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Mitteilungsvorlage (Informationen zur Dichtheitsprüfung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
72 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
18.03.13, 18:12
Aktualisiert
18.03.13, 18:12
Mitteilungsvorlage (Informationen zur Dichtheitsprüfung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Merzenich Der Bürgermeister Merzenich, den 11.03.2013 Abteilung: 3 Mitteilungsvorlage Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Informationen zur Dichtheitsprüfung Der Landtag hat in seiner Sitzung am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes wird der § 61 a LGW NRW ersatzlos wegfallen. Eine Neuregelung ist in § 53 Abs. 1 e und § 61 Abs. 2 LWG NRW n. F. in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen. In dieser Rechtsverordnung werden sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. - In Wasserschutzgebieten soll die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind bis zum 31.12.2015 beibehalten werden. - Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 geprüft werden. - Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Prüffristen komplett entfallen. Im Gemeindegebiet Merzenich existiert kein festgesetztes Wasserschutzgebiet. Eine konkrete Anfrage bei der Kreisverwaltung Düren – Untere Wasserbehörde – hat dies ausdrücklich bestätigt. Laut Auskunft der Bezirksregierung Köln besteht in nicht festgesetzten Wasserschutzgebieten keine Rechtsbindung, d. h., dass eine Prüfpflicht von Abwasserleitungen in der Gemeinde Merzenich zunächst grundsätzlich nicht besteht. Vorerst ist der entsprechende Erlass der noch ausstehenden Vollzugs-Rechtsverordnung abzuwarten. (Harzheim) (Lüssem)