Daten
Kommune
Merzenich
Größe
307 kB
Datum
10.10.2013
Erstellt
16.09.13, 13:22
Aktualisiert
03.04.14, 13:14
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Fernwärmeversorgungssatzung
Entwurf, Stand 27.09.2013
Satzung der Gemeinde Merzenich über die öffentliche Fernwärmeversorgung
für das Baugebiet "Morschenich-Neu"
(Fernwärmeversorgungssatzung)
vom …..
Aufgrund von §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666 ff.), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013
(GV. NRW. S. 194) - GO NRW -, hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am
…. 2013 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Gemeinde Merzenich beabsichtigt, den in Planung befindlichen neuen Ortsteil "Morschenich-Neu" vor allem zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zur Förderung
einer möglichst sparsamen, rationellen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie und zur langfristigen Sicherung der Versorgung vollständig mit Fernwärme
zu versorgen. Dieser neue Ortsteil dient in erster Linie der Umsiedlung der Einwohner des
bisherigen Ortsteils Morschenich der Gemeinde Merzenich. Dieser Ortsteil muss nach dem
Braunkohleplan vom 14.05.2013 dem Braunkohletagebau weichen. Die Wärmeversorgung
der Einwohner des bisherigen Ortsteils Morschenich erfolgte bisher dezentral und individuell.
Die folgenden Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungszwang dienen zur Umsetzung
dieses Ziels.
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Fernwärmeversorgungssatzung
Entwurf, Stand 27.09.2013
§1
Geltungsbereich der Satzung
Das Gebiet der Fernwärmeversorgung "Morschenich-Neu" umfasst die Grundstücke des Bebauungsplans Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) und die Grundstücke der zukünftigen Erweiterung dieses Baugebietes.
§2
Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung
(1)
Die Gemeinde Merzenich betreibt die Fernwärmeversorgung für den Ortsteil Morschenich-Neu als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung, Erweiterung und Stilllegung.
(2)
Ziel ist vor allem der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die Förderung einer
möglichst sparsamen, rationellen, und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie und die langfristige Sicherung der Versorgung.
(3)
Die Gemeinde überträgt die Durchführung der Fernwärmeversorgung auf die Stadtwerke Düren GmbH als Fernwärmeversorgungsunternehmen . Das Fernwärmeversorgungsunternehmen gewährleistet den Einwohnern des Versorgungsgebietes nach § 1
in Abstimmung mit der Gemeinde Merzenich ein allgemeines Benutzungsrecht.
(4)
Die Widmung der Fernwärmeanlagen erstreckt sich auf alle Anlagen und Einrichtungen
im Ortsteil Morschenich-Neu, derer sich die Gemeinde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 bedient. Zum öffentlichen Fernwärmenetz gehören insbesondere die
Hauptversorgungsleitungen und auch die Hausanschlüsse und die Hausübergabestationen.
(5)
Die Fernwärmeversorgung wird zur öffentlichen Nutzung bereitgestellt. Sie umfasst die
Versorgung mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung sowie alle sonstigen
geeigneten Verwendungszwecke.
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Fernwärmeversorgungssatzung
Entwurf, Stand 27.09.2013
§3
Grundstück, Grundstückseigentümer
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so kann die Gemeinde für jedes dieser Gebäude die Anwendung der für die Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
(3)
Die in dieser Satzung für Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks
erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jede/r berechtigt und verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner.
§4
Begriffsbestimmungen
Fernwärmeversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 dieser Satzung sind
die Fernwärmeversorgungsleitungen, bestehend aus den im öffentlichen Verkehrsraum oder auf privatem Grund und Boden liegenden Hauptversorgungsleitungen
die Grundstücksanschlussleitungen von Fernwärmeversorgungsleitungen bis zur
Grundstücksgrenze
die Hausanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich zum
Hauptabsperrventil, die Vor- und Rücklaufleitungen in der Übergabestation (einschließlich aller Mess- und Regeleinrichtungen).
§5
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Entwurf, Stand 27.09.2013
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jede/r Eigentümer/in eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks innerhalb des
Geltungsbereichs der Satzung ist berechtigt, den Anschluss seines/ihres
Grund-
stücks an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlagen haben die Eigentümer/innen das Recht, die benötigte Wärmeenergie
bis zu der für jeden/jede Anschlussnehmer/in besonders festgelegten und mit dem
Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 3 vertraglich vereinbarten Leistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).
