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Beschlussvorlage (Anlage 3. Textl. Festsetzungen BP)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
237 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
05.04.13, 18:18
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Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf des Bebauungsplans Merzenich C 17 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 17 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Inhaltsverzeichnis: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO)........................ 3 1.1 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 und §§ 16–21a BauNVO) ............................................................................................................ 3 2.1 3. 5. 6. Höhe baulicher Anlagen ...................................................................................... 3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 und BauNVO) ................................................................ 4 3.1 4. Allgemeines Wohngebiet WA .............................................................................. 3 Allgemeines Wohngebiet (WA)............................................................................ 4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 (5) BauNVO) ................................................................. 4 4.1 Flächen für Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) .............................................. 4 4.2 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 Abs. 6 BauNVO) ............................... 4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 LBO) .............................................................................................................. 4 5.1 Dachformen und Dachneigungen ........................................................................ 4 5.2 Doppelhäuser ...................................................................................................... 5 Hinweise gemäß § 9 Abs. 6 BauGB ................................................................. 5 6.1 Erdbebenzone ..................................................................................................... 5 6.2 Umgang mit Regenwasser .................................................................................. 5 6.3 Boden .................................................................................................................. 5 6.4 Artenschutzrechtliche Anforderungen .................................................................. 5 2 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 17 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1. 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet WA Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Ausnahmsweise zulässig sind - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Unzulässig sind - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 2. 2.1 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 und §§ 16–21a BauNVO) Höhe baulicher Anlagen Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen: Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Attika bzw. Außenwand. Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie. Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt. 3 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 17 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben für einen Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben. Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie folgend festgesetzt: Bei 1-geschossiger Bauweise ist eine maximale Firsthöhe FHmax von 8,50 m zulässig. Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe FHmax von 11,00 m und eine maximale Traufhöhe THmax von 8,00 m zulässig. 3. 3.1 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 und BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (WA) Im allgemeinen Wohngebiet WA wird eine offene Bauweise in der Form von Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. 4. 4.1 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12, 14, 21a, 23 (5) BauNVO) Flächen für Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO (wie z.B. Gartenhäuser, Geräteschuppen und Kellerersatzräume) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4.2 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 Abs. 6 BauNVO) Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. 5. 5.1 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 LBO) Dachformen und Dachneigungen Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 45° zu erstellen sind. 4 BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 17 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Garagen und Carports sind von dieser Festsetzung ausgenommen. 5.2 Doppelhäuser Bei Doppelhäusern im allgemeinen Wohngebiet sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind. 6. 6.1 Hinweise gemäß § 9 Abs. 6 BauGB Erdbebenzone Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3. Die DIN 4149 ist zu beachten. 6.2 Umgang mit Regenwasser Zu beachten sind das Arbeitsblatt ATV 138 (Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser) und das Arbeitsblatt ATV-DVWK-M 153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 6.3 Boden Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind der humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. 6.4 Artenschutzrechtliche Anforderungen Beschränkung erforderlicher Fällarbeiten auf die Wintermonate, um einer Zerstörung besetzter Nist- und Ruhestätten von Vögeln und / oder Fledermäusen entgegenzuwirken. 5