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Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
366 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
24.07.13, 18:04
Aktualisiert
24.07.13, 18:04

Inhalt der Datei

Vertrag für die Entwicklung und Erschließung des Umsiedlungsstandortes Morschenich–Neu und für die Umsiedlung des Ortes Morschenich Die Gemeinde Merzenich vertreten durch den Bürgermeister Herrn Peter Harzheim Valdersweg 1, 52399 Merzenich (nachstehend „Gemeinde“ genannt) und die RWE Power AG vertreten durch den Vorstand Stüttgenweg 2, 50935 Köln (nachstehend „Erschließungsträger oder RWE Power“ genannt) schließen folgenden Vertrag: Präambel Der Merzenicher Ortsteil Morschenich liegt im Abbaugebiet des Braunkohlentagebaus Hambach. Der Braunkohlenplan Teilplan 12/1 Hambach wurde am 11. Mai 1977 vom Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt. Auf dieser Grundlage hat der Braunkohlenausschuss im April 2009 den Beschluss zur Einleitung des Braunkohlenplanverfahrens Umsiedlung Morschenich gefasst. Im Rahmen dessen haben die Morschenicher Bürger am 20.06.2010 den Umsiedlungsstandort „Zwischen den Höfen“ östlich von Merzenich mit einer Mehrheit von 77% gewählt. In der Befragung der Haushalte in Morschenich im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens im Herbst 2010 haben 70% der Morschenicher Haushalte ihre Bereitschaft geäußert, mit der Dorfgemeinschaft an den gewählten Umsiedlungsstandort umzusiedeln. Infolge dessen hat am 5.11.2012 der Braunkohlenausschuss die Aufstellung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich gefasst, in dem neben der zeichnerischen Darstellung des Umsiedlungsstandortes auch der Beginn der gemeinsamen Umsiedlung mit dem 02.12.2013 festgelegt wird. Die Genehmigung des Braunkohlenplans durch das Land NRW wurde am 14.06.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Damit ist der Braunkohlenplan wirksam. Zur verbindlichen planerischen Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben des -2- Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich betreibt die Gemeinde Merzenich die erforderlichen Verfahren für die Bauleitplanung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) und die Einleitung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich wurden am 22.12.2011 vom Rat der Gemeinde Merzenich beschlossen. Am 25.04.2012 hat der Rat der Gemeinde Merzenich die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Satzung für den Bebauungsplan Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) beschlossen. Im Teil I dieses Vertrages werden die Herstellung der inneren und äußeren Erschließung des Umsiedlungsstandortes, die Ertüchtigung des Rad- und Wirtschaftswegenetzes, die Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden Infrastrukturmaßnahmen, die Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, die Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz sowie die Finanzierung dieser Maßnahmen geregelt. Die Finanzierung der Erschließungsanlagen erfolgt im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Land NRW und der RWE Power AG vom 20.06.2007 (s. Anlage 1) als Funktionsersatz (Neu für Alt) unter Berücksichtigung ortsüblicher Standards in Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger. Im Gegenzug überträgt die Kommune die Altanlagen entschädigungslos an den Erschließungsträger. Wesentliche Rahmenbedingungen der Gesamterschließung des Umsiedlungsstandortes sind neben der Herstellung der inneren und äußeren Erschließung auch die frühzeitige Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, insbesondere im Bereich des Ortsrandes. Neben den Regelungen hinsichtlich der Erschließung von Morschenich-Neu in Teil I werden in diesem Vertrag weitere umsiedlungsbedingte Themen, die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Inanspruchnahme von Morschenich stehen, geregelt. Teil II enthält Regelungen zur bergbaulichen Inanspruchnahme von Morschenich und zur Übertragung der Erschließungsflächen, in Teil III wird die gleichzeitige Unterhaltung von Infrastruktur am alten und neuen Ort geregelt. Teil I – Erschließung Morschenich-Neu Herstellung der inneren und äußeren Erschließung, die Ertüchtigung des Rad- und Wirtschaftswegenetzes, die Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden Infrastrukturmaßnahmen, Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz sowie Finanzierung dieser Maßnahmen. §1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Gemeinde überträgt gem. § 124 ff des Baugesetzbuches (BGBl. I S. 2414) die Erschließung auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes nach heutigem Stand ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten am 25.4.2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Merzenich C 23 (MorschenichNeu). (2) Die Erschließungsanlagen werden im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Land NRW und RWE Power vom 20.06.2007 als Funktionsersatz (Neu für