Daten
Kommune
Merzenich
Größe
366 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
24.07.13, 18:04
Aktualisiert
24.07.13, 18:04
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Vertrag
für die Entwicklung und Erschließung
des Umsiedlungsstandortes Morschenich–Neu
und für die Umsiedlung des Ortes Morschenich
Die
Gemeinde Merzenich
vertreten durch
den Bürgermeister Herrn Peter Harzheim
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
(nachstehend „Gemeinde“ genannt)
und die
RWE Power AG
vertreten durch
den Vorstand
Stüttgenweg 2, 50935 Köln
(nachstehend „Erschließungsträger oder RWE Power“ genannt)
schließen folgenden Vertrag:
Präambel
Der Merzenicher Ortsteil Morschenich liegt im Abbaugebiet des Braunkohlentagebaus
Hambach. Der Braunkohlenplan Teilplan 12/1 Hambach wurde am 11. Mai 1977 vom Land
Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt. Auf dieser Grundlage hat der
Braunkohlenausschuss im April 2009 den Beschluss zur Einleitung des Braunkohlenplanverfahrens Umsiedlung Morschenich gefasst. Im Rahmen dessen haben die Morschenicher
Bürger am 20.06.2010 den Umsiedlungsstandort „Zwischen den Höfen“ östlich von
Merzenich mit einer Mehrheit von 77% gewählt. In der Befragung der Haushalte in
Morschenich im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens im Herbst 2010 haben 70% der
Morschenicher Haushalte ihre Bereitschaft geäußert, mit der Dorfgemeinschaft an den
gewählten Umsiedlungsstandort umzusiedeln. Infolge dessen hat am 5.11.2012 der
Braunkohlenausschuss die Aufstellung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich
gefasst, in dem neben der zeichnerischen Darstellung des Umsiedlungsstandortes auch der
Beginn der gemeinsamen Umsiedlung mit dem 02.12.2013 festgelegt wird. Die
Genehmigung des Braunkohlenplans durch das Land NRW wurde am 14.06.2013 im
Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Damit ist der Braunkohlenplan wirksam.
Zur
verbindlichen
planerischen
Umsetzung
der
landesplanerischen
Vorgaben
des
-2-
Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich betreibt die Gemeinde Merzenich die
erforderlichen Verfahren für die Bauleitplanung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) und
die Einleitung der 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich wurden am 22.12.2011 vom Rat der
Gemeinde Merzenich beschlossen. Am 25.04.2012 hat der Rat der Gemeinde Merzenich die
16. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Satzung für den Bebauungsplan
Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) beschlossen.
Im Teil I dieses Vertrages werden die Herstellung der inneren und äußeren Erschließung des
Umsiedlungsstandortes, die Ertüchtigung des Rad- und Wirtschaftswegenetzes, die Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden Infrastrukturmaßnahmen, die Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, die Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz sowie die Finanzierung dieser Maßnahmen geregelt.
Die Finanzierung der Erschließungsanlagen erfolgt im Hinblick auf die Vereinbarung
zwischen dem Land NRW und der RWE Power AG vom 20.06.2007 (s. Anlage 1) als
Funktionsersatz (Neu für Alt) unter Berücksichtigung ortsüblicher Standards in Abstimmung
zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger. Im Gegenzug überträgt die
Kommune die Altanlagen entschädigungslos an den Erschließungsträger.
Wesentliche Rahmenbedingungen der Gesamterschließung des Umsiedlungsstandortes
sind neben der Herstellung der inneren und äußeren Erschließung auch die frühzeitige
Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, insbesondere im Bereich des Ortsrandes.
Neben den Regelungen hinsichtlich der Erschließung von Morschenich-Neu in Teil I werden
in diesem Vertrag weitere umsiedlungsbedingte Themen, die im Zusammenhang mit der
bergbaulichen Inanspruchnahme von Morschenich stehen, geregelt. Teil II enthält
Regelungen zur bergbaulichen Inanspruchnahme von Morschenich und zur Übertragung der
Erschließungsflächen, in Teil III wird die gleichzeitige Unterhaltung von Infrastruktur am alten
und neuen Ort geregelt.
Teil I
– Erschließung Morschenich-Neu Herstellung der inneren und äußeren Erschließung, die Ertüchtigung des Rad- und
Wirtschaftswegenetzes, die Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden
Infrastrukturmaßnahmen, Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, Umsetzung von
externen Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz sowie Finanzierung dieser
Maßnahmen.
§1
Gegenstand des Vertrages
(1)
Die Gemeinde überträgt gem. § 124 ff des Baugesetzbuches (BGBl. I S. 2414) die
Erschließung auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes nach heutigem Stand ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten am
25.4.2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Merzenich C 23 (MorschenichNeu).
(2)
Die Erschließungsanlagen werden im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem
Land NRW und RWE Power vom 20.06.2007 als Funktionsersatz (Neu für Alt) unter
Berücksichtigung ortsüblicher Standards erstellt. Die Vereinbarung vom 20.06.2007
wird dem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
-3-
(3)
Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend:
a) der rechtsverbindliche Bebauungsplan Merzenich C 23 Morschenich-Neu
b) die Erschließungsmaßnahmen auf der Grundlage der noch zu erstellenden und
zwischen Gemeinde Merzenich und Erschließungsträger einvernehmlich
abzustimmenden und von der Gemeinde abschließend zu genehmigenden
Ausbauplanungen.
