Daten
Kommune
Merzenich
Größe
18 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
08.07.13, 18:05
Aktualisiert
08.07.13, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 35/2013
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 04.07.2013
Gemeinderat
Genehmigung des Vertrages für die Entwicklung und Erschließung des
Umsiedlungsstandortes Morschenich-Neu und für die Umsiedlung des Ortes
Morschenich (Erschließungsvertrag) zwischen der Gemeinde Merzenich und der
RWE Power AG
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 25.04.2013 die 16. Änderung
des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Merzenich C 23 (Morschenich-Neu)
als Satzung beschlossen.
Zur geregelten und zeitgerechten Umsetzung der anstehenden Erschließungsmaßnahmen am Umsiedlungsstandort, ist mit der RWE Power AG als
Erschließungsträger ein entsprechender Erschließungsvertrag gemäß § 124
Baugesetzbuch (BauGB) abzuschließen.
Der Entwurf des Erschließungsvertrages wurde zwischenzeitlich von der RWE Power AG
und der Verwaltung der Gemeinde Merzenich erarbeitet.
Im Wesentlichen verpflichtet der Erschließungsvertrag die RWE Power AG als
Erschließungsträger zur Herstellung der inneren und äußeren Erschließung des
Umsiedlungsstandortes, der Ertüchtigung des Rad- und Wirtschaftswegenetzes, der
Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden Infrastrukturmaßnahmen, der
Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, der Umsetzung von externen
Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz sowie zur Finanzierung dieser Maßnahmen.
In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Erschließungsträger vertraglich zur
Übernahme aller Rechte und Pflichten, die sich für die Gemeinde aus der
Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und dem öffentlich rechtlichen Vertrag mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ergeben.
Vornehmliche Rahmenbedingungen der Gesamterschließung des Umsiedlungsstandortes sind neben der Herstellung der inneren und äußeren Erschließung auch die
frühzeitige Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, insbesondere im Bereich des
Ortsrandes.
Darüber hinaus werden in diesem Vertrag weitere umsiedlungsbedingte Themen, die im
Zusammenhang mit der bergbaulichen Inanspruchnahme von Morschenich stehen,
geregelt. Teil II enthält Regelungen zur bergbaulichen Inanspruchnahme der Ortschaft
Morschenich und zur Übertragung der Erschließungsflächen. In Teil III wird die
gleichzeitige Unterhaltung der Infrastruktur am alten und neuen Ort geregelt.
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Die gesamten mit der Erschließung des Umsiedlungsstandortes verbundenen Kosten
einschließlich notwendiger Vermessungskosten und Planungskosten werden gemäß §
124 Abs. 2 BauGB vollständig von dem Erschließungsträger getragen.
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass die Gemeinde Merzenich
von dem Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3
BauGB entbunden wird.
Als Ausgleich für die vom Erschließungsträger vorzunehmende Herstellung der
kompletten
Abwasseranlage,
erhebt
die
Gemeinde
Merzenich
keine
Kanalanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge für die insoweit erschlossenen
Grundstücke.
Die Finanzierung der Erschließungsanlagen erfolgt im Hinblick auf die Vereinbarung
zwischen dem Land NRW und RWE Power AG vom 20.06.2007 als Funktionsersatz (Neu
für Alt) unter Berücksichtigung ortsüblicher Standards in Abstimmung zwischen der
Gemeinde und dem Erschließungsträger. Im Gegenzug überträgt die Kommune die
Altanlagen entschädigungslos an den Erschließungsträger.
Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen zur Erstattung der Mehrkosten für die
technischen Einrichtungen (größeres Regenrückhaltebecken, größere Kanaldurchmesser
und zusätzliche Verkehrsflächen), die zur Erschließung der östlichen Entwicklungsfläche
(Projekt Merz-Park) im Zusammenhang mit der Erschließung des Umsiedlungsstandortes
mit errichtet werden, an RWE Power.
Eine Vertragsausfertigung mit den zugehörigen Anlagen ist der Beschlussvorlage
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss,
den als Anlage beigefügten Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde
Merzenich und der RWE Power AG, Köln, zu genehmigen und die Verwaltung zu
ermächtigen, die Unterzeichnung vorzunehmen.
Der Vertrag wird nach Unterzeichnung beider Vertragsparteien, frühestens jedoch
nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu)
verbindlich.
(Harzheim)
(Lüssem)