Alt) unter Berücksichtigung ortsüblicher Standards erstellt. Die Vereinbarung vom 20.06.2007 wird dem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. -3- (3) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend: a) der rechtsverbindliche Bebauungsplan Merzenich C 23 Morschenich-Neu b) die Erschließungsmaßnahmen auf der Grundlage der noch zu erstellenden und zwischen Gemeinde Merzenich und Erschließungsträger einvernehmlich abzustimmenden und von der Gemeinde abschließend zu genehmigenden Ausbauplanungen. (4) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen gem. § 2 dieses Vertrages. Die gesamten mit der Erschließung verbundenen Kosten einschließlich notwendiger Vermessungskosten und Planungskosten werden gem. § 124 Abs. 2 BauGB vollständig von dem Erschließungsträger getragen; eine Beteiligung der Gemeinde gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird ausgeschlossen. (5) Zur Erschließung des Gebietes ist die Anbindung des Umsiedlungsstandortes an das heutige öffentliche Straßennetz, hier an die L264 erforderlich. Da die Gemeinde Merzenich für die L264 nicht Straßenbaulastträger ist, muss zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Merzenich und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, als zuständigem Straßenbaulastträger, geschlossen werden. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, anstelle der Gemeinde Merzenich alle Verpflichtungen aus dieser Verwaltungsvereinbarung zu übernehmen, insbesondere auf Grundlage der zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger abgestimmten und vom Landesbetrieb Straßenbau NRW genehmigten Ausbauplanung, alle dort genannten Anlagen zu errichten und alle im Zusammenhang mit der Errichtung anfallenden Kosten zu tragen. Die Verwaltungsvereinbarung wird vor Unterzeichnung durch die Gemeinde Merzenich zwischen der Gemeinde Merzenich und dem Erschließungsträger inhaltlich abgestimmt. (6) Der erforderliche Ausgleich zur Realisierung des Vorhabens kann nur teilweise innerhalb des Plangebietes realisiert werden. Zur Realisierung des Vorhabens sind gemäß des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen als Habitatverbesserung in der Ackerlandschaft zugunsten bestimmter Vogelarten des Offenlandes außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erforderlich. Die vereinbarten Artenschutzmaßnahmen werden zudem als ökologische Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe durch den B-Plan Merzenich C 23 in Natur und Landschaft herangezogen, um das gemäß Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Merzenich C 23 verbleibende Defizit von 81.376 Ökopunkten (nach LANUV) auszugleichen. Die Gemeinde verfügt außerhalb des Plangebietes nicht über geeignete, in ihrem Eigentum stehende Flächen, auf denen die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen können und auch nicht über die entsprechend erforderlichen organisatorischen und fachlichen Kapazitäten für deren dauerhafte Umsetzung. Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden daher nach § 11 BauGB im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Merzenich und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft als geeignete Maßnahmenträgerin im Sinne von § 4a Abs. 2 S. 2 Landschaftsgesetz NRW geregelt (s. Anlage 3). Die Stiftung bedient sich dazu der Landwirte (Flächeneigentümer bzw. –bewirtschafter) vor Ort und schließt mit diesen entsprechende Herstellungs- bzw. Bewirtschaftungsverträge ab. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, anstelle der Gemeinde Merzenich, alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu übernehmen und alle damit im Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Der städtebauliche Vertrag wurde vor Unterzeichnung durch die Gemeinde Merzenich zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger inhaltlich abgestimmt. Nach Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet sich RWE Power dauerhaft die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und die damit -4- zusammenhängenden Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde setzt sich mit dafür ein, dass die über den Bedarf für den B-Plan Merzenich C 23 hinausgehenden, rechtlich anerkennbaren Ökopunkte in einem Ökokonto zu Gunsten des Erschließungsträgers gutgeschrieben werden. Die Gemeinde verpflichtet sich, diese Ökopunkte für künftige Bebauungsplanänderungen C23 im Zusammenhang mit der Umsiedlung zu verwenden. (7) Verwaltungsvereinbarung und städtebaulicher Vertrag werden nachträglich Anlagen des Erschließungsvertrages. (8) Dem Erschließungsträger ist bekannt, dass der unter Abs. 1 genannte Bebauungsplan zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht rechtsverbindlich ist. Maßgebend für die herzustellenden Erschließungsanlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes in seiner späteren rechtsverbindlichen Fassung in Verbindung mit dem zugehörigen Entwässerungsplan, dem Straßenund Wegeplan, dem Straßenbeleuchtungsplan