(4)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen
gem. § 2 dieses Vertrages. Die gesamten mit der Erschließung verbundenen Kosten
einschließlich notwendiger Vermessungskosten und Planungskosten werden gem. §
124 Abs. 2 BauGB vollständig von dem Erschließungsträger getragen; eine Beteiligung
der Gemeinde gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird ausgeschlossen.
(5)
Zur Erschließung des Gebietes ist die Anbindung des Umsiedlungsstandortes an das
heutige öffentliche Straßennetz, hier an die L264 erforderlich. Da die Gemeinde
Merzenich für die L264 nicht Straßenbaulastträger ist, muss zur Umsetzung der
erforderlichen Maßnahmen eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde
Merzenich und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
in Euskirchen, als zuständigem Straßenbaulastträger, geschlossen werden.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, anstelle der Gemeinde Merzenich alle
Verpflichtungen aus dieser Verwaltungsvereinbarung zu übernehmen, insbesondere
auf Grundlage der zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger
abgestimmten und vom Landesbetrieb Straßenbau NRW genehmigten Ausbauplanung,
alle dort genannten Anlagen zu errichten und alle im Zusammenhang mit der
Errichtung anfallenden Kosten zu tragen. Die Verwaltungsvereinbarung wird vor
Unterzeichnung durch die Gemeinde Merzenich zwischen der Gemeinde Merzenich
und dem Erschließungsträger inhaltlich abgestimmt.
(6)
Der erforderliche Ausgleich zur Realisierung des Vorhabens kann nur teilweise
innerhalb des Plangebietes realisiert werden. Zur Realisierung des Vorhabens sind
gemäß des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen als Habitatverbesserung in der Ackerlandschaft zugunsten bestimmter
Vogelarten des Offenlandes außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
erforderlich.
Die vereinbarten Artenschutzmaßnahmen werden zudem als ökologische Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe durch den B-Plan Merzenich C 23 in Natur und Landschaft
herangezogen, um das gemäß Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Merzenich C 23 verbleibende Defizit von 81.376 Ökopunkten (nach LANUV)
auszugleichen. Die Gemeinde verfügt außerhalb des Plangebietes nicht über
geeignete, in ihrem Eigentum stehende Flächen, auf denen die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen erfolgen können und auch nicht über die entsprechend
erforderlichen organisatorischen und fachlichen Kapazitäten für deren dauerhafte
Umsetzung.
Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden daher nach § 11 BauGB im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Merzenich und der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft als geeignete Maßnahmenträgerin im Sinne von § 4a Abs.
2 S. 2 Landschaftsgesetz NRW geregelt (s. Anlage 3). Die Stiftung bedient sich dazu
der Landwirte (Flächeneigentümer bzw. –bewirtschafter) vor Ort und schließt mit
diesen entsprechende Herstellungs- bzw. Bewirtschaftungsverträge ab. Der
Erschließungsträger verpflichtet sich, anstelle der Gemeinde Merzenich, alle
Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu übernehmen und alle damit im Zusammenhang
anfallenden Kosten zu tragen. Der städtebauliche Vertrag wurde vor Unterzeichnung
durch die Gemeinde Merzenich zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger
inhaltlich abgestimmt.
Nach Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet sich RWE Power dauerhaft die
erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen
sicherzustellen
und
die
damit
-4-
zusammenhängenden Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde setzt sich mit dafür ein,
dass die über den Bedarf für den B-Plan Merzenich C 23 hinausgehenden, rechtlich
anerkennbaren Ökopunkte in einem Ökokonto zu Gunsten des Erschließungsträgers
gutgeschrieben werden. Die Gemeinde verpflichtet sich, diese Ökopunkte für künftige
Bebauungsplanänderungen C23 im Zusammenhang mit der Umsiedlung zu
verwenden.
(7) Verwaltungsvereinbarung und städtebaulicher Vertrag werden nachträglich Anlagen des
Erschließungsvertrages.
(8) Dem Erschließungsträger ist bekannt, dass der unter Abs. 1 genannte Bebauungsplan
zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht rechtsverbindlich ist.
