Daten
Kommune
Bedburg
Größe
117 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 15:38
Aktualisiert
05.04.16, 15:38
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Seite 1 von 2
Anlage zu WP9 - 1/2016
Siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R -
Bundessozialgericht
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Kassel, den 19. August 2015
Medieninformation Nr. 20/15
Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig
Der im März 1950 geborene Kläger bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft
Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Er konnte in den letzten Jahren nicht mehr in Arbeit
vermittelt werden.
Seine rentenrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann
der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, die nach der gesetzlichen Regelung für
jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % zu kürzen ist. Erst zum 1. August
2015 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Diese beträgt
nach einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 31. Mai 2011 monatlich 924,66 Euro.
Der Beklagte forderte den Kläger unter Hinweis auf dessen durch § 12a SGB II konkretisierte
Selbsthilfeverpflichtung im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab
Vollendung seines 63. Lebensjahres beim Rentenversicherungsträger - Deutsche Rentenversicherung
Rheinland - zu stellen. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Die Vorinstanzen hielten seine
Aufforderung zur Antragstellung, die als Verwaltungsakt erfolgt sei, durch das Jobcenter für rechtmäßig.
Während des gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung laufenden Klageverfahrens hat das
Jobcenter am 8. Juli 2013 unter Berufung auf § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II für den Kläger bei der
Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt. Gegen den wegen
mangelnder Mitwirkung des Klägers erteilten ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers
hat das Jobcenter während des Revisionsverfahrens Widerspruch eingelegt.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers am 19. August 2015
entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12a SGB II) sind erfüllt.
Danach kann der SGB II-Leistungsträger, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur
Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser
Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag
stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer
vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften
Rentenabschläge. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist erforderlich,
weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Der Verpflichtung des Klägers
steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen
Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten
Ausnahmetatbestände eingreift. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer
Aufforderung zur Antragstellung hat sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige
Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und andere Gründe für ein
Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht erkennen können.
Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Sie drängen sich auch für den Senat nicht auf, zumal die
vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld II-Bedarf des Klägers
ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.
Az.: B 14 AS 1/15 R
K. ./. Jobcenter Duisburg
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&... 16.03.2016