der Westnetz GmbH und der noch abzustimmenden Ausbauplanung, d.h., dass alle in dieser rechtsverbindlichen Fassung des Bebauungsplanes festgesetzten öffentlichen Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet vom Erschließungsträger herzustellen sind. Sofern sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens, abweichend von den in diesem Vertrag dargestellten und vereinbarten Erschließungsanlagen, Details der Erschließung ändern, ist eine erneute Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger vorzunehmen. §2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst A. Aufgrund des Erschließungsvertrages herzustellende Erschließungsanlagen: a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen b) - die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen (Regenwasser und Schmutzwasser im Trennsystem einschließlich aller erforderlichen Grundstücksanschlüsse sowie der Maßnahmen für den Anschluss an die bestehenden Abwasseranlagen einschl. erforderlicher Pumpstation sowie sonstiger erforderlicher Sonderbauwerke) - die Herstellung einer Vorflut einschließlich Regenrückhaltebecken und den sonstigen erforderlichen Einrichtungen - die Erneuerung bzw. der Gesamtaufbau der Fahrbahndecken in den von der Herstellung der Abwasseranlagen tangierten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen c) die erstmalige endgültige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich: - Fahrbahnen (einschl. Beschilderungen und Markierungen) - wegweisende Beschilderungen des übergeordneten Netzes in Zusammenarbeit mit dem Straßenverkehrsamt Düren und dem Landesbetrieb Straßen NRW - Anlage und Ausstattung von Anlagen des ÖPNV - Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum: Die gemeinsam abgestimmte Ausbauentwurfsplanung definiert im Verkehrsraum anzulegende Parkflächen in einem Umfang, wie dies für die Funktionalität des (gesamten) Standortes derzeit erforderlich ist. Es besteht Einvernehmen, dass möglichst viele der im Verkehrsraum anzulegenden Parkflächen von der Gemeinde -5- planerisch so anzuordnen sind, dass diese auch von angrenzenden Gemeinbedarfseinrichtungen wie z.B. Friedhof, Vereinsheim etc. als baurechtlich erforderliche Stellplätze genutzt werden können. Darüber hinaus werden 19 - derzeit auf Gemeinbedarfsflächen in Morschenich befindliche - Stellplätze im Bereich der Gemeinbedarfseinrichtungen zur Verfügung stehen, die die Gemeinde Merzenich unter Verwendung der noch zu ermittelnden Entschädigung für die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Morschenich auf eigene Kosten herstellen wird. Soweit nach Konkretisierung der Neubauplanung für die noch zu konkretisierenden Nutzungen der Sozialen Infrastruktur in Morschenich-Neu noch weitere Stellplätze zur Sicherstellung einer funktionierenden Verkehrsführung baurechtlich erforderlich sind, verpflichtet sich der Erschließungsträger, hierfür bis zu 20 weitere Stellplätze nach ortsüblichen Standards herzustellen. - Kinderspieleinrichtungen - Geh- und Fußwege - Straßenentwässerung - Straßenbeleuchtung auf der Grundlage der zwischen der Gemeinde und der Westnetz GmbH abgestimmten Ausführung nach ortsüblichem LED-Standard (Anlage 4) - Straßenbegleitgrün d)- Ausbau bzw. Neubau von Verkehrsanlagen für den Wirtschafts-, Rad- und Fußgängerverkehr innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes zur Vernetzung des Umsiedlungsstandorts (s. Anlage 5) - Wiederherstellung der durch die Erschließungsarbeiten von Morschenich-Neu ggf. beschädigten Wirtschaftswege e) die Herstellung von späteren infolge einer möglichen rechtlichen Überprüfung aus der Bauleitplanung von Morschenich-Neu im Hinblick auf Belange aus der Umsiedlung ggf. erforderlichen Immissionsschutzanlagen östlich der L264 f) die Herstellung der internen und externen Grün- und Ausgleichsflächen (gem. § 1 Abs. 6 iV.) nach Maßgabe der zwischen Gemeinde und Erschließungsträger abgestimmten und von der Gemeinde genehmigten Ausführungsplanung (s. Anlagen 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11). Im Zeitraum der Umsiedlung verpflichtet sich der Erschließungsträger zu einer angemessenen Pflege seiner im Eigentum befindlichen Grundstücke in Orientierung an das ortsübliche Vorgehen der Gemeinde bei gemeindeeigenen Grundstücken. B. Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung herzustellende Erschließungsanlagen: h) die äußere Anbindung des Umsiedlungsstandortes an die L264 nach Maßgabe der zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger abgestimmten und vom Landesbetrieb NRW genehmigten Ausführungsplanung. i) eine planfreie Querung der L264 für Fuß- und Radfahrer in Form einer Überführung (Brücke) der bestehenden L 264 nach Maßgabe der zwischen Gemeinde und Erschließungsträger abgestimmten und vom Landesbetrieb genehmigten Ausführungsplanung -6- (2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Gemeinde vorzulegen. (3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. (4) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur vorzeitigen Herstellung § 2 (1) Absatz c) - von Teileinrichtungen der öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. provisorischer Gehwegausbau zur Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen, Anlagen des ÖPNV) - einer ausreichenden Straßenbeleuchtung - einer provisorischen Oberflächenentwässerung bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. §3 Planung (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen und die Kosten zu tragen, die zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechts gemäß BauGB einschließlich der Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, Änderung Flächennutzungsplan) bis zum Satzungsbeschluss bzw. Wirksamkeitsbeschluss notwendig sind. Dies gilt auch für bis zum Abschluss der Umsiedlung (ca. 2024) für im Rahmen der Umsiedlung erforderliche Änderungen des Bebauungsplanes/Flächennutzungsplanes. Hierzu zählen insbesondere alle notwendigen städtebaulichen Planungen und zugehörigen Fachplanungen. (2) Die Gemeinde verpflichtet sich, die Bauleitplanung und ggf. erforderliche Änderungen durchzuführen, die Bauleitpläne, die Begründungen und die Vorschläge zur Abwägung der eingegangenen Anregungen den zuständigen Gremien zur Behandlung und Beschlussfassung vorzulegen, mit dem Ziel, dass die Bauleitpläne für MorschenichNeu zeitnah nach Genehmigung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich Rechtskraft erlangen können. (3) Die erforderlichen städtebaulichen Leistungen sind durch qualifizierte Planungsbüros und die Planungen der öffentlichen Erschließungsanlagen gemäß § 2 dieses Vertrages durch Fachingenieurbüros zu erbringen. Die Beauftragung der Fachplaner erfolgt in Abstimmung mit dem Erschließungsträger durch die Gemeinde. Die Kosten der Stadtund Fachplanung trägt der Erschließungsträger. Die Planungs- und Ingenieurbüros haben die Planungen im Einvernehmen mit der Gemeinde aufzustellen. Vor Ausführungsbeginn haben die Fachingenieurbüros die Planungen der Gemeinde und dem Erschließungsträger zeitgleich zur Freigabe vorzulegen. Die einzelnen Verfahrensschritte erfolgen im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger. (4) Mit der Ausfertigung des Grünanlagenplans ist - soweit dies nicht durch den Erschließungsträger erfolgt - ein geeignetes Büro zu Lasten des Erschließungsträgers zu beauftragen. -7- §4 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung (1) Die Ausschreibung, Bauleitung (Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten) und Abrechnung der Erschließungsanlagen führt der Erschließungsträger selber durch oder beauftragt in Abstimmung mit der Gemeinde ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro. Der Erschließungsträger oder das beauftragte Ingenieurbüro übernimmt die Gewähr für die technische und wirtschaftliche Abwicklung der Baumaßnahme. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Der Gemeinde ist ein verantwortlicher Bauleiter schriftlich zu benennen. In noch festzulegenden regelmäßigen Abständen sind gemeinsame Baustellenbesprechungen durchzuführen. Der Abschluss des Ingenieurvertrages zwischen Ingenieurbüro und der Gemeinde erfolgt im Einvernehmen mit dem Erschließungsträger. (2) Der Erschließungsträger überträgt die Herstellung der Erschließungsanlagen nur solchen Firmen (Auftragnehmern), die dafür die notwendige Eignung besitzen und zuverlässig und leistungsfähig sind. Die Auftragserteilung bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nicht unbillig, insbesondere nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Der Erschließungsträger hat bei der Beauftragung der erforderlichen Planungs- und Bauleistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen und muss dafür eine Aufteilung der Leistungen in Teillose oder Fachlose prüfen. Der Erschließungsträger wird zudem die erforderlichen Leistungen im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren beauftragen und zuvor einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit herstellen. (3) Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden, soweit diese von dem Erschließungsträger selbst nicht vorgenommen werden können, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der Gemeinde abzustimmen. §5 Baudurchführung (1) Der Erschließungsträger stellt sicher bzw. wirkt durch Abstimmung mit den Versorgungsträgern darauf hin, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Telekommunikation, Strom-, Wasserleitung, Nahwärmeleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verlegung von Kabeln muss – mit Ausnahme einer eventuell erforderlichen provisorischen Straßenbeleuchtung - unterirdisch erfolgen. Eine ausreichende Versorgung des Gebietes mit Löschwasser muss rechtzeitig gewährleistet sein. Geplante Baumstandorte sind von Versorgungsleitungen möglichst freizuhalten. Alternativ müssen geeignete Schutzvorrichtungen nach Vorgabe der Versorgungsträger eingebaut werden. Versorgungsträger sind: -8- Für Telefonanschluss Deutsche Telekom, Technik West PTI 24, An Gut Wolf 3 52070 Aachen Für Glasfaseranschluss: die Stadtwerke Düren GmbH, Arnoldsweilerstrasse 60 , 52351 Düren Für Wasserleitungsanschlüsse: Leitungspartner GmbH, Arnoldsweilerstr. 