Maßgebend für die herzustellenden Erschließungsanlagen sind die Festsetzungen des
Bebauungsplanes in seiner späteren rechtsverbindlichen Fassung in Verbindung mit dem
zugehörigen
Entwässerungsplan,
dem
Straßenund
Wegeplan,
dem
Straßenbeleuchtungsplan der Westnetz GmbH und der noch abzustimmenden
Ausbauplanung, d.h., dass alle in dieser rechtsverbindlichen Fassung des
Bebauungsplanes festgesetzten öffentlichen Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet
vom Erschließungsträger herzustellen sind. Sofern sich im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens, abweichend von den in diesem Vertrag dargestellten und
vereinbarten Erschließungsanlagen, Details der Erschließung ändern, ist eine erneute
Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger vorzunehmen.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst
A. Aufgrund des Erschließungsvertrages herzustellende Erschließungsanlagen:
a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen
b) - die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen (Regenwasser und Schmutzwasser im Trennsystem einschließlich aller erforderlichen Grundstücksanschlüsse
sowie der Maßnahmen für den Anschluss an die bestehenden Abwasseranlagen
einschl. erforderlicher Pumpstation sowie sonstiger erforderlicher Sonderbauwerke)
- die Herstellung einer Vorflut einschließlich Regenrückhaltebecken und den
sonstigen erforderlichen Einrichtungen
- die Erneuerung bzw. der Gesamtaufbau der Fahrbahndecken in den von der
Herstellung der Abwasseranlagen tangierten Verkehrsflächen und
Wirtschaftswegen
c) die erstmalige endgültige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
einschließlich:
- Fahrbahnen (einschl. Beschilderungen und Markierungen)
- wegweisende Beschilderungen des übergeordneten Netzes in Zusammenarbeit mit
dem Straßenverkehrsamt Düren und dem Landesbetrieb Straßen NRW
- Anlage und Ausstattung von Anlagen des ÖPNV
- Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum:
Die gemeinsam abgestimmte Ausbauentwurfsplanung definiert im Verkehrsraum
anzulegende Parkflächen in einem Umfang, wie dies für die Funktionalität des
(gesamten) Standortes derzeit erforderlich ist. Es besteht Einvernehmen, dass
möglichst viele der im Verkehrsraum anzulegenden Parkflächen von der Gemeinde
-5-
planerisch so anzuordnen sind, dass diese auch von angrenzenden
Gemeinbedarfseinrichtungen wie z.B. Friedhof, Vereinsheim etc. als baurechtlich
erforderliche Stellplätze genutzt werden können.
Darüber hinaus werden 19 - derzeit auf Gemeinbedarfsflächen in Morschenich
befindliche - Stellplätze im Bereich der Gemeinbedarfseinrichtungen zur
Verfügung stehen, die die Gemeinde Merzenich unter Verwendung der noch zu
ermittelnden Entschädigung für die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in
Morschenich auf eigene Kosten herstellen wird.
Soweit nach Konkretisierung der Neubauplanung für die noch zu
konkretisierenden Nutzungen der Sozialen Infrastruktur in Morschenich-Neu noch
weitere Stellplätze zur Sicherstellung einer funktionierenden Verkehrsführung
baurechtlich erforderlich sind, verpflichtet sich der Erschließungsträger, hierfür bis
zu 20 weitere Stellplätze nach ortsüblichen Standards herzustellen.
- Kinderspieleinrichtungen
- Geh- und Fußwege
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung auf der Grundlage der zwischen der Gemeinde und der
Westnetz GmbH abgestimmten Ausführung nach ortsüblichem LED-Standard
(Anlage 4)
- Straßenbegleitgrün
d)- Ausbau bzw. Neubau von Verkehrsanlagen für den Wirtschafts-, Rad- und
Fußgängerverkehr innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes zur
Vernetzung des Umsiedlungsstandorts (s. Anlage 5)
- Wiederherstellung der durch die Erschließungsarbeiten von Morschenich-Neu ggf.
beschädigten Wirtschaftswege
e) die Herstellung von späteren infolge einer möglichen rechtlichen Überprüfung aus
der Bauleitplanung von Morschenich-Neu im Hinblick auf Belange aus der
Umsiedlung ggf. erforderlichen Immissionsschutzanlagen östlich der L264
f)
die Herstellung der internen und externen Grün- und Ausgleichsflächen (gem. § 1
Abs. 6 iV.)
nach Maßgabe der zwischen Gemeinde und Erschließungsträger abgestimmten und von
der Gemeinde genehmigten Ausführungsplanung (s. Anlagen 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11).
Im Zeitraum der Umsiedlung verpflichtet sich der Erschließungsträger zu einer
angemessenen Pflege seiner im Eigentum befindlichen Grundstücke in Orientierung an
das ortsübliche Vorgehen der Gemeinde bei gemeindeeigenen Grundstücken.
B. Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung herzustellende Erschließungsanlagen:
h) die äußere Anbindung des Umsiedlungsstandortes an die L264
nach Maßgabe der zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger
abgestimmten und vom Landesbetrieb NRW genehmigten Ausführungsplanung.
i) eine planfreie Querung der L264 für Fuß- und Radfahrer in Form einer Überführung
(Brücke) der bestehenden L 264
nach Maßgabe der zwischen Gemeinde und Erschließungsträger abgestimmten und
vom Landesbetrieb genehmigten Ausführungsplanung
-6-
(2)
Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie sonstige
Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Gemeinde
vorzulegen.
(3)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und
Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
(4)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur vorzeitigen Herstellung § 2 (1) Absatz c)
- von Teileinrichtungen der öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. provisorischer Gehwegausbau zur Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen, Anlagen des ÖPNV)
- einer ausreichenden Straßenbeleuchtung
- einer provisorischen Oberflächenentwässerung
bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.
§3
Planung
(1)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen und die Kosten
zu tragen, die zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechts gemäß BauGB
einschließlich der Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan,
Änderung Flächennutzungsplan) bis zum Satzungsbeschluss bzw. Wirksamkeitsbeschluss notwendig sind. Dies gilt auch für bis zum Abschluss der Umsiedlung (ca.
2024) für im Rahmen der Umsiedlung erforderliche Änderungen des Bebauungsplanes/Flächennutzungsplanes. Hierzu zählen insbesondere alle notwendigen
städtebaulichen Planungen und zugehörigen Fachplanungen.
