässigkeit im erweiterten Sinne des
§ 35 BauGB argumentiert.
Der Vorbescheid wurde durch die Kreisverwaltung Düren nach eingehender Prüfung
jedoch negativ beschieden, da man dort aufgrund der restriktiven Vorschriften des
§ 35 BauGB bei dem Vorhaben keine Privilegierung sieht.
Um eine Realisierung des Vorhabens zu ermöglichen ist es seitens der Verwaltung
nunmehr erforderlich das geltende Planungsrecht anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
die Verwaltung zu beauftragen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Genehmigungsfähigkeit zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Girbelsrath
am vorgesehen Standort zu schaffen und die entsprechenden Planungsschritte
einzuleiten.
(Harzheim)
(Lüssem)