(3) Der Anschluss an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn
die Fernwärmeversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten
bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des Abs. 3, sofern
der/die Grundstückseigentümer/in sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu
leisten und ansonsten mit Wegfall der Gründe, die zu der Versagung des Anschlusses geführt haben.
§6
Anschluss - und Benutzungszwang
(1)
Jede/r Anschlussberechtigte ist verpflichtet, ihr/sein Grundstück an die öffentliche
Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit der
Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden
sollen (Anschlusszwang).
(2)
Der Wärmebedarf für Grundstücke, die dem Anschlusszwang nach Abs. 1 unterliegen,
ist ausschließlich durch die öffentliche Wärmeversorgung der Gemeinde Merzenich zu
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decken. Die/der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf für
Raumwärme, Warmwasserbereitung sowie allen sonstigen Wärmebedarf aus dem
Fernwärmenetz zu decken (Benutzungszwang).
(3)
Die Errichtung und der Betrieb von anderen Wärmeerzeugungsanlagen auf anschlusspflichtigen Grundstücken, die den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Zwecken dienen, ist im
Satzungsgebiet nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Errichtung von Einzelraumfeuerungsanlagen i.S.d. § 2 Nr. 3, 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), die nicht der raumübergreifenden Wärme- und/oder der Warmwasserversorgung dienen oder zu dienen bestimmt sind und
als Zusatzeinrichtung betrieben werden.
§7
Befreiung vom Anschluss - oder Benutzungszwang
(1)
Die Gemeinde kann eine Befreiung vom Anschluss - oder Benutzungszwang erteilen,
wenn dem/der Anschlusspflichtigen der Anschluss oder die Benutzung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Satzungsziele und der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2)
Die Befreiung kann befristet, widerruflich oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt
werden.
(3)
Die Befreiung muss von dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten ( § 3
Abs. 3) bei der Gemeinde oder dem Fernwärmeversorgungsunternehmen beantragt
und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen begründet werden.
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§8
Anschluss an die öffentliche Fernwärme sowie Rechtsgrundlage für die Wärmeversorgung
(1)
Der Antrag auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist von der/dem Verpflichteten rechtzeitig bei der Gemeinde zu stellen.
(2)
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 2 Abs. 3) schließt mit der/dem Anschlussverpflichteten über die Fernwärmeversorgung einen privatrechtlichen Vertrag,
der das Benutzungsverhältnis regelt. Ergänzend gilt die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB-FernwärmeV vom 20.6.1980,
zuletzt geändert am 4.11.2010 (BGBL. 1483).
§9
Grundstücksbenutzungsrecht
(1)
Die Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und
Fortleitung über ihre im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu dulden.
(2)
Die Pflicht trifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen
sind, die vom Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn
die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in
unzumutbarer Weise belasten würde.
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§ 10
Zutrittsrecht
Der/die Anschlussnehmer/in hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde oder des zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen den Zutritt zu seinen/ihren Räumen und zu den in § 2 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für
die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für
die Entgeltbemessung erforderlich ist.
§ 11
Allgemeine Mitteilungspflichten
(1)
Änderungen am Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind dem zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hierzu sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Berechtigten (Grundstückseigentümer/innen
bzw. dinglich Berechtigte) verpflichtet.
(2)
Der/die Anschlussnehmer/in hat das Abhandenkommen, die Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen dem zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen
unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Jede/r Anschlussnehmer/in hat ihm/ihr bekannt gewordene Schäden und Störungen an
den Anschlussleitungen und der Fernwärmeversorgungsanlage unverzüglich dem zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen zu melden.
§ 12
Zwangsmittel
Zur Durchführung dieser Satzung finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.11.2012 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs. 1 der Satzung Grundstücke oder Wohnungen im Ortsteil Morschenich-Neu nicht an die Fernwärmeversorgung anschließen lässt,
entgegen § 6 Abs.2 der Satzung im Ortsteil Morschenich-Neu nicht den Wärmebedarf
für Heizungszwecke, Warmwasserbereitung etc. aus der Fernwärmeversorgung entnimmt,
entgegen § 9 Abs.1 der Satzung das unentgeltliche Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre/seine im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen für Zwecke der örtlichen Versorgung verweigert,
entgegen § 10 der Satzung den Beauftragten der Gemeinde oder des Fernwärmeversorgungsunternehmen den Zutritt zu seinen/ihren Räumen und den in § 2 genannten Einrichtungen verweigert
entgegen § 11 den Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Bürgermeister der Gemeinde Merzenich.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am …. 2013 in Kraft.
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