(2)
Die Gemeinde verpflichtet sich, die Bauleitplanung und ggf. erforderliche Änderungen
durchzuführen, die Bauleitpläne, die Begründungen und die Vorschläge zur Abwägung
der eingegangenen Anregungen den zuständigen Gremien zur Behandlung und
Beschlussfassung vorzulegen, mit dem Ziel, dass die Bauleitpläne für MorschenichNeu zeitnah nach Genehmigung des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich
Rechtskraft erlangen können.
(3)
Die erforderlichen städtebaulichen Leistungen sind durch qualifizierte Planungsbüros
und die Planungen der öffentlichen Erschließungsanlagen gemäß § 2 dieses Vertrages
durch Fachingenieurbüros zu erbringen. Die Beauftragung der Fachplaner erfolgt in
Abstimmung mit dem Erschließungsträger durch die Gemeinde. Die Kosten der Stadtund Fachplanung trägt der Erschließungsträger.
Die Planungs- und Ingenieurbüros haben die Planungen im Einvernehmen mit der
Gemeinde aufzustellen. Vor Ausführungsbeginn haben die Fachingenieurbüros die
Planungen der Gemeinde und dem Erschließungsträger zeitgleich zur Freigabe
vorzulegen. Die einzelnen Verfahrensschritte erfolgen im Einvernehmen zwischen der
Gemeinde und dem Erschließungsträger.
(4)
Mit der Ausfertigung des Grünanlagenplans ist - soweit dies nicht durch den
Erschließungsträger erfolgt - ein geeignetes Büro zu Lasten des Erschließungsträgers
zu beauftragen.
-7-
§4
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
(1)
Die Ausschreibung, Bauleitung (Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der
Arbeiten) und Abrechnung der Erschließungsanlagen führt der Erschließungsträger
selber durch oder beauftragt in Abstimmung mit der Gemeinde ein fachlich geeignetes
Ingenieurbüro. Der Erschließungsträger oder das beauftragte Ingenieurbüro übernimmt
die Gewähr für die technische und wirtschaftliche Abwicklung der Baumaßnahme. Die
Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Der Gemeinde ist ein verantwortlicher
Bauleiter schriftlich zu benennen. In noch festzulegenden regelmäßigen Abständen
sind gemeinsame Baustellenbesprechungen durchzuführen. Der Abschluss des
Ingenieurvertrages zwischen Ingenieurbüro und der Gemeinde erfolgt im
Einvernehmen mit dem Erschließungsträger.
(2)
Der Erschließungsträger überträgt die Herstellung der Erschließungsanlagen nur
solchen Firmen (Auftragnehmern), die dafür die notwendige Eignung besitzen und
zuverlässig und leistungsfähig sind. Die Auftragserteilung bedarf der Zustimmung der
Gemeinde. Die Zustimmung darf nicht unbillig, insbesondere nicht aus sachwidrigen
Gründen verweigert werden. Der Erschließungsträger hat bei der Beauftragung der
erforderlichen Planungs- und Bauleistungen mittelständische Interessen zu
berücksichtigen und muss dafür eine Aufteilung der Leistungen in Teillose oder
Fachlose prüfen. Der Erschließungsträger wird zudem die erforderlichen Leistungen im
Wege transparenter und diskriminierungsfreier Verfahren beauftragen und zuvor einen
angemessenen Grad an Öffentlichkeit herstellen.
(3)
Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden, soweit diese von dem
Erschließungsträger selbst nicht vorgenommen werden können, einem öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit
der Gemeinde abzustimmen.
§5
Baudurchführung
(1)
Der Erschließungsträger stellt sicher bzw. wirkt durch Abstimmung mit den
Versorgungsträgern darauf hin, dass die Versorgungseinrichtungen für das
Erschließungsgebiet (z.B. Telekommunikation, Strom-, Wasserleitung, Nahwärmeleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter
Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der
Grundstücksanschlüsse für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche
Abwasseranlage. Die Verlegung von Kabeln muss – mit Ausnahme einer eventuell
erforderlichen provisorischen Straßenbeleuchtung - unterirdisch erfolgen. Eine
ausreichende Versorgung des Gebietes mit Löschwasser muss rechtzeitig
gewährleistet sein. Geplante Baumstandorte sind von Versorgungsleitungen möglichst
freizuhalten. Alternativ müssen geeignete Schutzvorrichtungen nach Vorgabe der
Versorgungsträger eingebaut werden.
Versorgungsträger sind:
-8-
Für Telefonanschluss
Deutsche Telekom, Technik West PTI 24, An
Gut Wolf 3 52070 Aachen
Für Glasfaseranschluss:
die Stadtwerke Düren GmbH, Arnoldsweilerstrasse 60 , 52351 Düren
Für Wasserleitungsanschlüsse:
Leitungspartner GmbH, Arnoldsweilerstr. 60,
52351 Düren
Für Stromanschlüsse:
Westnetz GmbH, Neue Jülicher Straße 60,
52353 Düren
Für Nahwärmeleitungsanschlüsse:
Gemeinde Merzenich, Valdersweg 1 52399
Merzenich
(2)
Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger im Einvernehmen
mit der Gemeinde durch den zuständigen Versorgungsträger, Westnetz GmbH zu
veranlassen. Die Ausführung der Beleuchtungsanlage erfolgt in Abstimmung mit der
Gemeinde in LED Technik.
(3)
Der Baubeginn ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde oder ein
von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.