60, 52351 Düren Für Stromanschlüsse: Westnetz GmbH, Neue Jülicher Straße 60, 52353 Düren Für Nahwärmeleitungsanschlüsse: Gemeinde Merzenich, Valdersweg 1 52399 Merzenich (2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Gemeinde durch den zuständigen Versorgungsträger, Westnetz GmbH zu veranlassen. Die Ausführung der Beleuchtungsanlage erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde in LED Technik. (3) Der Baubeginn ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. (4) Die Pflanzung von Bäumen im Straßenraum ist im Bereich von Leitungstrassen möglichst zu vermeiden; ggf. sind die Anordnungen der Gemeinde bzw. des Leitungsträgers zu beachten und die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen. (5) Der Erschließungsträger hat auf Verlangen der Gemeinde von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Gemeinde vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die der Ausbauplanung nicht entsprechen, innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu entfernen. (6) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, den Grundausbau in einem Zuge (keine Bildung von Bau-/Erschließungsabschnitten) durchzuführen. Der Endausbau der Bauabschnitte erfolgt frühestens, sobald 75 % der Hochbauten erstellt sind, jedoch nur mit Zustimmung der Gemeinde. Die Gemeinde kann den Endausbau in max. 2 Teilabschnitten verlangen, wenn im jeweiligen Teilabschnitt ebenfalls 75 % der Hochbauten erstellt sind. Abweichend davon können Gemeinde und Erschließungsträger auch einen anderen Beginn des Endausbaus beschließen. (7) Mit den Pflanzungen zur äußeren Eingrünung des Umsiedlungsstandortes ist so früh wie möglich, jedoch frühestens nach Rechtskraft des Bebauungsplanes und frühestens in der Pflanzperiode Frühjahr 2014 zu beginnen. Die weiteren Bepflanzungen werden sukzessive in Abhängigkeit der Bebauungsgeschwindigkeit und nach gemeinsamer Abstimmung zwischen Gemeinde und Erschließungsträger durchgeführt. (8) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht, unvollständig oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers ausführen zu lassen. (9) Mit der Durchführung der Erschließung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde nach Freigabe der Planungsunterlagen begonnen werden. -9- §6 Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. Die Baustellenbeschilderung muss spätestens bei Beginn der Baumaßnahme aufgestellt sein. Der Erschließungsträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt bis zur Übernahme der Anlage durch die Gemeinde die bedarfsgerechte Reinigung der Erschließungsanlage und der angrenzenden Verkehrsflächen einschließlich der Zu- und Abfahrten zur Baumaßnahme. (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für den Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht, und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich erklärt. (3) Die bauausführenden Unternehmen sind vertraglich zu verpflichten, die Gemeinde von allen durch ihre Arbeiten verursachten Schäden sowie Ansprüchen Dritter freizustellen. §7 Gewährleistung (1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Gemeinde die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Der Erschließungsträger übernimmt für die einzelnen mängelfreien Erschließungsanlagen ab dem Tag der Übernahme durch die Gemeinde für einen Zeitraum von 4 Jahren die Gewährleistungspflichten. Ausgenommen hiervon sind die Pflanz- und Pflegearbeiten, für die nachfolgende Regelung gilt: Die Gewährleistung für Pflanzflächen, Einzelgehölze und Gehölzflächen beginnt nach der zweiten Zwischenabnahme gemäß § 8 Abs. 2, d. h. nach Laubaustrieb der Gehölze, für Rasenflächen nach Fertigstellung gem. DIN 18917. Für Ersatzpflanzungen beträgt die Gewährleistungspflicht gleichermaßen 2 Jahre wie für die Erstpflanzungen. Es wird eine 100%-ige Anwuchsgarantie festgesetzt. (3) Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche und evtl. Ersatzansprüche werden 5% der ursprünglich erteilten Bürgschaft gem. §10 Abs. 5 dieses Vertrages bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht gem. § 7 Abs. 2 dieses Vertrages einbehalten. (4) Gewährleistungsmängel an den von der Gemeinde übernommenen Anlagen sind von dem Erschließungsträger unverzüglich und auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es die Gemeinde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Kommt der Erschließungsträger der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann diese die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen lassen. (5) Für den Fall, dass der Erschließungsträger seine aus dem Erschließungsvertrag obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, gehen Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zu - 10 - dem Zeitpunkt auf die Gemeinde über, zu dem sie die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Fertigstellung der Erschließungsanlagen in Anspruch nimmt. §8 Abnahmen (1) Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der jeweiligen Anlagen/Teilanlagen schriftlich an. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin/Teilabnahmetermin auf einen Tag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme bzw. Teilabnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. (2) Für Pflanzarbeiten werden folgende Abnahmemodalitäten festgelegt: Nach Beendigung der Pflanzarbeiten wird eine erste Zwischenabnahme (Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten) durchgeführt. Die zweite Zwischenabnahme erfolgt nach dem ersten Laubaustrieb (Anwuchs und Beginn der Gewährleistungspflicht für Pflanzgut). Nach Beendigung der zweijährigen Pflegearbeiten ist eine Schlussabnahme durchzuführen (Fertigstellung). Für Ersatzpflanzungen gelten die zweijährigen Pflegearbeiten gleichermaßen wie für die Erstpflanzungen einschließlich Schlussabnahme. Soweit bei der Schlussabnahme Mängel festgestellt werden, hat der Erschließungsträger diese, unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme gem. § 9 dieses Vertrages, auf seine Kosten zu beseitigen. (3) Nach vollständiger Fertigstellung der Gesamterschließungsanlage erfolgt die Abnahme durch die Gemeinde. (4) Die Abnahme kann abweichend von der vorgenannten Regelung auch für die unter § 2 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Teileinrichtungen separat erfolgen, jeweils nach Fertigstellung eines in sich geschlossenen Systems bzw. abgeschlossenen Bereichs. Die öffentlichen Verkehrsflächen können darüber hinaus auch bereits nach Fertigstellung des Grundausbaus abgenommen werden. Die Abnahme darf nicht unbillig, insbesondere nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. §9 Übernahme der Erschließungsanlagen (1) Mit der endgültigen Abnahme (mit Ausnahme der Pflanzarbeiten) der vollständig fertiggestellten Erschließungsanlagen übernimmt die Gemeinde auf Antrag des Erschließungsträgers die Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltung und in eigenen Betrieb soweit die in diesem Vertrag festgesetzten Voraussetzungen für die Übernahme erfüllt sind. (2) Abweichend von der vorgenannten Regelung verpflichtet sich die Gemeinde, auf Antrag des Erschließungsträgers die unter § 2 Abs. 1 dieses Vertrages genannten mängelfreien Teileinrichtungen nach Abnahme und Erfüllung der in Abs. 3, 4 und 5 genannten Bedingungen separat zu übernehmen. - 11 - (3) Die mängelfreien Entwässerungsanlagen übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast, wenn der Erschließungsträger vorher: a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne übergeben hat, b) einen Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat, c) Nachweise erbracht hat über aa) die Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien, bb) die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen durch einen von beiden Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen. Der Nachweis kann auch durch DVD-Aufzeichnungen erbracht werden, die die Schadensfreiheit der Kanalleitungen nachweisen. Die Gemeinde übernimmt die Entwässerungsanlagen nach Fertigstellung der Straßen im Grundausbau. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der endausgebauten Straßen übernimmt der Erschließungsträger Unterhaltsplichten der Entwässerungseinrichtung (z.B. bedarfsgerechtes Spülen). Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Gemeinde. (4) Die mängelfreien Straßen im Endausbau übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast, wenn der Erschließungsträger vorher: a) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind. (5) Im Anschluss an die (Teil)-Abnahme der mängelfreien unter §2 A genannten Erschließungsanlagen (Wege und Plätze, Straßenbegleitgrün, Grün- und Ausgleichsflächen etc.) übernimmt die Gemeinde diese in ihre Baulast. (6) Die Gemeinde bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihrer Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. (7) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Gemeinde; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu. § 10 Sicherheitsleistungen (1) Der Erschließungsträger hat der Gemeinde zur Sicherstellung der Durchführung der gesamten Erschließungsmaßnahme eine Bürgschaftserklärung einer Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder in anderer geeigneter Form in Höhe der kalkulierten Kosten für die Erschließung und die nach den Verwaltungsvereinbarung herzustellenden Anlagen zu erbringen. Die Bürgschaft kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Konzernbürgschaft der RWE AG erbracht werden. (2) Die Bürgschaftsurkunde muss in Form einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft ausgestellt sein. - 12 - (3) (4) (5) Die Bürgschaft kann von der Gemeinde in Anspruch genommen werden, wenn die vom Erschließungsträger zu erfüllenden Aufgaben nicht vertragsgemäß oder nicht zu den vorgesehenen Fertigstellungsterminen fertig gestellt und abnahmefähig sind. Der Erschließungsträger verpflichtet seine Auftragnehmer, Vertragserfüllungsbürgschaften in Höhe von mind. 5 % der Auftragssumme vor Baubeginn vorzulegen und wird dies der Gemeinde auf Verlangen nachweisen. Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist entsprechend § 7, Abs. 3 eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang der Gewährleistungsbürgschaft, die in diesem Fall als RWE-Konzernbürgschaft beigebracht wird, wird die Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben. § 11 Kosten der Grundstücksentwässerung, Kanalanschluss- und Erschließungsbeiträge (1) Als Ausgleich für die vom Erschließungsträger vorzunehmende kompletten Abwasseranlage (§ 2 Abs. 1) erhebt die Gemeinde keine beiträge und keine Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB erschlossenen Grundstücke. Insoweit stellt die Gemeinde alle vorhandenen Grundstücke von diesen Zahlungen frei. Herstellung der Kanalanschlussfür die insoweit im Plangebiet (2) Der Erschließungsträger ist bis zum in § 9 (Übernahme) genannten Zeitpunkt gebührenpflichtig für die Kanalbenutzungsgebühr (Niederschlagswassergebühr) für die gebührenrelevanten Flächen der Erschließungsanlagen. §12 Flächeninanspruchnahme (1) Die Gemeinde stellt die für die Anbindung des Umsiedlungsstandortes an die L264 erforderlichen Flächen westlich der L264 dem Erschließungsträger im Rahmen einer Bauerlaubnis zur Verfügung. (2) Die für die öffentlichen Erschließungsflächen des Umsiedlungsstandortes benötigten Flächen von Wirtschaftswegen im Eigentum der Gemeinde, überträgt die Gemeinde im Hinblick auf die Regelung unter Teil II Abs. 4 zunächst vor Erschließungsbeginn an den Erschließungsträger. § 13 Nahwärme Die Gemeinde beabsichtigt in Kooperation mit den Stadtwerken Düren den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu mit einer zentralen Nahwärmeversorgung auszustatten. RWE Power wird das Konzept der zentralen Nahwärmeversorgung unter Ausschluss jeglicher Übernahme von Projektrisiken wie folgt unterstützen: (1) Das Grundstück für die Heizzentrale der zentralen Nahwärmeversorgung gem. Bebauungsplan stellt RWE Power der Gemeinde Merzenich im Rahmen einer Bauerlaubnis zur Verfügung. Die eigentumsmäßige Übertragung erfolgt gemeinsam mit der Übertragung der Erschließungsflächen an die Gemeinde. - 13 - (2) RWE Power wird zur Nutzung von Synergien im Rahmen der Erschließung (Grundausbau) die Tiefbauarbeiten und die auf diese Tiefbauarbeiten bezogenen Planungs- und Bauleitungsleistungen für die Nahwärmeleitung im Umsiedlungsstandort zur Versorgung der im Bebauungsplan derzeit festgelegten bebaubaren Flächen herstellen. Die Gemeinde wird hierfür RWE Power die anteilig für die Nahwärme entstandenen Mehrkosten nach Rechnungsstellung der RWE Power nach Durchführung erstatten. Dabei unterstellt RWE Power, dass die Gemeinde geprüft hat, dass die hier zugesagten Unterstützungen möglichen Förderungen für das Nahwärmesystem nicht entgegenstehen. RWE Power übernimmt keine Gewähr. §14 Nicht Umsiedlungsbedingte Maßnahmen Durch die Nutzung der äußeren Anbindung an die L264, des Regenrückhaltebeckens und zugehöriger entwässerungstechnischer Anlagen von Morschenich-Neu, welche durch den Erschließungsträger gemäß dieses Vertrages hergestellt werden, erhält die Gemeinde Merzenich die Möglichkeit, weitere Baugebiete zu entwickeln und zu erschließen. Die Gemeinde Merzenich verpflichtet sich, der RWE Power hierfür nach Durchführung der Maßnahmen auf Basis der abgerechneten Leistungen nach Rechnungsstellung durch RWE Power den entsprechenden Betrag für den Mehraufwand der Bauleistungen zu erstatten. Nach derzeitigen Kostenschätzungen vom Ing. Büro Burtscheidt ist ein Betrag von 146.000 € an RWE Power zu erstatten. Die Planungsleistungen gemäß §3 (3) werden von RWE Power getragen. Die Höhe des Kostenanteils bestimmt sich durch die entstehenden Mehrkosten für eine größere Dimensionierung technischer Einrichtungen (z.B. durch ein größeres Regenrückhaltebecken, größere Kanaldurchmesser und zusätzliche Verkehrsflächen westlicher Kreisel), die einem künftigen Baugebiet der Gemeinde angrenzend an den Umsiedlungsstandort dienen. Der Betrag wird nicht vor dem 31.12.2014 fällig gestellt. Teil II - Bergbauliche Inanspruchnahme Morschenich und Übertragung Erschließungsflächen Morschenich und Morschenich-Neu (1) Die Gemeinde Merzenich stimmt der bergbaulichen Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen (Verkehrs- und Grünflächen) innerhalb der Ortsbereichsabgrenzung (bzw. Geltungsbereich Erschließungsvertrag, s. Anlage 7) Morschenich sowie gemeindlicher Wege außerhalb der Ortslage sowie sonstiger gemeindeeigener Flächen innerhalb der im Braunkohlenplan Hambach Teilplan 12/1 genehmigten Sicherheitslinie zu (s. Anlage 