Daten
Kommune
Merzenich
Größe
279 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
05.04.13, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
5.1 Dachformen und Dachneigungen
1.
Art der baulichen Nutzung
86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass geneigte
zu erstellen sind.
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA
mit einer Neigung bis maximal
Garagen und Carports sind von dieser Festsetzung ausgenommen.
WA
Allgemeine Wohngebiete
-
5.2
- die der Versorgung des Gebietes dienenden
Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige nicht
Bei
im allgemeinen Wohngebiet WA sind einheitliche Trauf- und
einheitliche
Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch
bauliche
oder
die in Bezug auf ein einheitliches Gesamt- erscheinungsbild des
Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
-
GRZ 0,4
z.B.
-
I
5.3
Kraftfahrzeuge sind mit
Materialien zur
versehen, sofern dies nicht anderen Vorschriften widerspricht (Grundwasserverschmutzung etc.).
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
zu
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
6.1 Erdbebenzone
2.
o
Offene Bauweise
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 4. Die DIN 4149 ist zu beachten.
2.1
6.2 Umgang mit Regenwasser
Als
gilt der
Schnittpunkt der
Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der
mit der Dachhaut. Als
gilt die
gilt die Oberkante der Attika bzw.
Bei
Zu beachten sind das Arbeitsblatt ATV 138 (Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung
von nicht
verunreinigtem Niederschlagswasser) und das Arbeitsblatt ATV-DVWK-M 153
Baugrenze
Als Bezugspunkt gilt die
des
Bei
der Oberkante der endausgebauten
erfolgt, gemessen auf der
gilt als Bezugspunkt die
von der aus die
in der Mitte des
der Oberkante der endausgebauten
gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden
mit der angrenzenden
Als Bezugspunkte
die Ermittlung der mittleren
von
Garagen und
(Carports) werden die endausgebauten
der an die
gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden
mit der angrenzenden
der vom jeweiligen
begrenzten
festgesetzt.
F+R
NuR
Zweckbestimmung:
6.3 Boden
Der vorhandene Bodentyp ist, soweit
zu erhalten. Bei allen
sind der humose
Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet
und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und
6.4 Artenschutzrechtliche Anforderungen
erforderlicher
auf die Wintermonate, um einer
besetzter Nist- und
Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans
ein Bauvorhaben
einen Bauantrag, 68
BauO NRW,
Freistellung,
67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden
erfolgt, so sind zur Ermittlung der
der Bezugspunkte die
anzuhalten, die sich
Zweckbestimmung:
Not- und Rettungszufahrt
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten,
der
davon, ob sich durch eine
oder einen von der Planung abweichenden Endausbau
Rechtsgrundlagen
9 Abs. 3 BauGB und
festgesetzt:
16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die
baulicher Anlagen wie folgend
Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale
FHmax von 11,00 m und eine maximale
3.
01.05.1993
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07. 2011 (BGBl. I S. 1509)
Landesbauordnung (BauO NRW) In der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000
BauNVO)
3.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
Im allgemeinen Wohngebiet WA wird eine offene Bauweise in der Form von Einzel- und
festgesetzt.
4.
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Raumordnungsgesetz (ROG)
G v. 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
durch Gesetz vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148) m.W.v. 14.02.2012
Landschaftsgesetz (LG ) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
BauNVO)
Landeswassergesetz (LWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NW.
4.1
In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen gem.
14 (1) BauNVO (wie z.B.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
durch Art. 5 Abs. 30 G v. 24.2.2012 (BGBl. I S. 212)
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
4.2
Sonstige Planzeichen
Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und
13.12.2011(GV. NRW. S.685)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ), in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
ANGEFERTIGT DURCH BKR AACHEN, CASTRO & HINZEN,
KIRBERICHSHOFER WEG 6, 52066 AACHEN
DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST AM ............................
DER RAT DER GEMEINDE MERZENICH HAT AM
............................... DIE ANNAHME DES BEBAUUNGSPLANBESCHLOSSEN.
DES RATES DER GEMEINDE MERZENICH VOM
.............................. ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WORDEN.
GRUNDLAGE DES SATZUNGSBESCHLUSSES BILDET DIE
GRUNDLAGE MIT DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
SOWEI DIE GEOMETRISCHE EINDEUTIGKEIT DER
MERZENICH, DEN
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
...................................................................................................
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
...............................................
...............................................
DER RAT DER GEMEINDE MERZENICH HAT AM 22.12.2011
DER ZEIT VOM ................................ BIS ..............................
LICHE BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES VOM
..................................ALS SATZUNG RECHTSVERBINDLICH
GEWORDEN.
ERFOLGTE AM ................................. .
MERZENICH, DEN
...............................................
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
...............................................
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. C17 "Weinberg"
Entwurf M. 1 : 500