(4)
Die Pflanzung von Bäumen im Straßenraum ist im Bereich von Leitungstrassen
möglichst zu vermeiden; ggf. sind die Anordnungen der Gemeinde bzw. des
Leitungsträgers zu beachten und die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
(5)
Der Erschließungsträger hat auf Verlangen der Gemeinde von den für den Bau der
Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien
Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten
Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der
Gemeinde vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder
Bauteile, die der Ausbauplanung nicht entsprechen, innerhalb einer von der Gemeinde
bestimmten Frist zu entfernen.
(6)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, den Grundausbau in einem Zuge (keine Bildung von Bau-/Erschließungsabschnitten) durchzuführen. Der Endausbau der Bauabschnitte erfolgt frühestens, sobald 75 % der Hochbauten erstellt sind, jedoch nur mit
Zustimmung der Gemeinde. Die Gemeinde kann den Endausbau in max. 2
Teilabschnitten verlangen, wenn im jeweiligen Teilabschnitt ebenfalls 75 % der Hochbauten erstellt sind. Abweichend davon können Gemeinde und Erschließungsträger
auch einen anderen Beginn des Endausbaus beschließen.
(7)
Mit den Pflanzungen zur äußeren Eingrünung des Umsiedlungsstandortes ist so früh
wie möglich, jedoch frühestens nach Rechtskraft des Bebauungsplanes und frühestens
in der Pflanzperiode Frühjahr 2014 zu beginnen. Die weiteren Bepflanzungen werden
sukzessive in Abhängigkeit der Bebauungsgeschwindigkeit und nach gemeinsamer
Abstimmung zwischen Gemeinde und Erschließungsträger durchgeführt.
(8)
Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht, unvollständig oder
fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur
Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf
dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die
Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers ausführen zu lassen.
(9)
Mit der Durchführung der Erschließung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde
nach Freigabe der Planungsunterlagen begonnen werden.
-9-
§6
Haftung und Verkehrssicherung
(1)
Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. Die
Baustellenbeschilderung muss spätestens bei Beginn der Baumaßnahme aufgestellt
sein. Der Erschließungsträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt bis zur Übernahme der
Anlage durch die Gemeinde die bedarfsgerechte Reinigung der Erschließungsanlage
und der angrenzenden Verkehrsflächen einschließlich der Zu- und Abfahrten zur
Baumaßnahme.
(2)
Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für den Schaden, der
durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht, und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an
bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger
stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung
gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich erklärt.
(3)
Die bauausführenden Unternehmen sind vertraglich zu verpflichten, die Gemeinde von
allen durch ihre Arbeiten verursachten Schäden sowie Ansprüchen Dritter freizustellen.
§7
Gewährleistung
(1)
Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der
Abnahme durch die Gemeinde die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
(2)
Der Erschließungsträger übernimmt für die einzelnen mängelfreien Erschließungsanlagen ab dem Tag der Übernahme durch die Gemeinde für einen Zeitraum von 4
Jahren die Gewährleistungspflichten. Ausgenommen hiervon sind die Pflanz- und
Pflegearbeiten, für die nachfolgende Regelung gilt:
Die Gewährleistung für Pflanzflächen, Einzelgehölze und Gehölzflächen beginnt nach
der zweiten Zwischenabnahme gemäß § 8 Abs. 2, d. h. nach Laubaustrieb der
Gehölze, für Rasenflächen nach Fertigstellung gem. DIN 18917. Für Ersatzpflanzungen
beträgt die Gewährleistungspflicht gleichermaßen 2 Jahre wie für die Erstpflanzungen.
Es wird eine 100%-ige Anwuchsgarantie festgesetzt.
(3)
Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche und evtl. Ersatzansprüche werden
5% der ursprünglich erteilten Bürgschaft gem. §10 Abs. 5 dieses Vertrages bis zum
Ablauf der Gewährleistungspflicht gem. § 7 Abs. 2 dieses Vertrages einbehalten.
(4)
Gewährleistungsmängel an den von der Gemeinde übernommenen Anlagen sind von
dem Erschließungsträger unverzüglich und auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es
die Gemeinde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Kommt der Erschließungsträger
der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Gemeinde gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, so kann diese die Mängel auf Kosten des
Erschließungsträgers beseitigen lassen.
(5)
Für den Fall, dass der Erschließungsträger seine aus dem Erschließungsvertrag
obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, gehen Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zu
- 10 -
dem Zeitpunkt auf die Gemeinde über, zu dem sie die selbstschuldnerische Bürgschaft
zur Fertigstellung der Erschließungsanlagen in Anspruch nimmt.
§8
Abnahmen
(1)
Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der
jeweiligen Anlagen/Teilanlagen schriftlich an. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin/Teilabnahmetermin auf einen Tag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der
Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und dem Erschließungsträger
gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme bzw. Teilabnahme
Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der
gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen.
Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des
Erschließungsträgers beseitigen zu lassen.
(2)
Für Pflanzarbeiten werden folgende Abnahmemodalitäten festgelegt: Nach Beendigung
der Pflanzarbeiten wird eine erste Zwischenabnahme (Pflanzenlieferung und
Pflanzarbeiten) durchgeführt. Die zweite Zwischenabnahme erfolgt nach dem ersten
Laubaustrieb (Anwuchs und Beginn der Gewährleistungspflicht für Pflanzgut). Nach
Beendigung der zweijährigen Pflegearbeiten ist eine Schlussabnahme durchzuführen
(Fertigstellung). Für Ersatzpflanzungen gelten die zweijährigen Pflegearbeiten gleichermaßen wie für die Erstpflanzungen einschließlich Schlussabnahme. Soweit bei der
Schlussabnahme Mängel festgestellt werden, hat der Erschließungsträger diese,
unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme gem. § 9 dieses Vertrages, auf seine
Kosten zu beseitigen.
