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Beschlussvorlage (8. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Beschlussvorlage (8. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-48/2016 Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 10 10 öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 05.04.2016 Betreff: 8. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die nachfolgende 8. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für den Verkauf von Waren aus Anlass von öffentlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Von der Freigabe sind ausgenommen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW Ostersonntag Pfingstsonntag zwei Adventssonntage der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Der Werbekreis Bedburg hat der Verwaltung die für das Jahr 2016 gewünschten Termine für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in der neuen Fassung der Verordnung entsprechend berücksichtigt. Seitens der Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven wurde mitgeteilt, dass für das Kalenderjahr 2016 keine verkaufsoffenen Sonntage geplant sind. Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen im betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor bedeutet, wird die Freigabe der beantragten Verkaufssonntage seitens der Verwaltung befürwortet. § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wird daher wie folgt geändert: bisherige Fassung neue Fassung (1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: (1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag anlässlich des Frühlingsfestes b. am Pfingstmontag anlässlich des Schützenfestes c. am 2. Sonntag im September anlässlich des Lambertusmarktes d. am 3. Adventssonntag anlässlich des Weihnachtsmarkes Beschlussvorlage WP9-48/2016 a. b. c. d. am 2. Sonntag vor Ostersonntag anlässlich des Frühlingsfestes am Pfingstmontag anlässlich des Schützenfestes am 3. Sonntag im Oktober anlässlich des Herbstmarktes am 3. Adventssonntag anlässlich des Weihnachtsmarkes Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Finanzielle Auswirkungen: Nein  Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Courth ----------------------------------Brunken ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-48/2016 Seite 3