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Beschlussvorlage (Entwurf Fernwärmeversorgungssatzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
307 kB
Datum
10.10.2013
Erstellt
16.09.13, 13:22
Aktualisiert
03.04.14, 13:14

Inhalt der Datei

Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 Satzung der Gemeinde Merzenich über die öffentliche Fernwärmeversorgung für das Baugebiet "Morschenich-Neu" (Fernwärmeversorgungssatzung) vom ….. Aufgrund von §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) - GO NRW -, hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am …. 2013 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Gemeinde Merzenich beabsichtigt, den in Planung befindlichen neuen Ortsteil "Morschenich-Neu" vor allem zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zur Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie und zur langfristigen Sicherung der Versorgung vollständig mit Fernwärme zu versorgen. Dieser neue Ortsteil dient in erster Linie der Umsiedlung der Einwohner des bisherigen Ortsteils Morschenich der Gemeinde Merzenich. Dieser Ortsteil muss nach dem Braunkohleplan vom 14.05.2013 dem Braunkohletagebau weichen. Die Wärmeversorgung der Einwohner des bisherigen Ortsteils Morschenich erfolgte bisher dezentral und individuell. Die folgenden Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungszwang dienen zur Umsetzung dieses Ziels. 1 Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 §1 Geltungsbereich der Satzung Das Gebiet der Fernwärmeversorgung "Morschenich-Neu" umfasst die Grundstücke des Bebauungsplans Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) und die Grundstücke der zukünftigen Erweiterung dieses Baugebietes. §2 Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Merzenich betreibt die Fernwärmeversorgung für den Ortsteil Morschenich-Neu als öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung, Erweiterung und Stilllegung. (2) Ziel ist vor allem der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen, und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie und die langfristige Sicherung der Versorgung. (3) Die Gemeinde überträgt die Durchführung der Fernwärmeversorgung auf die Stadtwerke Düren GmbH als Fernwärmeversorgungsunternehmen . Das Fernwärmeversorgungsunternehmen gewährleistet den Einwohnern des Versorgungsgebietes nach § 1 in Abstimmung mit der Gemeinde Merzenich ein allgemeines Benutzungsrecht. (4) Die Widmung der Fernwärmeanlagen erstreckt sich auf alle Anlagen und Einrichtungen im Ortsteil Morschenich-Neu, derer sich die Gemeinde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 bedient. Zum öffentlichen Fernwärmenetz gehören insbesondere die Hauptversorgungsleitungen und auch die Hausanschlüsse und die Hausübergabestationen. (5) Die Fernwärmeversorgung wird zur öffentlichen Nutzung bereitgestellt. Sie umfasst die Versorgung mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung sowie alle sonstigen geeigneten Verwendungszwecke. 2 Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 §3 Grundstück, Grundstückseigentümer (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so kann die Gemeinde für jedes dieser Gebäude die Anwendung der für die Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. (3) Die in dieser Satzung für Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jede/r berechtigt und verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. §4 Begriffsbestimmungen Fernwärmeversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 dieser Satzung sind  die Fernwärmeversorgungsleitungen, bestehend aus den im öffentlichen Verkehrsraum oder auf privatem Grund und Boden liegenden Hauptversorgungsleitungen  die Grundstücksanschlussleitungen von Fernwärmeversorgungsleitungen bis zur Grundstücksgrenze  die Hausanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich zum Hauptabsperrventil, die Vor- und Rücklaufleitungen in der Übergabestation (einschließlich aller Mess- und Regeleinrichtungen). §5 3 Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jede/r Eigentümer/in eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung ist berechtigt, den Anschluss seines/ihres Grund- stücks an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlagen haben die Eigentümer/innen das Recht, die benötigte Wärmeenergie bis zu der für jeden/jede Anschlussnehmer/in besonders festgelegten und mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 3 vertraglich vereinbarten Leistung zu entnehmen (Benutzungsrecht). (3) Der Anschluss an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Fernwärmeversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des Abs. 3, sofern der/die Grundstückseigentümer/in sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten und ansonsten mit Wegfall der Gründe, die zu der Versagung des Anschlusses geführt haben. §6 Anschluss - und