(3)
Nach vollständiger Fertigstellung der Gesamterschließungsanlage erfolgt die Abnahme
durch die Gemeinde.
(4)
Die Abnahme kann abweichend von der vorgenannten Regelung auch für die unter § 2
Abs. 1 dieses Vertrages genannten Teileinrichtungen separat erfolgen, jeweils nach
Fertigstellung eines in sich geschlossenen Systems bzw. abgeschlossenen Bereichs.
Die öffentlichen Verkehrsflächen können darüber hinaus auch bereits nach
Fertigstellung des Grundausbaus abgenommen werden.
Die Abnahme darf nicht unbillig, insbesondere nicht aus sachwidrigen Gründen
verweigert werden.
§9
Übernahme der Erschließungsanlagen
(1)
Mit der endgültigen Abnahme (mit Ausnahme der Pflanzarbeiten) der vollständig
fertiggestellten Erschließungsanlagen übernimmt die Gemeinde auf Antrag des
Erschließungsträgers die Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltung und in eigenen
Betrieb soweit die in diesem Vertrag festgesetzten Voraussetzungen für die
Übernahme erfüllt sind.
(2)
Abweichend von der vorgenannten Regelung verpflichtet sich die Gemeinde, auf
Antrag des Erschließungsträgers die unter § 2 Abs. 1 dieses Vertrages genannten
mängelfreien Teileinrichtungen nach Abnahme und Erfüllung der in Abs. 3, 4 und 5
genannten Bedingungen separat zu übernehmen.
- 11 -
(3)
Die mängelfreien Entwässerungsanlagen übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast,
wenn der Erschließungsträger vorher:
a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und
rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen
Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der
Bestandspläne übergeben hat,
b) einen Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat,
c) Nachweise erbracht hat über
aa) die Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten
Materialien,
bb) die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen durch einen von beiden
Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen. Der Nachweis kann auch
durch DVD-Aufzeichnungen erbracht werden, die die Schadensfreiheit der
Kanalleitungen nachweisen.
Die Gemeinde übernimmt die Entwässerungsanlagen nach Fertigstellung der Straßen
im Grundausbau. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der endausgebauten Straßen
übernimmt der Erschließungsträger Unterhaltsplichten der Entwässerungseinrichtung
(z.B. bedarfsgerechtes Spülen). Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden
Eigentum der Gemeinde.
(4)
Die mängelfreien Straßen im Endausbau übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast,
wenn der Erschließungsträger vorher:
a) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben
hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind.
(5)
Im Anschluss an die (Teil)-Abnahme der mängelfreien unter §2 A genannten
Erschließungsanlagen (Wege und Plätze, Straßenbegleitgrün, Grün- und Ausgleichsflächen etc.) übernimmt die Gemeinde diese in ihre Baulast.
(6)
Die Gemeinde bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihrer Verwaltung
und Unterhaltung schriftlich.
(7)
Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Gemeinde; der
Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.
§ 10
Sicherheitsleistungen
(1)
Der Erschließungsträger hat der Gemeinde zur Sicherstellung der Durchführung der
gesamten Erschließungsmaßnahme eine Bürgschaftserklärung einer Großbank, einer
öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder in anderer geeigneter Form in Höhe der
kalkulierten Kosten für die Erschließung und die nach den Verwaltungsvereinbarung
herzustellenden Anlagen zu erbringen. Die Bürgschaft kann auch in Form einer
selbstschuldnerischen Konzernbürgschaft der RWE AG erbracht werden.
(2)
Die Bürgschaftsurkunde muss in Form einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft
ausgestellt sein.
- 12 -
(3)
(4)
(5)
Die Bürgschaft kann von der Gemeinde in Anspruch genommen werden, wenn die vom
Erschließungsträger zu erfüllenden Aufgaben nicht vertragsgemäß oder nicht zu den
vorgesehenen Fertigstellungsterminen fertig gestellt und abnahmefähig sind.
Der Erschließungsträger verpflichtet seine Auftragnehmer, Vertragserfüllungsbürgschaften in Höhe von mind. 5 % der Auftragssumme vor Baubeginn vorzulegen
und wird dies der Gemeinde auf Verlangen nachweisen.
Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für
die Dauer der Gewährleistungsfrist entsprechend § 7, Abs. 3 eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang der Gewährleistungsbürgschaft, die in diesem Fall als RWE-Konzernbürgschaft beigebracht wird,
wird die Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.
§ 11
Kosten der Grundstücksentwässerung, Kanalanschluss- und Erschließungsbeiträge
(1)
Als Ausgleich für die vom Erschließungsträger vorzunehmende
kompletten Abwasseranlage (§ 2 Abs. 1) erhebt die Gemeinde keine
beiträge und keine Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB
erschlossenen Grundstücke. Insoweit stellt die Gemeinde alle
vorhandenen Grundstücke von diesen Zahlungen frei.
