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Beschlussvorlage (Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
20 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
15.04.13, 18:10
Aktualisiert
15.04.13, 18:10
Beschlussvorlage (Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss) Beschlussvorlage (Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 13/2013 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 22.03.2013 Gemeinderat Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss Die nächsten Kommunalwahlen, hier die Wahlen des Gemeinderates sowie des Kreistages, finden voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2014 statt. Auf Grund dessen muss ein Wahlausschuss gebildet werden. Der Wahlausschuss besteht gem. § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die von der Vertretung des Wahlgebietes gewählt werden. Für jeden Beisitzer soll die Vertretung einen Stellvertreter wählen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des KWahlG). Eine weitere Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nach § 2 Abs. 3 KWahlG nicht zulässig. Wahlleiter ist der Bürgermeister des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Aufgabe des Wahlausschusses ist es hauptsächlich, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen. Gem. Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen vom 14.12.2012, ist aufgrund der Zusammenlegung der Kommunalwahlen mit den Europawahlen (Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008), der späteste Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke der 20. Oktober 2013. Für die Kommunalwahl 2009 wurde der Wahlausschuss mit 10 Beisitzern gebildet. Aufgrund der damaligen Sitzverteilung im Rat wurden 5 Beisitzer von der SPD und 5 Beisitzer von der CDU gestellt. Nach der derzeitigen Sitzverteilung in der Gemeindevertretung entfielen bei 10 Beisitzern auf die CDU 3 Beisitzer, auf die SPD 3 Beisitzer, auf die CDFraktion 2 Beisitzer und auf die Fraktion BfM/FDP ebenfalls 2 Beisitzer. Bei einer Reduzierung der Beisitzer würde sich folgende Sitzverteilung ergeben: Vier Beisitzer (SPD 1, CDU 1, CD-F 1, BfM/FDP 1), sechs Beisitzer (SPD 2, CDU 2, CD-F 1, BfM/FDP 1) oder acht Beisitzer (SPD 2, CDU 2, CD-F 2, BfM/FDP 2). Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die Anzahl der Beisitzer des Wahlausschusses auf maximal acht Beisitzer zu verkleinern. Drucksache 13/2013 Seite - 2 - Nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts, müssen die Mitglieder des Wahlausschusses keine Gemeinderatsmitglieder sein. Der Wahlausschuss kann, wie alle anderen Ausschüsse auch, aus sachkundigen Bürgern bestehen, sofern sie dem Gemeinderat angehören können. Hier ist jedoch die Inkompatibilität gem. § 13 KWahlG zu beachten. Gem. § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder jedoch nicht erreichen. § 2 Abs. 7 des KWahlG bestimmt, dass niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf. Bewerber für das Amt des Bürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber). Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschloss, Der Wahlausschuss wird aus 8 Beisitzern gebildet. Gewählt wurden: Ordentliche Mitglieder: Persönliche Vertreter: __________________ _________________ __________________ _________________ __________________ _________________ __________________ _________________ __________________ _________________ __________________ _________________ __________________ _________________ __________________ _________________ (Harzheim) (Weingartz)