Daten
Kommune
Merzenich
Größe
146 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
17.04.12, 18:19
Aktualisiert
17.04.12, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 14/2012
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 16.04.2012
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 (Ortsteil Merzenich)
1. Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3
2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16
Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 9. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 3
Durch Beschluss des Rates der Gemeinde Merzenich vom 15.01.1970 wurde der
Bebauungsplan Merzenich C 3 aufgestellt und ist seit dem 30.11.1973 rechtskräftig.
Bisher wurde der Bebauungsplan in Teilbereichen achtmal geändert, wobei die
Änderungen für dieses Verfahren unerheblich sind.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 3 liegt im Zentrum der Ortschaft
Merzenich und wird begrenzt durch die Straßenzüge Lindenstraße, Bahnstraße,
St. Laurentiusstraße, Händelstraße und Dürener Straße sowie Arnoldsweilerweg und
Burgstraße (siehe Anlage Geltungsbereich).
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 war die
Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und der Erschließung des Plangebietes.
Im Planbereich sind die Bereiche westlich der Lindenstraße bis zum Kammweg, nördlich
bis zur Dürener Straße und südlich bis zur Rosenstraße bzw. Bahnstraße als MI-Gebiet
ausgewiesen um auch der landwirtschaftlichen Prägung der Ortschaft Merzenich
entsprechend, Wirtschaftsstellen, landwirtschaftliche Nutzungen sowie Gewerbebetriebe
und sonstige Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, im Sinne des § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ermöglichen.
Der übrige Planbereich wurde als WA-Gebiet ausgewiesen, wobei je nach vorhandenem
Baubestand eine max. zwei- bzw. max. dreigeschossige Bauweise sowohl in offener als
auch in geschlossener Bauweise festgesetzt wurde.
Unmittelbar östlich an den Planbereich angrenzend befinden sich Flächen für den
Gemeinbedarf (Kirche, Jugendheim, Kindergarten, Grundschule mit Mehrzweckhalle und
Gesamtschule mit Sportzentrum).
Mit der 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 soll langfristig eine positive
Entwicklung des Gebietes sichergestellt werden.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen sollen mit den geplanten
Änderungen der textlichen Festsetzungen die folgenden, der derzeit allgemein bzw.
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden:
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Die in den Bereichen der „Mischgebiete“ gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros sollen
ausgeschlossen werden.
Weiterhin sollen die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden
Planungen zugelassen werden können, muss die als Anlage beigefügte
Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen
werden.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich der
Veränderungssperre.
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss empfahl dem Rat die Aufstellung der 9. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 3 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit
§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB
zu beschließen. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen
soll für den Planbereich folgendes festgesetzt werden:
In den Bereichen mit den Festsetzungen „Mischgebiet“ sind gemäß
§ 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und
Wettbüros nicht zulässig.
Weiterhin sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und
nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden
ausgeschlossen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gem. § 2a
BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
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Beschlussvorschlag 2:
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, zur Sicherung der Planung im
künftigen Bereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 3 den als
Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch
(BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(Harzheim)
(Lüssem)