Herstellung der
Kanalanschlussfür die insoweit
im Plangebiet
(2)
Der Erschließungsträger ist bis zum in § 9 (Übernahme) genannten Zeitpunkt
gebührenpflichtig für die Kanalbenutzungsgebühr (Niederschlagswassergebühr) für die
gebührenrelevanten Flächen der Erschließungsanlagen.
§12
Flächeninanspruchnahme
(1)
Die Gemeinde stellt die für die Anbindung des Umsiedlungsstandortes an die L264
erforderlichen Flächen westlich der L264 dem Erschließungsträger im Rahmen einer
Bauerlaubnis zur Verfügung.
(2)
Die für die öffentlichen Erschließungsflächen des Umsiedlungsstandortes benötigten
Flächen von Wirtschaftswegen im Eigentum der Gemeinde, überträgt die Gemeinde
im Hinblick auf die Regelung unter Teil II Abs. 4 zunächst vor Erschließungsbeginn
an den Erschließungsträger.
§ 13
Nahwärme
Die Gemeinde beabsichtigt in Kooperation mit den Stadtwerken Düren den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu mit einer zentralen Nahwärmeversorgung auszustatten. RWE
Power wird das Konzept der zentralen Nahwärmeversorgung unter Ausschluss jeglicher
Übernahme von Projektrisiken wie folgt unterstützen:
(1) Das Grundstück für die Heizzentrale der zentralen Nahwärmeversorgung gem.
Bebauungsplan stellt RWE Power der Gemeinde Merzenich im Rahmen einer
Bauerlaubnis zur Verfügung. Die eigentumsmäßige Übertragung erfolgt gemeinsam
mit der Übertragung der Erschließungsflächen an die Gemeinde.
- 13 -
(2) RWE Power wird zur Nutzung von Synergien im Rahmen der Erschließung
(Grundausbau) die Tiefbauarbeiten und die auf diese Tiefbauarbeiten bezogenen
Planungs- und Bauleitungsleistungen für die Nahwärmeleitung im Umsiedlungsstandort zur Versorgung der im Bebauungsplan derzeit festgelegten bebaubaren
Flächen herstellen. Die Gemeinde wird hierfür RWE Power die anteilig für die
Nahwärme entstandenen Mehrkosten nach Rechnungsstellung der RWE Power
nach Durchführung erstatten.
Dabei unterstellt RWE Power, dass die Gemeinde geprüft hat, dass die hier zugesagten
Unterstützungen möglichen Förderungen für das Nahwärmesystem nicht entgegenstehen.
RWE Power übernimmt keine Gewähr.
§14
Nicht Umsiedlungsbedingte Maßnahmen
Durch die Nutzung der äußeren Anbindung an die L264, des Regenrückhaltebeckens und
zugehöriger entwässerungstechnischer Anlagen von Morschenich-Neu, welche durch den
Erschließungsträger gemäß dieses Vertrages hergestellt werden, erhält die Gemeinde
Merzenich die Möglichkeit, weitere Baugebiete zu entwickeln und zu erschließen. Die
Gemeinde Merzenich verpflichtet sich, der RWE Power hierfür nach Durchführung der
Maßnahmen auf Basis der abgerechneten Leistungen nach Rechnungsstellung durch RWE
Power den entsprechenden Betrag für den Mehraufwand der Bauleistungen zu erstatten.
Nach derzeitigen Kostenschätzungen vom Ing. Büro Burtscheidt ist ein Betrag von 146.000 €
an RWE Power zu erstatten. Die Planungsleistungen gemäß §3 (3) werden von RWE Power
getragen.
Die Höhe des Kostenanteils bestimmt sich durch die entstehenden Mehrkosten für eine
größere Dimensionierung technischer Einrichtungen (z.B. durch ein größeres Regenrückhaltebecken, größere Kanaldurchmesser und zusätzliche Verkehrsflächen westlicher
Kreisel), die einem künftigen Baugebiet der Gemeinde angrenzend an den
Umsiedlungsstandort dienen.
Der Betrag wird nicht vor dem 31.12.2014 fällig gestellt.
Teil II
- Bergbauliche Inanspruchnahme Morschenich und Übertragung
Erschließungsflächen Morschenich und Morschenich-Neu (1)
Die Gemeinde Merzenich stimmt der bergbaulichen Inanspruchnahme der
Erschließungsanlagen (Verkehrs- und Grünflächen) innerhalb der Ortsbereichsabgrenzung (bzw. Geltungsbereich Erschließungsvertrag, s. Anlage 7) Morschenich
sowie gemeindlicher Wege außerhalb der Ortslage sowie sonstiger gemeindeeigener
Flächen innerhalb der im Braunkohlenplan Hambach Teilplan 12/1 genehmigten
Sicherheitslinie zu (s. Anlage 6). Die Gemeinde wird entsprechende
Einziehungsverfahren rechtzeitig vor bergbaulicher Inanspruchnahme durchführen.
Diese Zustimmung schließt auch die Beseitigung des Aufwuchses auf den unter
Absatz 1 genannten Flächen mit ein. RWE Power ist berechtigt, den im Eigentum der
Gemeinde bzw. nach der Grundstücksübertragung im Eigentum von RWE Power
stehenden Aufwuchs zu beseitigen.