6). Die Gemeinde wird entsprechende Einziehungsverfahren rechtzeitig vor bergbaulicher Inanspruchnahme durchführen. Diese Zustimmung schließt auch die Beseitigung des Aufwuchses auf den unter Absatz 1 genannten Flächen mit ein. RWE Power ist berechtigt, den im Eigentum der Gemeinde bzw. nach der Grundstücksübertragung im Eigentum von RWE Power stehenden Aufwuchs zu beseitigen. - 14 - Der Ersatz hierfür erfolgt durch die spätere Wiedernutzbarmachung des Abbaugebietes und ist durch Funktionsersatz in Morschenich-Neu geleistet; weitere Ausgleichspflichten bestehen für RWE Power nicht. Für die Wege sowie sonstige gemeindeeigene Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Erschließungsvertrages aber innerhalb der Sicherheitslinie des Tagebaus ist zu einem späteren Zeitpunkt bzgl. des Flächen-/ Werteausgleichs eine separate Regelung zu treffen. (2) Die Gemeinde Merzenich überträgt kostenfrei die technischen Erschließungsflächen (z.B. öffentl. Verkehrsflächen, öffentl. Grünflächen) der Gemeinde des Altortes Morschenich an RWE Power. Von dieser Regelung nicht betroffen sind die sozialen Infrastruktureinrichtungen (kirchlich und gemeindlich) sowie sonstige im Gemeindeeigentum befindliche Flächen mit entsprechenden Aufbauten und Aufwuchs, s. Anl. 7. (3) Ebenso wird die Gemeinde die technischen Erschließungsanlagen auf den in Abs. 2 genannten technischen Erschließungsflächen (z.B. Kanal, öffentl. Straßen, öffentl. Wege, verkehrstechnische Einrichtungen, Trafostationen) der in Absatz 2 befindlichen Erschließungsflächen sowie den Aufwuchs kostenfrei an RWE Power übertragen. (4) Im Gegenzug wird RWE Power die gemäß Teil I hergestellten Erschließungsanlagen für Morschenich-Neu (s. Anlage 2 z.B. öffentl. Verkehrsflächen, öffentl. Grünflächen) an die Gemeinde kostenfrei übertragen. (5) Die Übertragungen der Erschließungsflächen von der Gemeinde an RWE Power und von RWE Power an die Gemeinde erfolgen im Wege des Grundstückstauschs. Dieser Grundstückstausch wird in Hinblick auf die Bestimmungen des § 311 b BGB in einem gesonderten notariellen Vertrag (Tauschvertrag) geregelt. Die mit der Übertragung verbundenen Nebenkosten (Grunderwerbs-, Notar- und Gerichtskosten) gehen zu Lasten von RWE Power. (6) Ein entsprechender Lageplan für den Tauschvertrag, aus dem die Grundstücksaufteilung und Grundstücksvermessung der zu übertragenden Grundstücke zu ersehen ist, ist durch RWE Power zu erstellen. Teil III – Gleichzeitige Unterhaltung von Infrastruktur (1) Die Gemeinde Merzenich und RWE Power sind sich einig, dass Zusatzbelastungen bzw. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Infrastruktur am Altort Morschenich und Morschenich-Neu vorübergehend gleichzeitig zu unterhalten ist (z.B. ÖPNV, Verkehrssicherungspflicht, Baulast und Unterhaltung wie Straßenbeleuchtung, Instandhaltung der Straßenentwässerung, Pflege Grünanlagen, Straßenreinigung, Abfallbeseitigung, die Zahlung etwaiger Abwassergebühr) von RWE Power auszugleichen ist. (2) Demzufolge wird festgelegt, dass RWE Power zunächst die Kosten der Unterhaltung für die kommunale Infrastruktur an den Neuorten trägt. Art und Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Kosten werden zeitnah zur Fertigstellung des Grundausbaus zwischen Gemeinde und Erschließungsträger abgestimmt. Für die Umsetzung der Unterhaltung ist die Gemeinde Merzenich zuständig. Je nach zeitlichem Ablauf der Umsiedlung wird ein Termin für den Übergang der Unterhaltungslasten in Morschenich (Altort) von der Gemeinde Merzenich auf RWE Power und damit auch die Kostenlast in Morschenich-Neu von der RWE Power auf die Gemeinde einvernehmlich festgelegt. - 15 - Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: Anlage 1 - Vereinbarung zwischen dem Land NRW und RWE Power AG vom 20.06.2007 Anlage 2 - Bebauungsplan C23 mit den Grenzen des Erschließungsgebietes Anlage 3 - Vereinbarung Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Anlage 4 - Beleuchtungsplan Anlage 5 - Ausbau, Neubau von Verkehrsanlagen für den Wirtschafts-, Rad- und Fußgängerverkehr Anlage 6 - Sicherheitslinie Tagebau Hambach Anlage 7 - Geltungsbereich Erschließungsvertrag Morschenich Anlage 8 - Entwässerungsplan Anlage 9 - Lageplan Straßenbau Anlage 10 - Konzept Verkehrsplanung Anlage 11 - Lageplan Knotenpunkt Anlage 12 - Verwaltungsvereinbarung Straßen NRW Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. (3) Gerichtsstand ist Düren. - 16 - Wirksamwerden Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und nach Vorlage der Bürgschaft gem. § 10 Abs. 1, frühestens nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes in Kraft. Merzenich, den ………………. Köln, den …………………. Für die Gemeinde Merzenich Der Bürgermeister Für den Erschließungsträger (RWE Power AG) ............................................... (Harzheim) ……………….…………………… .................................................... Der Bürgermeister I.V. ............................................... (Weingartz)