Daten
Kommune
Merzenich
Größe
20 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
15.04.13, 18:10
Aktualisiert
15.04.13, 18:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 13/2013
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 22.03.2013
Gemeinderat
Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss
Die nächsten Kommunalwahlen, hier die Wahlen des Gemeinderates sowie des Kreistages, finden voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2014 statt. Auf Grund dessen muss ein
Wahlausschuss gebildet werden.
Der Wahlausschuss besteht gem. § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die von der Vertretung des Wahlgebietes
gewählt werden. Für jeden Beisitzer soll die Vertretung einen Stellvertreter wählen (§ 2
Abs. 3 Satz 1 des KWahlG).
Eine weitere Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nach § 2 Abs. 3 KWahlG
nicht zulässig.
Wahlleiter ist der Bürgermeister des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein
Vertreter im Amt.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es hauptsächlich, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis
festzustellen.
Gem. Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen vom 14.12.2012, ist aufgrund der Zusammenlegung der Kommunalwahlen mit
den Europawahlen (Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen
mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008), der späteste Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke der 20. Oktober 2013.
Für die Kommunalwahl 2009 wurde der Wahlausschuss mit 10 Beisitzern gebildet. Aufgrund der damaligen Sitzverteilung im Rat wurden 5 Beisitzer von der SPD und 5 Beisitzer
von der CDU gestellt. Nach der derzeitigen Sitzverteilung in der Gemeindevertretung entfielen bei 10 Beisitzern auf die CDU 3 Beisitzer, auf die SPD 3 Beisitzer, auf die CDFraktion 2 Beisitzer und auf die Fraktion BfM/FDP ebenfalls 2 Beisitzer.
Bei einer Reduzierung der Beisitzer würde sich folgende Sitzverteilung ergeben:
Vier Beisitzer (SPD 1, CDU 1, CD-F 1, BfM/FDP 1), sechs Beisitzer (SPD 2, CDU 2,
CD-F 1, BfM/FDP 1) oder acht Beisitzer (SPD 2, CDU 2, CD-F 2, BfM/FDP 2).
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die Anzahl der Beisitzer des Wahlausschusses auf
maximal acht Beisitzer zu verkleinern.
Drucksache 13/2013
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Nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts, müssen die
Mitglieder des Wahlausschusses keine Gemeinderatsmitglieder sein. Der Wahlausschuss
kann, wie alle anderen Ausschüsse auch, aus sachkundigen Bürgern bestehen, sofern sie
dem Gemeinderat angehören können. Hier ist jedoch die Inkompatibilität gem. § 13
KWahlG zu beachten.
Gem. § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der
Ratsmitglieder jedoch nicht erreichen.
§ 2 Abs. 7 des KWahlG bestimmt, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
sein darf. Bewerber für das Amt des Bürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem
Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten
aufgestellte Bewerber).
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss,
Der Wahlausschuss wird aus 8 Beisitzern gebildet. Gewählt wurden:
Ordentliche Mitglieder:
Persönliche Vertreter:
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(Harzheim)
(Weingartz)