- 14 -
Der Ersatz hierfür erfolgt durch die spätere Wiedernutzbarmachung des Abbaugebietes
und ist durch Funktionsersatz in Morschenich-Neu geleistet; weitere Ausgleichspflichten bestehen für RWE Power nicht.
Für die Wege sowie sonstige gemeindeeigene Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Erschließungsvertrages aber innerhalb der Sicherheitslinie des
Tagebaus ist zu einem späteren Zeitpunkt bzgl. des Flächen-/ Werteausgleichs eine
separate Regelung zu treffen.
(2)
Die Gemeinde Merzenich überträgt kostenfrei die technischen Erschließungsflächen
(z.B. öffentl. Verkehrsflächen, öffentl. Grünflächen) der Gemeinde des Altortes
Morschenich an RWE Power. Von dieser Regelung nicht betroffen sind die sozialen
Infrastruktureinrichtungen (kirchlich und gemeindlich) sowie sonstige im Gemeindeeigentum befindliche Flächen mit entsprechenden Aufbauten und Aufwuchs, s. Anl. 7.
(3)
Ebenso wird die Gemeinde die technischen Erschließungsanlagen auf den in Abs. 2
genannten technischen Erschließungsflächen (z.B. Kanal, öffentl. Straßen, öffentl.
Wege, verkehrstechnische Einrichtungen, Trafostationen) der in Absatz 2 befindlichen
Erschließungsflächen sowie den Aufwuchs kostenfrei an RWE Power übertragen.
(4)
Im Gegenzug wird RWE Power die gemäß Teil I hergestellten Erschließungsanlagen
für Morschenich-Neu (s. Anlage 2 z.B. öffentl. Verkehrsflächen, öffentl. Grünflächen)
an die Gemeinde kostenfrei übertragen.
(5)
Die Übertragungen der Erschließungsflächen von der Gemeinde an RWE Power und
von RWE Power an die Gemeinde erfolgen im Wege des Grundstückstauschs. Dieser
Grundstückstausch wird in Hinblick auf die Bestimmungen des § 311 b BGB in einem
gesonderten notariellen Vertrag (Tauschvertrag) geregelt. Die mit der Übertragung
verbundenen Nebenkosten (Grunderwerbs-, Notar- und Gerichtskosten) gehen zu
Lasten von RWE Power.
(6)
Ein entsprechender Lageplan für den Tauschvertrag, aus dem die Grundstücksaufteilung und Grundstücksvermessung der zu übertragenden Grundstücke zu ersehen
ist, ist durch RWE Power zu erstellen.
Teil III
– Gleichzeitige Unterhaltung von Infrastruktur (1) Die Gemeinde Merzenich und RWE Power sind sich einig, dass Zusatzbelastungen bzw.
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Infrastruktur am Altort Morschenich und
Morschenich-Neu vorübergehend gleichzeitig zu unterhalten ist (z.B. ÖPNV,
Verkehrssicherungspflicht, Baulast und Unterhaltung wie Straßenbeleuchtung,
Instandhaltung der Straßenentwässerung, Pflege Grünanlagen, Straßenreinigung,
Abfallbeseitigung, die Zahlung etwaiger Abwassergebühr) von RWE Power auszugleichen ist.
(2) Demzufolge wird festgelegt, dass RWE Power zunächst die Kosten der Unterhaltung für
die kommunale Infrastruktur an den Neuorten trägt. Art und Umfang der
Unterhaltungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Kosten werden zeitnah zur
Fertigstellung des Grundausbaus zwischen Gemeinde und Erschließungsträger
abgestimmt. Für die Umsetzung der Unterhaltung ist die Gemeinde Merzenich
zuständig. Je nach zeitlichem Ablauf der Umsiedlung wird ein Termin für den Übergang
der Unterhaltungslasten in Morschenich (Altort) von der Gemeinde Merzenich auf RWE
Power und damit auch die Kostenlast in Morschenich-Neu von der RWE Power auf die
Gemeinde einvernehmlich festgelegt.
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Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
Anlage 1
- Vereinbarung zwischen dem Land NRW und RWE Power AG
vom 20.06.2007
Anlage 2
- Bebauungsplan C23 mit den Grenzen des Erschließungsgebietes
Anlage 3
- Vereinbarung Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Anlage 4
- Beleuchtungsplan
Anlage 5
- Ausbau, Neubau von Verkehrsanlagen für den Wirtschafts-, Rad- und
Fußgängerverkehr
Anlage 6
- Sicherheitslinie Tagebau Hambach
Anlage 7
- Geltungsbereich Erschließungsvertrag Morschenich
Anlage 8
- Entwässerungsplan
Anlage 9
- Lageplan Straßenbau
Anlage 10
- Konzept Verkehrsplanung
Anlage 11
- Lageplan Knotenpunkt
Anlage 12
- Verwaltungsvereinbarung Straßen NRW
Schlussbestimmungen
(1)
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Gemeinde und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung.
(2)
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
(3)
Gerichtsstand ist Düren.
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Wirksamwerden
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und nach
Vorlage der Bürgschaft gem. § 10 Abs. 1, frühestens nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes in Kraft.
Merzenich, den ……………….
Köln, den ………………….
Für die Gemeinde Merzenich
Der Bürgermeister
Für den Erschließungsträger
(RWE Power AG)
...............................................
(Harzheim)
……………….……………………
....................................................
Der Bürgermeister
I.V.
...............................................
(Weingartz)