Benutzungszwang (1) Jede/r Anschlussberechtigte ist verpflichtet, ihr/sein Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang). (2) Der Wärmebedarf für Grundstücke, die dem Anschlusszwang nach Abs. 1 unterliegen, ist ausschließlich durch die öffentliche Wärmeversorgung der Gemeinde Merzenich zu 4 Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 decken. Die/der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf für Raumwärme, Warmwasserbereitung sowie allen sonstigen Wärmebedarf aus dem Fernwärmenetz zu decken (Benutzungszwang). (3) Die Errichtung und der Betrieb von anderen Wärmeerzeugungsanlagen auf anschlusspflichtigen Grundstücken, die den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Zwecken dienen, ist im Satzungsgebiet nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Errichtung von Einzelraumfeuerungsanlagen i.S.d. § 2 Nr. 3, 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), die nicht der raumübergreifenden Wärme- und/oder der Warmwasserversorgung dienen oder zu dienen bestimmt sind und als Zusatzeinrichtung betrieben werden. §7 Befreiung vom Anschluss - oder Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann eine Befreiung vom Anschluss - oder Benutzungszwang erteilen, wenn dem/der Anschlusspflichtigen der Anschluss oder die Benutzung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Satzungsziele und der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (2) Die Befreiung kann befristet, widerruflich oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (3) Die Befreiung muss von dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten ( § 3 Abs. 3) bei der Gemeinde oder dem Fernwärmeversorgungsunternehmen beantragt und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen begründet werden. 5 Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 §8 Anschluss an die öffentliche Fernwärme sowie Rechtsgrundlage für die Wärmeversorgung (1) Der Antrag auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist von der/dem Verpflichteten rechtzeitig bei der Gemeinde zu stellen. (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 2 Abs. 3) schließt mit der/dem Anschlussverpflichteten über die Fernwärmeversorgung einen privatrechtlichen Vertrag, der das Benutzungsverhältnis regelt. Ergänzend gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB-FernwärmeV vom 20.6.1980, zuletzt geändert am 4.11.2010 (BGBL. 1483). §9 Grundstücksbenutzungsrecht (1) Die Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu dulden. (2) Die Pflicht trifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 6 Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 § 10 Zutrittsrecht Der/die Anschlussnehmer/in hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde oder des zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen den Zutritt zu seinen/ihren Räumen und zu den in § 2 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Entgeltbemessung erforderlich ist. § 11 Allgemeine Mitteilungspflichten (1) Änderungen am Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind dem zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hierzu sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Berechtigten (Grundstückseigentümer/innen bzw. dinglich Berechtigte) verpflichtet. (2) Der/die Anschlussnehmer/in hat das Abhandenkommen, die Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen dem zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. (3) Jede/r Anschlussnehmer/in hat ihm/ihr bekannt gewordene Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen und der Fernwärmeversorgungsanlage unverzüglich dem zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmen zu melden. § 12 Zwangsmittel Zur Durchführung dieser Satzung finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2012 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. 7 Fernwärmeversorgungssatzung Entwurf, Stand 27.09.2013 § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  entgegen § 6 Abs. 1 der Satzung Grundstücke oder Wohnungen im Ortsteil Morschenich-Neu nicht an die Fernwärmeversorgung anschließen lässt,  entgegen § 6 Abs.2 der Satzung im Ortsteil Morschenich-Neu nicht den Wärmebedarf für Heizungszwecke, Warmwasserbereitung etc. aus der Fernwärmeversorgung entnimmt,  entgegen § 9 Abs.1 der Satzung das unentgeltliche Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre/seine im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen für Zwecke der örtlichen Versorgung verweigert,  entgegen § 10 der Satzung den Beauftragten der Gemeinde oder des Fernwärmeversorgungsunternehmen den Zutritt zu seinen/ihren Räumen und den in § 2 genannten Einrichtungen verweigert  entgegen § 11 den Mitteilungspflichten nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Bürgermeister der Gemeinde Merzenich. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am …. 2013 in Kraft. 8