Daten
Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
05.04.2016
Erstellt
23.03.16, 18:02
Aktualisiert
23.03.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9-48/2016
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
05.04.2016
Betreff:
8. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die nachfolgende 8. Änderung des § 1 der
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG
NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für den
Verkauf von Waren aus Anlass von öffentlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Die Freigabe kann sich auf
bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen
insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
Von der Freigabe sind ausgenommen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW
Ostersonntag
Pfingstsonntag
zwei Adventssonntage
der 1. und 2. Weihnachtstag und
der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Der Werbekreis Bedburg hat der Verwaltung die für das Jahr 2016 gewünschten Termine für die
Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in der neuen
Fassung der Verordnung entsprechend berücksichtigt.
Seitens der Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven wurde mitgeteilt, dass für das Kalenderjahr
2016 keine verkaufsoffenen Sonntage geplant sind.
Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen im
betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbe- und Wirtschaftsfaktor bedeutet,
wird die Freigabe der beantragten Verkaufssonntage seitens der Verwaltung befürwortet. § 1 der
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wird daher wie folgt
geändert:
bisherige Fassung
neue Fassung
(1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil
Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein:
(1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil
Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein:
a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag
anlässlich des Frühlingsfestes
b. am Pfingstmontag
anlässlich des Schützenfestes
c. am 2. Sonntag im September
anlässlich des Lambertusmarktes
d. am 3. Adventssonntag
anlässlich des Weihnachtsmarkes
Beschlussvorlage WP9-48/2016
a.
b.
c.
d.
am 2. Sonntag vor Ostersonntag
anlässlich des Frühlingsfestes
am Pfingstmontag
anlässlich des Schützenfestes
am 3. Sonntag im Oktober
anlässlich des Herbstmarktes
am 3. Adventssonntag
anlässlich des Weihnachtsmarkes
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Courth
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-48/2016
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